83_1961
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83. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 83. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.
1961_83_0 83. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.
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Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen
Botschaft in Wien hat Frankreich gemäß
Artikel 30 Abs. 2 des Übereinkommens, betreffend
das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen,
BGBl. Nr. 91/1957, erklärt, die Wirksamkeit
desselben auf folgende überseeische Gebiete, deren
internationale Beziehungen von der Französischen
Republik wahrgenommen werden, auszudehnen
1. Saint-Pierre, Miquelon, Französisch-Somali,
Neu Kaledonien und benachbarte Gebiete,
Französisch Polynesien.
2. Guadeloupe, Martinique, Guayana, Réunion.
Das Übereinkommen ist gemäß Artikel 30
Abs. 3 zwischen Österreich und den unter
Punkt 1 genannten Gebieten am 5. März 1961
in Kraft getreten und wird zwischen Österreich
und den unter Punkt 2 genannten Gebieten am
17. Juli 1961 in Kraft treten.