83_1959
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83. Verordnung: Bestimmung der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 83. Verordnung: Bestimmung der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände.
1959_83_0 83. Verordnung: Bestimmung der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände.
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Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z. 1 und des
§ 19 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1959,
BGBl. Nr. 300/1958, wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Ausfuhrvergütung wird nicht gewährt,
soweit die ausgeführten Gegenstände in
der Freiliste 1 in der jeweils geltenden Fassung
oder in der als Anlage A dieser Verordnung angeschlossenen
Ausschlußliste enthalten sind.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1959 in Kraft und ist auf vergütungsfähige Vorgänge
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1958 bewirkt werden.