83. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zur einmaligen oder mehrmaligen Umschuldung
der in der Anlage angeführten Schuldverpflichtungen
der Elin-Union Aktiengesellschaft
für elektrische Industrie wird der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, für die im In-
und Ausland aufgenommenen Anleihen, Darlehen
und sonstigen Kredite der genannten Gesellschaft
Haftungen namens des Bundes als
Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches) in einem Ausmaß zu
übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftungen den Betrag
von 390 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen
und Kosten nicht übersteigt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann
Gebrauch machen, wenn
a) der nominelle Zinsfuß der Anleihe, des Darlehens
und des sonstigen Kredites nicht
mehr als 4% über dem im Zeitpunkt der
Kreditaufnahme geltenden Zinsfuß für
Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank
(§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1955) beträgt,
b) die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens und
des sonstigen Kredites 30 Jahre nicht übersteigt
c) die prozentuelle Gesamtbelastung für den
Bund unter Zugrundelegung der folgenden
Formel nicht mehr als 9% beträgt
und
d) die Kreditaufnahme in Schillingen, US-
Dollar, Französischen Franken, Schweizer
Franken, Deutschen Mark, Englischen
Pfunden oder einer sonstigen jederzeit
konvertierbaren Währung erfolgt ist.
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind
diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme
vom Bundesministerium für Finanzen jeweils
festgesetzten Kassenwerten auf den genannten
Höchstbetrag anzurechnen.
§ 3. Die in § 1 erteilte Ermächtigung gilt bis
einschließlich 31. Dezember 1972.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.