83. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinden Wien, Leopoldsdorf, Lanzendorf und Schwechat
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundestraßengesetz
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der A 21 Wiener Außenring
Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Wien, Leopoldsdorf, Lanzendorf und Schwechat
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 4,45 im Bereich der Überschneidung
mit der B 16 Ödenburger Straße, verläuft in
westlicher Richtung vorerst auf Wiener Stadtgebiet
am Nordrand der Siedlung Rustenfeld,
berührt in weiterer Folge die Gemeindegebiete
von Leopoldsdorf, Lanzendorf und Schwechat
und endet nach Überschreitung der Landesgrenze
Niederösterreich-Wien im unmittelbaren Anschluß
an die Überführung der Bahnlinie Groß
Schwechat—Wolfsthal bei Plan-km 10,300.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Wien
und bei den Gemeindeämtern Leopoldsdorf,
Lanzendorf und Schwechat aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2
angeführte Geländestreifen beträgt 75 m beiderseits
der Straßenachse.