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83_1972 AT

83. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Zur Durchführung des Abkommens vom

1. September 1970, BGBL Nr. 191/1971, zwischen

der Republik Österreich und dem Königreich

der Niederlande zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen (dm folgenden

als „Abkommen" bezeichnet) wird verordnet

Entlastung von der Kapitalertragsteuer in

Österreich

§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den §§ 85

bis 89 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.

Nr. 268, in Österreich der Kapitalertragsteuer

unterliegen, ist — vorbehaltlich einer Sonderregelung

gemäß Abs. 8 — der volle Steuerabzug

auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,

die gemäß Artikel 4 des Abkommens

in den Niederlanden ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die

Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer

zu begehren, die über das nach den Bestimmungen

des Abkommens zulässige Ausmaß

hinaus anbehalten wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß

Abs. 2 steht nur Jener Person zu, die im

Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte idas

Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden

Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter

Verwendung der Vordrucke R-HOL 1 (Anlage 1)

zu stellen. Der Antrag ist innerhalb von drei

Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem

die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei

der für die Einkommens(Körperschafts)besteuerung

des Antragstellers zuständigen niederländischen

Behörde in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so

sind sie möglichst zusammen in einem Antrag

geltend) zu machen. Ansprüche aus drei Jahren

können in einem Antrag zusammengefaßt werden.

Soweit jedoch die in Österreich ansässigen

Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt

zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind

gesonderte Anträge einzureichen.

(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3)

beizulegen.

(6) Die niederländische Behörde prüft, ob der

Antragsteller in den Niederlanden ansässig (Artikel

4 des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls

bestätigt sie dies auf der ersten Ausfertigung des

Antrages und leitet diese (unter Anschluß sämtlicher

Belege sowie einer allfälligen Vollmacht)

im Weg der gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. g des

Abkommens zuständigen Behörden dem Finanzamt

zu, das für die Veranlagung des Ertragschuldners

zur Körperschaftsteuer in Österreich

zuständig ist.

(7) Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat

über den Antrag zu entscheiden.

(8) In Besteuerungsfällen, auf die Artikel 10

Abs. 3 des Abkommens Anwendung findet, kann

das Bundesministerium für Finanzen über Antrag

der österreichischen Gesellschaft Erleichterungen

bei der Durchführung der Steuerentlastung

bewilligen.

Entlastung von der Quellenbesteuerung bei

Dividenden und Zinsen in den Niederlanden

§ 2. (1) Zur Erlangung der in (den Artikeln 10

und 11 des Abkommens vorgesehenen Entlastung

von der niederländischen Einkommensbesteuerung

bei Dividenden und Zinsen hat der

Steuerpflichtige diesbezügliche Anträge unter

Verwendung des Vordrucks „Inkomstenbelasting

nr. 92 OST" (Anlage 2) zu stellen. Die Vordrucke

sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen

erhältlich. Wird der Antrag durch

einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht

des Anspruchsberechtigten beizulegen.

(2) Der Vordruck „Inkomstenbelasting

nr. 92 OST" ist dem Finanzamt, das für die

Erhebung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)

des Einkommensempfängers in Österreich

zuständig ist, in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

Dieses Finanzamt hat auf der ersten

Ausfertigung des Antrages zutreffendenfalls zu

bestätigen, daß der Einkommensempfänger in

Österreich ansässig (Artikel 4 des Abkommens)

ist. Die bestätigte erste Ausfertigung wird dem

Antragsteller ausgefolgt. Die zweite Ausfertigung

des Antrages verbleibt beim Finanzamt.

(3) Der Antragsteller hat die bestätigte Ausfertigung

des Antrages bei der Auszahlung der

Dividenden oder Zinsen jener Stelle einzureichen,

die mit der Auszahlung der Einkünfte

befaßt ist. Auf Grund dieses Antrages wird der

Steuerabzug von den bezeichneten Einkünften

nur in dem Ausmaß vorgenommen, das durch

die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens

vorgesehen ist (Entlastung an der

Quelle).

(4) Konnte die gemäß Abs. 3 vorgesehene

Entlastung an der Quelle nicht durchgeführt

werden, so kann ein Antrag auf Rückerstattung

der entgegen den Vorschriften des Abkommens

einbehaltenen Steuer gestellt werden. Die Antragstellung

hat unter Verwendung des Vordruckes

„Inkomstenbelasting nr. 92 OST" und

unter Einhaltung des in Abs. 2 vorgesehenen

Verfahrens zu erfolgen. Dem Antrag ist eine

gemäß Artikel 9 des niederländischen Dividendensteuergesetzes

1965 ausgestellte Dividendenabrechnung

beizulegen; falls eine solche Dividendenabrechnung

dem Antragsteller nicht zugeleitet

worden ist, sind sonstige Belege über den

Bezug der Einkünfte und den durchgeführten

Steuerabzug anzuschließen. Die gemäß Abs. 2

bestätigte Antragsausfertigung ist samt Belegen

einzubringen

a) falls die Einkünfte von einer in den Niederlanden

ansässigen Person ausgezahlt

werden, bei dieser Person;

b) in allen anderen Fällen unmittelbar beim

Körperschaftsteuerinspektor in Amsterdam.

(5) Ist die Durchführung einer Steuerentlastung

gemäß den Abs. 3 oder 4 nicht möglich,

so kann der Steuerpflichtige unter Vorlage des

gemäß Abs. 2 bestätigten Antrages „Inkomstenbelasting

nr. 92 OST" ein Ansuchen um Genehmigung

einer Sonderregelung beim Körperschaftsteuerinspektor

in Amsterdam einbringen.

(6) In Besteuerungsfällen, auf die Artikel 10

Abs. 3 des Abkommens Anwendung findet, kann

der zuständige Körperschaftsteuerinspektor über

Antrag der niederländischen Gesellschaft Erleichterungen

bei der Durchführung der Steuerentlastung

bewilligen.

Wohnsitzbescheinigung

§ 3. Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer

abkommensgemäßen Steuerentlastung in Osterreich

oder in den Niederlanden den Nachweis erbringen

müssen, daß sie in einem der beiden

Staaten ansässig (Artikel 4 des Abkommens)

sind, können sich je nach Lage des Falles in

Österreich oder in den Niederlanden an die dort

für ihre Einkommens(Körperschafts)besteuerung

zuständige Behörde wenden und um Ausstellung

einer diesbezüglichen Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung)

ansuchen.

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