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83_1962 AT

83. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr.

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen sind seit der Kundmachung

BGBl. Nr. 73/1961 folgende Staaten dem Zusatzprotokoll

zum Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr

von Werbeschriften und Werbematerial für den

Fremdenverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, beigetreten

beziehungsweise haben folgende Staaten

Erklärungen abgegeben

Staaten : Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde

Rumänien (mit Vor- 26. Jänner 1961

behalt)

Norwegen 10. Oktober 1961

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,

daß die Anwendung dieses Zusatzprotokolls auf

folgende Gebiete erstreckt wird

1. am 9. Jänner 1961 auf St. Christopher,

Nevis und Anguilla,

2. am 15. September 1961 auf Trinidad und

Tobago.

Nigeria hat am 26. Juni 1961 erklärt, sich an

dieses Zusatzprotokoll gebunden zu erachten.

Der Vorbehalt Rumäniens hat folgenden

Wortlaut

„Die Rumänische Volksrepublik betrachtet

sich an die Bestimmungen des Artikels 15, Absatz

2 und 3 dieses Zusatzprotokolls nicht gebunden.

Die Rumänische Volksrepublik ist der

Ansicht, daß Meinungsverschiedenheiten über die

Auslegung und Anwendung dieses Abkommens

einem Schiedsspruch nur dann unterworfen werden

können, wenn alle am Streitfalle interessierten

Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren zustimmen

und nur jene Personen als Schiedsrichter

tätig werden, die mit Zustimmung aller am

Streitfall beteiligten Vertragsstaaten nominiert

werden."

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