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83_1961 AT

83. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen

Botschaft in Wien hat Frankreich gemäß

Artikel 30 Abs. 2 des Übereinkommens, betreffend

das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen,

BGBl. Nr. 91/1957, erklärt, die Wirksamkeit

desselben auf folgende überseeische Gebiete, deren

internationale Beziehungen von der Französischen

Republik wahrgenommen werden, auszudehnen

1. Saint-Pierre, Miquelon, Französisch-Somali,

Neu Kaledonien und benachbarte Gebiete,

Französisch Polynesien.

2. Guadeloupe, Martinique, Guayana, Réunion.

Das Übereinkommen ist gemäß Artikel 30

Abs. 3 zwischen Österreich und den unter

Punkt 1 genannten Gebieten am 5. März 1961

in Kraft getreten und wird zwischen Österreich

und den unter Punkt 2 genannten Gebieten am

17. Juli 1961 in Kraft treten.

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