83. Bundesgesetz: Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ i. (1) Trunksüchtigen, sowie Personen, die
bereits mehrmals wegen einer im Zustand der
Trunkenheit begangenen strafbaren Handlung
bestraft wurden, kann das Betreten von Betrieben
des Gast- und Schankgewerbes, in denen
alkoholische Getränke verabreicht werden, verboten
werden.
(2) Das Verbot kann entweder für das ganze
Bundesgebiet oder für ein örtlich beschränktes
Gebiet ausgesprochen werden.
(3) Das Verbot kann längstens für die Dauer
eines Jahres verhängt und erforderlichenfalls
wiederholt werden.
§ 2. Zur Erlassung des Verbotes sind die Bezirksverwaltungsbehörden,
im Wirkungsbereich
von Bundespolizeibehörden diese, zuständig.
§ 3. Die Übertretung eines nach § 1 ausgesprochenen
Verbotes wird als Verwaltungsübertretung
von den Bezirksverwaltungsbehörden,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser, mit Geldstrafe bis zu 300 S, im
Wiederholungsfalle mit Arrest bis zu drei
Wochen bestraft.
§ 4. Die Polizeiverordnung über das Wirtshausverbot
vom 18. Oktober 1939, Deutsches
RGBl. I S. 2115, wird außer Kraft gesetzt.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres betraut.