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83. Bundesgesetz: Amnestie 1957.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Bundesgesetz: Amnestie 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Einstellung von Strafverfahren.

§ 1. (1) Ein Strafverfahren ist nicht einzuleiten

1. wegen der in den §§ 58 bis 61, 65, 66, 68 bis

80, 279 bis 305 und 308 des Strafgesetzes und in

den §§ 1, 2, 4 und 5 des Staatsschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 223/1936, mit Strafe bedrohten Handlungen;

2. wegen der in den §§ 81 bis 86, 152, 153 und

157, 312 bis 314, 411 und 412, 459 und 468 des

Strafgesetzes und im § 10 des Staatsschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 223/1936, mit Strafe bedrohten

Handlungen, wenn die Tat aus politischen

Beweggründen begangen worden ist;

3. wegen der in den Art. I bis III der Strafgesetznovelle

1862, RGBl. Nr. 8/1863, mit Strafe

bedrohten Handlungen;

4. wegen der in den Gesetzen zum Schutze der

Arbeits-, der Wahl-, der Versammlungs- und der

Koalitionsfreiheit mit gerichtlicher Strafe bedrohten

Handlungen;

5. wegen der Übertretung nach § 2 des Uniform-

Verbotsgesetzes, BGBl. Nr. 15/1946;

6. wegen Vorschubleistung in Beziehung auf

eine der vorstehend angeführten strafbaren

Handlungen (§§ 211 bis 219 und 307 des Strafgesetzes);

7. wegen Vernachlässigung der pflichtmäßigen

Sorgfalt nach § 30 des Bundesgesetzes vom

7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse,

in der geltenden Fassung, sofern der Inhalt des

Druckwerkes den Tatbestand einer der vorstehend

angeführten strafbaren Handlungen begründet.

(2) Ist ein Strafverfahren schon eingeleitet worden,

so ist es einzustellen, soweit es sich auf

solche strafbare Handlungen bezieht, und zwar

auch dann, wenn vor dem Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes das verurteilende

Erkenntnis erster Instanz zwar schon gefällt,

aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, es

wäre denn, daß dagegen ein Rechtsmittel eingebracht

worden ist und der Angeklagte eine

Entscheidung begehrt. Wurde oder wird ein

schon rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren

wieder aufgenommen, so ist es nicht einzustellen,

wenn der Beschuldigte seine Durchführung

begehrt.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sind

nur anzuwenden, wenn die Tat vor dem 27. Juli

1955 begangen worden ist.

Strafnachsicht.

§ 2. (1) Allen Personen, die vor dem Tage der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes wegen einer

oder mehrerer der im § 1 Abs. 1 bezeichneten

vor dem 27. Juli 1955 begangenen strafbaren

Handlungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen

verurteilt worden sind, sind diese Strafen — soweit

sie noch nicht vollstreckt sind — nachgesehen.

Den vor dem Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes rechtskräftig verhängten Strafen

stehen in einem später rechtskräftig abgeschlossenen

Verfahren verhängte Strafen gleich, vorausgesetzt,

daß das Erkenntnis erster Instanz

schon vor dem Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes gefällt war.

(2) Personen, die mit demselben Urteil auch

anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt

worden sind, ist nur der Teil der Strafe nachgesehen,

der die Strafe übersteigt, die wegen

dieser anderen strafbaren Handlungen allein verhängt

worden wäre.

Kostenerlaß und Tilgung der Verurteilung.

§ 3. (1) Wird dem Verurteilten nach § 2 Abs. 1

Strafnachsicht zuteil oder nur deshalb nicht zuteil,

weil die Strafe schon verbüßt ist oder als

verbüßt gilt oder weil er nicht mehr lebt, so

werden folgende Begünstigungen gewährt

1. die noch nicht bezahlten Kosten des Strafverfahrens

und des Strafvollzuges sind nachgelassen;

2. die Verurteilung ist getilgt.

(2) Wird dem Verurteilten nach § 2 Abs. 2 nur

ein Teil der Strafe nachgesehen oder wird ihm

eine solche teilweise Strafnachsicht nur deshalb

nicht zuteil, weil die Strafe schon verbüßt ist

oder als verbüßt gilt oder weil er nicht mehr

lebt, so sind die Kosten des Strafvollzuges insoweit

nachgelassen, als sie für den Strafteil zu

bezahlen wären, der nach diesem Bundesgesetz

nachgesehen ist oder wäre. Die Kosten des Strafverfahrens

werden in einem solchen Falle nicht

nachgelassen.

(3) Unter den in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen

ist die Verurteilung nur insoweit getilgt,

als sie sich auf den Schuldspruch wegen der

unter dieses Bundesgesetz fallenden strafbaren

Handlungen und auf den Teil der Strafe bezieht,

der nach § 2 Abs. 2 nachgesehen ist oder wäre.

§ 4. (1) Über die Einstellung des Strafverfahrens,

die Nachsicht von Strafen, den Nachlaß der

Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges

und die Tilgung der Verurteilung entscheidet

außerhalb einer Hauptverhandlung der

Gerichtshof erster Instanz in einer Versammlung

von drei Richtern, und zwar

1. wenn in der Hauptsache ein Geschwornengericht

zu entscheiden hätte oder schon entschieden

hat, der Gerichtshof, bei dem das Verfahren

anhängig ist oder an dessen Sitz das Geschwornengericht

getagt hat;

2. wenn in der Hauptsache ein Bezirksgericht

als erste Instanz zu entscheiden hätte oder schon

entschieden hat, der übergeordnete Gerichtshof;

3. in allen anderen Fällen der Gerichtshof, der

in der Hauptsache als erste Instanz zu entscheiden

hätte oder schon entschieden hat.

(2) Stellt sich die Notwendigkeit der Entscheidung

über die Verfahrenseinstellung in der

Hauptverhandlung heraus, so entscheidet das erkennende

Gericht, im Geschwornengerichtsverfahren

der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den

Geschwornen. Das Bezirksgericht jedoch hat die

Hauptverhandlung abzubrechen und die Entscheidung

dem übergeordneten Gerichtshof zu

überlassen.

(3) Hätten zwei oder mehrere Gerichte Entscheidungen

nach diesem Bundesgesetz zu fällen,

so ist von Amts wegen eines dieser Gerichte zu

delegieren (§ 62 und 63 Abs. 1 der Strafprozeßordnung);

die Delegierung kann jedes der Gerichte

beantragen.

(4) Das Gericht entscheidet nach Anhörung des

Staatsanwaltes durch Beschluß. Stimmen der Vorsitzende

und der Staatsanwalt überein, daß die

Amnestie anzuwenden sei und welche Begünstigung

sie gewähre, so bedarf es nicht der Beschlußfassung

des Senates oder des erkennenden

Gerichtes.

(5) Über die Einstellung des Verfahrens und

über die Strafnachsicht entscheidet das Gericht

auf Antrag oder von Amts wegen. Über den

Nachlaß der Kosten des Strafverfahrens und des

Strafvollzuges und über die Tilgung der Verur-

teilung entscheidet es auf Antrag, von Amts

wegen nur dann, wenn der Verurteilte noch lebt

und das Gericht aus was immer für einem Anlaß

wahrnimmt, daß die Amnestie anzuwenden

ist.

(6) Antragsberechtigt sind der Verdächtige (Beschuldigte,

Angeklagte, Verurteilte) und der

Staatsanwalt.

(7) Ist der Verurteilte verstorben, so kann

jeder, der ein rechtliches Interesse am Nachlaß

der Kosten des Strafverfahrens oder Strafvollzuges

oder an der Tilgung der Verurteilung dartut,

den Ausspruch begehren, daß die Kosten

nachgelassen sind oder die Verurteilung getilgt

ist.

(8) Gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz

steht dem Verdächtigen (Beschuldigten,

Angeklagten, Verurteilten), dem Antragsteller

und dem Staatsanwalt die Beschwerde offen. Die

Beschwerde kann binnen vierzehn Tagen erhoben

werden und hat aufschiebende Wirkung.

Schlußvorschrift.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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