83. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen der Republik Österreich und dem Außenministerium des Königreiches Griechenland über die Beförderung von Reisenden im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen der Republik
Österreich und das Außenministerium des
Königreiches Griechenland sind, geleitet von
dem Wunsche, die Beförderung von Reisenden
im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr
(einschließlich der Transitlinien)
in Kraftfahrzeugen, die in den beiden Staaten
zugelassen sind, zwischen den beiden Staaten zu
regeln, übereingekommen wie folgt
Artikel I
Im Sinne dieser Vereinbarung
a) wird als Kraftfahrzeug jedes Fahrzeug bezeichnet,
das seiner Konstruktion und seiner
Ausrüstung nach geeignet ist, einschließlich des
Fahrers mehr als neun Reisende zu befördern,
und für diesen Zweck bestimmt ist;
b) gilt als regelmäßiger Kraftfahrlinienverkehr
die Beförderung von Reisenden mittels Kraftfahrzeug
auf bestimmten Strecken nach veröffentlichten
Fahrplänen und Tarifen und mit
dem Recht, an den Ausgangs- und Endpunkten
sowie an den genehmigten Haltestellen der
Zwischenstrecke Reisende aufzunehmen und abzusetzen.
Artikel II
(1) Zur Einrichtung und Führung einer internationalen
regelmäßigen Kraftfahrlinie sind
Konzessionen, ausgestellt von den zuständigen
Behörden der vertragsschließenden Teile, erforderlich.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Teile
erteilen die Konzession für den in ihrem Staate
verlaufenden Streckenteil. Voraussetzung für die
Erteilung der Konzession ist die Gegenseitigkeit.
Demnach ist bei Erteilung einer Konzession an
einen Unternehmer des einen Teiles auch an
einen geeigneten Unternehmer des anderen
Teiles eine Konzession für dieselbe Strecke zu
den gleichen Bedingungen zu erteilen, wenn dies
verlangt wird. Dieser Antrag kann auch zu
einem späteren Zeitpunkt gestellt werden.
Artikel III
Eine Konzession für den internationalen
regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr berechtigt
nicht zur Bedienung des Lokalverkehres (Cabotage)
im Staatsgebiet des anderen Teiles.
Artikel IV
Die zuständige Behörde wird der zuständigen
Behörde des anderen Teiles Anträge, die von
Transportunternehmungen ihres Staates zur
Einrichtung von regelmäßigen Kraftfahrlinien
zur Genehmigung eingereicht wurden, übermitteln;
dies spätestens drei Monate vor dem
beabsichtigten Betriebsbeginn.
Folgende Angaben sind bekanntzugeben
— Name und Anschrift der Transportunternehmung,
— Fahrtstrecke (einschließlich der Grenzübergänge),
— Fahrplan,
— Tarife,
— Haltestellen zum Ein- und Aussteigen,
— vorgesehene Betriebsperiode.
Artikel V
(1) Vertreter der zuständigen Behörden der
beiden Teile werden einander erforderlichenfalls
treffen, um zu beraten und zu genehmigen
a) die zu führenden Kraftfahrlinien,
b) die Fahrpläne,
c) die Beförderungsbedingungen,
d) die Fahrpreise,
e) Anträge von Unternehmungen auf Einschränkung
oder Einstellung von Kraftfahrlinien.
(2) In dringenden Fällen können die Vertreter
der zuständigen Behörde die Entscheidung
der anderen Behörde auch schriftlich, telegraphisch
oder telefonisch einholen.
Artikel VI
Die Fahrpläne der auf Grund dieser Vereinbarung
eingerichteten internationalen regelmäßigen
Kraftfahrlinien sind in den offiziellen
Veröffentlichungen (in Österreich das Kursbuch)
der beiden Teile zu verlautbaren.
Artikel VII
Zum Zwecke der Beaufsichtigung der auf
Grund dieser Vereinbarung eingerichteten regelmäßigen
Kraftfahrlinien übermitteln die zuständigen
Behörden der beiden Teile einander je
zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrausweise,
die für alle internationalen regelmäßigen
Kraftfahrlinien der vorliegenden Vereinbarung
gelten.
Artikel VIII
Die zuständigen Behörden der beiden Staaten
werden einander die Anzahl der auf den regelmäßigen
Kraftfahrlinien beförderten Fahrgäste
sowie die Anzahl der zurückgelegten Kilometer
spätestens 30 Tage nach jeweils drei Monaten
beziehungsweise bei Saisonlinien 30 Tage nach
Ende der Betriebsperiode mitteilen.
Artikel IX
(1) Die zuständigen Behörden des Staates, in
welchem das Unternehmen registriert ist, werden
entsprechend der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen gegen Unternehmungen, die im
internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinien-
verkehr nach der vorliegenden Vereinbarung
eingesetzt sind, vorgehen, die wegen Übertretungen
der gesetzlichen Bestimmungen des
anderen Staates, insbesondere des Straßenverkehrs-,
des Kraftfahrrechtes, des Paß-, Zoll- und
Devisenrechtes, auch im anderen Staate entsprechend
den geltenden Rechtsvorschriften bestraft
wurden.
(2) Wird die einer Unternehmung genehmigte
Konzession zur Einrichtung einer regelmäßigen
Kraftfahrlinie nach der vorliegenden Vereinbarung
von einer der beiden zuständigen Behörden
zurückgenommen, so ist die zuständige
Behörde des anderen Teiles hievon umgehend
schriftlich zu verständigen. In diesem Falle ist
die zuständige Behörde dieses Teiles berechtigt,
an Stelle dieser Unternehmung eine andere
Unternehmung für die Führung der regelmäßigen
Kraftfahrlinie in Vorschlag zu bringen.
Artikel X
(1) Diese Vereinbarung tritt provisorisch
14 Tage nach dem Zeitpunkt der Unterfertigung
in Kraft; sie tritt definitiv in Kraft nach dem
Austausch der Erklärungen über die gegenseitige
Befreiung von der in beiden Staaten gesetzlich
vorgesehenen Beförderungssteuer. Dieser
Austausch wird so erfolgen, wie es in dem dieser
Vereinbarung angeschlossenen Protokoll niedergelegt
ist.
(2) Diese Vereinbarung gilt für eine unbestimmte
Zeit vom Tage des definitiven Inkrafttretens
an bis zu jenem Zeitpunkt, zu welchem
einer der beiden Teile sie schriftlich mit dreimonatiger
Frist aufkündigt.
(3) Diese Vereinbarung wurde in je zwei Ausfertigungen,
in deutscher und in griechischer
Sprache, verfaßt; beide Fassungen sind authentisch.
Geschehen zu Wien, am 4. März 1970
Für das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen der Republik
Österreich
Dr. Rudolf Fischer
Für das Außenministerium des Königreiches
Griechenland
Emmanuel S. Spyridakis
Die vorliegende Vereinbarung ist nach Abgabe der in ihrem Art. X Abs. 1 vorgesehenen
Erklärungen am 1. Juli 1970 definitiv in Kraft getreten.