83_1954
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83. Kundmachung: Aufhebung des § 9 der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 23. November 1950, BGBl. Nr. 237, betreffend die Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien und an der Akademie für angewandte Kunst in Wien, durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 83. Kundmachung: Aufhebung des § 9 der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 23. November 1950, BGBl. Nr. 237, betreffend die Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien und an der Akademie für angewandte Kunst in Wien, durch den Verfassungsgerichtshof.
1954_83_0 83. Kundmachung: Aufhebung des § 9 der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 23. November 1950, BGBl. Nr. 237, betreffend die Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien und an der Akademie für angewandte Kunst in Wien, durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Artikel 139 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 in Verbindung
mit § 60 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 15. März 1954, Z. V 2/54, den § 9
der Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 23. November 1950, BGBl.
Nr. 237, betreffend die Dienstordnung für Vertragslehrer
und Lehrbeauftragte an der Akademie
für Musik und darstellende Kunst in Wien und
an der Akademie für angewandte Kunst in Wien,
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Wirksamkeit.