Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
83_1953 AT

83. Verordnung: Ausschluß von Zeichen der Weltgesundheitsorganisation von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Verordnung: Ausschluß von Zeichen der Weltgesundheitsorganisation von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz.

§ 1. Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. d

des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38/

1953, werden folgende Zeichen der Weltgesundheitsorganisation

von der Registrierung nach

dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen

1. „Weltgesundheitsorganisation" — „WGO",

2. „World Health Organisation" — „WHO",

3. „Organisation Mondiale de la Santé" —

„OMS",

4. das in der Anlage abgebildete offizielle

Zeichen der Weltgesundheitsorganisation.

§ 2. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach

ihrer Kundmachung in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →