83. Bundesgesetz: Abänderung des Ernährungsbeihilfengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948,
B. G. Bl. Nr. 217, über die Gewährung von Ernährungsbeihilfen
für Kinder und Angehörige
(Ernährungsbeihilfengesetz) wird wie folgt abgeändert
und ergänzt
1. § 2, Abs. (2), hat zu lauten
„Diesen Personen gebührt die Ernährungsbeihilfe,
wenn bei ihnen die Voraussetzungen für
Kinderermäßigung nach § 39, Abs. (4), EStG,
vorliegen, jedoch nur dann, wenn das Kind (der
Angehörige) nicht selbst Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit — ausgenommen Lehrlingsentschädigungen
— bezieht. Für Angehörige, für
die Kinderermäßigung gemäß § 39, Abs. (4),
EStG, nicht zusteht, werden Ernährungsbeihilfen
gewährt, sofern es sich um Verwandte und
Verschwägerte in aufsteigender gerader Linie,
Adoptiv- oder Pflegeeltern handelt, die vom Bezugsberechtigten
überwiegend versorgt werden
und weder über eigene Einkünfte noch ein erhebliches,
leicht verwertbares Vermögen verfügen,
aus dem die erhöhten Aufwendungen bestritten
werden können. Für ein Kind (einen
Angehörigen) wird die Ernährungsbeihilfe nur
einmal gewährt. Frauen sind hinsichtlich der
im § 39, Abs. (4), EStG, bezeichneten Kinder
und Angehörigen nur bezugsberechtigt, wenn sie
für den Unterhalt überwiegend aufkommen."
2. § 2, Abs. (4), hat zu lauten
„Bezugsberechtigt sind ferner in einem Lehrverhältnis
stehende Vollwaisen, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und sich nicht in
einer öffentlichen Fürsorgeanstalt befinden. Diese
Bestimmung findet auf Vollwaisen keine Anwendung,
für die eine der in Abs. (2) genannten
bezugsberechtigten Personen Ernährungsbeihilfe
beanspruchen kann."
3. § 2 erhält den folgenden neuen Abs. (5)
„Die im Abs. (1), Ziffer 3, und im Abs. (4)
genannten Personen und Personen, die die Bezugsberechtigung
aus Abs. (2), 2. Satz, ableiten,
sowie Frauen erhalten die Ernährungsbeihilfe nur
auf Antrag. Über diesen Antrag entscheidet
in erster Instanz das nach dem Wohnsitz zuständige
Finanzamt."
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Artikels I, Ziffer 1,
treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1949 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.