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83_1958 AT

83. Verordnung: Verkehrsverbote auf den fertiggestellten Strecken der Bundesstraße A (Autobahn).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Verordnung: Verkehrsverbote auf den fertiggestellten Strecken der Bundesstraße A (Autobahn).

Auf Grund der §§ 3, 29, 66 Abs. 1 und des

§ 68 des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/

1947, wird verordnet

§ 1. Auf der Bundesstraße A (Autobahn) ist

der Verkehr nur für Kraftfahrzeuge gestattet,

mit denen eine Geschwindigkeit von mehr als

40 km/h erreicht werden kann; für alle anderen

Kraftfahrzeuge, sonstigen Fahrzeuge — Fuhrwerke,

Fahrräder, Motorfahrräder (Mopeds) —,

Fußgänger, Reiter und den Viehtrieb wird hiemit

ein Verkehrsverbot erlassen.

§ 2. Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 23. November

1954, Z. 123.320-I/22-54, „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" Nr. 295, vom 21. Dezember

1954, tritt außer Kraft.

§ 3. Übertretungen dieser Verordnung werden

auf Grund des Straßenpolizeigesetzes geahndet.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 26. April

1958 in Kraft.

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