83. Bundesgesetz: Budgetsanierungsgesetz 1963.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Abänderung des Schulorganisationsgesetzes.
An die Stelle des im § 131 Abs. 2 und in der
Grundsatzbestimmung des § 131 Abs. 3 zweiter
Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, festgesetzten Termins 1. September
1963 tritt der Termin 1. Jänner 1965. Bis
zum 31. Dezember 1964 tritt bezüglich der
Klassenschülerhöchstzahlen gegenüber dem bisherigen
Zustand keine Änderung ein.
Artikel II.
Erhebung einer Sondersteuer vom
Vermögen und Änderungen auf
dem Gebiete der Vermögensteuer.
Abschnitt A.
§ 1. (1) Für die Kalenderjahre 1963 und 1964
wird eine Sondersteuer vom Vermögen in Höhe
von 50 v. H. der Vermögensteuer erhoben.
(2) Die für die Erhebung der Vermögensteuer
geltenden Vorschriften sind auch für die Sondersteuer
gemäß Abs. 1 anzuwenden; die Sondersteuer
kann gemeinsam mit der Vermögensteuer
festgesetzt und eingehoben werden.
§ 2. Die Sondersteuer gemäß § 1 ist eine ausschließliche
Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z. 1
des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.
§ 3. Bis zur Zustellung des Bescheides über die
Veranlagung der Sondersteuer gemäß § 1 hat der
Abgabepflichtige zu den im § 18 Abs. 1 des
Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192,
bezeichneten Fälligkeitsterminen eine Vorauszahlung
auf die Sondersteuer gemäß § 1 in Höhe
von 50 v. H. der für das Kalenderjahr 1963
maßgebenden Vermögensteuerschuldigkeit zu
entrichten, ohne daß es hiefür einer bescheidmäßigen
Festsetzung bedarf. Abweichend hievon
sind die Vorauszahlungen auf die Sondersteuer
für das Kalenderjahr 1963 je zur Hälfte des
Jahresbetrages der Sondersteuer am 10. August
und am 10. November zu entrichten.
Abschnitt B.
§ 4. Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl.
Nr. 192, in der Fassung der Vermögensteuergesetznovelle
1957, BGBl. Nr. 33, wird wie
folgt geändert
1. Die im § 5 Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Freibeträge werden von 40.000 S auf
60.000 S erhöht;
2. im § 15 Abs. 2 Z. 2 tritt an die Stelle des
Betrages von 40.000 S der Betrag von
60.000 S;
3. im § 20 Abs. 2 Z. 1 tritt an die Stelle des
Betrages von 40.000 S der Betrag von
60.000 S und an die Stelle des Betrages
von 80.000 S der Betrag von 120.000 S.
§ 5. Zum 1. Jänner 1963 ist für alle unbeschränkt
steuerpflichtigen natürlichen Personen
eine Veranlagung der Vermögensteuer vorzunehmen;
bei dieser Veranlagung ist der Umfang
des Gesamtvermögens nur dann neu zu ermitteln,
wenn die Voraussetzungen für eine
Neuveranlagung oder eine Nachveranlagung
gemäß §§ 13 oder 14 des Vermögensteuergesetzes
1954 vorliegen.
Abschnitt C.
§ 6. Der Artikel II tritt mit Beginn des
Kalenderjahres 1963 in Kraft.
Artikel III.
Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/
1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 168/1962, wird wie folgt abgeändert
§ 1.
Die Anlage E zu § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung
§ 2.
Die Anlage F zu § 17 Abs. 8 wird abgeändert wie folgt
§ 3.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind
auf steuerbare und vergütungsfähige Vorgänge
anzuwenden, die nach dem 30. April 1963 bewirkt
worden sind.
Artikel IV.
Erhöhung der Biersteuer.
§ 1. Das Biersteuergesetz, BGBl. Nr. 264/1955,
wird abgeändert wie folgt
§ 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter für
Bier mit einem Stammwürzegehalt bis einschließlich
14 v. H. (Normalbier) 83 S, für Bier mit
einem Stammwürzegehalt von mehr als 14 v. H.
bis einschließlich 20 v. H. (Starkbier) 166 S
und für Bier mit einem Stammwürzegehalt von
mehr als 20 v. H. (Sonderbier) für jede angefangene
Einheit im Hundertsatz des Stammwürzegehaltes
11 S."
§ 2. Die im vorstehenden § 1 angeführten
Steuersätze haben für Bier zu gelten, für das die
Biersteuerschuld nach dem 30: April 1963 entsteht.
Artikel V.
Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer.
§ 1. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl.
Nr. 110, in der Fassung der Kraftfahrzeugsteuernovelle
1954, BGBl. Nr. 179, und des Art. II des
Heereskraftfahrgesetzes 1958, BGBl. Nr. 52, wird
wie folgt geändert
(2) Kraftfahrzeuge, die im Abs. 1 nicht gesondert
angeführt sind, unterliegen dem Steuersatz
für Zugmaschinen ohne Güterladeraum."
2. § 6 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren
zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend
im Inland benützt wird, kann die
Steuer tageweise entrichtet werden. Der Tagessteuersatz
beträgt für
1. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge S 1'50,
2. Personenkraftwagen S 3'—,
3. alle übrigen Kraftfahrzeuge S 15'—."
§ 2. (1) Die Bestimmungen des vorstehenden
§ 1 haben mit 1. Mai 1963 in Kraft zu treten.
(2) Ab 1. Mai 1963 sind für die Entrichtung
des gemäß § 6 Abs. 1 auf den Kalendermonat
entfallenden Zwölftels die mit diesem Bundesgesetz
in Kraft getretenen Jahressteuerbeträge
anzuwenden.
Artikel VI.
Abänderung des Finanzausgleiches.
§ 1. Die durch die Erhöhung der Steuersätze
der Biersteuer (Art. VI) einfließenden Mehreingänge
gehören zur Gänze dem Bund. Zu
diesem Zwecke wird das Hundertsatzverhältnis
(§ 4 Abs. 1 FAG. 1959) auf 17 (Bund): 57 (Länder)
26 (Gemeinden) umgestellt.
§ 2. Die durch die Erhöhung des Steuersatzes
der Kraftfahrzeugsteuer (Art. V) einfließenden
Mehreingänge gehören zur Gänze dem Bund.
Zu diesem Zwecke wird das Hundertsatzverhältnis
(§ 4 Abs. 1 FAG. 1959) auf 57 (Bund): 40
(Länder): 3 (Gemeinden) umgestellt.
§ 3. Die Länder und Gemeinden haben zur
teilweisen Sanierung des Bundeshaushaltes im
Jahre 1963 Beiträge von zusammen rund 520 Millionen
Schilling zu leisten, die wie folgt aufgebracht
werden, nämlich
a) einen Betrag von rund 170 Millionen Schilling,
der sich als das voraussichtliche Ergebnis
der Zwischen- und Endabrechnung
der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
für 1962 darstellt; dieser Betrag
wird dem Bund bis Ende Februar 1964
zinsenlos gestundet;
b) ein Notopfer von 350 Millionen Schilling
an den Bund, das mit 30 v. H. von den
Ländern ohne Wien, mit 40 v. H. von den
Gemeinden ohne Wien und mit 30 v. H.
von Wien als Land und Gemeinde zu
tragen ist. Von dem auf die Länder ohne Wien
entfallenden Betrag haben zu entfallen: Auf
das Bundesland Burgenland 4-2%, Kärnten
8-7%, Niederösterreich 24-5%, Oberösterreich
20-6%, Salzburg 7-1%, Steiermark
20-5%, Tirol 9-8% und Vorarlberg 4-6%. Von
dem auf die Gemeinden ohne Wien entfallenden
Betrag haben zu leisten : Die Gemeinden
des Bundeslandes Burgenland 2-7%, Kärnten
8-8%, Niederösterreich 21-6%, Oberösterreich
22-2%, Salzburg 8-7%,Steiermark20-6%,
Tirol 10-1% und Vorarlberg 5-3%. Dieses
Notopfer ist in acht gleichen mit Mai 1963
beginnenden Teilbeträgen von den monatlichen
Vorschüssen auf die Ertragsanteile
der Länder und Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben einzubehalten.
Der auf die Gemeinden jedes Landes entfallende
Betrag ist auf diese — unter Zugrundelegung
der Rechnungsabschlüsse
1961 — im Verhältnis ihrer Einnahmen aus
den gemeindeeigenen Steuern und den
Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben, jedoch vermindert um die
gemäß § 6 Abs. 1 FAG. 1959 erfolgende
15%ige Kürzung für Bedarfszuweisungen
aufzuteilen. Von der Leistung des Not-
opfers der Gemeinden ohne Wien wird die
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung
der Bedarfszuweisungen gemäß § 6 Abs. 1
FAG. 1959 bzw. für die Landesumlage
gemäß § 12 FAG. 1959 nicht berührt.
Das Notopfer von 350 Millionen Schilling
vermindert sich um jenen Betrag, der die
Nettoabgabensumme des Bundes von
28.696 Millionen Schilling übersteigt. Die
diesbezügliche Abrechnung hat bis Ende
Juni 1964 zu erfolgen. Eine allfällige
Rückerstattung hat nach den gleichen
Grundsätzen wie die Einbehaltung zu
erfolgen.
§ 4. Die Bestimmungen der vorstehenden
§§ 1 bis 3 haben mit 1. Mai 1963 in Kraft zu
treten.
Artikel VII.
Abänderung des Familienlastenausgleichsgesetzes.
§ 1. Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.
Nr. 18/1955, in der Fassung der 1. Novelle zum
Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 52/
1956, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 265/1956,
der Novelle 1957 zum Familienlastenausgleichsgesetz,
BGBl. Nr. 284, des Finanzausgleichsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 97, der Novelle 1959
zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.
Nr. 175, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1960,
der Novelle 1961 zum Familienlastenausgleichsgesetz,
BGBl. Nr. 171, und der Novelle 1962
zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.
Nr. 171, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Familienbeihilfe beträgt
für das erste Kind monatlich 150 S,
für das zweite Kind monatlich 170 S,
für das dritte Kind monatlich 200 S,
für das vierte Kind monatlich 230 S,
für das fünfte und jedes folgende Kind
monatlich je 260 S."
2. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) der Ergänzungsbetrag beträgt
für das erste Kind monatlich 45 S,
für das zweite Kind monatlich 65 S,
für das dritte Kind monatlich 95 S,
für das vierte Kind monatlich 125 S,
für das fünfte Kind und jedes folgende
Kind monatlich je 155 S.
Der Ergänzungsbetrag der Vollwaise beträgt
monatlich 45 S."
§ 2. Die Dienstgeber und auszahlenden Stellen
haben die nach vorstehendem § 1 zustehenden
Ergänzungsbeträge auf Grund der ihnen übergebenen
Beihilfenkarten (Ausgabe 1958) auszuzahlen.
Für die Ermittlung des dem Anspruchsberechtigten
beziehungsweise des dem
Bezugsberechtigten auszuzahlenden Betrages sind
die Anzahl und Reihung der auf der Beihilfenkarte
(Ausgabe 1958) eingetragenen und zu
berücksichtigenden Kinder maßgebend. Nachzahlungen
von Ergänzungsbeträgen, die sich auf
Grund des vorstehenden § 1 für die Monate
März und April 1963 ergeben, sind von den Dienstgebern
und auszahlenden Stellen auszuzahlen, die
die Kinderbeihilfe und den Ergänzungsbetrag für
den Monat Mai 1963 auszuzahlen haben.
§ 3. Die Bestimmungen der vorstehenden §§ 1
und 2 haben mit 1. März 1963 in Kraft zu treten.
Artikel VIII.
Zuschlag zum Erzeugerpreis der Milch.
Zur Aufbesserung des Erzeugerpreises der Milch
ist im Jahre 1963 ein Betrag von 1.004-8 Millionen
Schilling aus Mitteln des Bundeshaushaltes zu gewähren.
Artikel IX.
Vollziehung.
Mit der Vollziehung der Bestimmungen des
Artikels I, soweit sie in den Wirkungsbereich
des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung
der Rechte des Bundes gemäß Artikel 14 Absatz 8
des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 ist der Bundesminister für Unterricht,
aller sonstiger Bestimmungen der Bundesminister
für Finanzen betraut.