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83_1950 AT

83. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt, in der derzeit geltenden

Fassung wird kundgemacht

1. Im Bundesgesetz vom 30. Juni 1949, BGBl.

Nr. 199, über die Rückstellung gewerblicher

Schutzrechte (Sechstes Rückstellungsgesetz), hat

es zu lauten

Im § 7 Abs. 1 lit. c statt „§ 2, Abs. (2), des

Unionbeitrittsgesetzes" richtig „§ 2, Abs. (1),

des Unionbeitrittsgesetzes".

2. Im 54. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang

1949, hat es in der Inhaltsangabe unter der

Nr. 259 statt „des Arbeitsgerichtshofes" richtig

„des Arbeitsgerichtes" zu lauten.

3. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 22. Dezember

1949, BGBl. Nr. 11/1950, über die "Wahlen

der Organe der nach dem Handelskammergesetz

gebildeten Körperschaften (Handelskammer-

Wahlordnung — HKWO), hat es zu lauten

In der Anlage 1 § 1 I Nr. 28, Buchbinder und

Kartonagewarenerzeuger, in der Rubrik „NÖ."

statt „(6)" richtig „6" und im § 1 III Nr. 26,

Handel mit Parfümerien, Wasch- und Haushaltartikeln,

in der Rubrik „Sbg." statt „(3)"

richtig „6".

4. In der Kundmachung des Bundeskanzleramtes

vom 22. Dezember 1949, BGBl. Nr. 38/

1950, betreffend die teilweise Aufhebung einer

als gesetzwidrig erkannten Bestimmung eines

Rundschreibens des Bundeskanzleramtes zur

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 durch

den Verfassungsgerichtshof, hat es zu lauten

Im ersten Absatz statt „des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1938" richtig „des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930".

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