83. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt, in der derzeit geltenden
Fassung wird kundgemacht
1. Im Bundesgesetz vom 30. Juni 1949, BGBl.
Nr. 199, über die Rückstellung gewerblicher
Schutzrechte (Sechstes Rückstellungsgesetz), hat
es zu lauten
Im § 7 Abs. 1 lit. c statt „§ 2, Abs. (2), des
Unionbeitrittsgesetzes" richtig „§ 2, Abs. (1),
des Unionbeitrittsgesetzes".
2. Im 54. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang
1949, hat es in der Inhaltsangabe unter der
Nr. 259 statt „des Arbeitsgerichtshofes" richtig
„des Arbeitsgerichtes" zu lauten.
3. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 22. Dezember
1949, BGBl. Nr. 11/1950, über die "Wahlen
der Organe der nach dem Handelskammergesetz
gebildeten Körperschaften (Handelskammer-
Wahlordnung — HKWO), hat es zu lauten
In der Anlage 1 § 1 I Nr. 28, Buchbinder und
Kartonagewarenerzeuger, in der Rubrik „NÖ."
statt „(6)" richtig „6" und im § 1 III Nr. 26,
Handel mit Parfümerien, Wasch- und Haushaltartikeln,
in der Rubrik „Sbg." statt „(3)"
richtig „6".
4. In der Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 22. Dezember 1949, BGBl. Nr. 38/
1950, betreffend die teilweise Aufhebung einer
als gesetzwidrig erkannten Bestimmung eines
Rundschreibens des Bundeskanzleramtes zur
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 durch
den Verfassungsgerichtshof, hat es zu lauten
Im ersten Absatz statt „des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1938" richtig „des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930".