83. Kundmachung: Aufhebung eines Teiles des § 569 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz und des dritten Absatzes im Punkt 151 des Dienstbuches für die Vollstrecker durch den Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 in Verbindung
mit § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 14. März 1956, V 17, 18/55-13,
a) im § 569 der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz, BGBl. Nr. 264/1951,
die Worte „ . . . mit dem Beisatz, .. . daß
die Räumung nur dann vollzogen wird,
wenn die zur Öffnung der Räumlichkeiten
und zur Wegschaffung der zu entfernenden
beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte
und Beförderungsmittel bereitgestellt
werden",
b) im Punkt 151 des Dienstbuches für die
Vollstrecker (Erlaß des Bundesministeriums
für Justiz vom 7. Mai 1952, JABl.
Nr. 10) den gesamten Abs. 3
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit 14. September
1956 in Wirksamkeit.