Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
83_1954 AT

83. Kundmachung: Aufhebung des § 9 der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 23. November 1950, BGBl. Nr. 237, betreffend die Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien und an der Akademie für angewandte Kunst in Wien, durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Kundmachung: Aufhebung des § 9 der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 23. November 1950, BGBl. Nr. 237, betreffend die Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien und an der Akademie für angewandte Kunst in Wien, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 in Verbindung

mit § 60 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 15. März 1954, Z. V 2/54, den § 9

der Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 23. November 1950, BGBl.

Nr. 237, betreffend die Dienstordnung für Vertragslehrer

und Lehrbeauftragte an der Akademie

für Musik und darstellende Kunst in Wien und

an der Akademie für angewandte Kunst in Wien,

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Wirksamkeit.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →