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83_1951 AT

83. Verordnung: 4. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Verordnung: 4. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Auf Grund der §§ 34 bis 36 des Bundesgesetzes

vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 184, betreffend

die Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsgesetz

— AlVG.), in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 25. Oktober 1950,

BGBl. Nr. 211, wird im Einvernehmen mit den

Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau

und für Finanzen verordnet

§ 1. Eine empfindliche Störung der Wirtschaft

im Sinne des § 34 Abs. 1 AlVG. liegt vor,

wenn in Betriebsklassen, Betriebsgruppen, Betriebsarten

oder in einzelnen Betrieben mit

gleicher oder verwandter Produktionsrichtung

Mangel an Aufträgen, Rohstoffen oder Betriebsstoffen

für voraussichtlich längere Zeit, mindestens

aber für zwei Wochen, herrscht.

§ 2. (1) Die gemäß § 34 Abs. 2 AlVG. als

Voraussetzung für die Gewährung der Kurzarbeiterunterstützung

zu treffende Vereinbarung

hat ihren örtlichen und fachlichen Geltungsbereich,

den Zeitraum, für den sie gelten

soll, die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung

des Beschäftigtenstandes, die Mindestdauer der

Beschäftigung und die Höhe der an die Kurzarbeiter

zu leistenden Entschädigung festzulegen.

(2) Hinsichtlich des örtlichen und fachlichen

Geltungsbereiches hat die Vereinbarung die Betriebsklasse,

die Betriebsgruppe, die Betriebsarten

oder die einzelnen Betriebe festzulegen,

auf die sie sich innerhalb eines bestimmten örtlichen

Bereiches erstrecken soll.

(3) Die Vereinbarung ist in zwei gleichlautenden

Ausfertigungen, die von den die Vereinbarung

abschließenden Parteien ordnungsgemäß

gefertigt sein müssen, dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung zur Genehmigung

vorzulegen. Zur Vorlage ist jede der

beiden Parteien berechtigt. Die Entscheidung ist

beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die genehmigte Vereinbarung wird für

den einzelnen Betrieb von dem Zeitpunkt an

wirksam, an dem der Dienstgeber dem Arbeitsamt

anzeigt, daß er sich den Bestimmungen der

Vereinbarung unterwirft. Der Dienstgeber ist

an die Vereinbarung bis zum Widerruf der Anzeige

gebunden.

§ 3. (1) Aus besonderen Gründen darf der

Dienstgeber eine Verminderung des Beschäftigtenstandes,

den der Betrieb im Zeitpunkt der

Erstattung der Anzeige nach § 2 Abs. 4 aufwies,

vornehmen, wenn das nach dem Sitz des

Betriebes zuständige Arbeitsamt vorher die Zustimmung

hiezu erteilt hat. Ein solcher Grund

liegt unter anderem vor, wenn Schäden an Betriebseinrichtungen

(Maschinen, Gebäuden) eine

Verringerung der Belegschaft rechtfertigen. Die

Entscheidung über Anträge auf Verminderung

des Beschäftigtenstandes ist bescheidmäßig zu

erteilen.

(2) Der Zustimmung nach Abs. 1 bedarf es

nicht bei einer freiwilligen oder vorzeitigen

Auflösung des Dienstverhältnisses, jedoch hat

der Dienstgeber dem Arbeitsamt die Änderung

des Beschäftigtenstandes anzuzeigen.

§ 4. (1) Als Pauschalsätze, die an Stelle der

Tagessätze treten, werden folgende Beträge festgesetzt

für Dienstnehmer der Lohnsteuergruppe

I 14 S,

für Dienstnehmer der Lohnsteuergruppe

II 17 S,

für Dienstnehmer der Lohnsteuergruppe

III mit einer oder zwei Kinderermäßigungen

19 S,

für Dienstnehmer der Lohnsteuergruppe

III mit drei und mehr Kinderermäßigungen

21 S.

(2) Die Pauschalsätze können, wenn es sich

als notwendig erweist, insbesondere im Falle

einer Änderung des Arbeitslosengeldes, vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung abgeändert

werden.

§ 5. Die Kurzarbeiterunterstützung gebührt

für Arbeitsausfälle an Arbeitstagen und für die

gesetzlichen Feiertage, soweit letztere nicht auf

einen Sonntag oder Ersatzruhetag fallen. Während

der Dauer einer durch Krankheit oder

Unglücksfall verursachten Arbeitsverhinderung

besteht Anspruch auf Kurzarbeiterunterstützung

für die Zeit, während der nach den gesetzlichen

oder vertraglichen Bestimmungen Anspruch auf

Fortzahlung des Entgeltes besteht.

§ 6. Lehrlinge und Dienstnehmer, die vor

Eintritt der Kurzarbeit nur geringfügig beschäftigt

waren (§ 1 Abs. 2 lit. g AlVG.) gelten

nicht als Dienstnehmer im Sinne des § 34

Abs. 3 lit. c AlVG. Diese Personen zählen auch

nicht auf den Beschäftigtenstand gemäß § 2

Abs. 1.

§ 7. Mit der Anzeige gemäß § 2 Abs. 4 hat

der Dienstgeber die Zahl der für Kurzarbeit

in Betracht kommenden Dienstnehmer mitzuteilen.

Gleichzeitig hat er zu erklären, daß er

bereit ist, im Betrieb Überprüfungen durch das

Arbeitsamt vornehmen zu lassen, ob die in der

Vereinbarung festgelegten Bedingungen eingehalten

werden. Die Anzeige ist vom Betriebsrat

(Vertrauensmann) mitzufertigen.

§ 8. (1) Die Kurzarbeiterunterstützung wird

dem Dienstgeber in der Höhe der Pauschalsätze

(§ 4) rückerstattet. Auf Antrag des Dienstgebers

sind angemessene Vorschüsse zu gewähren.

(2) Der Anspruch auf Rückerstattung besteht

vom Beginn der Doppelwoche an, in der die

Anzeige gemäß § 2 Abs. 4 beim Arbeitsamt eingegangen

ist.

§ 9. (1) Der Erstattungsantrag ist vom Dienstgeber

in doppelter Ausfertigung bei dem nach

dem Sitz des Betriebes zuständigen Arbeitsamt,

in Wien beim Landesarbeitsamt Wien, spätestens

innerhalb eines Monates nach Ablauf des

Lohnabrechnungszeitraumes, für den die Erstattung

beantragt wird, einzubringen.

(2) Dem Erstattungsantrag ist eine Liste der

in Kurzarbeit beschäftigten Dienstnehmer anzuschließen,

aus der zu ersehen sein muß, an

welchen Arbeitstagen und durch wieviel Stunden

an den einzelnen Arbeitstagen die Kurzarbeiter

beschäftigt waren. Für jeden Dienstnehmer

ist auch die Lohnsteuergruppe und die

Zahl der Kinderermäßigungen laut Lohnsteuerkarte

anzugeben. Wenn gegenüber der Anzeige

über die Kurzarbeit (§ 2 Abs. 4) beziehungsweise

gegenüber dem letzten Erstattungsantrag

eine zahlenmäßige Veränderung des Beschäftigtenstandes

eingetreten ist, sind die Gründe

hiefür anzugeben. Die Listen sind vom Betriebsrat

(Vertrauensmann) mitzufertigen.

§ 10. (1) Wird festgestellt, daß die Angaben,

auf Grund deren die Kurzarbeiterunterstützung

erstattet worden ist, den Tatsachen nicht entsprechen,

so sind bereits ausgezahlte Beträge zurückzuzahlen.

Soweit die Angaben nicht vorsätzlich

falsch gemacht wurden, kann das Landesarbeitsamt

von der Rückforderung der zu

Unrecht ausbezahlten Beträge ganz oder teilweise

Abstand nehmen.

(2) Die Verpflichtung zu Rückzahlungen gemäß

Abs. 1 ist vom Landesarbeitsamt bescheidmäßig

auszusprechen.

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