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83_1952 AT

83. Bundesgesetz: Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Bundesgesetz: Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ i. (1) Trunksüchtigen, sowie Personen, die

bereits mehrmals wegen einer im Zustand der

Trunkenheit begangenen strafbaren Handlung

bestraft wurden, kann das Betreten von Betrieben

des Gast- und Schankgewerbes, in denen

alkoholische Getränke verabreicht werden, verboten

werden.

(2) Das Verbot kann entweder für das ganze

Bundesgebiet oder für ein örtlich beschränktes

Gebiet ausgesprochen werden.

(3) Das Verbot kann längstens für die Dauer

eines Jahres verhängt und erforderlichenfalls

wiederholt werden.

§ 2. Zur Erlassung des Verbotes sind die Bezirksverwaltungsbehörden,

im Wirkungsbereich

von Bundespolizeibehörden diese, zuständig.

§ 3. Die Übertretung eines nach § 1 ausgesprochenen

Verbotes wird als Verwaltungsübertretung

von den Bezirksverwaltungsbehörden,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser, mit Geldstrafe bis zu 300 S, im

Wiederholungsfalle mit Arrest bis zu drei

Wochen bestraft.

§ 4. Die Polizeiverordnung über das Wirtshausverbot

vom 18. Oktober 1939, Deutsches

RGBl. I S. 2115, wird außer Kraft gesetzt.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres betraut.

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