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83_1967 AT

83. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zur einmaligen oder mehrmaligen Umschuldung

der in der Anlage angeführten Schuldverpflichtungen

der Elin-Union Aktiengesellschaft

für elektrische Industrie wird der Bundesminister

für Finanzen ermächtigt, für die im In-

und Ausland aufgenommenen Anleihen, Darlehen

und sonstigen Kredite der genannten Gesellschaft

Haftungen namens des Bundes als

Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen

Bürgerlichen Gesetzbuches) in einem Ausmaß zu

übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftungen den Betrag

von 390 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen

und Kosten nicht übersteigt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der nominelle Zinsfuß der Anleihe, des Darlehens

und des sonstigen Kredites nicht

mehr als 4% über dem im Zeitpunkt der

Kreditaufnahme geltenden Zinsfuß für

Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1955) beträgt,

b) die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens und

des sonstigen Kredites 30 Jahre nicht übersteigt

c) die prozentuelle Gesamtbelastung für den

Bund unter Zugrundelegung der folgenden

Formel nicht mehr als 9% beträgt

und

d) die Kreditaufnahme in Schillingen, US-

Dollar, Französischen Franken, Schweizer

Franken, Deutschen Mark, Englischen

Pfunden oder einer sonstigen jederzeit

konvertierbaren Währung erfolgt ist.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind

diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme

vom Bundesministerium für Finanzen jeweils

festgesetzten Kassenwerten auf den genannten

Höchstbetrag anzurechnen.

§ 3. Die in § 1 erteilte Ermächtigung gilt bis

einschließlich 31. Dezember 1972.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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