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83_1974 AT

83. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinden Wien, Leopoldsdorf, Lanzendorf und Schwechat

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinden Wien, Leopoldsdorf, Lanzendorf und Schwechat

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundestraßengesetz

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der A 21 Wiener Außenring

Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Wien, Leopoldsdorf, Lanzendorf und Schwechat

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 4,45 im Bereich der Überschneidung

mit der B 16 Ödenburger Straße, verläuft in

westlicher Richtung vorerst auf Wiener Stadtgebiet

am Nordrand der Siedlung Rustenfeld,

berührt in weiterer Folge die Gemeindegebiete

von Leopoldsdorf, Lanzendorf und Schwechat

und endet nach Überschreitung der Landesgrenze

Niederösterreich-Wien im unmittelbaren Anschluß

an die Überführung der Bahnlinie Groß

Schwechat—Wolfsthal bei Plan-km 10,300.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Wien

und bei den Gemeindeämtern Leopoldsdorf,

Lanzendorf und Schwechat aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2

angeführte Geländestreifen beträgt 75 m beiderseits

der Straßenachse.

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