83_1969
AT
83. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen der Gendarmeriezentralschule und des Gendarmeriebeschaffungsamtes an die Disziplinarkommission des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 83. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen der Gendarmeriezentralschule und des Gendarmeriebeschaffungsamtes an die Disziplinarkommission des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich
1969_83_0 83. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen der Gendarmeriezentralschule und des Gendarmeriebeschaffungsamtes an die Disziplinarkommission des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich
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Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, im Zusammenhang
mit den §§ 1 und 4 des Gendarmerie-Disziplinargesetzes,
StGBl. Nr. 92/1919, in den derzeit
geltenden Fassungen wird verordnet
Die Disziplinarsachen der dienstführenden und
eingeteilten Gendarmeriebeamten und der Beamten
des allgemeinen Hilfsdienstes der Gendarmeriezentralschule
und des Gendarmeriebeschaffungsamtes
werden der Disziplinarkommission
beim Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich
zugewiesen.