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83. Bundesgesetz: Budgetsanierungsgesetz 1963.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Bundesgesetz: Budgetsanierungsgesetz 1963.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Abänderung des Schulorganisationsgesetzes.

An die Stelle des im § 131 Abs. 2 und in der

Grundsatzbestimmung des § 131 Abs. 3 zweiter

Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, festgesetzten Termins 1. September

1963 tritt der Termin 1. Jänner 1965. Bis

zum 31. Dezember 1964 tritt bezüglich der

Klassenschülerhöchstzahlen gegenüber dem bisherigen

Zustand keine Änderung ein.

Artikel II.

Erhebung einer Sondersteuer vom

Vermögen und Änderungen auf

dem Gebiete der Vermögensteuer.

Abschnitt A.

§ 1. (1) Für die Kalenderjahre 1963 und 1964

wird eine Sondersteuer vom Vermögen in Höhe

von 50 v. H. der Vermögensteuer erhoben.

(2) Die für die Erhebung der Vermögensteuer

geltenden Vorschriften sind auch für die Sondersteuer

gemäß Abs. 1 anzuwenden; die Sondersteuer

kann gemeinsam mit der Vermögensteuer

festgesetzt und eingehoben werden.

§ 2. Die Sondersteuer gemäß § 1 ist eine ausschließliche

Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z. 1

des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.

§ 3. Bis zur Zustellung des Bescheides über die

Veranlagung der Sondersteuer gemäß § 1 hat der

Abgabepflichtige zu den im § 18 Abs. 1 des

Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192,

bezeichneten Fälligkeitsterminen eine Vorauszahlung

auf die Sondersteuer gemäß § 1 in Höhe

von 50 v. H. der für das Kalenderjahr 1963

maßgebenden Vermögensteuerschuldigkeit zu

entrichten, ohne daß es hiefür einer bescheidmäßigen

Festsetzung bedarf. Abweichend hievon

sind die Vorauszahlungen auf die Sondersteuer

für das Kalenderjahr 1963 je zur Hälfte des

Jahresbetrages der Sondersteuer am 10. August

und am 10. November zu entrichten.

Abschnitt B.

§ 4. Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl.

Nr. 192, in der Fassung der Vermögensteuergesetznovelle

1957, BGBl. Nr. 33, wird wie

folgt geändert

1. Die im § 5 Abs. 1 und 2 vorgesehenen

Freibeträge werden von 40.000 S auf

60.000 S erhöht;

2. im § 15 Abs. 2 Z. 2 tritt an die Stelle des

Betrages von 40.000 S der Betrag von

60.000 S;

3. im § 20 Abs. 2 Z. 1 tritt an die Stelle des

Betrages von 40.000 S der Betrag von

60.000 S und an die Stelle des Betrages

von 80.000 S der Betrag von 120.000 S.

§ 5. Zum 1. Jänner 1963 ist für alle unbeschränkt

steuerpflichtigen natürlichen Personen

eine Veranlagung der Vermögensteuer vorzunehmen;

bei dieser Veranlagung ist der Umfang

des Gesamtvermögens nur dann neu zu ermitteln,

wenn die Voraussetzungen für eine

Neuveranlagung oder eine Nachveranlagung

gemäß §§ 13 oder 14 des Vermögensteuergesetzes

1954 vorliegen.

Abschnitt C.

§ 6. Der Artikel II tritt mit Beginn des

Kalenderjahres 1963 in Kraft.

Artikel III.

Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/

1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 168/1962, wird wie folgt abgeändert

§ 1.

Die Anlage E zu § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung

§ 2.

Die Anlage F zu § 17 Abs. 8 wird abgeändert wie folgt

§ 3.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind

auf steuerbare und vergütungsfähige Vorgänge

anzuwenden, die nach dem 30. April 1963 bewirkt

worden sind.

Artikel IV.

Erhöhung der Biersteuer.

§ 1. Das Biersteuergesetz, BGBl. Nr. 264/1955,

wird abgeändert wie folgt

§ 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter für

Bier mit einem Stammwürzegehalt bis einschließlich

14 v. H. (Normalbier) 83 S, für Bier mit

einem Stammwürzegehalt von mehr als 14 v. H.

bis einschließlich 20 v. H. (Starkbier) 166 S

und für Bier mit einem Stammwürzegehalt von

mehr als 20 v. H. (Sonderbier) für jede angefangene

Einheit im Hundertsatz des Stammwürzegehaltes

11 S."

§ 2. Die im vorstehenden § 1 angeführten

Steuersätze haben für Bier zu gelten, für das die

Biersteuerschuld nach dem 30: April 1963 entsteht.

Artikel V.

Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer.

§ 1. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl.

Nr. 110, in der Fassung der Kraftfahrzeugsteuernovelle

1954, BGBl. Nr. 179, und des Art. II des

Heereskraftfahrgesetzes 1958, BGBl. Nr. 52, wird

wie folgt geändert

(2) Kraftfahrzeuge, die im Abs. 1 nicht gesondert

angeführt sind, unterliegen dem Steuersatz

für Zugmaschinen ohne Güterladeraum."

2. § 6 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren

zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend

im Inland benützt wird, kann die

Steuer tageweise entrichtet werden. Der Tagessteuersatz

beträgt für

1. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge S 1'50,

2. Personenkraftwagen S 3'—,

3. alle übrigen Kraftfahrzeuge S 15'—."

§ 2. (1) Die Bestimmungen des vorstehenden

§ 1 haben mit 1. Mai 1963 in Kraft zu treten.

(2) Ab 1. Mai 1963 sind für die Entrichtung

des gemäß § 6 Abs. 1 auf den Kalendermonat

entfallenden Zwölftels die mit diesem Bundesgesetz

in Kraft getretenen Jahressteuerbeträge

anzuwenden.

Artikel VI.

Abänderung des Finanzausgleiches.

§ 1. Die durch die Erhöhung der Steuersätze

der Biersteuer (Art. VI) einfließenden Mehreingänge

gehören zur Gänze dem Bund. Zu

diesem Zwecke wird das Hundertsatzverhältnis

(§ 4 Abs. 1 FAG. 1959) auf 17 (Bund): 57 (Länder)

26 (Gemeinden) umgestellt.

§ 2. Die durch die Erhöhung des Steuersatzes

der Kraftfahrzeugsteuer (Art. V) einfließenden

Mehreingänge gehören zur Gänze dem Bund.

Zu diesem Zwecke wird das Hundertsatzverhältnis

(§ 4 Abs. 1 FAG. 1959) auf 57 (Bund): 40

(Länder): 3 (Gemeinden) umgestellt.

§ 3. Die Länder und Gemeinden haben zur

teilweisen Sanierung des Bundeshaushaltes im

Jahre 1963 Beiträge von zusammen rund 520 Millionen

Schilling zu leisten, die wie folgt aufgebracht

werden, nämlich

a) einen Betrag von rund 170 Millionen Schilling,

der sich als das voraussichtliche Ergebnis

der Zwischen- und Endabrechnung

der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

für 1962 darstellt; dieser Betrag

wird dem Bund bis Ende Februar 1964

zinsenlos gestundet;

b) ein Notopfer von 350 Millionen Schilling

an den Bund, das mit 30 v. H. von den

Ländern ohne Wien, mit 40 v. H. von den

Gemeinden ohne Wien und mit 30 v. H.

von Wien als Land und Gemeinde zu

tragen ist. Von dem auf die Länder ohne Wien

entfallenden Betrag haben zu entfallen: Auf

das Bundesland Burgenland 4-2%, Kärnten

8-7%, Niederösterreich 24-5%, Oberösterreich

20-6%, Salzburg 7-1%, Steiermark

20-5%, Tirol 9-8% und Vorarlberg 4-6%. Von

dem auf die Gemeinden ohne Wien entfallenden

Betrag haben zu leisten : Die Gemeinden

des Bundeslandes Burgenland 2-7%, Kärnten

8-8%, Niederösterreich 21-6%, Oberösterreich

22-2%, Salzburg 8-7%,Steiermark20-6%,

Tirol 10-1% und Vorarlberg 5-3%. Dieses

Notopfer ist in acht gleichen mit Mai 1963

beginnenden Teilbeträgen von den monatlichen

Vorschüssen auf die Ertragsanteile

der Länder und Gemeinden an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben einzubehalten.

Der auf die Gemeinden jedes Landes entfallende

Betrag ist auf diese — unter Zugrundelegung

der Rechnungsabschlüsse

1961 — im Verhältnis ihrer Einnahmen aus

den gemeindeeigenen Steuern und den

Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben, jedoch vermindert um die

gemäß § 6 Abs. 1 FAG. 1959 erfolgende

15%ige Kürzung für Bedarfszuweisungen

aufzuteilen. Von der Leistung des Not-

opfers der Gemeinden ohne Wien wird die

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung

der Bedarfszuweisungen gemäß § 6 Abs. 1

FAG. 1959 bzw. für die Landesumlage

gemäß § 12 FAG. 1959 nicht berührt.

Das Notopfer von 350 Millionen Schilling

vermindert sich um jenen Betrag, der die

Nettoabgabensumme des Bundes von

28.696 Millionen Schilling übersteigt. Die

diesbezügliche Abrechnung hat bis Ende

Juni 1964 zu erfolgen. Eine allfällige

Rückerstattung hat nach den gleichen

Grundsätzen wie die Einbehaltung zu

erfolgen.

§ 4. Die Bestimmungen der vorstehenden

§§ 1 bis 3 haben mit 1. Mai 1963 in Kraft zu

treten.

Artikel VII.

Abänderung des Familienlastenausgleichsgesetzes.

§ 1. Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.

Nr. 18/1955, in der Fassung der 1. Novelle zum

Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 52/

1956, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 265/1956,

der Novelle 1957 zum Familienlastenausgleichsgesetz,

BGBl. Nr. 284, des Finanzausgleichsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 97, der Novelle 1959

zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.

Nr. 175, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1960,

der Novelle 1961 zum Familienlastenausgleichsgesetz,

BGBl. Nr. 171, und der Novelle 1962

zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.

Nr. 171, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Familienbeihilfe beträgt

für das erste Kind monatlich 150 S,

für das zweite Kind monatlich 170 S,

für das dritte Kind monatlich 200 S,

für das vierte Kind monatlich 230 S,

für das fünfte und jedes folgende Kind

monatlich je 260 S."

2. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) der Ergänzungsbetrag beträgt

für das erste Kind monatlich 45 S,

für das zweite Kind monatlich 65 S,

für das dritte Kind monatlich 95 S,

für das vierte Kind monatlich 125 S,

für das fünfte Kind und jedes folgende

Kind monatlich je 155 S.

Der Ergänzungsbetrag der Vollwaise beträgt

monatlich 45 S."

§ 2. Die Dienstgeber und auszahlenden Stellen

haben die nach vorstehendem § 1 zustehenden

Ergänzungsbeträge auf Grund der ihnen übergebenen

Beihilfenkarten (Ausgabe 1958) auszuzahlen.

Für die Ermittlung des dem Anspruchsberechtigten

beziehungsweise des dem

Bezugsberechtigten auszuzahlenden Betrages sind

die Anzahl und Reihung der auf der Beihilfenkarte

(Ausgabe 1958) eingetragenen und zu

berücksichtigenden Kinder maßgebend. Nachzahlungen

von Ergänzungsbeträgen, die sich auf

Grund des vorstehenden § 1 für die Monate

März und April 1963 ergeben, sind von den Dienstgebern

und auszahlenden Stellen auszuzahlen, die

die Kinderbeihilfe und den Ergänzungsbetrag für

den Monat Mai 1963 auszuzahlen haben.

§ 3. Die Bestimmungen der vorstehenden §§ 1

und 2 haben mit 1. März 1963 in Kraft zu treten.

Artikel VIII.

Zuschlag zum Erzeugerpreis der Milch.

Zur Aufbesserung des Erzeugerpreises der Milch

ist im Jahre 1963 ein Betrag von 1.004-8 Millionen

Schilling aus Mitteln des Bundeshaushaltes zu gewähren.

Artikel IX.

Vollziehung.

Mit der Vollziehung der Bestimmungen des

Artikels I, soweit sie in den Wirkungsbereich

des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung

der Rechte des Bundes gemäß Artikel 14 Absatz 8

des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 ist der Bundesminister für Unterricht,

aller sonstiger Bestimmungen der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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