83. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, in der geltenden Fassung wird wie folgt
abgeändert
1. § 8 a erhält die Bezeichnung Abs. 1; als
Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Eine Erhöhung der Beschädigtenrente
(§ 11) wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung
(§ 7 Abs. 2) ist vom Versorgungsberechtigten
durch Antrag geltend zu machen.
Wenn der Antrag binnen einem Jahre nach dem
Inkrafttreten der Änderung eingebracht wird, ist
die höhere Beschädigtenrente vom Zeitpunkte
der Änderung, ansonsten vom Ersten des Monates
ihrer Geltendmachung an zuzuerkennen. Eine
Minderung oder Einstellung der Beschädigtenrente
wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung
ist nicht zulässig."
2. Im § 12 Abs. 4 sind die Zahlen 410, 460 und
510 durch die Zahlen 415, 465 und 515 zu ersetzen.
3. Im § 35 Abs. 5 und im § 36 Abs. 4 sind die
Zahlen 410, 360 und 310 durch die Zahlen 415,
365 und 315 zu ersetzen.
4. Im § 42 Abs. 3 sind die Zahlen 310 und 410
durch die Zahlen 315 und 415 zu ersetzen.
5. Im § 46 Abs. 3 sind die Zahlen 260 und 410
durch die Zahlen 265 und 420 zu ersetzen.
6. Im § 52 Abs. 3 hat die Einleitung des zweiten
Satzes zu lauten
„Von diesem Grundsatze gelten, abgesehen von
den Bestimmungen des § 8 a Abs. 2, des § 14
Abs. 2 und des § 29 Abs. 3, folgende Ausnahmen:".
Artikel II
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
in der geltenden Fassung wird wie folgt abgeändert
Im § 11 Abs. 5 sind die Zahlen 1220, 1280,
1345, 1410, 1460 und 1520 durch die Zahlen
1225, 1285, 1350, 1415, 1465 und 1525 zu ersetzen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1965 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.