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83_1956 AT

83. Kundmachung: Aufhebung eines Teiles des § 569 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz und des dritten Absatzes im Punkt 151 des Dienstbuches für die Vollstrecker durch den Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit.

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BGBlPdf 83. Kundmachung: Aufhebung eines Teiles des § 569 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz und des dritten Absatzes im Punkt 151 des Dienstbuches für die Vollstrecker durch den Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 in Verbindung

mit § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 14. März 1956, V 17, 18/55-13,

a) im § 569 der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz, BGBl. Nr. 264/1951,

die Worte „ . . . mit dem Beisatz, .. . daß

die Räumung nur dann vollzogen wird,

wenn die zur Öffnung der Räumlichkeiten

und zur Wegschaffung der zu entfernenden

beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte

und Beförderungsmittel bereitgestellt

werden",

b) im Punkt 151 des Dienstbuches für die

Vollstrecker (Erlaß des Bundesministeriums

für Justiz vom 7. Mai 1952, JABl.

Nr. 10) den gesamten Abs. 3

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit 14. September

1956 in Wirksamkeit.

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