Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
83_1959 AT

83. Verordnung: Bestimmung der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Verordnung: Bestimmung der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände.

Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z. 1 und des

§ 19 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1959,

BGBl. Nr. 300/1958, wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. Die Ausfuhrvergütung wird nicht gewährt,

soweit die ausgeführten Gegenstände in

der Freiliste 1 in der jeweils geltenden Fassung

oder in der als Anlage A dieser Verordnung angeschlossenen

Ausschlußliste enthalten sind.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1959 in Kraft und ist auf vergütungsfähige Vorgänge

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1958 bewirkt werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →