83. Bundesgesetz: Amnestie 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Einstellung von Strafverfahren.
§ 1. (1) Ein Strafverfahren ist nicht einzuleiten
1. wegen der in den §§ 58 bis 61, 65, 66, 68 bis
80, 279 bis 305 und 308 des Strafgesetzes und in
den §§ 1, 2, 4 und 5 des Staatsschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 223/1936, mit Strafe bedrohten Handlungen;
2. wegen der in den §§ 81 bis 86, 152, 153 und
157, 312 bis 314, 411 und 412, 459 und 468 des
Strafgesetzes und im § 10 des Staatsschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 223/1936, mit Strafe bedrohten
Handlungen, wenn die Tat aus politischen
Beweggründen begangen worden ist;
3. wegen der in den Art. I bis III der Strafgesetznovelle
1862, RGBl. Nr. 8/1863, mit Strafe
bedrohten Handlungen;
4. wegen der in den Gesetzen zum Schutze der
Arbeits-, der Wahl-, der Versammlungs- und der
Koalitionsfreiheit mit gerichtlicher Strafe bedrohten
Handlungen;
5. wegen der Übertretung nach § 2 des Uniform-
Verbotsgesetzes, BGBl. Nr. 15/1946;
6. wegen Vorschubleistung in Beziehung auf
eine der vorstehend angeführten strafbaren
Handlungen (§§ 211 bis 219 und 307 des Strafgesetzes);
7. wegen Vernachlässigung der pflichtmäßigen
Sorgfalt nach § 30 des Bundesgesetzes vom
7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse,
in der geltenden Fassung, sofern der Inhalt des
Druckwerkes den Tatbestand einer der vorstehend
angeführten strafbaren Handlungen begründet.
(2) Ist ein Strafverfahren schon eingeleitet worden,
so ist es einzustellen, soweit es sich auf
solche strafbare Handlungen bezieht, und zwar
auch dann, wenn vor dem Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes das verurteilende
Erkenntnis erster Instanz zwar schon gefällt,
aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, es
wäre denn, daß dagegen ein Rechtsmittel eingebracht
worden ist und der Angeklagte eine
Entscheidung begehrt. Wurde oder wird ein
schon rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren
wieder aufgenommen, so ist es nicht einzustellen,
wenn der Beschuldigte seine Durchführung
begehrt.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sind
nur anzuwenden, wenn die Tat vor dem 27. Juli
1955 begangen worden ist.
Strafnachsicht.
§ 2. (1) Allen Personen, die vor dem Tage der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes wegen einer
oder mehrerer der im § 1 Abs. 1 bezeichneten
vor dem 27. Juli 1955 begangenen strafbaren
Handlungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen
verurteilt worden sind, sind diese Strafen — soweit
sie noch nicht vollstreckt sind — nachgesehen.
Den vor dem Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes rechtskräftig verhängten Strafen
stehen in einem später rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren verhängte Strafen gleich, vorausgesetzt,
daß das Erkenntnis erster Instanz
schon vor dem Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes gefällt war.
(2) Personen, die mit demselben Urteil auch
anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt
worden sind, ist nur der Teil der Strafe nachgesehen,
der die Strafe übersteigt, die wegen
dieser anderen strafbaren Handlungen allein verhängt
worden wäre.
Kostenerlaß und Tilgung der Verurteilung.
§ 3. (1) Wird dem Verurteilten nach § 2 Abs. 1
Strafnachsicht zuteil oder nur deshalb nicht zuteil,
weil die Strafe schon verbüßt ist oder als
verbüßt gilt oder weil er nicht mehr lebt, so
werden folgende Begünstigungen gewährt
1. die noch nicht bezahlten Kosten des Strafverfahrens
und des Strafvollzuges sind nachgelassen;
2. die Verurteilung ist getilgt.
(2) Wird dem Verurteilten nach § 2 Abs. 2 nur
ein Teil der Strafe nachgesehen oder wird ihm
eine solche teilweise Strafnachsicht nur deshalb
nicht zuteil, weil die Strafe schon verbüßt ist
oder als verbüßt gilt oder weil er nicht mehr
lebt, so sind die Kosten des Strafvollzuges insoweit
nachgelassen, als sie für den Strafteil zu
bezahlen wären, der nach diesem Bundesgesetz
nachgesehen ist oder wäre. Die Kosten des Strafverfahrens
werden in einem solchen Falle nicht
nachgelassen.
(3) Unter den in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen
ist die Verurteilung nur insoweit getilgt,
als sie sich auf den Schuldspruch wegen der
unter dieses Bundesgesetz fallenden strafbaren
Handlungen und auf den Teil der Strafe bezieht,
der nach § 2 Abs. 2 nachgesehen ist oder wäre.
§ 4. (1) Über die Einstellung des Strafverfahrens,
die Nachsicht von Strafen, den Nachlaß der
Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges
und die Tilgung der Verurteilung entscheidet
außerhalb einer Hauptverhandlung der
Gerichtshof erster Instanz in einer Versammlung
von drei Richtern, und zwar
1. wenn in der Hauptsache ein Geschwornengericht
zu entscheiden hätte oder schon entschieden
hat, der Gerichtshof, bei dem das Verfahren
anhängig ist oder an dessen Sitz das Geschwornengericht
getagt hat;
2. wenn in der Hauptsache ein Bezirksgericht
als erste Instanz zu entscheiden hätte oder schon
entschieden hat, der übergeordnete Gerichtshof;
3. in allen anderen Fällen der Gerichtshof, der
in der Hauptsache als erste Instanz zu entscheiden
hätte oder schon entschieden hat.
(2) Stellt sich die Notwendigkeit der Entscheidung
über die Verfahrenseinstellung in der
Hauptverhandlung heraus, so entscheidet das erkennende
Gericht, im Geschwornengerichtsverfahren
der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den
Geschwornen. Das Bezirksgericht jedoch hat die
Hauptverhandlung abzubrechen und die Entscheidung
dem übergeordneten Gerichtshof zu
überlassen.
(3) Hätten zwei oder mehrere Gerichte Entscheidungen
nach diesem Bundesgesetz zu fällen,
so ist von Amts wegen eines dieser Gerichte zu
delegieren (§ 62 und 63 Abs. 1 der Strafprozeßordnung);
die Delegierung kann jedes der Gerichte
beantragen.
(4) Das Gericht entscheidet nach Anhörung des
Staatsanwaltes durch Beschluß. Stimmen der Vorsitzende
und der Staatsanwalt überein, daß die
Amnestie anzuwenden sei und welche Begünstigung
sie gewähre, so bedarf es nicht der Beschlußfassung
des Senates oder des erkennenden
Gerichtes.
(5) Über die Einstellung des Verfahrens und
über die Strafnachsicht entscheidet das Gericht
auf Antrag oder von Amts wegen. Über den
Nachlaß der Kosten des Strafverfahrens und des
Strafvollzuges und über die Tilgung der Verur-
teilung entscheidet es auf Antrag, von Amts
wegen nur dann, wenn der Verurteilte noch lebt
und das Gericht aus was immer für einem Anlaß
wahrnimmt, daß die Amnestie anzuwenden
ist.
(6) Antragsberechtigt sind der Verdächtige (Beschuldigte,
Angeklagte, Verurteilte) und der
Staatsanwalt.
(7) Ist der Verurteilte verstorben, so kann
jeder, der ein rechtliches Interesse am Nachlaß
der Kosten des Strafverfahrens oder Strafvollzuges
oder an der Tilgung der Verurteilung dartut,
den Ausspruch begehren, daß die Kosten
nachgelassen sind oder die Verurteilung getilgt
ist.
(8) Gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz
steht dem Verdächtigen (Beschuldigten,
Angeklagten, Verurteilten), dem Antragsteller
und dem Staatsanwalt die Beschwerde offen. Die
Beschwerde kann binnen vierzehn Tagen erhoben
werden und hat aufschiebende Wirkung.
Schlußvorschrift.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.