83. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Abkommens vom
1. September 1970, BGBL Nr. 191/1971, zwischen
der Republik Österreich und dem Königreich
der Niederlande zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (dm folgenden
als „Abkommen" bezeichnet) wird verordnet
Entlastung von der Kapitalertragsteuer in
Österreich
§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den §§ 85
bis 89 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.
Nr. 268, in Österreich der Kapitalertragsteuer
unterliegen, ist — vorbehaltlich einer Sonderregelung
gemäß Abs. 8 — der volle Steuerabzug
auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,
die gemäß Artikel 4 des Abkommens
in den Niederlanden ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die
Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer
zu begehren, die über das nach den Bestimmungen
des Abkommens zulässige Ausmaß
hinaus anbehalten wurden.
(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß
Abs. 2 steht nur Jener Person zu, die im
Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte idas
Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden
Kapitalanlagen besaß.
(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter
Verwendung der Vordrucke R-HOL 1 (Anlage 1)
zu stellen. Der Antrag ist innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei
der für die Einkommens(Körperschafts)besteuerung
des Antragstellers zuständigen niederländischen
Behörde in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so
sind sie möglichst zusammen in einem Antrag
geltend) zu machen. Ansprüche aus drei Jahren
können in einem Antrag zusammengefaßt werden.
Soweit jedoch die in Österreich ansässigen
Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt
zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind
gesonderte Anträge einzureichen.
(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3)
beizulegen.
(6) Die niederländische Behörde prüft, ob der
Antragsteller in den Niederlanden ansässig (Artikel
4 des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls
bestätigt sie dies auf der ersten Ausfertigung des
Antrages und leitet diese (unter Anschluß sämtlicher
Belege sowie einer allfälligen Vollmacht)
im Weg der gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. g des
Abkommens zuständigen Behörden dem Finanzamt
zu, das für die Veranlagung des Ertragschuldners
zur Körperschaftsteuer in Österreich
zuständig ist.
(7) Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat
über den Antrag zu entscheiden.
(8) In Besteuerungsfällen, auf die Artikel 10
Abs. 3 des Abkommens Anwendung findet, kann
das Bundesministerium für Finanzen über Antrag
der österreichischen Gesellschaft Erleichterungen
bei der Durchführung der Steuerentlastung
bewilligen.
Entlastung von der Quellenbesteuerung bei
Dividenden und Zinsen in den Niederlanden
§ 2. (1) Zur Erlangung der in (den Artikeln 10
und 11 des Abkommens vorgesehenen Entlastung
von der niederländischen Einkommensbesteuerung
bei Dividenden und Zinsen hat der
Steuerpflichtige diesbezügliche Anträge unter
Verwendung des Vordrucks „Inkomstenbelasting
nr. 92 OST" (Anlage 2) zu stellen. Die Vordrucke
sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen
erhältlich. Wird der Antrag durch
einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht
des Anspruchsberechtigten beizulegen.
(2) Der Vordruck „Inkomstenbelasting
nr. 92 OST" ist dem Finanzamt, das für die
Erhebung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)
des Einkommensempfängers in Österreich
zuständig ist, in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
Dieses Finanzamt hat auf der ersten
Ausfertigung des Antrages zutreffendenfalls zu
bestätigen, daß der Einkommensempfänger in
Österreich ansässig (Artikel 4 des Abkommens)
ist. Die bestätigte erste Ausfertigung wird dem
Antragsteller ausgefolgt. Die zweite Ausfertigung
des Antrages verbleibt beim Finanzamt.
(3) Der Antragsteller hat die bestätigte Ausfertigung
des Antrages bei der Auszahlung der
Dividenden oder Zinsen jener Stelle einzureichen,
die mit der Auszahlung der Einkünfte
befaßt ist. Auf Grund dieses Antrages wird der
Steuerabzug von den bezeichneten Einkünften
nur in dem Ausmaß vorgenommen, das durch
die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens
vorgesehen ist (Entlastung an der
Quelle).
(4) Konnte die gemäß Abs. 3 vorgesehene
Entlastung an der Quelle nicht durchgeführt
werden, so kann ein Antrag auf Rückerstattung
der entgegen den Vorschriften des Abkommens
einbehaltenen Steuer gestellt werden. Die Antragstellung
hat unter Verwendung des Vordruckes
„Inkomstenbelasting nr. 92 OST" und
unter Einhaltung des in Abs. 2 vorgesehenen
Verfahrens zu erfolgen. Dem Antrag ist eine
gemäß Artikel 9 des niederländischen Dividendensteuergesetzes
1965 ausgestellte Dividendenabrechnung
beizulegen; falls eine solche Dividendenabrechnung
dem Antragsteller nicht zugeleitet
worden ist, sind sonstige Belege über den
Bezug der Einkünfte und den durchgeführten
Steuerabzug anzuschließen. Die gemäß Abs. 2
bestätigte Antragsausfertigung ist samt Belegen
einzubringen
a) falls die Einkünfte von einer in den Niederlanden
ansässigen Person ausgezahlt
werden, bei dieser Person;
b) in allen anderen Fällen unmittelbar beim
Körperschaftsteuerinspektor in Amsterdam.
(5) Ist die Durchführung einer Steuerentlastung
gemäß den Abs. 3 oder 4 nicht möglich,
so kann der Steuerpflichtige unter Vorlage des
gemäß Abs. 2 bestätigten Antrages „Inkomstenbelasting
nr. 92 OST" ein Ansuchen um Genehmigung
einer Sonderregelung beim Körperschaftsteuerinspektor
in Amsterdam einbringen.
(6) In Besteuerungsfällen, auf die Artikel 10
Abs. 3 des Abkommens Anwendung findet, kann
der zuständige Körperschaftsteuerinspektor über
Antrag der niederländischen Gesellschaft Erleichterungen
bei der Durchführung der Steuerentlastung
bewilligen.
Wohnsitzbescheinigung
§ 3. Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer
abkommensgemäßen Steuerentlastung in Osterreich
oder in den Niederlanden den Nachweis erbringen
müssen, daß sie in einem der beiden
Staaten ansässig (Artikel 4 des Abkommens)
sind, können sich je nach Lage des Falles in
Österreich oder in den Niederlanden an die dort
für ihre Einkommens(Körperschafts)besteuerung
zuständige Behörde wenden und um Ausstellung
einer diesbezüglichen Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung)
ansuchen.