83_1973
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83. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit der Angehörigen des Bundesheeres, ausgenommen Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen sind
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 83. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit der Angehörigen des Bundesheeres, ausgenommen Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen sind
1973_83_0 83. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit der Angehörigen des Bundesheeres, ausgenommen Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen sind
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Auf Grund des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung
der Dienstpragmatik-Novelle 1972, BGBl.
Nr. 213, in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, in der
Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 215/1972, wird verordnet
Die Wochendienstzeit der
a) zeitverpflichteten Soldaten,
b) Berufsoffiziere,
c) Beamten und Vertragsbediensteten, die
gemäß § 11 des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
sind und
d) Personen, die nach § 11 a des Wehrgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 96/1969 in einer Offiziersfunktion verwendet
werden,
umfaßt 43 Stunden.