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83_1949 AT

83. Bundesgesetz: Abänderung des Ernährungsbeihilfengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Bundesgesetz: Abänderung des Ernährungsbeihilfengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948,

B. G. Bl. Nr. 217, über die Gewährung von Ernährungsbeihilfen

für Kinder und Angehörige

(Ernährungsbeihilfengesetz) wird wie folgt abgeändert

und ergänzt

1. § 2, Abs. (2), hat zu lauten

„Diesen Personen gebührt die Ernährungsbeihilfe,

wenn bei ihnen die Voraussetzungen für

Kinderermäßigung nach § 39, Abs. (4), EStG,

vorliegen, jedoch nur dann, wenn das Kind (der

Angehörige) nicht selbst Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit — ausgenommen Lehrlingsentschädigungen

— bezieht. Für Angehörige, für

die Kinderermäßigung gemäß § 39, Abs. (4),

EStG, nicht zusteht, werden Ernährungsbeihilfen

gewährt, sofern es sich um Verwandte und

Verschwägerte in aufsteigender gerader Linie,

Adoptiv- oder Pflegeeltern handelt, die vom Bezugsberechtigten

überwiegend versorgt werden

und weder über eigene Einkünfte noch ein erhebliches,

leicht verwertbares Vermögen verfügen,

aus dem die erhöhten Aufwendungen bestritten

werden können. Für ein Kind (einen

Angehörigen) wird die Ernährungsbeihilfe nur

einmal gewährt. Frauen sind hinsichtlich der

im § 39, Abs. (4), EStG, bezeichneten Kinder

und Angehörigen nur bezugsberechtigt, wenn sie

für den Unterhalt überwiegend aufkommen."

2. § 2, Abs. (4), hat zu lauten

„Bezugsberechtigt sind ferner in einem Lehrverhältnis

stehende Vollwaisen, die das 25. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben und sich nicht in

einer öffentlichen Fürsorgeanstalt befinden. Diese

Bestimmung findet auf Vollwaisen keine Anwendung,

für die eine der in Abs. (2) genannten

bezugsberechtigten Personen Ernährungsbeihilfe

beanspruchen kann."

3. § 2 erhält den folgenden neuen Abs. (5)

„Die im Abs. (1), Ziffer 3, und im Abs. (4)

genannten Personen und Personen, die die Bezugsberechtigung

aus Abs. (2), 2. Satz, ableiten,

sowie Frauen erhalten die Ernährungsbeihilfe nur

auf Antrag. Über diesen Antrag entscheidet

in erster Instanz das nach dem Wohnsitz zuständige

Finanzamt."

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Artikels I, Ziffer 1,

treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1949 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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