Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
83_1955 AT

83. Verordnung: Verlängerung der Deklaration vom 24. Oktober 1953, durch welche die Handelsbeziehungen zwischen gewissen Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Japan eine Regelung erfahren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Verordnung: Verlängerung der Deklaration vom 24. Oktober 1953, durch welche die Handelsbeziehungen zwischen gewissen Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Japan eine Regelung erfahren.

Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 101, womit

die Bundesregierung zur vorläufigen Regelung

zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiete

der Zölle ermächtigt wird, wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates wie

folgt verordnet

Die Geltungsdauer der Deklaration vom

24. Oktober 1953, durch welche die Handelsbeziehungen

zwischen gewissen Vertragsstaaten

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

und Japan eine Regelung erfahren, BGBl.

Nr. 204/1954, wird vom 30. Juni 1955 bis

31. Dezember 1955 verlängert, es sei denn, daß

diese Deklaration vor diesem Zeitpunkt durch

den gemäß Artikel XXXIII dieses Abkommens

erfolgten Beitritt Japans zum Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommen ihre Wirksamkeit verliert.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →