83. Verordnung: Telegraphenordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird verordnet
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Telegraphen im Sinne dieser Verordnung
sind Fernmeldeanlagen, die zur schriftlichen
Wiedergabe des Inhaltes von Schriftstücken oder
zur bildmäßigen Wiedergabe von Vorlagen
dienen.
§ 2. Der öffentliche Telegraphenverkehr umfaßt
die Aufgabe, die Übermittlung und die Zustellung
von Telegrammen.
ABSCHNITT II.
Abfassung der Telegramme.
Allgemeine Erfordernisse.
§ 3. (1) Die Urschrift jedes Telegramms muß in
deutlichen deutschen oder lateinischen Buchstaben
oder in solchen Zeichen geschrieben sein, die sich
mit Fernschreibapparaten übermitteln lassen.
(2) Alle Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen
und Überschreibungen hat der Absender
auf der Urschrift anzuerkennen.
Reihenfolge der einzelnen Teile
eines Telegramms.
§ 4. Die einzelnen Teile, die in einem Telegramm
vorkommen können, müssen in nachstehender
Reihenfolge niedergeschrieben sein
a) Gebührenpflichtige Dienstvermerke,
b) Anschrift,
c) Text,
d) Unterschrift.
Gebührenpflichtige Dienstvermerke.
§ 5. Ein gebührenpflichtiger Dienstvermerk ist
ein auf einem Telegramm geschriebener Vermerk,
mit dem die Art des Telegramms oder ein vom
Absender oder vom Empfänger verlangter besonderer
Dienst zu kennzeichnen ist. Es gibt folgende
gebührenpflichtige Dienstvermerke
Anschrift.
§ 6. (1) Die Anschrift besteht aus dem Namen
und der Adresse des Empfängers sowie aus der
Bezeichnung des Bestimmungsamtes. Sie hat aus
mindestens zwei Wörtern zu bestehen, von
denen das eine den Empfänger und das andere
das Bestimmungsamt zu bezeichnen hat. Die Bezeichnung
des Bestimmungsamtes hat den Schluß
der Anschrift zu bilden. Die Anschrift hat alle
nötigen Angaben zu enthalten, um die Zustellung
des Telegramms an den Empfänger ohne Nachforschungen
oder Rückfragen sicherzustellen.
(2) Bei einem Telegramm mit dem gebührenpflichtigen
Dienstvermerk = TF .. . = oder
=TLX... = , in den die Fernsprechnummer beziehungsweise
Fernschreibnummer einzufügen ist,
genügt es, wenn in der Anschrift nur der Name
des Empfängers und die Bezeichnung des Bestimmungsamtes
angegeben sind.
(3) Die Anschrift eines Telegramms, das in
einem Postfach hinterlegt werden soll, hat den
Namen des Empfängers, das Wort „Postfach",
gegebenenfalls die Nummer desselben, und die
Bezeichnung des Bestimmungsamtes zu enthalten.
Befinden sich mehrere Postämter am Bestimmungsort,
so ist auch die Nummer des Postamtes
anzugeben.
(4) Bei einem Telegramm mit dem gebührenpflichtigen
Dienstvermerk =GP= oder =TR =
hat die Anschrift den Familiennamen des
Empfängers, möglichst unter Hinzufügung des
Vornamens oder des Anfangsbuchstabens des
Vornamens, und die Bezeichnung des Bestimmungsamtes
zu enthalten. Bei einem Telegramm
mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk
=GPR= muß der Empfänger mit Vor- und
Familiennamen bezeichnet sein.
(5) Telegramme an Personen in Eisenbahnzügen
haben in der Anschrift außer dem Namen des
Empfängers und der Bezeichnung des Bestimmungsamtes
die Bezeichnung des Bahnhofes, wo
der Zug fahrplanmäßig hält, und die Nummer
des Zuges oder den Namen des Zuges entweder
mit Angabe des Abfahrts- oder Zielortes oder mit
Angabe der fahrplanmäßigen Ankunfts- oder Abfahrtszeit
oder die fahrplanmäßige Ankunfts- oder
Abfahrtszeit sowie den Abfahrts- und Zielort des
Zuges zu enthalten. Bei solchen Telegrammen
ist nur der gebührenpflichtige Dienstvermerk
=Dringend = zugelassen.
(6) Für Telegramme an Personen auf Schiffen
und in Luftfahrzeugen gelten die Bestimmungen
des Abs. 5 sinngemäß.
Kurzanschrift.
§ 7. (1) An Stelle des Namens und der Adresse
des Empfängers kann eine Kurzanschrift verwendet
werden, wenn der Empfänger (Inhaber
der Kurzanschrift) deren Wortlaut mit dem Bestimmungsamt
vereinbart hat. Der Wortlaut der
Kurzanschrift ist so festzulegen, daß bei der Zustellung
jeder Zweifel oder jede Verwechslung
ausgeschlossen ist.
(2) Der Wortlaut einer Kurzanschrift kann für
unbestimmte oder für bestimmte Zeit schriftlich
vereinbart werden.
(3) Die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit gilt
vorerst bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Wird sie nicht bis 30. November vom
Inhaber der Kurzanschrift oder von der Post- und
Telegraphenverwaltung schriftlich gekündigt, so
verlängert sie sich auf unbestimmte Zeit und
kann dann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres
mit dreimonatiger Frist schriftlich gekündigt
werden. Die Post- und Telegraphenverwaltung
kann außerdem die Vereinbarung einer
Kurzanschrift fristlos aufheben, wenn der Inhaber
der Kurzanschrift mit der Zahlung der Gebühren
im Rückstand ist.
(4) Die Vereinbarung einer Kurzanschrift auf
bestimmte Zeit kann höchstens für drei aufeinanderfolgende
Kalendermonate getroffen werden,
wobei ein begonnener Monat als voller Monat
gilt.
(5) Die für Kurzanschriften festgesetzten Gebühren
sind im voraus zu entrichten.
Text und Unterschrift.
§ 8. (1) Der Text und die Unterschrift eines
Telegramms können in offener Sprache oder in
geheimer Sprache abgefaßt sein. Diese Spracharten
können in demselben Telegramm nebeneinander
verwendet werden.
(2) Telegramme, die nur die Anschrift oder
nur die Anschrift und einen gebührenpflichtigen
Dienstvermerk enthalten, sind nicht anzunehmen.
(3) Die Unterschrift kann in einem Telegramm
weggelassen werden.
(4) Das Telegramm kann auch eine gerichtliche
oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift
enthalten. Die Beglaubigung ist hinter die Unterschrift
zu setzen.
Telegramm in offener Sprache.
§ 9. (1) Telegramme in offener Sprache sind
solche, deren Text und Unterschrift ganz aus
Wörtern und Ausdrücken besteht, die in einer
oder in mehreren der für den internationalen
Telegraphenverkehr zugelassenen Sprachen einen
verständlichen Sinn geben, wobei alle Wörter und
Ausdrücke für sich jene Bedeutung haben, die
ihnen in der Sprache, der sie angehören, für gewöhnlich
beigelegt wird.
(2) Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme
in offener Sprache auch dann, wenn sie enthalten
a) in Buchstaben oder in Ziffern geschriebene
Zahlen, Gruppen aus Buchstaben oder aus
Ziffern oder Gruppen aus Ziffern und
Zeichen, sofern die Zahlen und Gruppen
keine geheime Bedeutung haben;
b) Eigennamen und Kurzanschriften;
c) die Bezeichnung von Organisationen und
Handelsunternehmen in Form von Buchstaben
oder Silben, die zu einer Gruppe
zusammengezogen werden;
d) Handelsmarken, Fabriksmarken, Warenbezeichnungen,
gebräuchliche technische
Ausdrücke zur Bezeichnung von Maschinen
oder Maschinenteilen, Bezugsnummern oder
Bezugsangaben, wenn diese Marken, Bezeichnungen
und Angaben in Katalogen,
die der Öffentlichkeit zugänglich sind, in
Preisverzeichnissen, Rechnungen, Frachtbriefen
oder in ähnlichen Schriftstücken
vorkommen;
e) Börsen- und Marktkurse;
f) Gruppen zur Bezeichnung von Haus- und
Wohnungsnummern und Kennzeichennummern
von Fahrzeugen oder zur Bezeichnung
von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Eisenbahnzügen
sowie ihrer Flüge oder Fahrten;
Gruppen, die Geldsummen, Ordnungszahlen,
Zeitangaben, wissenschaftliche Formeln,
Wetterbeobachtungen oder Wettervorhersagen
darstellen;
g) abgekürzte und in der gewöhnlichen oder
in der Handelskorrespondenz gebräuchliche
Ausdrücke;
h) ein Kennwort oder eine Kennzahl am Anfang
des Textes; die Länge des Kennwortes
oder der Kennzahl darf fünf Buchstaben
beziehungsweise fünf Ziffern nicht überschreiten.
(3) Die unter Abs. 2 lit. d bis lit. f angeführten
Ausdrücke und Gruppen können aus Buchstaben,
Ziffern, Zeichen oder einer Mischung daraus bestehen.
(4) In Telegrammen, die in offener Sprache
abgefaßt sein müssen, sind sprachwidrige Wortzusammenziehungen
und sprachwidrige Veränderungen
von Wörtern in offener Sprache, ausgenommen
bei Kurzanschriften, nicht zugelassen.
Telegramme in geheimer Sprache.
§ 10. (1) Telegramme in geheimer Sprache sind
solche, deren Text oder Unterschrift ein Wort
oder mehrere Wörter dieser Sprachart enthält.
(2) Die geheime Sprache wird gebildet
a) aus künstlichen, ausschließlich aus Buchstaben
zusammengesetzten Wörtern, deren
Länge fünf Buchstaben nicht überschreiten
darf;
b) aus arabischen Ziffern oder aus Gruppen
arabischer Ziffern mit geheimer Bedeutung;
c) aus wirklichen Wörtern, die jedoch eine
andere Bedeutung haben, als ihnen für gewöhnlich
in der Sprache beigelegt wird, der
sie angehören, und die daher keine Sätze
ergeben, die in einer oder in mehreren der
für Telegramme in offener Sprache zugelassenen
Sprachen verständlich sind;
d) aus anderen als in lit. c angegebenen Wörtern
oder aus Ausdrücken, die den Bedingungen
der offenen Sprache nicht entsprechen;
e) aus einer Mischung von den unter lit. a
bis lit. d erwähnten Wörtern, Ziffern und
Ausdrücken.
(3) Die Wörter in geheimer Sprache dürfen
keine akzentuierten Buchstaben enthalten. Telegramme,
die eine Mischung von Buchstaben,
Ziffern oder Zeichen mit geheimer Bedeutung in
derselben Gruppe enthalten, sind nicht anzunehmen.
ABSCHNITT III.
Wortzählung.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 11. (1) Alles, was der Absender in der Urschrift
seines Telegramms zur Übermittlung an
den Empfänger niederschreibt, ist bei der Gebührenberechnung
zu zählen. Striche, die in der
Telegrammurschrift bloß zur Trennung der verschiedenen
Wörter und Gruppen dienen, und
einzeln stehende Zeichen, sind, sofern der Absender
ihre Übermittlung nicht ausdrücklich
verlangt, weder zu zählen noch zu übermitteln.
Die Umlaute ä, ö und ü sowie das ch und das ß
gelten als je zwei Buchstaben.
(2) Die Beglaubigung der Unterschrift ist in der
Weise, wie ihre Übermittlung vom Absender
verlangt wird, bei der Zählung der Gebührenwörter
mitzurechnen.
Wörter, Gruppen und Ausdrücke,
die unabhängig von der Anzahl der
Schriftzeichen als ein Gebührenwort
zu zählen sind.
§ 12. (1) In einem Telegramm sind als ein
Gebührenwort zu zählen
a) jeder im § 5 vorgesehene gebührenpflichtige
Dienstvermerk;
b) jeder einzeln stehende Buchstabe und jede
einzeln stehende Ziffer;
c) jedes einzeln stehende Zeichen, das auf
ausdrückliches Verlangen des Absenders zu
übermitteln ist, einschließlich des Binde- oder
Gedankenstriches, des Bruchstriches
und des Auslassungszeichens, die zur Trennung
eines Textwortes oder zur Zusammenziehung
von Textwörtern verwendet
werden;
d) die beiden Klammerzeichen und die beiden
Anführungszeichen, wenn sie ein Wort oder
mehrere Wörter oder Gruppen einschließen;
kommen sie jedoch in einer der im § 9
Abs. 2 lit. a oder lit. b bis f erwähnten
Gruppen vor, ohne sie einzuschließen, oder
kommt eines der beiden Zeichen, die sie
bilden, in einer dieser Gruppen vor, so wird
jedes Zeichen als ein Schriftzeichen gezählt;
e) in telegraphischen Postanweisungen und in
telegraphischen Scheckzahlungsanweisungen
die Annahmenummer der Postanweisung
oder der Scheckzahlungsanweisung, die Bezeichnung
des auszahlenden Postamtes und
des Wohn- oder Aufenthaltsortes des
Empfängers;
f) bei gebührenpflichtigen Dienstnotizen die
Nummer des Ursprungstelegramms oder
die Nummern der vorangegangenen Dienstnotizen.
(2) In der Anschrift sind als ein Gebührenwort
zu zählen
a) die Bezeichnung des Bestimmungsamtes,
wenn sie so wie in dem von der Post- und
Telegraphenverwaltung herausgegebenen
Verzeichnis der Post-, Fernsprech- und
Telegraphendienststellen in Österreich geschrieben
ist;
b) die Bezeichnung des Bestimmungsamtes,
ergänzt durch den Namen des Bundeslandes
oder des politischen Bezirks oder durch
beide Angaben oder durch jede andere Angabe,
wenn das Bestimmungsamt noch nicht
in dem unter lit. a angeführten Verzeichnis
enthalten ist;
c) die Bezeichnung des Bestimmungsortes,
ergänzt durch die Angabe des Stadtbezirks
oder durch Angaben, die ein Bestimmungsamt
von einem anderen am selben Ort
unterscheiden;
d) die Bezeichnung des Wohn- oder Aufenthaltsortes
des Empfängers, wenn sich in
diesem Ort keine Telegraphendienststelle
befindet.
Wörter, Gruppen und Ausdrücke,
die bis zu je 15 Buchstaben als ein
Gebührenwort zu zählen sind.
§ 13. Bis zu je 15 Buchstaben sind als ein Gebührenwort
zu zählen
1. jedes Wort, das in einem allgemein anerkannten
Wörterbuch der betreffenden
Sprache enthalten ist, und jedes andere allgemein
gebräuchliche Wort der betreffenden
Sprache, sofern es weder eine sprachwidrige
Wortzusammenziehung oder Veränderung
noch einen sprachwidrigen Ausdruck darstellt;
2. die Eigennamen und die Kurzanschriften;
3. die durch ein Auslassungszeichen, einen
Bindestrich oder einen Bruchstrich getrennten
oder verbundenen Wörter, wenn sie so
in einem allgemein anerkannten Wörterbuch
der betreffenden Sprache enthalten sind und
für die Übermittlung zu einem Wort zusammengezogen
werden;
4. die Bezeichnung von Organisationen oder
Handelsunternehmen in Form von Buchstaben
oder Silben, die zu einer Gruppe
zusammengezogen werden;
5. die nachstehenden Namen, Bezeichnungen
und Ausdrücke, die zu einem Wort zusammengezogen
werden können
a) die Familiennamen ein und derselben
Person;
b) die vollständigen oder abgekürzten
Namen von Ländern, politischen Bezirken,
Orten, Plätzen, Straßen, Kanälen
und Flüssen;
c) die Namen von Schiffen, sowie die Bezeichnung
von Luftfahrzeugen und Eisenbahnzügen;
d) die in Buchstaben beliebig ausgedrückten
ganzen Zahlen, Brüche, Dezimalzahlen
oder gemischten Zahlen, Prozent- oder
Promillezahlen und die in Buchstaben
ausgeschriebenen Ziffern, die eine Multiplikation
oder eine Dimension bedeuten;
e) die im Text und in der Unterschrift vorkommenden
Bezeichnungen der Telegraphendienststellen
sowie der Landfunkstellen
und der beweglichen Funkstellen.
Wörter, Gruppen und Ausdrücke,
die bis zu je fünf Schriftzeichen
als ein Gebührenwort zu zählen
sind.
§ 14. (1) Bis zu je fünf Schriftzeichen sind als
ein Gebührenwort zu zählen
a) die Gruppen, bestehend aus Buchstaben oder
aus Ziffern, oder aus Zeichen oder aus Ziffern
und Zeichen oder aus einer nach § 9
Abs. 2 lit. d bis lit. f zugelassenen Mischung
von Buchstaben, Ziffern und Zeichen;
b) die Wörter und Ausdrücke, die den in den
§§ 12 und 13 enthaltenen Bestimmungen
nicht entsprechen.
(2) Der Bruchstrich ist jedoch nicht als ein
Schriftzeichen zu zählen, wenn er in Zifferngruppen
oder Gruppen von Ziffern und Buchstaben
zur Bezeichnung von Haus- und Wohnungsnummern
in der Anschrift eines Telegramms
vorkommt. Ebenso ist der Binde- oder
Gedankenstrich nicht zu zählen, wenn er eine
ganze Zahl mit einem Bruch oder eine Zahl mit
dem Prozent- oder Promillezeichen verbindet.
ABSCHNITT IV.
Aufgabe der Telegramme.
Aufgabestellen.
§ 15. (1) Telegramme können aufgegeben werden
a) bei den hiefür bestimmten Post- und Telegraphendienststellen;
b) bei den gemeindeöffentlichen Sprechstellen
und bei den mit einem einfachen Sprechapparat
ausgestatteten öffentlichen Sprechstellen
bei Privaten;
c) bei der Radio-Austria Aktiengesellschaft;
d) bei den hiefür bestimmten Eisenbahnstellen.
(2) Telegramme können auch dem Zugpersonal
in bestimmten Eisenbahnzügen oder dem Landbriefträger
zur Aufgabe übergeben werden.
(3) Bei den im Abs. 1 lit. a und lit. c angeführten
Aufgabestellen können Telegramme
auch von Teilnehmersprechstellen und von Teilnehmerfernschreibstellen
aus aufgegeben werden.
(4) Als Aufgabezeit der Telegramme, die bei
den im Abs. 1 lit. b angeführten Stellen aufgegeben
oder den im Abs. 2 bezeichneten Personen
übergeben werden, gilt die Uhrzeit des
Einlangens bei den zuständigen Post- und Telegraphenämtern
oder Eisenbahnstellen.
Amtsstunden.
§ 16. Telegramme können bei den Post- und
Telegraphendienststellen nur während der hiefür
festgesetzten Amtsstunden aufgegeben werden.
Diese Dienststellen sind jedoch verpflichtet,
Staatstelegramme, Telegramme, die den Schutz
des menschlichen Lebens betreffen, und Telegramme,
die sich auf Unglücksfälle beziehen, sofern
dies möglich ist, auch außerhalb der festgesetzten
Amtsstunden anzunehmen und zu
übermitteln.
Bescheinigung über die Aufgabe.
§ 17. (1) Über die Aufgabe von Telegrammen
und gebührenpflichtigen Dienstnotizen sowie
über die bezahlten Gebühren ist eine Bescheinigung
auszustellen, wenn dies bei der Aufgabe
des Telegramms verlangt wird.
(2) Einem nach der Aufgabe gestellten Verlangen
auf Ausstellung einer Bescheinigung darf
nur dann entsprochen werden, wenn sich feststellen
läßt, daß der, der das Verlangen stellt
oder in dessen Auftrag das Verlangen gestellt
wird, tatsächlich der Absender des Telegramms
ist.
Aufgabe bei Eisenbahnstellen.
§ 18. (1) Bei Eisenbahnstellen können nur
Staatstelegramme sowie gewöhnliche und dringende
Privattelegramme aufgegeben werden.
Vom Zugpersonal in bestimmten Eisenbahnzügen
werden nur Staatstelegramme und gewöhnliche
Privattelegramme zur Aufgabe übernommen.
(2) Telegramme können nur insoweit angenommen
und übermittelt werden, als hiedurch nicht
die Abwicklung des Eisenbahnbetriebes beeinträchtigt
wird.
ABSCHNITT V.
Übermittlung der Telegramme.
Übermittlungsweg.
§ 19. (1) Alle aufgegebenen Telegramme sind
nach Maßgabe der Leitungsverhältnisse auf dem
für die Raschheit und Sicherheit der Übermittlung
geeignetsten Weg abzuleiten.
(2) Bei Unterbrechung einer telegraphischen
Verbindung sind die Telegramme von dem Amt,
von dem an die Unterbrechung eingetreten ist,
soweit dies nach den gegebenen Verhältnissen
zweckmäßig erscheint, auch durch Fernsprecher,
Eilboten oder auf dem Postweg zu übermitteln.
Reihenfolge der Übermittlung.
§ 20. Die Telegramme sind in nachstehender
Reihenfolge zu übermitteln
a) Telegramme, die den Schutz des menschlichen
Lebens betreffen, und Hochwassertelegramme;
b) Diensttelegramme und Dienstnotizen, die
sich auf bedeutende Störungen von Fernmeldeverbindungen
beziehen;
c) Staatstelegramme mit Vorrang;
d) Wettertelegramme;
e) Blitztelegramme;
f) dringende Diensttelegramme, dringende
Dienstnotizen und gebührenpflichtige
Dienstnotizen;
g) dringende Privat- und dringende Pressetelegramme
sowie dringende telegraphische
Postanweisungen;
h) gewöhnliche Diensttelegramme, gewöhnliche
Dienstnotizen und Empfangsanzeigen;
i) Staatstelegramme ohne Vorrang, gewöhnliche
Privat- und gewöhnliche Pressetelegramme
sowie gewöhnliche telegraphische
Postanweisungen und telegraphische Scheckzahlungsanweisungen;
j) Glückwunsch-, Beileids- und Brieftelegramme.
ABSCHNITT VI.
Zustellung der Telegramme.
Empfänger.
§ 21. (1) Empfänger eines Telegramms ist die
in der Anschrift bezeichnete Person. Wenn aber
kraft gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher
Anordnung, kraft Anstaltsordnung, kraft Postvollmacht
oder Postübernahmskarte eine andere
Person zum Empfang berechtigt ist, so ist das
Telegramm an diese auszufolgen.
(2) Inwieweit andere als die im Abs. 1 genannten
Personen als empfangsberechtigt anzusehen
sind, richtet sich, sofern in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist, nach den für
die Zustellung nicht bescheinigter Briefsendungen
geltenden Vorschriften der Postordnung.
§ 22. (1) Ist in der Anschrift ein Unternehmen,
ein Hotel oder dergleichen als Abgabestelle angegeben,
so können Telegramme an jene Personen
ausgefolgt werden, die dem Amt von der
Leitung des Unternehmens, Hotels oder dergleichen
schriftlich bekanntgegeben worden sind.
(2) Die an Personen in Eisenbahnzügen gerichteten
Telegramme sind dem Fahrdienstleiter des
in der Anschrift bezeichneten Bahnhofs auszufolgen.
(3) Telegramme an Personen auf Schiffen oder
in Luftfahrzeugen sind dem Vertreter des Schifffahrt-
oder des Luftfahrtunternehmens auszufolgen.
Allgemeine Bestimmungen über
die Zustellung.
§ 23. (1) Die Telegramme sind während der
hiefür festgesetzten Amtsstunden des Bestimmungsamtes
in der Reihenfolge ihrer Ankunft
und des ihnen für die Übermittlung zukommenden
Ranges (§ 20) an den Empfänger oder an die
an seiner Stelle empfangsberechtigte Person zuzustellen.
Telegramme, die den gebührenpflichtigen
Dienstvermerk =Tags = tragen, sind während
der Nacht nicht zuzustellen. Telegramme,
die den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
= Nachts = tragen, sind auch während der Nacht
zuzustellen. Die während der Nacht beim
Bestimmungsamt aufgenommenen Telegramme
ohne den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
=Nachts = sind nur dann sofort zuzustellen,
wenn das Bestimmungsamt deren Dringlichkeit
erkennt. Telegramme mit dem gebührenpflichtigen
Dienstvermerk = Zustellen .. . = , in den
der verlangte Tag einzufügen ist, sind nur dann
an dem verlangten Tag zuzustellen, wenn beim
Bestimmungsamt an diesem Tag Zustelldienst
versehen wird. Zwischen dem Aufgabetag und
dem gewünschten Zustelltag dürfen nicht mehr
als sechs aufeinanderfolgende Werktage liegen.
(2) Telegramme sind durch Eilboten zuzustellen,
soweit ein solcher zur Verfügung steht. Glückwunsch-
und Beileidstelegramme sind außerhalb
des botenlohnfreien Zustellbezirks (Abs. 3) nur
dann durch Eilboten zuzustellen, wenn der Absender
den Botenlohn vorausbezahlt hat oder
wenn die Zustellung durch Eilboten vom Empfänger
verlangt wird.
(3) Innerhalb des botenlohnfreien Zustellbezirks
sind die Telegramme gebührenfrei zuzustellen.
Als botenlohnfreier Zustellbezirk hat
zu gelten
a) für das Bestimmungsamt der Ortszustellbezirk
im Sinne der Postordnung;
b) für die gemeindeöffentlichen Sprechstellen
und für die mit einem einfachen Sprechapparat
ausgestatteten öffentlichen Sprechstellen
bei Privaten der von der Post- und
Telegraphenverwaltung bestimmte Bereich.
(4) Für die Zustellung außerhalb des botenlohnfreien
Zustellbezirks ist ein Botenlohn in
dem sich aus der Postgebührenordnung ergebenden
Ausmaß zu bezahlen. Verweigert der Empfänger
die Bezahlung des Botenlohns oder wird
der Empfänger nicht angetroffen, so ist das Telegramm
trotzdem auszufolgen beziehungsweise im
Wohnungsbriefkasten oder in der Brieffachanlage
zu hinterlegen. Den Botenlohn hat dann der
Absender zu tragen, wobei er mindestens die für
Vorauszahlung des Botenlohns festgesetzte Gebühr
zu entrichten hat. Dies gilt auch für den
Fall, daß das Telegramm unzustellbar ist. Der
Absender hat für den Fall, daß er die Gebühr
für die Zustellung durch Eilboten nicht im voraus
entrichtet, auf dem Telegrammaufgabeblatt
seine Adresse anzugeben und sich nötigenfalls
auszuweisen. Wünscht der Absender bereits bei
der Aufgabe des Telegramms die Gebühr für die
Zustellung durch Eilboten zu entrichten, so hat
er vor die Anschrift den gebührenpflichtigen
Dienstvermerk =XP= zu setzen und die für
Vorauszahlung des Botenlohns festgesetzte Gebühr
zu bezahlen.
(5) Auf Verlangen des Empfängers werden Telegramme
durch Zumittlung an seine Teilnehmersprechstelle
oder seine Teilnehmerfernschreibstelle
zugestellt; ein solches Verlangen kann abgelehnt
werden, wenn dienstliche Belange entgegenstehen.
(6) Die Ankunftsausfertigungen der auf Verlangen
des Empfängers (Abs. 5) und der auf
Grund des gebührenpflichtigen Dienstvermerkes
=TF .. .= mit Fernsprecher zugemittelten Telegramme
sind dem Teilnehmer gebührenfrei zuzusenden.
Jedoch kann bei der Entgegennahme
des Telegramms am Fernsprecher die Zusendung
der Ankunftsausfertigung durch Eilboten oder die
Behandlung als post- oder telegraphenlagernde
Sendung verlangt werden. Für die Zusendung
durch Eilboten ist die in der Postgebührenordnung
für die eilige Behandlung nichtbescheinigter
Briefsendungen festgelegte Gebühr einzuheben.
§ 24. Als Zustellung gilt
a) die Hinterlegung im Postfach (§ 6 Abs. 3);
b) die Übergabe der als post- oder telegraphenlagernd
beanschrifteten Telegramme an die
Lagerstelle (§ 6 Abs. 4);
c) die Ausfolgung an eine Person, die dem
Amt von der Leitung eines Unternehmens,
eines Hotels oder dergleichen schriftlich bekanntgegeben
worden ist, wenn in der Anschrift
als Abgabestelle das Unternehmen,
das Hotel oder dergleichen angegeben ist
(§ 22 Abs. 1);
d) die Ausfolgung an den Fahrdienstleiter bei
Telegrammen an Personen in Eisenbahnzügen
(§ 22 Abs. 2);
e) die Ausfolgung an den Vertreter des Schifffahrt-
oder Luftfahrtunternehmens bei
Telegrammen an Personen auf Schiffen oder
in Luftfahrzeugen (§ 22 Abs. 3);
f) die Zumittlung an eine Teilnehmersprechstelle
oder an eine Teilnehmerfernschreibstelle
(§ 23 Abs. 5);
g) die Hinterlegung im Wohnungsbriefkasten
oder in der Brieffachanlage (§ 25 Abs. 4);
h) die Übergabe an den Postdienst bei Bildtelegrammen
an Empfänger in Orten, in
denen sich keine öffentliche Bildstelle befindet
(§ 41 Abs. 6).
Verfahren bei der Zustellung.
§ 25. (1) Die an den Empfänger in der Wohnung,
im Büro, im Geschäftslokal oder dergleichen
zuzustellenden Telegramme sind in der
Regel gegen Bestätigung durch den Empfänger
mit Unterschrift und Angabe der Uhrzeit der
Übernahme und, sofern diese Verordnung nichts
anderes bestimmt, nur gegen Entrichtung der auf
dem Telegramm lastenden Gebühren auszufolgen.
Wird ein Telegramm nicht vom Empfänger selbst,
sondern von einer für ihn empfangsberechtigten
Person übernommen, so hat diese ihrer eigenen
Unterschrift einen Zusatz beizufügen, durch den
ihr Verhältnis zum Empfänger zum Ausdruck
kommt. Bei den mit Antwortgutscheinen zugestellten
Telegrammen wird durch die Unterschrift
auch der Empfang des Antwortgutscheins
bestätigt.
(2) Telegramme, deren Zustellung der Absender
zu Handen des Empfängers gewünscht hat (§ 46),
sind nur an diesen persönlich oder an den kraft
gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung
zum Empfang Berechtigten auszufolgen.
(3) Post- und telegraphenlagernd beanschriftete
Telegramme sind hinsichtlich Aushändigung und
Abholfrist wie nichtbescheinigte Briefsendungen,
postlagernd eingeschriebene Telegramme wie eingeschriebene
Briefsendungen zu behandeln.
(4) Telegramme, für deren Zustellung keine besonderen
Bestimmungen gelten und für die bei
der Ausfolgung keine Gebühren entrichtet werden
müssen, sind, wenn der Zusteller niemanden
findet, der zum Empfang berechtigt und bereit
ist, im Wohnungsbriefkasten oder in der Brieffachanlage
zu hinterlegen, sofern über die Wohnung
des Empfängers kein Zweifel besteht und
der Zusteller sich darüber vergewissert hat, daß
der Empfänger nur vorübergehend abwesend ist.
Telegramme mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk
=BFK= sind ohne Feststellung, ob der
Empfänger nur vorübergehend abwesend ist, im
Wohnungsbriefkasten oder in der Brieffachanlage
zu hinterlegen. Ist eine Hinterlegung im Wohnungsbriefkasten
oder in der Brieffachanlage
nicht zulässig oder ist ein Wohnungsbriefkasten
oder eine Brieffachanlage nicht vorhanden, so hat
der Zusteller eine schriftliche Benachrichtigung
auszufertigen, durch die um Abholung des Telegramms
ersucht wird. Diese Benachrichtigung ist
entweder im Wohnungsbriefkasten oder in der
Brieffachanlage zu hinterlegen oder an der Wohnungs
(Haus)tür zu befestigen. Wird das Telegramm
trotz Benachrichtigung nicht binnen
24 Stunden vom Zeitpunkt des ersten Zustellversuchs
an gerechnet vom Empfänger abgeholt
und bleibt ein zweiter Zustellversuch erfolglos,
so ist das Telegramm als unzustellbar zu behandeln
(§ 28).
Zustellung durch Eisenbahnstellen.
§ 26. Von Eisenbahnstellen werden Staatstelegramme
sowie gewöhnliche und dringende Privattelegramme
nur insoweit zugestellt, als hiedurch
nicht die Abwicklung des Eisenbahnbetriebes
beeinträchtigt wird.
Zustellung von Telegrammen mit
ungenügender Anschrift.
§ 27. (1) Bei Telegrammen mit ungenügender
Anschrift hat der Empfänger, wenn er nur durch
besondere Nachforschungen ermittelt werden
konnte, die hiefür festgesetzte Gebühr zu entrichten.
Verweigert er die Zahlung der Gebühr,
so ist das Telegramm als unzustellbar zu behandeln
(§ 28).
(2) Telegramme, die unter einer Kurzanschrift
nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder nach
Wirksamwerden der Kündigung der Vereinbarung
zur Zustellung einlangen, sind noch während
eines Zeitraumes von drei Monaten gegen
Entrichtung der nach Abs. 1 zu zahlenden Gebühr
zuzustellen. Verweigert der Empfänger die
Zahlung der Gebühr, so ist das Telegramm als
unzustellbar zu behandeln (§ 28).
Unzustellbare Telegramme.
§ 28. (1) Kann ein Telegramm nicht zugestellt
werden, so hat das Bestimmungsamt dem Aufgabeamt
unverzüglich durch eine gebührenfreie
Dienstnotiz die Unzustellbarkeit und ihre Gründe
zu melden. Kann das Aufgabeamt den Grund der
Unzustellbarkeit nicht von Amts wegen beseitigen,
so ist der Absender von der Unzustellbarkeit
zu verständigen. Dieser kann die Anschrift
des als unzustellbar gemeldeten Telegramms
durch eine gebührenpflichtige Dienstnotiz vervollständigen,
berichtigen oder bestätigen. Unterbleibt
die Verständigung des Absenders von der
Unzustellbarkeit, so erwächst ihm daraus kein
Recht auf Rückerstattung der Gebühr für das
Telegramm.
(2) Unzustellbare Telegramme sind bis zum
Ablauf von zweiundvierzig Tagen, vom Tag
nach dem Einlangen beim Bestimmungsamt an
gerechnet, für den Empfänger bereitzuhalten.
ABSCHNITT VII.
Zurückziehung von Telegrammen.
§ 29. (1) Wer sich als Absender ausweist, kann
ein aufgegebenes Telegramm zurückziehen.
(2) Zieht ein Absender sein Telegramm vor
der Übermittlung zurück, so ist ihm die für dieses
Telegramm entrichtete Gebühr nach Abzug der
für die Zurückziehung festgesetzten Gebühr rückzuerstatten.
(3) Hat das Aufgabeamt das Telegramm bereits
übermittelt, so kann das Telegramm nur durch
eine gebührenpflichtige Dienstnotiz zurückgezogen
werden. Das Amt, von dem das Telegramm
angehalten wird, hat davon das Aufgabeamt
telegraphisch zu benachrichtigen. Die für das
Telegramm bezahlte Gebühr wird nicht rückerstattet,
wohl aber die Gebühr für besondere
Dienste, die nicht ausgeführt worden sind.
(4) Ist das zurückzuziehende Telegramm dem
Empfänger bereits zugestellt worden, so ist das
Aufgabeamt davon telegraphisch zu benachrichtigen.
Außerdem ist der Empfänger von der verlangten
Zurückziehung zu verständigen, wenn die
gebührenpflichtige Dienstnotiz nichts anderes
bestimmt.
ABSCHNITT VIII.
Arten der Telegramme.
Staatstelegramme.
§ 30. (1) Staatstelegramme sind Telegramme,
die aufgegeben werden
a) vom Bundespräsidenten oder in seinem
Auftrag,
b) von den Präsidenten des Nationalrates und
vom Vorsitzenden des Bundesrates,
c) vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und
von den anderen Mitgliedern der Bundesregierung,
d) vom Präsidenten des Rechnungshofes,
e) von den diplomatischen Vertretungen und
den Konsularämtern,
f) von den Landeshauptmännern und den
anderen Mitgliedern der Landesregierungen,
g) von den Dienststellen des Bundes, der
Länder und der Städte mit eigenem Statut
in behördlichen Angelegenheiten,
h) von der Internationalen Atom-Energie-
Organisation in Wien.
(2) Die Antworten auf die im Abs. 1 angeführten
Telegramme sind gleichfalls Staatstelegramme.
Die Berechtigung zur Aufgabe einer Antwort als
Staatstelegramm ist durch Vorlage des Ursprungstelegramms
nachzuweisen.
(3) Um den Vorrang bei der Übermittlung
(§ 20 lit. c) zu erlangen, muß der Absender eines
Staatstelegramms auf der Urschrift des Telegramms
den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
= Staats Vorrang = anbringen. Staatstelegramme,
für die der Vorrang nicht verlangt wird (§ 20
lit. i), müssen den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
=Staats= tragen.
Diensttelegramme und Dienstnotizen.
§ 31. (1) Diensttelegramme sind Telegramme,
die von den Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung
ausgehen.
(2) Telegramme, die Anzeigen von anzeigepflichtigen
übertragbaren Krankheiten an Bezirksverwaltungsbehörden
zum Inhalt haben, und
Telegramme der Oesterreichischen Nationalbank,
die den Giroverkehr der Post- und Telegraphenverwaltung
betreffen, sind wie Diensttelegramme
zu behandeln. Solche Telegramme genießen Gebührenfreiheit.
Bei der Aufgabe von Telegrammen,
die Anzeigen von anzeigepflichtigen übertragbaren
Krankheiten betreffen, hat sich der
Absender nötigenfalls über seine Person auszuweisen.
(3) Dienstnotizen sind Telegramme, die zwischen
den ausübenden Fernmeldedienststellen gewechselt
werden und die die Abwicklung des Fernmeldeverkehrs
sowie den Betrieb der diesem Verkehr
dienenden Leitungen betreffen. Dienstnotizen
können auch zwischen den ausübenden Postdienststellen
in Postvollzugsangelegenheiten gewechselt
werden.
Telegramme, die den Schutz des
menschlichen Lebens betreffen.
§ 32. Telegramme, die den Schutz des menschlichen
Lebens betreffen, müssen in offener Sprache
abgefaßt sein. Gebührenpflichtige Dienstvermerke
sind nicht zugelassen.
Hochwassertelegramme.
§ 33. (1) Hochwassertelegramme sind Telegramme,
die ausschließlich Zwecken des Hochwassermelde-
und des Hochwasserabwehrdienstes
dienen und die zwischen den vom hydrographischen
Zentralbüro bestimmten Wasserstandsmeldestellen
(Pegelstationen) und den hydrographischen
Landesabteilungen gewechselt werden.
(2) Bei Hochwassertelegrammen ist vor die
Anschrift der gebührenpflichtige Dienstvermerk
= WOBS= zu setzen. Sonstige gebührenpflichtige
Dienstvermerke sind nicht zugelassen.
Wettertelegramme.
§ 34. (1) Wettertelegramme sind Telegramme,
die nur Wettervorhersagen oder Ergebnisse von
Wetterbeobachtungen enthalten dürfen. Sie
müssen von einer amtlichen Wettermeldestelle
oder von einer mit einer solchen Stelle in amtlicher
Verbindung stehenden Anstalt ausgehen
oder an eine solche Stelle oder Anstalt gerichtet
sein.
(2) Bei Wettertelegrammen ist vor die Anschrift
der gebührenpflichtige Dienstvermerk =OBS =
zu setzen. Sonstige gebührenpflichtige Dienstvermerke
sind nicht zugelassen.
Blitztelegramme.
§ 35. (1) Blitztelegramme sind Telegramme, die
bei der Übermittlung besonders beschleunigt
behandelt werden und die durch Fernsprecher
oder Fernschreiber zustellbar sein müssen. Vor
die Anschrift ist der gebührenpflichtige Dienstvermerk
=Blitz = zu setzen.
(2) Blitztelegramme müssen in offener deutscher
Sprache abgefaßt sein und dürfen nicht mehr als
fünfzig Gebührenwörter enthalten.
(3) Bei Blitztelegrammen sind nur folgende
gebührenpflichtige Dienstvermerke zugelassen
Privattelegramme.
§ 36. Bei Privattelegrammen sind mit Ausnahme
des Dienstvermerkes für Blitztelegramme
und der die übrigen Telegrammarten kennzeichnenden
Dienstvermerke alle gebührenpflichtigen
Dienstvermerke (§ 5) zugelassen.
Pressetelegramme.
§ 37. (1) Pressetelegramme sind Telegramme,
deren Text aus politischen, wirtschaftlichen oder
anderen Nachrichten besteht, die zur Veröffentlichung
in Zeitungen, Zeitschriften, im Rundfunk
oder im Fernsehrundfunk vorgesehen sind. Der
Absender hat vor die Anschrift den gebührenpflichtigen
Dienstvermerk = Presse = zu setzen.
(2) Pressetelegramme müssen an Zeitungen,
Zeitschriften, Nachrichtenbüros, Nachrichtenstellen
der Rundfunk- oder Fernsehrundfunksender
oder an Pressestellen der diplomatischen
Vertretungen gerichtet sein. Der Inhalt darf auch
aus Anordnungen bestehen, die sich auf die Veröffentlichung
beziehen. Jede Textstelle mit solchen
Anordnungen muß in Klammern gesetzt und
entweder am Anfang oder am Ende des Textes
niedergeschrieben sein. Die Anzahl der in solchen
Anordnungen enthaltenen Wörter darf für ein
Telegramm insgesamt bis zu 10 v. H. der Anzahl
der gebührenpflichtigen Textwörter betragen,
jedoch zwanzig Wörter nicht übersteigen. Die
Klammern sind gebührenpflichtig, zählen jedoch
bei der Berechnung der Wortanzahl der Anordnungen
nicht mit.
(3) Pressetelegramme müssen in offener deutscher
Sprache oder in jener Sprache abgefaßt sein,
in der die Zeitung, die Zeitschrift oder die Berichte
der Nachrichtenbüros erscheinen oder in
der die Nachrichten im Rundfunk oder im Fernsehrundfunk
verbreitet werden.
(4) Die Absender der Pressetelegramme haben
auf Verlangen bei der Aufgabe solcher Telegramme
ihre Berechtigung durch eine schriftliche
Erklärung des Unternehmens, das die Zeitung
oder die Zeitschrift herausgibt, des Nachrichtenbüros
oder der Nachrichtenstelle des Rundfunk- oder
Fernsehrundfunksenders nachzuweisen.
(5) Bei Pressetelegrammen sind nur folgende
gebührenpflichtige Dienstvermerke zugelassen
Glückwunsch- und Beileidstelegramme.
§ 38. (1) Glückwunschtelegramme sind Telegramme
in offener Sprache, die nur Glückwünsche,
Beileidstelegramme sind Telegramme in
offener Sprache, die nur Beileidsbezeigungen enthalten
dürfen. Der Absender hat vor die Anschrift
den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
=XLT= zu setzen.
(2) Bei Glückwunsch- und Beileidstelegrammen
sind nur folgende gebührenpflichtige Dienstvermerke
zugelassen
Brieftelegramme.
§ 39. (1) Brieftelegramme sind Telegramme in
offener Sprache, die wie nichtbescheinigte Briefsendungen
ohne den Vermerk „Eilt" zugestellt
werden. Der Absender hat vor die Anschrift den
gebührenpflichtigen Dienstvermerk =BTG= zu
setzen.
(2) Bei Brieftelegrammen sind nur folgende
gebührenpflichtige Dienstvermerke zugelassen
Telegraphische Postanweisungen
und telegraphische
Scheckzahlungsanweisungen.
§ 40. (1) Telegraphische Postanweisungen sind
Telegramme, mit denen Geldbeträge zur Barauszahlung
überwiesen werden.
(2) Bei telegraphischen Postanweisungen sind
nur folgende gebührenpflichtige Dienstvermerke
zugelassen
(3) Für die Aufgabe und die Zustellung telegraphischer
Postanweisungen sind die Bestimmungen
der Postordnung maßgebend.
(4) Telegraphische Scheckzahlungsanweisungen
sind Telegramme, mit denen vom Österreichischen
Postsparkassenamt Geldbeträge zur Barauszahlung
überwiesen werden. Solche Zahlungsanweisungen
sind bei der Aufgabe und der Zustellung
wie telegraphische Postanweisungen
(Abs. 3) zu behandeln.
(5) Bei telegraphischen Scheckzahlungsanweisungen
sind nur folgende gebührenpflichtige Dienstvermerke
zugelassen
(6) Bei telegraphischen Postanweisungen und
telegraphischen Scheckzahlungsanweisungen sind
Kurzanschriften (§ 7 Abs. 1) weder zur Bezeichnung
des Empfängers des Geldbetrages noch zur
Bezeichnung des Absenders zugelassen.
Bildtelegramme.
§ 41. (1) Bildtelegramme sind Telegramme, die
zur bildmäßigen Wiedergabe von Vorlagen dienen
und die zwischen öffentlichen Bildstellen sowie
von öffentlichen nach privaten Bildstellen übermittelt
werden. Zugelassen sind Bilder jeder Art,
Zeichnungen, Pläne, Schriftstücke, Stenogramme
usw., soweit sie bildtelegraphisch übermittelt
werden können.
(2) Öffentliche Bildstellen sind Bildstellen, die
von der Post- und Telegraphenverwaltung für
den öffentlichen Bildtelegraphenverkehr betrieben
werden und von jedermann benützt werden
können.
(3) Die Bilder müssen rechteckig sein und dürfen
ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreiten.
Größere Bilder sind nur dann zugelassen, wenn
sie für die Übermittlung vom Absender zerlegt
werden und der Absender die Reihenfolge der
Übermittlung der Bildteile angibt.
(4) Kurzanschriften sind nur in Bildtelegrammen
zugelassen, die nach Orten gerichtet sind, in
denen sich eine öffentliche Bildstelle befindet.
(5) Werden Bildtelegramme bei Ämtern aufgegeben,
bei denen sich keine öffentliche Bildstelle
befindet, sind die Bildtelegramme gebührenfrei
an die öffentliche Bildstelle wie bescheinigte Eilsendungen
weiterzuleiten. Als Aufgabezeit des
Bildtelegramms gilt in diesem Fall die Uhrzeit
des Einlangens bei der Bildstelle.
(6) Bildtelegramme können auch nach Orten
aufgegeben werden, in denen sich keine öffentliche
Bildstelle befindet. Die Bildtelegramme sind
von der öffentlichen Bildstelle gebührenfrei an
den Empfänger wie bescheinigte Eilsendungen
weiterzuleiten.
(7) Bei Bildtelegrammen, die zwischen öffentlichen
Bildstellen gewechselt werden, sind nur
folgende Dienstvermerke zugelassen
(8) Bei Bildtelegrammen an private Bildstellen
ist nur der gebührenpflichtige Dienstvermerk
=Dringend = zugelassen.
(9) Die Dienstvermerke, die Anschrift, jeder
Text beschreibender Art und jede andere Mitteilung
an den Empfänger sowie eine etwa vorhandene
Unterschrift bilden einen Teil der zu
übermittelnden Bildfläche.
ABSCHNITT IX.
Telegramme mit besonderen Diensten.
Telegramme mit bezahlter Antwort.
Antwortgutschein.
§ 42. (1) Der Absender kann eine telegraphische
Antwort des Empfängers vorausbezahlen.
In diesem Fall hat der Absender vor die Anschrift
den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
=RP .. .= zu setzen, in den der vorausbezahlte
Betrag in Schilling einzufügen ist.
(2) Das Bestimmungsamt hat dem Empfänger
einen Antwortgutschein auszustellen, dessen
Wertbetrag dem im Ursprungstelegramm angegebenen
Betrag entspricht. Der Antwortgutschein
berechtigt, binnen drei Monaten, vom
Tage seiner Ausfertigung an gerechnet, ein
Telegramm (Antworttelegramm) jeder beliebigen
Art bis zur Höhe seines Wertbetrages irgendwohin
bei einer der im § 15 Abs. 1 lit. a und
lit. c angeführten Aufgabestellen aufzugeben oder
dem Landbriefträger zur Aufgabe zu übergeben.
(3) Übersteigt die Gebühr des Antworttelegramms
den Wertbetrag des Antwortgutscheins,
so hat der Absender den Mehrbetrag
zu zahlen. Andernfalls ist der Unterschied zwischen
dem Wertbetrag des Antwortgutscheins
und dem tatsächlichen Gebührenbetrag dem Absender
des Ursprungstelegramms rückzuerstatten,
wenn er oder der Empfänger dies binnen vier
Monaten, vom Tage der Ausfertigung des Gutscheins
an gerechnet, verlangt.
(4) Hat der Empfänger vom Antwortgutschein
keinen Gebrauch gemacht und ihn zurückgegeben,
so ist der Wertbetrag des Gutscheins dem Absender
des Ursprungstelegramms rückzuerstatten,
wenn er oder der Empfänger dies binnen vier
Monaten, vom Tage der Ausfertigung des Gutscheins
an gerechnet, verlangt.
(5) Konnte ein Telegramm mit bezahlter Antwort
nicht zugestellt werden, so ist der Wertbetrag
des Antwortgutscheins dem Absender
rückzuerstatten.
Telegramme mit Vergleichung.
§ 43. (1) Der Absender eines Telegramms kann,
sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
ist, die Vergleichung seines Telegramms
verlangen. In diesem Fall hat er vor die Anschrift
den gebührenpflichtigen Dienstvermerk =TC=
zu setzen.
(2) Bei der Vergleichung ist das Telegramm
zwischen jeder übermittelnden und jeder empfangenden
Telegraphendienststelle vollständig zu
wiederholen und die Wiederholung zu vergleichen.
Telegramme mit Empfangsanzeige.
§ 44. (1) Der Absender eines Telegramms kann,
sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
ist, verlangen, daß ihm Tag und Uhrzeit
der Zustellung des Telegramms sofort telegraphisch
mitgeteilt werden (Empfangsanzeige).
Zu diesem Zweck hat er seinen Namen und seine
Adresse auf dem Telegrammaufgabeblatt anzugeben.
Vor die Anschrift ist der gebührenpflichtige
Dienstvermerk =PC= zu setzen.
(2) Wird das Telegramm an eine Person, die
nicht zum Kreis der Empfangsberechtigten am
Wohnort des Empfängers gehört, durch Fernsprecher
oder durch Fernschreiber zugestellt oder
post- oder telegraphenlagernd hinterlegt, so ist
dies in der Empfangsanzeige anzuführen.
Mehrfachtelegramme.
§ 45. (1) Mehrfachtelegramme sind Telegramme,
die gerichtet werden
a) an mehrere Empfänger in ein und demselben
Ort oder in verschiedenen, jedoch
zum Zustellbereich desselben Telegraphenamtes
gehörenden Orten oder
b) an einen Empfänger mit verschiedenen
Adressen in ein und demselben Ort oder
in verschiedenen, jedoch zum Zustellbereich
desselben Telegraphenamtes gehörenden
Orten.
(2) Bei Mehrfachtelegrammen ist vor die Anschrift
der gebührenpflichtige Dienstvermerk
=TM...= zu setzen, in den die Anzahl der
Anschriften einzufügen ist.
(3) Bei Telegrammen an mehrere Empfänger
ist hinter dem Namen eines jeden Empfängers
die entsprechende Adresse zu setzen. Bei Telegrammen
an einen Empfänger mit verschiedenen
Adressen muß der Name des Empfängers vor
jeder Adresse angegeben werden. In beiden Fällen
ist das Bestimmungsamt nur nach der letzten
Adresse anzuführen.
(4) Der Absender eines Mehrfachtelegramms
hat vor jede Anschrift die gebührenpflichtigen
Dienstvermerke zu setzen, die den für den betreffenden
Empfänger etwa gewünschten besonderen
Diensten entsprechen. Bei Staatstelegrammen,
bei dringenden Privattelegrammen, bei Presse-
und Brieftelegrammen sowie- bei Telegrammen
mit Vergleichung ist der hiefür vorgeschriebene
Dienstvermerk vor den Dienstvermerk
=TM .. .= zu setzen.
(5) Das Mehrfachtelegramm gilt bei der Gebührenberechnung
als ein einziges Telegramm;
alle Anschriften sind bei der Wortzählung zu
rechnen. Für jede Ausfertigung ist ein Zuschlag
zur Telegrammgebühr zu entrichten. Die Anzahl
der Ausfertigungen ist gleich der Anzahl der
Anschriften.
(6) Jede Ausfertigung eines Mehrfachtelegramms
darf nur die ihr zukommende Anschrift, gegebenenfalls
unter Voransetzung eines der gebührenpflichtigen
Dienstvermerke = Staats Vorrang
=, =Staats = , = Dringend = , = Presse=,
=BTG= oder =TC = sowie der übrigen
gebührenpflichtigen Dienstvermerke tragen, die
lediglich diese Ausfertigung betreffen. Die Ausfertigung
eines Mehrfachtelegramms darf den
gebührenpflichtigen Dienstvermerk =TM...==
nicht enthalten, es sei denn, daß der gebührenpflichtige
Dienstvermerk =CTA= angegeben ist.
In diesem Fall muß jede Ausfertigung des
Mehrfachtelegramms außer der eigenen Anschrift
auch alle übrigen Anschriften enthalten.
Zu eigenen Handen zuzustellende
Telegramme.
§ 46. Der Absender eines Telegramms kann,
sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
ist, verlangen, daß ein Telegramm dem
Empfänger zu eigenen Handen zugestellt wird.
In diesem Fall ist vor die Anschrift der gebührenpflichtige
Dienstvermerk =MP= zu setzen.
Telegramme mit Ausfertigung auf
einem Schmuckblatt.
§ 47. (1) Der Absender eines Telegramms kann,
sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
ist, verlangen, daß für die Ankunftsausfertigung
seines Telegramms ein künstlerisch
ausgeführtes Formblatt (Schmuckblatt) verwendet
wird. In diesem Fall ist vor die Anschrift der
gebührenpflichtige Dienstvermerk =LX...= zu
setzen, in den die Nummer des gewünschten
Schmuckblattes eingefügt werden kann.
(2) Auch der Empfänger kann verlangen, daß
beim Bestimmungsamt für ihn einlangende Telegramme
auf einem Schmuckblatt ausgefertigt
werden.
Nachsendung von Telegrammen.
§ 48. (1) Der Absender eines Telegramms kann
durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
=FS= verlangen, daß es nach vergeblichem
Zustellversuch telegraphisch nachgesendet wird.
In diesem Fall hat er auf dem Telegrammaufgabeblatt
seinen Namen und seine Adresse anzugeben
und sich nötigenfalls auszuweisen.
(2) Will der Absender vorschreiben, wohin das
Telegramm nachzusenden ist, so hat er der ersten
Anschrift die weiteren Anschriften beizufügen,
an die das Telegramm nacheinander weitergeleitet
werden soll.
(3) Bei der Aufgabe eines Telegramms mit dem
gebührenpflichtigen Dienstvermerk =FS= sind
zunächst nur die Gebühren für die Übermittlung
bis zum ersten Bestimmungsort zu entrichten,
wobei alle Anschriften in die Wortanzahl einzurechnen
sind. Für jede Nachsendung an einen
neuen Bestimmungsort sind die Gebühren nach
der Anzahl der jedesmal übermittelten Wörter
zu berechnen und beim Empfänger einzuheben.
Kann die für die Nachsendung entfallende Telegrammgebühr
vom Empfänger nicht eingehoben
werden, ist das Telegramm dennoch zuzustellen
und die Gebühr vom Absender einzuheben.
(4) Ein Telegramm kann auch auf schriftliches
Verlangen des Empfangsberechtigten telegraphisch
nachgesendet werden. Auf das nachzusendende
Telegramm ist der gebührenpflichtige
Dienstvermerk = nachgesendet von .. .= zu
setzen, in den die Bezeichnung des nachsendenden
Amtes einzufügen ist. Die Gebühr für die telegraphische
Nachsendung ist nach Abs. 3 zu berechnen
und beim Empfänger einzuheben, kann
aber auch von dem, der das Verlangen stellt, sogleich
entrichtet werden. Die Gebühren für die
Nachsendung, die vom Bestimmungsamt beim
Empfänger nicht eingehoben werden können, hat
derjenige zu bezahlen, der das Verlangen gestellt
hat.
(5) Privattelegramme, deren telegraphische
Nachsendung nicht verlangt worden ist, sind,
wenn die neue Anschrift bekannt ist, brieflich
nachzusenden, es sei denn, daß vom Empfänger
eine solche Nachsendung nicht gewünscht worden
ist. Würde das Telegramm bei brieflicher Nachsendung
seinen Zweck verfehlen, kann von Amts
wegen die telegraphische Nachsendung veranlaßt
werden. In diesem Fall sind für die Nachsendung
nach einem Ort im Inland keine Gebühren einzuheben.
(6) Staatstelegramme sind, wenn die neue Anschrift
des Empfängers bekannt ist, nach einem
Ort im Inland gebührenfrei telegraphisch nachzusenden.
ABSCHNITT X.
Aufbewahrung der Telegrammurschriften, Einsichtnahme
in Telegrammurschriften. Anfertigung
von Abschriften, Photokopien und Durchdrucken.
Auskünfte und Verfügungen über Telegramme.
Aufbewahrung der Telegrammurschriften.
§ 49. Die Urschriften der Telegramme sind
zwölf Monate aufzubewahren, wobei der Monat
der Aufgabe nicht mitzurechnen ist.
Einsichtnahme in Telegrammurschriften.
Anfertigung von Abschriften,
Photokopien und Durchdrucken.
§ 50. (1) Der Absender und der Empfänger
eines Telegramms sowie deren Bevollmächtigte
sind während der im § 49 festgesetzten Frist berechtigt,
die Einsichtnahme in die Telegrammurschrift,
in die beim Amt etwa aufbewahrte Ankunftsausfertigung
oder in die Zustellunterlagen
zu verlangen, in denen die Übernahme des Telegramms
bestätigt ist. Sie haben sich vorher nötigenfalls
über ihre Person auszuweisen.
(2) Während der im § 49 festgesetzten Frist
können sich der Absender und der Empfänger
sowie deren Bevollmächtigte gegen Bezahlung
der hiefür festgesetzten Gebühr amtliche Abschriften
oder Photokopien der Telegrammurschrift
und der beim Amt etwa aufbewahrten
Ankunftsausfertigung anfertigen lassen. Sie haben
sich nötigenfalls über ihre Person auszuweisen.
(3) Dem Absender eines von einer Teilnehmersprechstelle
aus aufgegebenen Telegramms ist auf
Verlangen ein Durchdruck dieses Telegramms
gegen Entrichtung der hiefür festgesetzten Gebühr
zuzusenden.
Auskünfte und Verfügungen über
Telegramme.
§ 51. Der Absender und der Empfänger eines
Telegramms sowie deren Bevollmächtigte können
während der im § 49 festgesetzten Frist Auskünfte
über das Telegramm verlangen. Der Absender
oder dessen Bevollmächtigter ist berechtigt,
während dieser Frist mit einer gebührenpflichtigen
Dienstnotiz Verfügungen über ein in
der Übermittlung befindliches oder über ein zugestelltes
Telegramm zu treffen. Der Empfänger
oder dessen Bevollmächtigter kann die vollständige
oder teilweise Wiederholung durch das Aufgabe-
oder durch ein Durchgangsamt mit einer
gebührenpflichtigen Dienstnotiz verlangen. Er
kann gegen Entrichtung der hiefür festgesetzten
Gebühr verlangen, daß der Absender vom Aufgabeamt
wegen der Wörter befragt wird, deren
Wiederholung der Empfänger wünscht. Der Absender
und der Empfänger sowie deren Bevollmächtigte
haben sich nötigenfalls über ihre Person
auszuweisen.
ABSCHNITT XI.
Gebühren und Gebühreneinhebung.
Gebühren.
§ 52. Die Bestimmungen über die im Telegraphenverkehr
zu entrichtenden Gebühren sind
in der Gebührenordnung enthalten.
Gebührenentrichtung.
§ 53. (1) Die Telegrammgebühren sind, sofern
sie nicht in der Fernmeldegebühren-Rechnung zur
Zahlung vorgeschrieben werden (Abs. 2) oder
nach den Bestimmungen dieser Verordnung vom
Empfänger zu bezahlen sind, bei der Aufgabe
in barem zu entrichten.
(2) Den Fernsprech- und Fernschreibteilnehmern
sind die Gebühren für die von ihren Anschlüssen
aufgegebenen Telegramme in der Fernmeldegebühren-
Rechnung vorzuschreiben.
ABSCHNITT XII.
Gebührenrückerstattung.
Allgemeines.
§ 54. Wurde eine Leistung, die nach dieser Verordnung
zu erbringen ist, nicht, verspätet oder
fehlerhaft ausgeführt, so ist bei Geltendmachung
dem, der die Gebühr bezahlt hat, sofern die in
den §§ 55 bis 58 enthaltenen Voraussetzungen
gegeben sind, die volle Gebühr oder ein Teil
der Gebühr rückzuerstatten.
Gebührenrückerstattung bei
nicht angekommenen oder verspätet
zugestellten Telegrammen.
§ 55. (1) Die volle Gebühr für ein Telegramm
ist rückzuerstatten, wenn das Telegramm infolge
eines Fehlers im Telegraphendienst nicht an den
Empfänger gelangt ist.
(2) Die volle Gebühr für ein Telegramm ist
rückzuerstatten, wenn das Telegramm infolge
eines Fehlers im Telegraphendienst dem Empfänger
erst nach einer von der Aufgabezeit an
gerechneten Frist von
a) zwei Stunden bei Blitztelegrammen,
b) drei Stunden bei Telegrammen, die den
Schutz des menschlichen Lebens betreffen,
bei Staatstelegrammen mit Vorrang, bei
dringenden Privattelegrammen, bei dringenden
Pressetelegrammen, bei Hochwasser-
und bei Wettertelegrammen,
c) vier Stunden bei dringenden Bildtelegrammen,
d) sechs Stunden bei Staatstelegrammen ohne
Vorrang, bei gewöhnlichen Privattelegrammen
und bei gewöhnlichen Pressetelegrammen,
e) acht Stunden bei gewöhnlichen Bildtelegrammen
zugestellt worden ist.
(3) In die im Abs. 2 angeführten Fristen werden
nicht eingerechnet
a) der Zeitraum, während dem bei den beteiligten
Ämtern kein Dienst versehen wird;
b) die Nachtzeit, wenn es sich um Telegramme
ohne den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
=Nachts = oder um Telegramme
mit dem gebührenpflichtigen Dienstvermerk
=Tags= handelt;
c) der Zeitraum bis zum Beginn der Amtsstunden
an dem verlangten Zustelltag,
wenn es sich um Telegramme mit dem gebührenpflichtigen
Dienstvermerk = Zustellen
...= handelt.
(4) Bei einem Telegramm, das wegen ungenügender
Anschrift oder nicht vereinbarter Kurzanschrift
als unzustellbar gemeldet und dessen
Anschrift später auf Verlangen des Absenders
durch eine gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt
oder ergänzt worden ist, sind die im Abs. 2
angeführten Fristen von dem Zeitpunkt an zu
rechnen, zu dem die gebührenpflichtige Dienstnotiz
aufgegeben wurde.
(5) Die Gebühr für die Empfangsanzeige und
die Gebühr für den entsprechenden gebührenpflichtigen
Dienstvermerk sind rückzuerstatten,
wenn der Absender des Telegramms erst nach
einer Frist von sechs Stunden, die vom Zeitpunkt
der Zustellung des Telegramms an zu rechnen
ist, vom Tag und von der Uhrzeit der Zustellung
verständigt wurde.
(G) Bei Telegrammen an Empfänger außerhalb
des botenlohnfreien Zustellbezirks sind die Gebühren
nur dann rückzuerstatten, wenn das Telegramm
später an den Empfänger gelangt ist, als
es im Postwege eingetroffen wäre.
(7) Die Gebühr ist nicht rückzuerstatten, wenn
die Nichtankunft (Abs. 1) oder die Verspätung
(Abs. 2) eines Telegramms auf eine undeutliche
Schrift des Absenders oder auf eine ungenügende
Anschrift zurückzuführen ist.
(8) Für verspätet zugestellte Glückwunsch-, Beileids-
und Brieftelegramme sind keine Gebühren
rückzuerstatten.
Gebührenrückerstattung beiTelegrammen
mit Entstellungen oder
Auslassungen.
§ 56. (1) Die volle Gebühr für ein Telegramm
ist rückzuerstatten,
a) wenn ein Telegramm infolge Entstellung
oder Änderung der Bezeichnung des Aufgabeamtes
oder infolge Entstellung oder
Änderung des Aufgabetages während der
Übermittlung seinen Zweck nicht erfüllen
konnte;
b) wenn der Sinn eines Telegramms in offener
Sprache durch Fehler bei der Übermittlung,
insbesondere durch Auslassung eines oder
mehrerer Wörter, entstellt oder überhaupt
unverständlich geworden ist, sofern der
Fehler nicht durch eine Dienstnotiz berichtigt
worden ist;
c) wenn die Übertragung eines Bildtelegramms
infolge des Zustandes einer Leitung oder
der Geräte einer öffentlichen Bildstelle
nicht beendet werden konnte oder wenn
bei der Bildstelle festgestellt wurde, daß
das aufgenommene Bild infolge des Zustandes
einer Leitung oder der Geräte einer
öffentlichen Bildstelle mißlungen ist.
(2) Die Gebühr für denjenigen Teil eines Telegramms
in geheimer Sprache mit Vergleichung
oder eines Telegramms in offener Sprache ist
rückzuerstatten, der infolge eines Fehlers bei der
Übermittlung, insbesondere infolge einer Auslassung
eines oder mehrerer Wörter, seinen Zweck
offensichtlich nicht erfüllen konnte, sofern der
Fehler nicht durch eine Dienstnotiz berichtigt
worden ist. Dies gilt nicht für Glückwunsch-,
Beileids- und Brieftelegramme.
(3) Die Gebühr für die bei der Übermittlung
ausgelassenen Wörter ist rückzuerstatten, sofern
nicht die Bestimmung des Abs. 2 in Betracht
kommt und der Fehler nicht durch eine Dienstnotiz
berichtigt worden ist. Dies gilt nicht für
Glückwunsch-, Beileids- und Brieftelegramme.
(4) Die Gebühr für eine gebührenpflichtige
Dienstnotiz, durch die die Wiederholung einer
für falsch gehaltenen Stelle eines Telegramms
verlangt worden ist, ist rückzuerstatten, wenn
der Wortlaut der Wiederholung mit dem der
ursprünglichen Übermittlung nicht übereinstimmt.
Wurden bei der ursprünglichen Übermittlung
einige Wörter der für falsch gehaltenen
Stelle eines Telegramms aber richtig wiedergegeben,
so ist von der Gebühr für die gebührenpflichtige
Dienstnotiz der Teilbetrag abzuziehen,
der auf die ursprünglich richtig übermittelten
Wörter entfällt. Jedoch ist die Gebühr auch für
die richtig übermittelten Wörter rückzuerstatten,
wenn anerkannt werden muß, daß die unterlaufenen
Fehler auch den Sinn dieser Wörter entstellt
haben.
Gebührenrückerstattung bei
nicht ausgeführten besonderen
Diensten.
§ 57. Die Gebühr für einen nicht ausgeführten
besonderen Dienst ist rückzuerstatten. Die Gebühr
für den entsprechenden gebührenpflichtigen
Dienstvermerk ist nur dann rückzuerstatten,
wenn der besondere Dienst infolge eines Fehlers
im Telegraphendienst nicht ausgeführt worden
ist.
Sonstige Fälle der Gebührenrückerstattung.
§ 58. (1) Die volle Gebühr ist rückzuerstatten,
a) für ein Telegramm, das während der Übermittlung
wegen Unterbrechung einer Verbindung
angehalten und deswegen vom
Absender zurückgezogen worden ist;
b) für eine gebührenpflichtige Dienstnotiz,
deren Absendung durch einen Fehler im
Telegraphendienst veranlaßt worden ist;
c) für das Ursprungs- und das Antworttelegramm
(§ 42), wenn die Nichtankunft,
Verspätung oder Entstellung der Antwort
den Zweck des Ursprungstelegramms oder
wenn die Verspätung oder Entstellung des
Ursprungstelegramms den Zweck der Antwort
offensichtlich nicht erfüllen konnte;
d) für eine Empfangsanzeige, wenn das Telegramm
nicht zugestellt werden konnte.
(2) Sind für ein Mehrfachtelegramm die Gebühren
hinsichtlich einzelner Empfänger rückzuerstatten,
so hat der rückzuerstattende Betrag die
für die Ausfertigung des Telegramms und die für
die betreffenden Anschriften entrichtete Gebühr
zu umfassen. Die Bezeichnung des Bestimmungsamtes
bleibt hiebei außer Betracht.
(3) Wenn die dem Telegraphendienst zur Last
fallenden Fehler durch gebührenpflichtige Dienstnotizen
innerhalb der im § 55 Abs. 2 angegebenen
Fristen berichtigt worden sind, hat sich
die Rückerstattung nur auf die Gebühren für
diese Dienstnotizen zu erstrecken. Die Gebühren
für Telegramme, auf die sich diese Dienstnotizen
beziehen, sind nicht rückzuerstatten.
ABSCHNITT XIII.
Schlußbestimmungen.
§ 59. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober
1964 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom
22. Dezember 1952, BGBl. Nr. 17/1953, in der
Fassung der Verordnung vom 14. November
1961, BGBl. Nr. 280, außer Kraft.