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83_1969 AT

83. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen der Gendarmeriezentralschule und des Gendarmeriebeschaffungsamtes an die Disziplinarkommission des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen der Gendarmeriezentralschule und des Gendarmeriebeschaffungsamtes an die Disziplinarkommission des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, im Zusammenhang

mit den §§ 1 und 4 des Gendarmerie-Disziplinargesetzes,

StGBl. Nr. 92/1919, in den derzeit

geltenden Fassungen wird verordnet

Die Disziplinarsachen der dienstführenden und

eingeteilten Gendarmeriebeamten und der Beamten

des allgemeinen Hilfsdienstes der Gendarmeriezentralschule

und des Gendarmeriebeschaffungsamtes

werden der Disziplinarkommission

beim Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich

zugewiesen.

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