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83_1971 AT

83. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen der Republik Österreich und dem Außenministerium des Königreiches Griechenland über die Beförderung von Reisenden im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen der Republik Österreich und dem Außenministerium des Königreiches Griechenland über die Beförderung von Reisenden im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr

Das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen der Republik

Österreich und das Außenministerium des

Königreiches Griechenland sind, geleitet von

dem Wunsche, die Beförderung von Reisenden

im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr

(einschließlich der Transitlinien)

in Kraftfahrzeugen, die in den beiden Staaten

zugelassen sind, zwischen den beiden Staaten zu

regeln, übereingekommen wie folgt

Artikel I

Im Sinne dieser Vereinbarung

a) wird als Kraftfahrzeug jedes Fahrzeug bezeichnet,

das seiner Konstruktion und seiner

Ausrüstung nach geeignet ist, einschließlich des

Fahrers mehr als neun Reisende zu befördern,

und für diesen Zweck bestimmt ist;

b) gilt als regelmäßiger Kraftfahrlinienverkehr

die Beförderung von Reisenden mittels Kraftfahrzeug

auf bestimmten Strecken nach veröffentlichten

Fahrplänen und Tarifen und mit

dem Recht, an den Ausgangs- und Endpunkten

sowie an den genehmigten Haltestellen der

Zwischenstrecke Reisende aufzunehmen und abzusetzen.

Artikel II

(1) Zur Einrichtung und Führung einer internationalen

regelmäßigen Kraftfahrlinie sind

Konzessionen, ausgestellt von den zuständigen

Behörden der vertragsschließenden Teile, erforderlich.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Teile

erteilen die Konzession für den in ihrem Staate

verlaufenden Streckenteil. Voraussetzung für die

Erteilung der Konzession ist die Gegenseitigkeit.

Demnach ist bei Erteilung einer Konzession an

einen Unternehmer des einen Teiles auch an

einen geeigneten Unternehmer des anderen

Teiles eine Konzession für dieselbe Strecke zu

den gleichen Bedingungen zu erteilen, wenn dies

verlangt wird. Dieser Antrag kann auch zu

einem späteren Zeitpunkt gestellt werden.

Artikel III

Eine Konzession für den internationalen

regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr berechtigt

nicht zur Bedienung des Lokalverkehres (Cabotage)

im Staatsgebiet des anderen Teiles.

Artikel IV

Die zuständige Behörde wird der zuständigen

Behörde des anderen Teiles Anträge, die von

Transportunternehmungen ihres Staates zur

Einrichtung von regelmäßigen Kraftfahrlinien

zur Genehmigung eingereicht wurden, übermitteln;

dies spätestens drei Monate vor dem

beabsichtigten Betriebsbeginn.

Folgende Angaben sind bekanntzugeben

— Name und Anschrift der Transportunternehmung,

— Fahrtstrecke (einschließlich der Grenzübergänge),

— Fahrplan,

— Tarife,

— Haltestellen zum Ein- und Aussteigen,

— vorgesehene Betriebsperiode.

Artikel V

(1) Vertreter der zuständigen Behörden der

beiden Teile werden einander erforderlichenfalls

treffen, um zu beraten und zu genehmigen

a) die zu führenden Kraftfahrlinien,

b) die Fahrpläne,

c) die Beförderungsbedingungen,

d) die Fahrpreise,

e) Anträge von Unternehmungen auf Einschränkung

oder Einstellung von Kraftfahrlinien.

(2) In dringenden Fällen können die Vertreter

der zuständigen Behörde die Entscheidung

der anderen Behörde auch schriftlich, telegraphisch

oder telefonisch einholen.

Artikel VI

Die Fahrpläne der auf Grund dieser Vereinbarung

eingerichteten internationalen regelmäßigen

Kraftfahrlinien sind in den offiziellen

Veröffentlichungen (in Österreich das Kursbuch)

der beiden Teile zu verlautbaren.

Artikel VII

Zum Zwecke der Beaufsichtigung der auf

Grund dieser Vereinbarung eingerichteten regelmäßigen

Kraftfahrlinien übermitteln die zuständigen

Behörden der beiden Teile einander je

zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrausweise,

die für alle internationalen regelmäßigen

Kraftfahrlinien der vorliegenden Vereinbarung

gelten.

Artikel VIII

Die zuständigen Behörden der beiden Staaten

werden einander die Anzahl der auf den regelmäßigen

Kraftfahrlinien beförderten Fahrgäste

sowie die Anzahl der zurückgelegten Kilometer

spätestens 30 Tage nach jeweils drei Monaten

beziehungsweise bei Saisonlinien 30 Tage nach

Ende der Betriebsperiode mitteilen.

Artikel IX

(1) Die zuständigen Behörden des Staates, in

welchem das Unternehmen registriert ist, werden

entsprechend der einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen gegen Unternehmungen, die im

internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinien-

verkehr nach der vorliegenden Vereinbarung

eingesetzt sind, vorgehen, die wegen Übertretungen

der gesetzlichen Bestimmungen des

anderen Staates, insbesondere des Straßenverkehrs-,

des Kraftfahrrechtes, des Paß-, Zoll- und

Devisenrechtes, auch im anderen Staate entsprechend

den geltenden Rechtsvorschriften bestraft

wurden.

(2) Wird die einer Unternehmung genehmigte

Konzession zur Einrichtung einer regelmäßigen

Kraftfahrlinie nach der vorliegenden Vereinbarung

von einer der beiden zuständigen Behörden

zurückgenommen, so ist die zuständige

Behörde des anderen Teiles hievon umgehend

schriftlich zu verständigen. In diesem Falle ist

die zuständige Behörde dieses Teiles berechtigt,

an Stelle dieser Unternehmung eine andere

Unternehmung für die Führung der regelmäßigen

Kraftfahrlinie in Vorschlag zu bringen.

Artikel X

(1) Diese Vereinbarung tritt provisorisch

14 Tage nach dem Zeitpunkt der Unterfertigung

in Kraft; sie tritt definitiv in Kraft nach dem

Austausch der Erklärungen über die gegenseitige

Befreiung von der in beiden Staaten gesetzlich

vorgesehenen Beförderungssteuer. Dieser

Austausch wird so erfolgen, wie es in dem dieser

Vereinbarung angeschlossenen Protokoll niedergelegt

ist.

(2) Diese Vereinbarung gilt für eine unbestimmte

Zeit vom Tage des definitiven Inkrafttretens

an bis zu jenem Zeitpunkt, zu welchem

einer der beiden Teile sie schriftlich mit dreimonatiger

Frist aufkündigt.

(3) Diese Vereinbarung wurde in je zwei Ausfertigungen,

in deutscher und in griechischer

Sprache, verfaßt; beide Fassungen sind authentisch.

Geschehen zu Wien, am 4. März 1970

Für das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen der Republik

Österreich

Dr. Rudolf Fischer

Für das Außenministerium des Königreiches

Griechenland

Emmanuel S. Spyridakis

Die vorliegende Vereinbarung ist nach Abgabe der in ihrem Art. X Abs. 1 vorgesehenen

Erklärungen am 1. Juli 1970 definitiv in Kraft getreten.

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