Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
83_1965 AT

83. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, in der geltenden Fassung wird wie folgt

abgeändert

1. § 8 a erhält die Bezeichnung Abs. 1; als

Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Eine Erhöhung der Beschädigtenrente

(§ 11) wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung

(§ 7 Abs. 2) ist vom Versorgungsberechtigten

durch Antrag geltend zu machen.

Wenn der Antrag binnen einem Jahre nach dem

Inkrafttreten der Änderung eingebracht wird, ist

die höhere Beschädigtenrente vom Zeitpunkte

der Änderung, ansonsten vom Ersten des Monates

ihrer Geltendmachung an zuzuerkennen. Eine

Minderung oder Einstellung der Beschädigtenrente

wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung

ist nicht zulässig."

2. Im § 12 Abs. 4 sind die Zahlen 410, 460 und

510 durch die Zahlen 415, 465 und 515 zu ersetzen.

3. Im § 35 Abs. 5 und im § 36 Abs. 4 sind die

Zahlen 410, 360 und 310 durch die Zahlen 415,

365 und 315 zu ersetzen.

4. Im § 42 Abs. 3 sind die Zahlen 310 und 410

durch die Zahlen 315 und 415 zu ersetzen.

5. Im § 46 Abs. 3 sind die Zahlen 260 und 410

durch die Zahlen 265 und 420 zu ersetzen.

6. Im § 52 Abs. 3 hat die Einleitung des zweiten

Satzes zu lauten

„Von diesem Grundsatze gelten, abgesehen von

den Bestimmungen des § 8 a Abs. 2, des § 14

Abs. 2 und des § 29 Abs. 3, folgende Ausnahmen:".

Artikel II

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

in der geltenden Fassung wird wie folgt abgeändert

Im § 11 Abs. 5 sind die Zahlen 1220, 1280,

1345, 1410, 1460 und 1520 durch die Zahlen

1225, 1285, 1350, 1415, 1465 und 1525 zu ersetzen.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1965 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →