83. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen sind seit der Kundmachung
BGBl. Nr. 73/1961 folgende Staaten dem Zusatzprotokoll
zum Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr
von Werbeschriften und Werbematerial für den
Fremdenverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, beigetreten
beziehungsweise haben folgende Staaten
Erklärungen abgegeben
Staaten : Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde
Rumänien (mit Vor- 26. Jänner 1961
behalt)
Norwegen 10. Oktober 1961
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,
daß die Anwendung dieses Zusatzprotokolls auf
folgende Gebiete erstreckt wird
1. am 9. Jänner 1961 auf St. Christopher,
Nevis und Anguilla,
2. am 15. September 1961 auf Trinidad und
Tobago.
Nigeria hat am 26. Juni 1961 erklärt, sich an
dieses Zusatzprotokoll gebunden zu erachten.
Der Vorbehalt Rumäniens hat folgenden
Wortlaut
„Die Rumänische Volksrepublik betrachtet
sich an die Bestimmungen des Artikels 15, Absatz
2 und 3 dieses Zusatzprotokolls nicht gebunden.
Die Rumänische Volksrepublik ist der
Ansicht, daß Meinungsverschiedenheiten über die
Auslegung und Anwendung dieses Abkommens
einem Schiedsspruch nur dann unterworfen werden
können, wenn alle am Streitfalle interessierten
Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren zustimmen
und nur jene Personen als Schiedsrichter
tätig werden, die mit Zustimmung aller am
Streitfall beteiligten Vertragsstaaten nominiert
werden."