83. Verordnung: 4. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 34 bis 36 des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 184, betreffend
die Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsgesetz
— AlVG.), in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 25. Oktober 1950,
BGBl. Nr. 211, wird im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau
und für Finanzen verordnet
§ 1. Eine empfindliche Störung der Wirtschaft
im Sinne des § 34 Abs. 1 AlVG. liegt vor,
wenn in Betriebsklassen, Betriebsgruppen, Betriebsarten
oder in einzelnen Betrieben mit
gleicher oder verwandter Produktionsrichtung
Mangel an Aufträgen, Rohstoffen oder Betriebsstoffen
für voraussichtlich längere Zeit, mindestens
aber für zwei Wochen, herrscht.
§ 2. (1) Die gemäß § 34 Abs. 2 AlVG. als
Voraussetzung für die Gewährung der Kurzarbeiterunterstützung
zu treffende Vereinbarung
hat ihren örtlichen und fachlichen Geltungsbereich,
den Zeitraum, für den sie gelten
soll, die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung
des Beschäftigtenstandes, die Mindestdauer der
Beschäftigung und die Höhe der an die Kurzarbeiter
zu leistenden Entschädigung festzulegen.
(2) Hinsichtlich des örtlichen und fachlichen
Geltungsbereiches hat die Vereinbarung die Betriebsklasse,
die Betriebsgruppe, die Betriebsarten
oder die einzelnen Betriebe festzulegen,
auf die sie sich innerhalb eines bestimmten örtlichen
Bereiches erstrecken soll.
(3) Die Vereinbarung ist in zwei gleichlautenden
Ausfertigungen, die von den die Vereinbarung
abschließenden Parteien ordnungsgemäß
gefertigt sein müssen, dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung zur Genehmigung
vorzulegen. Zur Vorlage ist jede der
beiden Parteien berechtigt. Die Entscheidung ist
beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die genehmigte Vereinbarung wird für
den einzelnen Betrieb von dem Zeitpunkt an
wirksam, an dem der Dienstgeber dem Arbeitsamt
anzeigt, daß er sich den Bestimmungen der
Vereinbarung unterwirft. Der Dienstgeber ist
an die Vereinbarung bis zum Widerruf der Anzeige
gebunden.
§ 3. (1) Aus besonderen Gründen darf der
Dienstgeber eine Verminderung des Beschäftigtenstandes,
den der Betrieb im Zeitpunkt der
Erstattung der Anzeige nach § 2 Abs. 4 aufwies,
vornehmen, wenn das nach dem Sitz des
Betriebes zuständige Arbeitsamt vorher die Zustimmung
hiezu erteilt hat. Ein solcher Grund
liegt unter anderem vor, wenn Schäden an Betriebseinrichtungen
(Maschinen, Gebäuden) eine
Verringerung der Belegschaft rechtfertigen. Die
Entscheidung über Anträge auf Verminderung
des Beschäftigtenstandes ist bescheidmäßig zu
erteilen.
(2) Der Zustimmung nach Abs. 1 bedarf es
nicht bei einer freiwilligen oder vorzeitigen
Auflösung des Dienstverhältnisses, jedoch hat
der Dienstgeber dem Arbeitsamt die Änderung
des Beschäftigtenstandes anzuzeigen.
§ 4. (1) Als Pauschalsätze, die an Stelle der
Tagessätze treten, werden folgende Beträge festgesetzt
für Dienstnehmer der Lohnsteuergruppe
I 14 S,
für Dienstnehmer der Lohnsteuergruppe
II 17 S,
für Dienstnehmer der Lohnsteuergruppe
III mit einer oder zwei Kinderermäßigungen
19 S,
für Dienstnehmer der Lohnsteuergruppe
III mit drei und mehr Kinderermäßigungen
21 S.
(2) Die Pauschalsätze können, wenn es sich
als notwendig erweist, insbesondere im Falle
einer Änderung des Arbeitslosengeldes, vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung abgeändert
werden.
§ 5. Die Kurzarbeiterunterstützung gebührt
für Arbeitsausfälle an Arbeitstagen und für die
gesetzlichen Feiertage, soweit letztere nicht auf
einen Sonntag oder Ersatzruhetag fallen. Während
der Dauer einer durch Krankheit oder
Unglücksfall verursachten Arbeitsverhinderung
besteht Anspruch auf Kurzarbeiterunterstützung
für die Zeit, während der nach den gesetzlichen
oder vertraglichen Bestimmungen Anspruch auf
Fortzahlung des Entgeltes besteht.
§ 6. Lehrlinge und Dienstnehmer, die vor
Eintritt der Kurzarbeit nur geringfügig beschäftigt
waren (§ 1 Abs. 2 lit. g AlVG.) gelten
nicht als Dienstnehmer im Sinne des § 34
Abs. 3 lit. c AlVG. Diese Personen zählen auch
nicht auf den Beschäftigtenstand gemäß § 2
Abs. 1.
§ 7. Mit der Anzeige gemäß § 2 Abs. 4 hat
der Dienstgeber die Zahl der für Kurzarbeit
in Betracht kommenden Dienstnehmer mitzuteilen.
Gleichzeitig hat er zu erklären, daß er
bereit ist, im Betrieb Überprüfungen durch das
Arbeitsamt vornehmen zu lassen, ob die in der
Vereinbarung festgelegten Bedingungen eingehalten
werden. Die Anzeige ist vom Betriebsrat
(Vertrauensmann) mitzufertigen.
§ 8. (1) Die Kurzarbeiterunterstützung wird
dem Dienstgeber in der Höhe der Pauschalsätze
(§ 4) rückerstattet. Auf Antrag des Dienstgebers
sind angemessene Vorschüsse zu gewähren.
(2) Der Anspruch auf Rückerstattung besteht
vom Beginn der Doppelwoche an, in der die
Anzeige gemäß § 2 Abs. 4 beim Arbeitsamt eingegangen
ist.
§ 9. (1) Der Erstattungsantrag ist vom Dienstgeber
in doppelter Ausfertigung bei dem nach
dem Sitz des Betriebes zuständigen Arbeitsamt,
in Wien beim Landesarbeitsamt Wien, spätestens
innerhalb eines Monates nach Ablauf des
Lohnabrechnungszeitraumes, für den die Erstattung
beantragt wird, einzubringen.
(2) Dem Erstattungsantrag ist eine Liste der
in Kurzarbeit beschäftigten Dienstnehmer anzuschließen,
aus der zu ersehen sein muß, an
welchen Arbeitstagen und durch wieviel Stunden
an den einzelnen Arbeitstagen die Kurzarbeiter
beschäftigt waren. Für jeden Dienstnehmer
ist auch die Lohnsteuergruppe und die
Zahl der Kinderermäßigungen laut Lohnsteuerkarte
anzugeben. Wenn gegenüber der Anzeige
über die Kurzarbeit (§ 2 Abs. 4) beziehungsweise
gegenüber dem letzten Erstattungsantrag
eine zahlenmäßige Veränderung des Beschäftigtenstandes
eingetreten ist, sind die Gründe
hiefür anzugeben. Die Listen sind vom Betriebsrat
(Vertrauensmann) mitzufertigen.
§ 10. (1) Wird festgestellt, daß die Angaben,
auf Grund deren die Kurzarbeiterunterstützung
erstattet worden ist, den Tatsachen nicht entsprechen,
so sind bereits ausgezahlte Beträge zurückzuzahlen.
Soweit die Angaben nicht vorsätzlich
falsch gemacht wurden, kann das Landesarbeitsamt
von der Rückforderung der zu
Unrecht ausbezahlten Beträge ganz oder teilweise
Abstand nehmen.
(2) Die Verpflichtung zu Rückzahlungen gemäß
Abs. 1 ist vom Landesarbeitsamt bescheidmäßig
auszusprechen.