83. Verordnung: Verkehrsverbote auf den fertiggestellten Strecken der Bundesstraße A (Autobahn).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3, 29, 66 Abs. 1 und des
§ 68 des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/
1947, wird verordnet
§ 1. Auf der Bundesstraße A (Autobahn) ist
der Verkehr nur für Kraftfahrzeuge gestattet,
mit denen eine Geschwindigkeit von mehr als
40 km/h erreicht werden kann; für alle anderen
Kraftfahrzeuge, sonstigen Fahrzeuge — Fuhrwerke,
Fahrräder, Motorfahrräder (Mopeds) —,
Fußgänger, Reiter und den Viehtrieb wird hiemit
ein Verkehrsverbot erlassen.
§ 2. Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 23. November
1954, Z. 123.320-I/22-54, „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" Nr. 295, vom 21. Dezember
1954, tritt außer Kraft.
§ 3. Übertretungen dieser Verordnung werden
auf Grund des Straßenpolizeigesetzes geahndet.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 26. April
1958 in Kraft.