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83_1973 AT

83. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit der Angehörigen des Bundesheeres, ausgenommen Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit der Angehörigen des Bundesheeres, ausgenommen Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen sind

Auf Grund des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung

der Dienstpragmatik-Novelle 1972, BGBl.

Nr. 213, in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, in der

Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 215/1972, wird verordnet

Die Wochendienstzeit der

a) zeitverpflichteten Soldaten,

b) Berufsoffiziere,

c) Beamten und Vertragsbediensteten, die

gemäß § 11 des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

sind und

d) Personen, die nach § 11 a des Wehrgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 96/1969 in einer Offiziersfunktion verwendet

werden,

umfaßt 43 Stunden.

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