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83_1964 AT

83. Verordnung: Telegraphenordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Verordnung: Telegraphenordnung.

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Telegraphen im Sinne dieser Verordnung

sind Fernmeldeanlagen, die zur schriftlichen

Wiedergabe des Inhaltes von Schriftstücken oder

zur bildmäßigen Wiedergabe von Vorlagen

dienen.

§ 2. Der öffentliche Telegraphenverkehr umfaßt

die Aufgabe, die Übermittlung und die Zustellung

von Telegrammen.

ABSCHNITT II.

Abfassung der Telegramme.

Allgemeine Erfordernisse.

§ 3. (1) Die Urschrift jedes Telegramms muß in

deutlichen deutschen oder lateinischen Buchstaben

oder in solchen Zeichen geschrieben sein, die sich

mit Fernschreibapparaten übermitteln lassen.

(2) Alle Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen

und Überschreibungen hat der Absender

auf der Urschrift anzuerkennen.

Reihenfolge der einzelnen Teile

eines Telegramms.

§ 4. Die einzelnen Teile, die in einem Telegramm

vorkommen können, müssen in nachstehender

Reihenfolge niedergeschrieben sein

a) Gebührenpflichtige Dienstvermerke,

b) Anschrift,

c) Text,

d) Unterschrift.

Gebührenpflichtige Dienstvermerke.

§ 5. Ein gebührenpflichtiger Dienstvermerk ist

ein auf einem Telegramm geschriebener Vermerk,

mit dem die Art des Telegramms oder ein vom

Absender oder vom Empfänger verlangter besonderer

Dienst zu kennzeichnen ist. Es gibt folgende

gebührenpflichtige Dienstvermerke

Anschrift.

§ 6. (1) Die Anschrift besteht aus dem Namen

und der Adresse des Empfängers sowie aus der

Bezeichnung des Bestimmungsamtes. Sie hat aus

mindestens zwei Wörtern zu bestehen, von

denen das eine den Empfänger und das andere

das Bestimmungsamt zu bezeichnen hat. Die Bezeichnung

des Bestimmungsamtes hat den Schluß

der Anschrift zu bilden. Die Anschrift hat alle

nötigen Angaben zu enthalten, um die Zustellung

des Telegramms an den Empfänger ohne Nachforschungen

oder Rückfragen sicherzustellen.

(2) Bei einem Telegramm mit dem gebührenpflichtigen

Dienstvermerk = TF .. . = oder

=TLX... = , in den die Fernsprechnummer beziehungsweise

Fernschreibnummer einzufügen ist,

genügt es, wenn in der Anschrift nur der Name

des Empfängers und die Bezeichnung des Bestimmungsamtes

angegeben sind.

(3) Die Anschrift eines Telegramms, das in

einem Postfach hinterlegt werden soll, hat den

Namen des Empfängers, das Wort „Postfach",

gegebenenfalls die Nummer desselben, und die

Bezeichnung des Bestimmungsamtes zu enthalten.

Befinden sich mehrere Postämter am Bestimmungsort,

so ist auch die Nummer des Postamtes

anzugeben.

(4) Bei einem Telegramm mit dem gebührenpflichtigen

Dienstvermerk =GP= oder =TR =

hat die Anschrift den Familiennamen des

Empfängers, möglichst unter Hinzufügung des

Vornamens oder des Anfangsbuchstabens des

Vornamens, und die Bezeichnung des Bestimmungsamtes

zu enthalten. Bei einem Telegramm

mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk

=GPR= muß der Empfänger mit Vor- und

Familiennamen bezeichnet sein.

(5) Telegramme an Personen in Eisenbahnzügen

haben in der Anschrift außer dem Namen des

Empfängers und der Bezeichnung des Bestimmungsamtes

die Bezeichnung des Bahnhofes, wo

der Zug fahrplanmäßig hält, und die Nummer

des Zuges oder den Namen des Zuges entweder

mit Angabe des Abfahrts- oder Zielortes oder mit

Angabe der fahrplanmäßigen Ankunfts- oder Abfahrtszeit

oder die fahrplanmäßige Ankunfts- oder

Abfahrtszeit sowie den Abfahrts- und Zielort des

Zuges zu enthalten. Bei solchen Telegrammen

ist nur der gebührenpflichtige Dienstvermerk

=Dringend = zugelassen.

(6) Für Telegramme an Personen auf Schiffen

und in Luftfahrzeugen gelten die Bestimmungen

des Abs. 5 sinngemäß.

Kurzanschrift.

§ 7. (1) An Stelle des Namens und der Adresse

des Empfängers kann eine Kurzanschrift verwendet

werden, wenn der Empfänger (Inhaber

der Kurzanschrift) deren Wortlaut mit dem Bestimmungsamt

vereinbart hat. Der Wortlaut der

Kurzanschrift ist so festzulegen, daß bei der Zustellung

jeder Zweifel oder jede Verwechslung

ausgeschlossen ist.

(2) Der Wortlaut einer Kurzanschrift kann für

unbestimmte oder für bestimmte Zeit schriftlich

vereinbart werden.

(3) Die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit gilt

vorerst bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

Wird sie nicht bis 30. November vom

Inhaber der Kurzanschrift oder von der Post- und

Telegraphenverwaltung schriftlich gekündigt, so

verlängert sie sich auf unbestimmte Zeit und

kann dann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres

mit dreimonatiger Frist schriftlich gekündigt

werden. Die Post- und Telegraphenverwaltung

kann außerdem die Vereinbarung einer

Kurzanschrift fristlos aufheben, wenn der Inhaber

der Kurzanschrift mit der Zahlung der Gebühren

im Rückstand ist.

(4) Die Vereinbarung einer Kurzanschrift auf

bestimmte Zeit kann höchstens für drei aufeinanderfolgende

Kalendermonate getroffen werden,

wobei ein begonnener Monat als voller Monat

gilt.

(5) Die für Kurzanschriften festgesetzten Gebühren

sind im voraus zu entrichten.

Text und Unterschrift.

§ 8. (1) Der Text und die Unterschrift eines

Telegramms können in offener Sprache oder in

geheimer Sprache abgefaßt sein. Diese Spracharten

können in demselben Telegramm nebeneinander

verwendet werden.

(2) Telegramme, die nur die Anschrift oder

nur die Anschrift und einen gebührenpflichtigen

Dienstvermerk enthalten, sind nicht anzunehmen.

(3) Die Unterschrift kann in einem Telegramm

weggelassen werden.

(4) Das Telegramm kann auch eine gerichtliche

oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift

enthalten. Die Beglaubigung ist hinter die Unterschrift

zu setzen.

Telegramm in offener Sprache.

§ 9. (1) Telegramme in offener Sprache sind

solche, deren Text und Unterschrift ganz aus

Wörtern und Ausdrücken besteht, die in einer

oder in mehreren der für den internationalen

Telegraphenverkehr zugelassenen Sprachen einen

verständlichen Sinn geben, wobei alle Wörter und

Ausdrücke für sich jene Bedeutung haben, die

ihnen in der Sprache, der sie angehören, für gewöhnlich

beigelegt wird.

(2) Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme

in offener Sprache auch dann, wenn sie enthalten

a) in Buchstaben oder in Ziffern geschriebene

Zahlen, Gruppen aus Buchstaben oder aus

Ziffern oder Gruppen aus Ziffern und

Zeichen, sofern die Zahlen und Gruppen

keine geheime Bedeutung haben;

b) Eigennamen und Kurzanschriften;

c) die Bezeichnung von Organisationen und

Handelsunternehmen in Form von Buchstaben

oder Silben, die zu einer Gruppe

zusammengezogen werden;

d) Handelsmarken, Fabriksmarken, Warenbezeichnungen,

gebräuchliche technische

Ausdrücke zur Bezeichnung von Maschinen

oder Maschinenteilen, Bezugsnummern oder

Bezugsangaben, wenn diese Marken, Bezeichnungen

und Angaben in Katalogen,

die der Öffentlichkeit zugänglich sind, in

Preisverzeichnissen, Rechnungen, Frachtbriefen

oder in ähnlichen Schriftstücken

vorkommen;

e) Börsen- und Marktkurse;

f) Gruppen zur Bezeichnung von Haus- und

Wohnungsnummern und Kennzeichennummern

von Fahrzeugen oder zur Bezeichnung

von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Eisenbahnzügen

sowie ihrer Flüge oder Fahrten;

Gruppen, die Geldsummen, Ordnungszahlen,

Zeitangaben, wissenschaftliche Formeln,

Wetterbeobachtungen oder Wettervorhersagen

darstellen;

g) abgekürzte und in der gewöhnlichen oder

in der Handelskorrespondenz gebräuchliche

Ausdrücke;

h) ein Kennwort oder eine Kennzahl am Anfang

des Textes; die Länge des Kennwortes

oder der Kennzahl darf fünf Buchstaben

beziehungsweise fünf Ziffern nicht überschreiten.

(3) Die unter Abs. 2 lit. d bis lit. f angeführten

Ausdrücke und Gruppen können aus Buchstaben,

Ziffern, Zeichen oder einer Mischung daraus bestehen.

(4) In Telegrammen, die in offener Sprache

abgefaßt sein müssen, sind sprachwidrige Wortzusammenziehungen

und sprachwidrige Veränderungen

von Wörtern in offener Sprache, ausgenommen

bei Kurzanschriften, nicht zugelassen.

Telegramme in geheimer Sprache.

§ 10. (1) Telegramme in geheimer Sprache sind

solche, deren Text oder Unterschrift ein Wort

oder mehrere Wörter dieser Sprachart enthält.

(2) Die geheime Sprache wird gebildet

a) aus künstlichen, ausschließlich aus Buchstaben

zusammengesetzten Wörtern, deren

Länge fünf Buchstaben nicht überschreiten

darf;

b) aus arabischen Ziffern oder aus Gruppen

arabischer Ziffern mit geheimer Bedeutung;

c) aus wirklichen Wörtern, die jedoch eine

andere Bedeutung haben, als ihnen für gewöhnlich

in der Sprache beigelegt wird, der

sie angehören, und die daher keine Sätze

ergeben, die in einer oder in mehreren der

für Telegramme in offener Sprache zugelassenen

Sprachen verständlich sind;

d) aus anderen als in lit. c angegebenen Wörtern

oder aus Ausdrücken, die den Bedingungen

der offenen Sprache nicht entsprechen;

e) aus einer Mischung von den unter lit. a

bis lit. d erwähnten Wörtern, Ziffern und

Ausdrücken.

(3) Die Wörter in geheimer Sprache dürfen

keine akzentuierten Buchstaben enthalten. Telegramme,

die eine Mischung von Buchstaben,

Ziffern oder Zeichen mit geheimer Bedeutung in

derselben Gruppe enthalten, sind nicht anzunehmen.

ABSCHNITT III.

Wortzählung.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 11. (1) Alles, was der Absender in der Urschrift

seines Telegramms zur Übermittlung an

den Empfänger niederschreibt, ist bei der Gebührenberechnung

zu zählen. Striche, die in der

Telegrammurschrift bloß zur Trennung der verschiedenen

Wörter und Gruppen dienen, und

einzeln stehende Zeichen, sind, sofern der Absender

ihre Übermittlung nicht ausdrücklich

verlangt, weder zu zählen noch zu übermitteln.

Die Umlaute ä, ö und ü sowie das ch und das ß

gelten als je zwei Buchstaben.

(2) Die Beglaubigung der Unterschrift ist in der

Weise, wie ihre Übermittlung vom Absender

verlangt wird, bei der Zählung der Gebührenwörter

mitzurechnen.

Wörter, Gruppen und Ausdrücke,

die unabhängig von der Anzahl der

Schriftzeichen als ein Gebührenwort

zu zählen sind.

§ 12. (1) In einem Telegramm sind als ein

Gebührenwort zu zählen

a) jeder im § 5 vorgesehene gebührenpflichtige

Dienstvermerk;

b) jeder einzeln stehende Buchstabe und jede

einzeln stehende Ziffer;

c) jedes einzeln stehende Zeichen, das auf

ausdrückliches Verlangen des Absenders zu

übermitteln ist, einschließlich des Binde- oder

Gedankenstriches, des Bruchstriches

und des Auslassungszeichens, die zur Trennung

eines Textwortes oder zur Zusammenziehung

von Textwörtern verwendet

werden;

d) die beiden Klammerzeichen und die beiden

Anführungszeichen, wenn sie ein Wort oder

mehrere Wörter oder Gruppen einschließen;

kommen sie jedoch in einer der im § 9

Abs. 2 lit. a oder lit. b bis f erwähnten

Gruppen vor, ohne sie einzuschließen, oder

kommt eines der beiden Zeichen, die sie

bilden, in einer dieser Gruppen vor, so wird

jedes Zeichen als ein Schriftzeichen gezählt;

e) in telegraphischen Postanweisungen und in

telegraphischen Scheckzahlungsanweisungen

die Annahmenummer der Postanweisung

oder der Scheckzahlungsanweisung, die Bezeichnung

des auszahlenden Postamtes und

des Wohn- oder Aufenthaltsortes des

Empfängers;

f) bei gebührenpflichtigen Dienstnotizen die

Nummer des Ursprungstelegramms oder

die Nummern der vorangegangenen Dienstnotizen.

(2) In der Anschrift sind als ein Gebührenwort

zu zählen

a) die Bezeichnung des Bestimmungsamtes,

wenn sie so wie in dem von der Post- und

Telegraphenverwaltung herausgegebenen

Verzeichnis der Post-, Fernsprech- und

Telegraphendienststellen in Österreich geschrieben

ist;

b) die Bezeichnung des Bestimmungsamtes,

ergänzt durch den Namen des Bundeslandes

oder des politischen Bezirks oder durch

beide Angaben oder durch jede andere Angabe,

wenn das Bestimmungsamt noch nicht

in dem unter lit. a angeführten Verzeichnis

enthalten ist;

c) die Bezeichnung des Bestimmungsortes,

ergänzt durch die Angabe des Stadtbezirks

oder durch Angaben, die ein Bestimmungsamt

von einem anderen am selben Ort

unterscheiden;

d) die Bezeichnung des Wohn- oder Aufenthaltsortes

des Empfängers, wenn sich in

diesem Ort keine Telegraphendienststelle

befindet.

Wörter, Gruppen und Ausdrücke,

die bis zu je 15 Buchstaben als ein

Gebührenwort zu zählen sind.

§ 13. Bis zu je 15 Buchstaben sind als ein Gebührenwort

zu zählen

1. jedes Wort, das in einem allgemein anerkannten

Wörterbuch der betreffenden

Sprache enthalten ist, und jedes andere allgemein

gebräuchliche Wort der betreffenden

Sprache, sofern es weder eine sprachwidrige

Wortzusammenziehung oder Veränderung

noch einen sprachwidrigen Ausdruck darstellt;

2. die Eigennamen und die Kurzanschriften;

3. die durch ein Auslassungszeichen, einen

Bindestrich oder einen Bruchstrich getrennten

oder verbundenen Wörter, wenn sie so

in einem allgemein anerkannten Wörterbuch

der betreffenden Sprache enthalten sind und

für die Übermittlung zu einem Wort zusammengezogen

werden;

4. die Bezeichnung von Organisationen oder

Handelsunternehmen in Form von Buchstaben

oder Silben, die zu einer Gruppe

zusammengezogen werden;

5. die nachstehenden Namen, Bezeichnungen

und Ausdrücke, die zu einem Wort zusammengezogen

werden können

a) die Familiennamen ein und derselben

Person;

b) die vollständigen oder abgekürzten

Namen von Ländern, politischen Bezirken,

Orten, Plätzen, Straßen, Kanälen

und Flüssen;

c) die Namen von Schiffen, sowie die Bezeichnung

von Luftfahrzeugen und Eisenbahnzügen;

d) die in Buchstaben beliebig ausgedrückten

ganzen Zahlen, Brüche, Dezimalzahlen

oder gemischten Zahlen, Prozent- oder

Promillezahlen und die in Buchstaben

ausgeschriebenen Ziffern, die eine Multiplikation

oder eine Dimension bedeuten;

e) die im Text und in der Unterschrift vorkommenden

Bezeichnungen der Telegraphendienststellen

sowie der Landfunkstellen

und der beweglichen Funkstellen.

Wörter, Gruppen und Ausdrücke,

die bis zu je fünf Schriftzeichen

als ein Gebührenwort zu zählen

sind.

§ 14. (1) Bis zu je fünf Schriftzeichen sind als

ein Gebührenwort zu zählen

a) die Gruppen, bestehend aus Buchstaben oder

aus Ziffern, oder aus Zeichen oder aus Ziffern

und Zeichen oder aus einer nach § 9

Abs. 2 lit. d bis lit. f zugelassenen Mischung

von Buchstaben, Ziffern und Zeichen;

b) die Wörter und Ausdrücke, die den in den

§§ 12 und 13 enthaltenen Bestimmungen

nicht entsprechen.

(2) Der Bruchstrich ist jedoch nicht als ein

Schriftzeichen zu zählen, wenn er in Zifferngruppen

oder Gruppen von Ziffern und Buchstaben

zur Bezeichnung von Haus- und Wohnungsnummern

in der Anschrift eines Telegramms

vorkommt. Ebenso ist der Binde- oder

Gedankenstrich nicht zu zählen, wenn er eine

ganze Zahl mit einem Bruch oder eine Zahl mit

dem Prozent- oder Promillezeichen verbindet.

ABSCHNITT IV.

Aufgabe der Telegramme.

Aufgabestellen.

§ 15. (1) Telegramme können aufgegeben werden

a) bei den hiefür bestimmten Post- und Telegraphendienststellen;

b) bei den gemeindeöffentlichen Sprechstellen

und bei den mit einem einfachen Sprechapparat

ausgestatteten öffentlichen Sprechstellen

bei Privaten;

c) bei der Radio-Austria Aktiengesellschaft;

d) bei den hiefür bestimmten Eisenbahnstellen.

(2) Telegramme können auch dem Zugpersonal

in bestimmten Eisenbahnzügen oder dem Landbriefträger

zur Aufgabe übergeben werden.

(3) Bei den im Abs. 1 lit. a und lit. c angeführten

Aufgabestellen können Telegramme

auch von Teilnehmersprechstellen und von Teilnehmerfernschreibstellen

aus aufgegeben werden.

(4) Als Aufgabezeit der Telegramme, die bei

den im Abs. 1 lit. b angeführten Stellen aufgegeben

oder den im Abs. 2 bezeichneten Personen

übergeben werden, gilt die Uhrzeit des

Einlangens bei den zuständigen Post- und Telegraphenämtern

oder Eisenbahnstellen.

Amtsstunden.

§ 16. Telegramme können bei den Post- und

Telegraphendienststellen nur während der hiefür

festgesetzten Amtsstunden aufgegeben werden.

Diese Dienststellen sind jedoch verpflichtet,

Staatstelegramme, Telegramme, die den Schutz

des menschlichen Lebens betreffen, und Telegramme,

die sich auf Unglücksfälle beziehen, sofern

dies möglich ist, auch außerhalb der festgesetzten

Amtsstunden anzunehmen und zu

übermitteln.

Bescheinigung über die Aufgabe.

§ 17. (1) Über die Aufgabe von Telegrammen

und gebührenpflichtigen Dienstnotizen sowie

über die bezahlten Gebühren ist eine Bescheinigung

auszustellen, wenn dies bei der Aufgabe

des Telegramms verlangt wird.

(2) Einem nach der Aufgabe gestellten Verlangen

auf Ausstellung einer Bescheinigung darf

nur dann entsprochen werden, wenn sich feststellen

läßt, daß der, der das Verlangen stellt

oder in dessen Auftrag das Verlangen gestellt

wird, tatsächlich der Absender des Telegramms

ist.

Aufgabe bei Eisenbahnstellen.

§ 18. (1) Bei Eisenbahnstellen können nur

Staatstelegramme sowie gewöhnliche und dringende

Privattelegramme aufgegeben werden.

Vom Zugpersonal in bestimmten Eisenbahnzügen

werden nur Staatstelegramme und gewöhnliche

Privattelegramme zur Aufgabe übernommen.

(2) Telegramme können nur insoweit angenommen

und übermittelt werden, als hiedurch nicht

die Abwicklung des Eisenbahnbetriebes beeinträchtigt

wird.

ABSCHNITT V.

Übermittlung der Telegramme.

Übermittlungsweg.

§ 19. (1) Alle aufgegebenen Telegramme sind

nach Maßgabe der Leitungsverhältnisse auf dem

für die Raschheit und Sicherheit der Übermittlung

geeignetsten Weg abzuleiten.

(2) Bei Unterbrechung einer telegraphischen

Verbindung sind die Telegramme von dem Amt,

von dem an die Unterbrechung eingetreten ist,

soweit dies nach den gegebenen Verhältnissen

zweckmäßig erscheint, auch durch Fernsprecher,

Eilboten oder auf dem Postweg zu übermitteln.

Reihenfolge der Übermittlung.

§ 20. Die Telegramme sind in nachstehender

Reihenfolge zu übermitteln

a) Telegramme, die den Schutz des menschlichen

Lebens betreffen, und Hochwassertelegramme;

b) Diensttelegramme und Dienstnotizen, die

sich auf bedeutende Störungen von Fernmeldeverbindungen

beziehen;

c) Staatstelegramme mit Vorrang;

d) Wettertelegramme;

e) Blitztelegramme;

f) dringende Diensttelegramme, dringende

Dienstnotizen und gebührenpflichtige

Dienstnotizen;

g) dringende Privat- und dringende Pressetelegramme

sowie dringende telegraphische

Postanweisungen;

h) gewöhnliche Diensttelegramme, gewöhnliche

Dienstnotizen und Empfangsanzeigen;

i) Staatstelegramme ohne Vorrang, gewöhnliche

Privat- und gewöhnliche Pressetelegramme

sowie gewöhnliche telegraphische

Postanweisungen und telegraphische Scheckzahlungsanweisungen;

j) Glückwunsch-, Beileids- und Brieftelegramme.

ABSCHNITT VI.

Zustellung der Telegramme.

Empfänger.

§ 21. (1) Empfänger eines Telegramms ist die

in der Anschrift bezeichnete Person. Wenn aber

kraft gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher

Anordnung, kraft Anstaltsordnung, kraft Postvollmacht

oder Postübernahmskarte eine andere

Person zum Empfang berechtigt ist, so ist das

Telegramm an diese auszufolgen.

(2) Inwieweit andere als die im Abs. 1 genannten

Personen als empfangsberechtigt anzusehen

sind, richtet sich, sofern in dieser Verordnung

nichts anderes bestimmt ist, nach den für

die Zustellung nicht bescheinigter Briefsendungen

geltenden Vorschriften der Postordnung.

§ 22. (1) Ist in der Anschrift ein Unternehmen,

ein Hotel oder dergleichen als Abgabestelle angegeben,

so können Telegramme an jene Personen

ausgefolgt werden, die dem Amt von der

Leitung des Unternehmens, Hotels oder dergleichen

schriftlich bekanntgegeben worden sind.

(2) Die an Personen in Eisenbahnzügen gerichteten

Telegramme sind dem Fahrdienstleiter des

in der Anschrift bezeichneten Bahnhofs auszufolgen.

(3) Telegramme an Personen auf Schiffen oder

in Luftfahrzeugen sind dem Vertreter des Schifffahrt-

oder des Luftfahrtunternehmens auszufolgen.

Allgemeine Bestimmungen über

die Zustellung.

§ 23. (1) Die Telegramme sind während der

hiefür festgesetzten Amtsstunden des Bestimmungsamtes

in der Reihenfolge ihrer Ankunft

und des ihnen für die Übermittlung zukommenden

Ranges (§ 20) an den Empfänger oder an die

an seiner Stelle empfangsberechtigte Person zuzustellen.

Telegramme, die den gebührenpflichtigen

Dienstvermerk =Tags = tragen, sind während

der Nacht nicht zuzustellen. Telegramme,

die den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

= Nachts = tragen, sind auch während der Nacht

zuzustellen. Die während der Nacht beim

Bestimmungsamt aufgenommenen Telegramme

ohne den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

=Nachts = sind nur dann sofort zuzustellen,

wenn das Bestimmungsamt deren Dringlichkeit

erkennt. Telegramme mit dem gebührenpflichtigen

Dienstvermerk = Zustellen .. . = , in den

der verlangte Tag einzufügen ist, sind nur dann

an dem verlangten Tag zuzustellen, wenn beim

Bestimmungsamt an diesem Tag Zustelldienst

versehen wird. Zwischen dem Aufgabetag und

dem gewünschten Zustelltag dürfen nicht mehr

als sechs aufeinanderfolgende Werktage liegen.

(2) Telegramme sind durch Eilboten zuzustellen,

soweit ein solcher zur Verfügung steht. Glückwunsch-

und Beileidstelegramme sind außerhalb

des botenlohnfreien Zustellbezirks (Abs. 3) nur

dann durch Eilboten zuzustellen, wenn der Absender

den Botenlohn vorausbezahlt hat oder

wenn die Zustellung durch Eilboten vom Empfänger

verlangt wird.

(3) Innerhalb des botenlohnfreien Zustellbezirks

sind die Telegramme gebührenfrei zuzustellen.

Als botenlohnfreier Zustellbezirk hat

zu gelten

a) für das Bestimmungsamt der Ortszustellbezirk

im Sinne der Postordnung;

b) für die gemeindeöffentlichen Sprechstellen

und für die mit einem einfachen Sprechapparat

ausgestatteten öffentlichen Sprechstellen

bei Privaten der von der Post- und

Telegraphenverwaltung bestimmte Bereich.

(4) Für die Zustellung außerhalb des botenlohnfreien

Zustellbezirks ist ein Botenlohn in

dem sich aus der Postgebührenordnung ergebenden

Ausmaß zu bezahlen. Verweigert der Empfänger

die Bezahlung des Botenlohns oder wird

der Empfänger nicht angetroffen, so ist das Telegramm

trotzdem auszufolgen beziehungsweise im

Wohnungsbriefkasten oder in der Brieffachanlage

zu hinterlegen. Den Botenlohn hat dann der

Absender zu tragen, wobei er mindestens die für

Vorauszahlung des Botenlohns festgesetzte Gebühr

zu entrichten hat. Dies gilt auch für den

Fall, daß das Telegramm unzustellbar ist. Der

Absender hat für den Fall, daß er die Gebühr

für die Zustellung durch Eilboten nicht im voraus

entrichtet, auf dem Telegrammaufgabeblatt

seine Adresse anzugeben und sich nötigenfalls

auszuweisen. Wünscht der Absender bereits bei

der Aufgabe des Telegramms die Gebühr für die

Zustellung durch Eilboten zu entrichten, so hat

er vor die Anschrift den gebührenpflichtigen

Dienstvermerk =XP= zu setzen und die für

Vorauszahlung des Botenlohns festgesetzte Gebühr

zu bezahlen.

(5) Auf Verlangen des Empfängers werden Telegramme

durch Zumittlung an seine Teilnehmersprechstelle

oder seine Teilnehmerfernschreibstelle

zugestellt; ein solches Verlangen kann abgelehnt

werden, wenn dienstliche Belange entgegenstehen.

(6) Die Ankunftsausfertigungen der auf Verlangen

des Empfängers (Abs. 5) und der auf

Grund des gebührenpflichtigen Dienstvermerkes

=TF .. .= mit Fernsprecher zugemittelten Telegramme

sind dem Teilnehmer gebührenfrei zuzusenden.

Jedoch kann bei der Entgegennahme

des Telegramms am Fernsprecher die Zusendung

der Ankunftsausfertigung durch Eilboten oder die

Behandlung als post- oder telegraphenlagernde

Sendung verlangt werden. Für die Zusendung

durch Eilboten ist die in der Postgebührenordnung

für die eilige Behandlung nichtbescheinigter

Briefsendungen festgelegte Gebühr einzuheben.

§ 24. Als Zustellung gilt

a) die Hinterlegung im Postfach (§ 6 Abs. 3);

b) die Übergabe der als post- oder telegraphenlagernd

beanschrifteten Telegramme an die

Lagerstelle (§ 6 Abs. 4);

c) die Ausfolgung an eine Person, die dem

Amt von der Leitung eines Unternehmens,

eines Hotels oder dergleichen schriftlich bekanntgegeben

worden ist, wenn in der Anschrift

als Abgabestelle das Unternehmen,

das Hotel oder dergleichen angegeben ist

(§ 22 Abs. 1);

d) die Ausfolgung an den Fahrdienstleiter bei

Telegrammen an Personen in Eisenbahnzügen

(§ 22 Abs. 2);

e) die Ausfolgung an den Vertreter des Schifffahrt-

oder Luftfahrtunternehmens bei

Telegrammen an Personen auf Schiffen oder

in Luftfahrzeugen (§ 22 Abs. 3);

f) die Zumittlung an eine Teilnehmersprechstelle

oder an eine Teilnehmerfernschreibstelle

(§ 23 Abs. 5);

g) die Hinterlegung im Wohnungsbriefkasten

oder in der Brieffachanlage (§ 25 Abs. 4);

h) die Übergabe an den Postdienst bei Bildtelegrammen

an Empfänger in Orten, in

denen sich keine öffentliche Bildstelle befindet

(§ 41 Abs. 6).

Verfahren bei der Zustellung.

§ 25. (1) Die an den Empfänger in der Wohnung,

im Büro, im Geschäftslokal oder dergleichen

zuzustellenden Telegramme sind in der

Regel gegen Bestätigung durch den Empfänger

mit Unterschrift und Angabe der Uhrzeit der

Übernahme und, sofern diese Verordnung nichts

anderes bestimmt, nur gegen Entrichtung der auf

dem Telegramm lastenden Gebühren auszufolgen.

Wird ein Telegramm nicht vom Empfänger selbst,

sondern von einer für ihn empfangsberechtigten

Person übernommen, so hat diese ihrer eigenen

Unterschrift einen Zusatz beizufügen, durch den

ihr Verhältnis zum Empfänger zum Ausdruck

kommt. Bei den mit Antwortgutscheinen zugestellten

Telegrammen wird durch die Unterschrift

auch der Empfang des Antwortgutscheins

bestätigt.

(2) Telegramme, deren Zustellung der Absender

zu Handen des Empfängers gewünscht hat (§ 46),

sind nur an diesen persönlich oder an den kraft

gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung

zum Empfang Berechtigten auszufolgen.

(3) Post- und telegraphenlagernd beanschriftete

Telegramme sind hinsichtlich Aushändigung und

Abholfrist wie nichtbescheinigte Briefsendungen,

postlagernd eingeschriebene Telegramme wie eingeschriebene

Briefsendungen zu behandeln.

(4) Telegramme, für deren Zustellung keine besonderen

Bestimmungen gelten und für die bei

der Ausfolgung keine Gebühren entrichtet werden

müssen, sind, wenn der Zusteller niemanden

findet, der zum Empfang berechtigt und bereit

ist, im Wohnungsbriefkasten oder in der Brieffachanlage

zu hinterlegen, sofern über die Wohnung

des Empfängers kein Zweifel besteht und

der Zusteller sich darüber vergewissert hat, daß

der Empfänger nur vorübergehend abwesend ist.

Telegramme mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk

=BFK= sind ohne Feststellung, ob der

Empfänger nur vorübergehend abwesend ist, im

Wohnungsbriefkasten oder in der Brieffachanlage

zu hinterlegen. Ist eine Hinterlegung im Wohnungsbriefkasten

oder in der Brieffachanlage

nicht zulässig oder ist ein Wohnungsbriefkasten

oder eine Brieffachanlage nicht vorhanden, so hat

der Zusteller eine schriftliche Benachrichtigung

auszufertigen, durch die um Abholung des Telegramms

ersucht wird. Diese Benachrichtigung ist

entweder im Wohnungsbriefkasten oder in der

Brieffachanlage zu hinterlegen oder an der Wohnungs

(Haus)tür zu befestigen. Wird das Telegramm

trotz Benachrichtigung nicht binnen

24 Stunden vom Zeitpunkt des ersten Zustellversuchs

an gerechnet vom Empfänger abgeholt

und bleibt ein zweiter Zustellversuch erfolglos,

so ist das Telegramm als unzustellbar zu behandeln

(§ 28).

Zustellung durch Eisenbahnstellen.

§ 26. Von Eisenbahnstellen werden Staatstelegramme

sowie gewöhnliche und dringende Privattelegramme

nur insoweit zugestellt, als hiedurch

nicht die Abwicklung des Eisenbahnbetriebes

beeinträchtigt wird.

Zustellung von Telegrammen mit

ungenügender Anschrift.

§ 27. (1) Bei Telegrammen mit ungenügender

Anschrift hat der Empfänger, wenn er nur durch

besondere Nachforschungen ermittelt werden

konnte, die hiefür festgesetzte Gebühr zu entrichten.

Verweigert er die Zahlung der Gebühr,

so ist das Telegramm als unzustellbar zu behandeln

(§ 28).

(2) Telegramme, die unter einer Kurzanschrift

nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder nach

Wirksamwerden der Kündigung der Vereinbarung

zur Zustellung einlangen, sind noch während

eines Zeitraumes von drei Monaten gegen

Entrichtung der nach Abs. 1 zu zahlenden Gebühr

zuzustellen. Verweigert der Empfänger die

Zahlung der Gebühr, so ist das Telegramm als

unzustellbar zu behandeln (§ 28).

Unzustellbare Telegramme.

§ 28. (1) Kann ein Telegramm nicht zugestellt

werden, so hat das Bestimmungsamt dem Aufgabeamt

unverzüglich durch eine gebührenfreie

Dienstnotiz die Unzustellbarkeit und ihre Gründe

zu melden. Kann das Aufgabeamt den Grund der

Unzustellbarkeit nicht von Amts wegen beseitigen,

so ist der Absender von der Unzustellbarkeit

zu verständigen. Dieser kann die Anschrift

des als unzustellbar gemeldeten Telegramms

durch eine gebührenpflichtige Dienstnotiz vervollständigen,

berichtigen oder bestätigen. Unterbleibt

die Verständigung des Absenders von der

Unzustellbarkeit, so erwächst ihm daraus kein

Recht auf Rückerstattung der Gebühr für das

Telegramm.

(2) Unzustellbare Telegramme sind bis zum

Ablauf von zweiundvierzig Tagen, vom Tag

nach dem Einlangen beim Bestimmungsamt an

gerechnet, für den Empfänger bereitzuhalten.

ABSCHNITT VII.

Zurückziehung von Telegrammen.

§ 29. (1) Wer sich als Absender ausweist, kann

ein aufgegebenes Telegramm zurückziehen.

(2) Zieht ein Absender sein Telegramm vor

der Übermittlung zurück, so ist ihm die für dieses

Telegramm entrichtete Gebühr nach Abzug der

für die Zurückziehung festgesetzten Gebühr rückzuerstatten.

(3) Hat das Aufgabeamt das Telegramm bereits

übermittelt, so kann das Telegramm nur durch

eine gebührenpflichtige Dienstnotiz zurückgezogen

werden. Das Amt, von dem das Telegramm

angehalten wird, hat davon das Aufgabeamt

telegraphisch zu benachrichtigen. Die für das

Telegramm bezahlte Gebühr wird nicht rückerstattet,

wohl aber die Gebühr für besondere

Dienste, die nicht ausgeführt worden sind.

(4) Ist das zurückzuziehende Telegramm dem

Empfänger bereits zugestellt worden, so ist das

Aufgabeamt davon telegraphisch zu benachrichtigen.

Außerdem ist der Empfänger von der verlangten

Zurückziehung zu verständigen, wenn die

gebührenpflichtige Dienstnotiz nichts anderes

bestimmt.

ABSCHNITT VIII.

Arten der Telegramme.

Staatstelegramme.

§ 30. (1) Staatstelegramme sind Telegramme,

die aufgegeben werden

a) vom Bundespräsidenten oder in seinem

Auftrag,

b) von den Präsidenten des Nationalrates und

vom Vorsitzenden des Bundesrates,

c) vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und

von den anderen Mitgliedern der Bundesregierung,

d) vom Präsidenten des Rechnungshofes,

e) von den diplomatischen Vertretungen und

den Konsularämtern,

f) von den Landeshauptmännern und den

anderen Mitgliedern der Landesregierungen,

g) von den Dienststellen des Bundes, der

Länder und der Städte mit eigenem Statut

in behördlichen Angelegenheiten,

h) von der Internationalen Atom-Energie-

Organisation in Wien.

(2) Die Antworten auf die im Abs. 1 angeführten

Telegramme sind gleichfalls Staatstelegramme.

Die Berechtigung zur Aufgabe einer Antwort als

Staatstelegramm ist durch Vorlage des Ursprungstelegramms

nachzuweisen.

(3) Um den Vorrang bei der Übermittlung

(§ 20 lit. c) zu erlangen, muß der Absender eines

Staatstelegramms auf der Urschrift des Telegramms

den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

= Staats Vorrang = anbringen. Staatstelegramme,

für die der Vorrang nicht verlangt wird (§ 20

lit. i), müssen den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

=Staats= tragen.

Diensttelegramme und Dienstnotizen.

§ 31. (1) Diensttelegramme sind Telegramme,

die von den Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung

ausgehen.

(2) Telegramme, die Anzeigen von anzeigepflichtigen

übertragbaren Krankheiten an Bezirksverwaltungsbehörden

zum Inhalt haben, und

Telegramme der Oesterreichischen Nationalbank,

die den Giroverkehr der Post- und Telegraphenverwaltung

betreffen, sind wie Diensttelegramme

zu behandeln. Solche Telegramme genießen Gebührenfreiheit.

Bei der Aufgabe von Telegrammen,

die Anzeigen von anzeigepflichtigen übertragbaren

Krankheiten betreffen, hat sich der

Absender nötigenfalls über seine Person auszuweisen.

(3) Dienstnotizen sind Telegramme, die zwischen

den ausübenden Fernmeldedienststellen gewechselt

werden und die die Abwicklung des Fernmeldeverkehrs

sowie den Betrieb der diesem Verkehr

dienenden Leitungen betreffen. Dienstnotizen

können auch zwischen den ausübenden Postdienststellen

in Postvollzugsangelegenheiten gewechselt

werden.

Telegramme, die den Schutz des

menschlichen Lebens betreffen.

§ 32. Telegramme, die den Schutz des menschlichen

Lebens betreffen, müssen in offener Sprache

abgefaßt sein. Gebührenpflichtige Dienstvermerke

sind nicht zugelassen.

Hochwassertelegramme.

§ 33. (1) Hochwassertelegramme sind Telegramme,

die ausschließlich Zwecken des Hochwassermelde-

und des Hochwasserabwehrdienstes

dienen und die zwischen den vom hydrographischen

Zentralbüro bestimmten Wasserstandsmeldestellen

(Pegelstationen) und den hydrographischen

Landesabteilungen gewechselt werden.

(2) Bei Hochwassertelegrammen ist vor die

Anschrift der gebührenpflichtige Dienstvermerk

= WOBS= zu setzen. Sonstige gebührenpflichtige

Dienstvermerke sind nicht zugelassen.

Wettertelegramme.

§ 34. (1) Wettertelegramme sind Telegramme,

die nur Wettervorhersagen oder Ergebnisse von

Wetterbeobachtungen enthalten dürfen. Sie

müssen von einer amtlichen Wettermeldestelle

oder von einer mit einer solchen Stelle in amtlicher

Verbindung stehenden Anstalt ausgehen

oder an eine solche Stelle oder Anstalt gerichtet

sein.

(2) Bei Wettertelegrammen ist vor die Anschrift

der gebührenpflichtige Dienstvermerk =OBS =

zu setzen. Sonstige gebührenpflichtige Dienstvermerke

sind nicht zugelassen.

Blitztelegramme.

§ 35. (1) Blitztelegramme sind Telegramme, die

bei der Übermittlung besonders beschleunigt

behandelt werden und die durch Fernsprecher

oder Fernschreiber zustellbar sein müssen. Vor

die Anschrift ist der gebührenpflichtige Dienstvermerk

=Blitz = zu setzen.

(2) Blitztelegramme müssen in offener deutscher

Sprache abgefaßt sein und dürfen nicht mehr als

fünfzig Gebührenwörter enthalten.

(3) Bei Blitztelegrammen sind nur folgende

gebührenpflichtige Dienstvermerke zugelassen

Privattelegramme.

§ 36. Bei Privattelegrammen sind mit Ausnahme

des Dienstvermerkes für Blitztelegramme

und der die übrigen Telegrammarten kennzeichnenden

Dienstvermerke alle gebührenpflichtigen

Dienstvermerke (§ 5) zugelassen.

Pressetelegramme.

§ 37. (1) Pressetelegramme sind Telegramme,

deren Text aus politischen, wirtschaftlichen oder

anderen Nachrichten besteht, die zur Veröffentlichung

in Zeitungen, Zeitschriften, im Rundfunk

oder im Fernsehrundfunk vorgesehen sind. Der

Absender hat vor die Anschrift den gebührenpflichtigen

Dienstvermerk = Presse = zu setzen.

(2) Pressetelegramme müssen an Zeitungen,

Zeitschriften, Nachrichtenbüros, Nachrichtenstellen

der Rundfunk- oder Fernsehrundfunksender

oder an Pressestellen der diplomatischen

Vertretungen gerichtet sein. Der Inhalt darf auch

aus Anordnungen bestehen, die sich auf die Veröffentlichung

beziehen. Jede Textstelle mit solchen

Anordnungen muß in Klammern gesetzt und

entweder am Anfang oder am Ende des Textes

niedergeschrieben sein. Die Anzahl der in solchen

Anordnungen enthaltenen Wörter darf für ein

Telegramm insgesamt bis zu 10 v. H. der Anzahl

der gebührenpflichtigen Textwörter betragen,

jedoch zwanzig Wörter nicht übersteigen. Die

Klammern sind gebührenpflichtig, zählen jedoch

bei der Berechnung der Wortanzahl der Anordnungen

nicht mit.

(3) Pressetelegramme müssen in offener deutscher

Sprache oder in jener Sprache abgefaßt sein,

in der die Zeitung, die Zeitschrift oder die Berichte

der Nachrichtenbüros erscheinen oder in

der die Nachrichten im Rundfunk oder im Fernsehrundfunk

verbreitet werden.

(4) Die Absender der Pressetelegramme haben

auf Verlangen bei der Aufgabe solcher Telegramme

ihre Berechtigung durch eine schriftliche

Erklärung des Unternehmens, das die Zeitung

oder die Zeitschrift herausgibt, des Nachrichtenbüros

oder der Nachrichtenstelle des Rundfunk- oder

Fernsehrundfunksenders nachzuweisen.

(5) Bei Pressetelegrammen sind nur folgende

gebührenpflichtige Dienstvermerke zugelassen

Glückwunsch- und Beileidstelegramme.

§ 38. (1) Glückwunschtelegramme sind Telegramme

in offener Sprache, die nur Glückwünsche,

Beileidstelegramme sind Telegramme in

offener Sprache, die nur Beileidsbezeigungen enthalten

dürfen. Der Absender hat vor die Anschrift

den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

=XLT= zu setzen.

(2) Bei Glückwunsch- und Beileidstelegrammen

sind nur folgende gebührenpflichtige Dienstvermerke

zugelassen

Brieftelegramme.

§ 39. (1) Brieftelegramme sind Telegramme in

offener Sprache, die wie nichtbescheinigte Briefsendungen

ohne den Vermerk „Eilt" zugestellt

werden. Der Absender hat vor die Anschrift den

gebührenpflichtigen Dienstvermerk =BTG= zu

setzen.

(2) Bei Brieftelegrammen sind nur folgende

gebührenpflichtige Dienstvermerke zugelassen

Telegraphische Postanweisungen

und telegraphische

Scheckzahlungsanweisungen.

§ 40. (1) Telegraphische Postanweisungen sind

Telegramme, mit denen Geldbeträge zur Barauszahlung

überwiesen werden.

(2) Bei telegraphischen Postanweisungen sind

nur folgende gebührenpflichtige Dienstvermerke

zugelassen

(3) Für die Aufgabe und die Zustellung telegraphischer

Postanweisungen sind die Bestimmungen

der Postordnung maßgebend.

(4) Telegraphische Scheckzahlungsanweisungen

sind Telegramme, mit denen vom Österreichischen

Postsparkassenamt Geldbeträge zur Barauszahlung

überwiesen werden. Solche Zahlungsanweisungen

sind bei der Aufgabe und der Zustellung

wie telegraphische Postanweisungen

(Abs. 3) zu behandeln.

(5) Bei telegraphischen Scheckzahlungsanweisungen

sind nur folgende gebührenpflichtige Dienstvermerke

zugelassen

(6) Bei telegraphischen Postanweisungen und

telegraphischen Scheckzahlungsanweisungen sind

Kurzanschriften (§ 7 Abs. 1) weder zur Bezeichnung

des Empfängers des Geldbetrages noch zur

Bezeichnung des Absenders zugelassen.

Bildtelegramme.

§ 41. (1) Bildtelegramme sind Telegramme, die

zur bildmäßigen Wiedergabe von Vorlagen dienen

und die zwischen öffentlichen Bildstellen sowie

von öffentlichen nach privaten Bildstellen übermittelt

werden. Zugelassen sind Bilder jeder Art,

Zeichnungen, Pläne, Schriftstücke, Stenogramme

usw., soweit sie bildtelegraphisch übermittelt

werden können.

(2) Öffentliche Bildstellen sind Bildstellen, die

von der Post- und Telegraphenverwaltung für

den öffentlichen Bildtelegraphenverkehr betrieben

werden und von jedermann benützt werden

können.

(3) Die Bilder müssen rechteckig sein und dürfen

ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreiten.

Größere Bilder sind nur dann zugelassen, wenn

sie für die Übermittlung vom Absender zerlegt

werden und der Absender die Reihenfolge der

Übermittlung der Bildteile angibt.

(4) Kurzanschriften sind nur in Bildtelegrammen

zugelassen, die nach Orten gerichtet sind, in

denen sich eine öffentliche Bildstelle befindet.

(5) Werden Bildtelegramme bei Ämtern aufgegeben,

bei denen sich keine öffentliche Bildstelle

befindet, sind die Bildtelegramme gebührenfrei

an die öffentliche Bildstelle wie bescheinigte Eilsendungen

weiterzuleiten. Als Aufgabezeit des

Bildtelegramms gilt in diesem Fall die Uhrzeit

des Einlangens bei der Bildstelle.

(6) Bildtelegramme können auch nach Orten

aufgegeben werden, in denen sich keine öffentliche

Bildstelle befindet. Die Bildtelegramme sind

von der öffentlichen Bildstelle gebührenfrei an

den Empfänger wie bescheinigte Eilsendungen

weiterzuleiten.

(7) Bei Bildtelegrammen, die zwischen öffentlichen

Bildstellen gewechselt werden, sind nur

folgende Dienstvermerke zugelassen

(8) Bei Bildtelegrammen an private Bildstellen

ist nur der gebührenpflichtige Dienstvermerk

=Dringend = zugelassen.

(9) Die Dienstvermerke, die Anschrift, jeder

Text beschreibender Art und jede andere Mitteilung

an den Empfänger sowie eine etwa vorhandene

Unterschrift bilden einen Teil der zu

übermittelnden Bildfläche.

ABSCHNITT IX.

Telegramme mit besonderen Diensten.

Telegramme mit bezahlter Antwort.

Antwortgutschein.

§ 42. (1) Der Absender kann eine telegraphische

Antwort des Empfängers vorausbezahlen.

In diesem Fall hat der Absender vor die Anschrift

den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

=RP .. .= zu setzen, in den der vorausbezahlte

Betrag in Schilling einzufügen ist.

(2) Das Bestimmungsamt hat dem Empfänger

einen Antwortgutschein auszustellen, dessen

Wertbetrag dem im Ursprungstelegramm angegebenen

Betrag entspricht. Der Antwortgutschein

berechtigt, binnen drei Monaten, vom

Tage seiner Ausfertigung an gerechnet, ein

Telegramm (Antworttelegramm) jeder beliebigen

Art bis zur Höhe seines Wertbetrages irgendwohin

bei einer der im § 15 Abs. 1 lit. a und

lit. c angeführten Aufgabestellen aufzugeben oder

dem Landbriefträger zur Aufgabe zu übergeben.

(3) Übersteigt die Gebühr des Antworttelegramms

den Wertbetrag des Antwortgutscheins,

so hat der Absender den Mehrbetrag

zu zahlen. Andernfalls ist der Unterschied zwischen

dem Wertbetrag des Antwortgutscheins

und dem tatsächlichen Gebührenbetrag dem Absender

des Ursprungstelegramms rückzuerstatten,

wenn er oder der Empfänger dies binnen vier

Monaten, vom Tage der Ausfertigung des Gutscheins

an gerechnet, verlangt.

(4) Hat der Empfänger vom Antwortgutschein

keinen Gebrauch gemacht und ihn zurückgegeben,

so ist der Wertbetrag des Gutscheins dem Absender

des Ursprungstelegramms rückzuerstatten,

wenn er oder der Empfänger dies binnen vier

Monaten, vom Tage der Ausfertigung des Gutscheins

an gerechnet, verlangt.

(5) Konnte ein Telegramm mit bezahlter Antwort

nicht zugestellt werden, so ist der Wertbetrag

des Antwortgutscheins dem Absender

rückzuerstatten.

Telegramme mit Vergleichung.

§ 43. (1) Der Absender eines Telegramms kann,

sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt

ist, die Vergleichung seines Telegramms

verlangen. In diesem Fall hat er vor die Anschrift

den gebührenpflichtigen Dienstvermerk =TC=

zu setzen.

(2) Bei der Vergleichung ist das Telegramm

zwischen jeder übermittelnden und jeder empfangenden

Telegraphendienststelle vollständig zu

wiederholen und die Wiederholung zu vergleichen.

Telegramme mit Empfangsanzeige.

§ 44. (1) Der Absender eines Telegramms kann,

sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt

ist, verlangen, daß ihm Tag und Uhrzeit

der Zustellung des Telegramms sofort telegraphisch

mitgeteilt werden (Empfangsanzeige).

Zu diesem Zweck hat er seinen Namen und seine

Adresse auf dem Telegrammaufgabeblatt anzugeben.

Vor die Anschrift ist der gebührenpflichtige

Dienstvermerk =PC= zu setzen.

(2) Wird das Telegramm an eine Person, die

nicht zum Kreis der Empfangsberechtigten am

Wohnort des Empfängers gehört, durch Fernsprecher

oder durch Fernschreiber zugestellt oder

post- oder telegraphenlagernd hinterlegt, so ist

dies in der Empfangsanzeige anzuführen.

Mehrfachtelegramme.

§ 45. (1) Mehrfachtelegramme sind Telegramme,

die gerichtet werden

a) an mehrere Empfänger in ein und demselben

Ort oder in verschiedenen, jedoch

zum Zustellbereich desselben Telegraphenamtes

gehörenden Orten oder

b) an einen Empfänger mit verschiedenen

Adressen in ein und demselben Ort oder

in verschiedenen, jedoch zum Zustellbereich

desselben Telegraphenamtes gehörenden

Orten.

(2) Bei Mehrfachtelegrammen ist vor die Anschrift

der gebührenpflichtige Dienstvermerk

=TM...= zu setzen, in den die Anzahl der

Anschriften einzufügen ist.

(3) Bei Telegrammen an mehrere Empfänger

ist hinter dem Namen eines jeden Empfängers

die entsprechende Adresse zu setzen. Bei Telegrammen

an einen Empfänger mit verschiedenen

Adressen muß der Name des Empfängers vor

jeder Adresse angegeben werden. In beiden Fällen

ist das Bestimmungsamt nur nach der letzten

Adresse anzuführen.

(4) Der Absender eines Mehrfachtelegramms

hat vor jede Anschrift die gebührenpflichtigen

Dienstvermerke zu setzen, die den für den betreffenden

Empfänger etwa gewünschten besonderen

Diensten entsprechen. Bei Staatstelegrammen,

bei dringenden Privattelegrammen, bei Presse-

und Brieftelegrammen sowie- bei Telegrammen

mit Vergleichung ist der hiefür vorgeschriebene

Dienstvermerk vor den Dienstvermerk

=TM .. .= zu setzen.

(5) Das Mehrfachtelegramm gilt bei der Gebührenberechnung

als ein einziges Telegramm;

alle Anschriften sind bei der Wortzählung zu

rechnen. Für jede Ausfertigung ist ein Zuschlag

zur Telegrammgebühr zu entrichten. Die Anzahl

der Ausfertigungen ist gleich der Anzahl der

Anschriften.

(6) Jede Ausfertigung eines Mehrfachtelegramms

darf nur die ihr zukommende Anschrift, gegebenenfalls

unter Voransetzung eines der gebührenpflichtigen

Dienstvermerke = Staats Vorrang

=, =Staats = , = Dringend = , = Presse=,

=BTG= oder =TC = sowie der übrigen

gebührenpflichtigen Dienstvermerke tragen, die

lediglich diese Ausfertigung betreffen. Die Ausfertigung

eines Mehrfachtelegramms darf den

gebührenpflichtigen Dienstvermerk =TM...==

nicht enthalten, es sei denn, daß der gebührenpflichtige

Dienstvermerk =CTA= angegeben ist.

In diesem Fall muß jede Ausfertigung des

Mehrfachtelegramms außer der eigenen Anschrift

auch alle übrigen Anschriften enthalten.

Zu eigenen Handen zuzustellende

Telegramme.

§ 46. Der Absender eines Telegramms kann,

sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt

ist, verlangen, daß ein Telegramm dem

Empfänger zu eigenen Handen zugestellt wird.

In diesem Fall ist vor die Anschrift der gebührenpflichtige

Dienstvermerk =MP= zu setzen.

Telegramme mit Ausfertigung auf

einem Schmuckblatt.

§ 47. (1) Der Absender eines Telegramms kann,

sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt

ist, verlangen, daß für die Ankunftsausfertigung

seines Telegramms ein künstlerisch

ausgeführtes Formblatt (Schmuckblatt) verwendet

wird. In diesem Fall ist vor die Anschrift der

gebührenpflichtige Dienstvermerk =LX...= zu

setzen, in den die Nummer des gewünschten

Schmuckblattes eingefügt werden kann.

(2) Auch der Empfänger kann verlangen, daß

beim Bestimmungsamt für ihn einlangende Telegramme

auf einem Schmuckblatt ausgefertigt

werden.

Nachsendung von Telegrammen.

§ 48. (1) Der Absender eines Telegramms kann

durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

=FS= verlangen, daß es nach vergeblichem

Zustellversuch telegraphisch nachgesendet wird.

In diesem Fall hat er auf dem Telegrammaufgabeblatt

seinen Namen und seine Adresse anzugeben

und sich nötigenfalls auszuweisen.

(2) Will der Absender vorschreiben, wohin das

Telegramm nachzusenden ist, so hat er der ersten

Anschrift die weiteren Anschriften beizufügen,

an die das Telegramm nacheinander weitergeleitet

werden soll.

(3) Bei der Aufgabe eines Telegramms mit dem

gebührenpflichtigen Dienstvermerk =FS= sind

zunächst nur die Gebühren für die Übermittlung

bis zum ersten Bestimmungsort zu entrichten,

wobei alle Anschriften in die Wortanzahl einzurechnen

sind. Für jede Nachsendung an einen

neuen Bestimmungsort sind die Gebühren nach

der Anzahl der jedesmal übermittelten Wörter

zu berechnen und beim Empfänger einzuheben.

Kann die für die Nachsendung entfallende Telegrammgebühr

vom Empfänger nicht eingehoben

werden, ist das Telegramm dennoch zuzustellen

und die Gebühr vom Absender einzuheben.

(4) Ein Telegramm kann auch auf schriftliches

Verlangen des Empfangsberechtigten telegraphisch

nachgesendet werden. Auf das nachzusendende

Telegramm ist der gebührenpflichtige

Dienstvermerk = nachgesendet von .. .= zu

setzen, in den die Bezeichnung des nachsendenden

Amtes einzufügen ist. Die Gebühr für die telegraphische

Nachsendung ist nach Abs. 3 zu berechnen

und beim Empfänger einzuheben, kann

aber auch von dem, der das Verlangen stellt, sogleich

entrichtet werden. Die Gebühren für die

Nachsendung, die vom Bestimmungsamt beim

Empfänger nicht eingehoben werden können, hat

derjenige zu bezahlen, der das Verlangen gestellt

hat.

(5) Privattelegramme, deren telegraphische

Nachsendung nicht verlangt worden ist, sind,

wenn die neue Anschrift bekannt ist, brieflich

nachzusenden, es sei denn, daß vom Empfänger

eine solche Nachsendung nicht gewünscht worden

ist. Würde das Telegramm bei brieflicher Nachsendung

seinen Zweck verfehlen, kann von Amts

wegen die telegraphische Nachsendung veranlaßt

werden. In diesem Fall sind für die Nachsendung

nach einem Ort im Inland keine Gebühren einzuheben.

(6) Staatstelegramme sind, wenn die neue Anschrift

des Empfängers bekannt ist, nach einem

Ort im Inland gebührenfrei telegraphisch nachzusenden.

ABSCHNITT X.

Aufbewahrung der Telegrammurschriften, Einsichtnahme

in Telegrammurschriften. Anfertigung

von Abschriften, Photokopien und Durchdrucken.

Auskünfte und Verfügungen über Telegramme.

Aufbewahrung der Telegrammurschriften.

§ 49. Die Urschriften der Telegramme sind

zwölf Monate aufzubewahren, wobei der Monat

der Aufgabe nicht mitzurechnen ist.

Einsichtnahme in Telegrammurschriften.

Anfertigung von Abschriften,

Photokopien und Durchdrucken.

§ 50. (1) Der Absender und der Empfänger

eines Telegramms sowie deren Bevollmächtigte

sind während der im § 49 festgesetzten Frist berechtigt,

die Einsichtnahme in die Telegrammurschrift,

in die beim Amt etwa aufbewahrte Ankunftsausfertigung

oder in die Zustellunterlagen

zu verlangen, in denen die Übernahme des Telegramms

bestätigt ist. Sie haben sich vorher nötigenfalls

über ihre Person auszuweisen.

(2) Während der im § 49 festgesetzten Frist

können sich der Absender und der Empfänger

sowie deren Bevollmächtigte gegen Bezahlung

der hiefür festgesetzten Gebühr amtliche Abschriften

oder Photokopien der Telegrammurschrift

und der beim Amt etwa aufbewahrten

Ankunftsausfertigung anfertigen lassen. Sie haben

sich nötigenfalls über ihre Person auszuweisen.

(3) Dem Absender eines von einer Teilnehmersprechstelle

aus aufgegebenen Telegramms ist auf

Verlangen ein Durchdruck dieses Telegramms

gegen Entrichtung der hiefür festgesetzten Gebühr

zuzusenden.

Auskünfte und Verfügungen über

Telegramme.

§ 51. Der Absender und der Empfänger eines

Telegramms sowie deren Bevollmächtigte können

während der im § 49 festgesetzten Frist Auskünfte

über das Telegramm verlangen. Der Absender

oder dessen Bevollmächtigter ist berechtigt,

während dieser Frist mit einer gebührenpflichtigen

Dienstnotiz Verfügungen über ein in

der Übermittlung befindliches oder über ein zugestelltes

Telegramm zu treffen. Der Empfänger

oder dessen Bevollmächtigter kann die vollständige

oder teilweise Wiederholung durch das Aufgabe-

oder durch ein Durchgangsamt mit einer

gebührenpflichtigen Dienstnotiz verlangen. Er

kann gegen Entrichtung der hiefür festgesetzten

Gebühr verlangen, daß der Absender vom Aufgabeamt

wegen der Wörter befragt wird, deren

Wiederholung der Empfänger wünscht. Der Absender

und der Empfänger sowie deren Bevollmächtigte

haben sich nötigenfalls über ihre Person

auszuweisen.

ABSCHNITT XI.

Gebühren und Gebühreneinhebung.

Gebühren.

§ 52. Die Bestimmungen über die im Telegraphenverkehr

zu entrichtenden Gebühren sind

in der Gebührenordnung enthalten.

Gebührenentrichtung.

§ 53. (1) Die Telegrammgebühren sind, sofern

sie nicht in der Fernmeldegebühren-Rechnung zur

Zahlung vorgeschrieben werden (Abs. 2) oder

nach den Bestimmungen dieser Verordnung vom

Empfänger zu bezahlen sind, bei der Aufgabe

in barem zu entrichten.

(2) Den Fernsprech- und Fernschreibteilnehmern

sind die Gebühren für die von ihren Anschlüssen

aufgegebenen Telegramme in der Fernmeldegebühren-

Rechnung vorzuschreiben.

ABSCHNITT XII.

Gebührenrückerstattung.

Allgemeines.

§ 54. Wurde eine Leistung, die nach dieser Verordnung

zu erbringen ist, nicht, verspätet oder

fehlerhaft ausgeführt, so ist bei Geltendmachung

dem, der die Gebühr bezahlt hat, sofern die in

den §§ 55 bis 58 enthaltenen Voraussetzungen

gegeben sind, die volle Gebühr oder ein Teil

der Gebühr rückzuerstatten.

Gebührenrückerstattung bei

nicht angekommenen oder verspätet

zugestellten Telegrammen.

§ 55. (1) Die volle Gebühr für ein Telegramm

ist rückzuerstatten, wenn das Telegramm infolge

eines Fehlers im Telegraphendienst nicht an den

Empfänger gelangt ist.

(2) Die volle Gebühr für ein Telegramm ist

rückzuerstatten, wenn das Telegramm infolge

eines Fehlers im Telegraphendienst dem Empfänger

erst nach einer von der Aufgabezeit an

gerechneten Frist von

a) zwei Stunden bei Blitztelegrammen,

b) drei Stunden bei Telegrammen, die den

Schutz des menschlichen Lebens betreffen,

bei Staatstelegrammen mit Vorrang, bei

dringenden Privattelegrammen, bei dringenden

Pressetelegrammen, bei Hochwasser-

und bei Wettertelegrammen,

c) vier Stunden bei dringenden Bildtelegrammen,

d) sechs Stunden bei Staatstelegrammen ohne

Vorrang, bei gewöhnlichen Privattelegrammen

und bei gewöhnlichen Pressetelegrammen,

e) acht Stunden bei gewöhnlichen Bildtelegrammen

zugestellt worden ist.

(3) In die im Abs. 2 angeführten Fristen werden

nicht eingerechnet

a) der Zeitraum, während dem bei den beteiligten

Ämtern kein Dienst versehen wird;

b) die Nachtzeit, wenn es sich um Telegramme

ohne den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

=Nachts = oder um Telegramme

mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk

=Tags= handelt;

c) der Zeitraum bis zum Beginn der Amtsstunden

an dem verlangten Zustelltag,

wenn es sich um Telegramme mit dem gebührenpflichtigen

Dienstvermerk = Zustellen

...= handelt.

(4) Bei einem Telegramm, das wegen ungenügender

Anschrift oder nicht vereinbarter Kurzanschrift

als unzustellbar gemeldet und dessen

Anschrift später auf Verlangen des Absenders

durch eine gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt

oder ergänzt worden ist, sind die im Abs. 2

angeführten Fristen von dem Zeitpunkt an zu

rechnen, zu dem die gebührenpflichtige Dienstnotiz

aufgegeben wurde.

(5) Die Gebühr für die Empfangsanzeige und

die Gebühr für den entsprechenden gebührenpflichtigen

Dienstvermerk sind rückzuerstatten,

wenn der Absender des Telegramms erst nach

einer Frist von sechs Stunden, die vom Zeitpunkt

der Zustellung des Telegramms an zu rechnen

ist, vom Tag und von der Uhrzeit der Zustellung

verständigt wurde.

(G) Bei Telegrammen an Empfänger außerhalb

des botenlohnfreien Zustellbezirks sind die Gebühren

nur dann rückzuerstatten, wenn das Telegramm

später an den Empfänger gelangt ist, als

es im Postwege eingetroffen wäre.

(7) Die Gebühr ist nicht rückzuerstatten, wenn

die Nichtankunft (Abs. 1) oder die Verspätung

(Abs. 2) eines Telegramms auf eine undeutliche

Schrift des Absenders oder auf eine ungenügende

Anschrift zurückzuführen ist.

(8) Für verspätet zugestellte Glückwunsch-, Beileids-

und Brieftelegramme sind keine Gebühren

rückzuerstatten.

Gebührenrückerstattung beiTelegrammen

mit Entstellungen oder

Auslassungen.

§ 56. (1) Die volle Gebühr für ein Telegramm

ist rückzuerstatten,

a) wenn ein Telegramm infolge Entstellung

oder Änderung der Bezeichnung des Aufgabeamtes

oder infolge Entstellung oder

Änderung des Aufgabetages während der

Übermittlung seinen Zweck nicht erfüllen

konnte;

b) wenn der Sinn eines Telegramms in offener

Sprache durch Fehler bei der Übermittlung,

insbesondere durch Auslassung eines oder

mehrerer Wörter, entstellt oder überhaupt

unverständlich geworden ist, sofern der

Fehler nicht durch eine Dienstnotiz berichtigt

worden ist;

c) wenn die Übertragung eines Bildtelegramms

infolge des Zustandes einer Leitung oder

der Geräte einer öffentlichen Bildstelle

nicht beendet werden konnte oder wenn

bei der Bildstelle festgestellt wurde, daß

das aufgenommene Bild infolge des Zustandes

einer Leitung oder der Geräte einer

öffentlichen Bildstelle mißlungen ist.

(2) Die Gebühr für denjenigen Teil eines Telegramms

in geheimer Sprache mit Vergleichung

oder eines Telegramms in offener Sprache ist

rückzuerstatten, der infolge eines Fehlers bei der

Übermittlung, insbesondere infolge einer Auslassung

eines oder mehrerer Wörter, seinen Zweck

offensichtlich nicht erfüllen konnte, sofern der

Fehler nicht durch eine Dienstnotiz berichtigt

worden ist. Dies gilt nicht für Glückwunsch-,

Beileids- und Brieftelegramme.

(3) Die Gebühr für die bei der Übermittlung

ausgelassenen Wörter ist rückzuerstatten, sofern

nicht die Bestimmung des Abs. 2 in Betracht

kommt und der Fehler nicht durch eine Dienstnotiz

berichtigt worden ist. Dies gilt nicht für

Glückwunsch-, Beileids- und Brieftelegramme.

(4) Die Gebühr für eine gebührenpflichtige

Dienstnotiz, durch die die Wiederholung einer

für falsch gehaltenen Stelle eines Telegramms

verlangt worden ist, ist rückzuerstatten, wenn

der Wortlaut der Wiederholung mit dem der

ursprünglichen Übermittlung nicht übereinstimmt.

Wurden bei der ursprünglichen Übermittlung

einige Wörter der für falsch gehaltenen

Stelle eines Telegramms aber richtig wiedergegeben,

so ist von der Gebühr für die gebührenpflichtige

Dienstnotiz der Teilbetrag abzuziehen,

der auf die ursprünglich richtig übermittelten

Wörter entfällt. Jedoch ist die Gebühr auch für

die richtig übermittelten Wörter rückzuerstatten,

wenn anerkannt werden muß, daß die unterlaufenen

Fehler auch den Sinn dieser Wörter entstellt

haben.

Gebührenrückerstattung bei

nicht ausgeführten besonderen

Diensten.

§ 57. Die Gebühr für einen nicht ausgeführten

besonderen Dienst ist rückzuerstatten. Die Gebühr

für den entsprechenden gebührenpflichtigen

Dienstvermerk ist nur dann rückzuerstatten,

wenn der besondere Dienst infolge eines Fehlers

im Telegraphendienst nicht ausgeführt worden

ist.

Sonstige Fälle der Gebührenrückerstattung.

§ 58. (1) Die volle Gebühr ist rückzuerstatten,

a) für ein Telegramm, das während der Übermittlung

wegen Unterbrechung einer Verbindung

angehalten und deswegen vom

Absender zurückgezogen worden ist;

b) für eine gebührenpflichtige Dienstnotiz,

deren Absendung durch einen Fehler im

Telegraphendienst veranlaßt worden ist;

c) für das Ursprungs- und das Antworttelegramm

(§ 42), wenn die Nichtankunft,

Verspätung oder Entstellung der Antwort

den Zweck des Ursprungstelegramms oder

wenn die Verspätung oder Entstellung des

Ursprungstelegramms den Zweck der Antwort

offensichtlich nicht erfüllen konnte;

d) für eine Empfangsanzeige, wenn das Telegramm

nicht zugestellt werden konnte.

(2) Sind für ein Mehrfachtelegramm die Gebühren

hinsichtlich einzelner Empfänger rückzuerstatten,

so hat der rückzuerstattende Betrag die

für die Ausfertigung des Telegramms und die für

die betreffenden Anschriften entrichtete Gebühr

zu umfassen. Die Bezeichnung des Bestimmungsamtes

bleibt hiebei außer Betracht.

(3) Wenn die dem Telegraphendienst zur Last

fallenden Fehler durch gebührenpflichtige Dienstnotizen

innerhalb der im § 55 Abs. 2 angegebenen

Fristen berichtigt worden sind, hat sich

die Rückerstattung nur auf die Gebühren für

diese Dienstnotizen zu erstrecken. Die Gebühren

für Telegramme, auf die sich diese Dienstnotizen

beziehen, sind nicht rückzuerstatten.

ABSCHNITT XIII.

Schlußbestimmungen.

§ 59. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober

1964 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom

22. Dezember 1952, BGBl. Nr. 17/1953, in der

Fassung der Verordnung vom 14. November

1961, BGBl. Nr. 280, außer Kraft.

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