83_1955
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83. Verordnung: Verlängerung der Deklaration vom 24. Oktober 1953, durch welche die Handelsbeziehungen zwischen gewissen Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Japan eine Regelung erfahren.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 83. Verordnung: Verlängerung der Deklaration vom 24. Oktober 1953, durch welche die Handelsbeziehungen zwischen gewissen Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Japan eine Regelung erfahren.
1955_83_0 83. Verordnung: Verlängerung der Deklaration vom 24. Oktober 1953, durch welche die Handelsbeziehungen zwischen gewissen Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Japan eine Regelung erfahren.
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Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 101, womit
die Bundesregierung zur vorläufigen Regelung
zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiete
der Zölle ermächtigt wird, wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates wie
folgt verordnet
Die Geltungsdauer der Deklaration vom
24. Oktober 1953, durch welche die Handelsbeziehungen
zwischen gewissen Vertragsstaaten
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
und Japan eine Regelung erfahren, BGBl.
Nr. 204/1954, wird vom 30. Juni 1955 bis
31. Dezember 1955 verlängert, es sei denn, daß
diese Deklaration vor diesem Zeitpunkt durch
den gemäß Artikel XXXIII dieses Abkommens
erfolgten Beitritt Japans zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen ihre Wirksamkeit verliert.