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83. Bundesgesetz: Lastverteilungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Bundesgesetz: Lastverteilungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zur Sicherstellung der infolge des Krieges

und seiner Nachwirkungen gefährdeten Elektrizitätsversorgung

in dem zur Aufrechterhaltung

und zum Wiederaufbau der Wirtschaft notwendigen

Ausmaß (Lastverteilung) wird eine österreichische

Lenkungsstelle für Elektrizitätswirtschaft

gebildet.

§ 2. (1) Die Funktionen der österreichischen

Lenkungsstelle für Elektrizitätswirtschaft übt der

Bundeslastverteiler aus, der auf Vorschlag des

Bundesministers für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

von der Bundesregierung ernannt

und abberufen wird.

(2) Der Bundeslastverteiler untersteht dem

Bundesminister für Energiewirtschaft und Elektrifizierung;

er ist an dessen Weisungen gebunden,

zur laufenden Berichterstattung verpflichtet

und übt seine Funktionen ehrenamtlich aus.

(3) Der Tätigkeitsbereich des Bundeslastverteilers

erstreckt sich über das Gebiet der Republik

Österreich.

§ 3. (1) Dem Bundeslastverteiler obliegt es, soweit

dies zur Sicherung der gefährdeten Elektrizitätsversorgung

erforderlich ist, insbesondere

a) die Abgabe der verfügbaren Elektroenergie

an die Verbraucher nach dem Grade der

Dringlichkeit" zu regeln und den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

und Besitzern

von Eigenanlagen der Stromerzeugung

die hiezu erforderlichen Anweisungen

zu erteilen;

b) Verbrauchergruppen und Einzelverbraucher

vorübergehend vom Strombezug auszuschließen

oder in der Stromabnahme zu

beschränken, beziehungsweise die hiezu erforderlichen

Anweisungen zu erteilen;

c) überhaupt jene Maßnahmen zu treffen, die

zur Sicherstellung der Versorgung lebensnotwendiger

Wirtschaftszweige und besonders

wichtiger Verbrauchergruppen und

Einzelverbraucher mit Elektroenergie erforderlich

sind, soweit dadurch bestehende

wasserrechtliche Verpflichtungen oder

gleichgeartete Rechte nicht berührt werden.

(2) Über Einsprüche gegen Anordnungen und

Verfügungen des Bundeslastverteilers entscheidet

das Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung. Eine aufschiebende Wirkung

kommt solchen Einsprüchen nicht zu.

§ 4. Die Landeshauptmänner (der Bürgermeister

der Stadt Wien) bestellen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung bei den Landeshauptmannschaften

(bei dem Magistrat der Stadt Wien)

ehrenamtliche Landeslastverteiler. Die Abberufung

der Landeslastverteiler erfolgt in sinngemäßer

Anwendung dieser Bestimmung.

§ 5. (1) Der Tätigkeitsbereich des Landeslastverteilers

erstreckt sich über das betreffende Bundesland,

sofern nicht auf übereinstimmenden Antrag

der Landeshauptmänner (des Bürgermeisters

der Stadt "Wien) der beteiligten Bundesländer

(Stadt Wien) durch Verordnung eine andere Regelung

getroffen wird.

(2) Den Landeslastverteilern stehen in ihrem

Tätigkeitsbereich dieselben Befugnisse zu, die gemäß

§ 3, Abs. (1), dem Bundeslastverteiler für

das Gebiet der Republik Österreich zukommen.

Sie sind an die Weisungen des Bundeslastverteilers

gebunden und zur laufenden Berichterstattung

über alle Fragen der Elektrizitätsversorgung,

der Energieerzeugung und der Lastverteilung

in ihrem Tätigkeitsbereich an den

Bundeslastverteiler verpflichtet.

(3) Über Einsprüche gegen Anordnungen und

Verfügungen des Landeslastverteilers entscheidet

der zuständige Landeshauptmann (Bürgermeister

der Stadt Wien), soweit dadurch die Anordnungen

und Verfügungen des Bundeslastverteilers

oder die Interessen mehrerer Bundesländer

(Stadt Wien) berührt werden, das Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung stellt dem Bundeslastverteiler

einen Beirat zur Seite.

(2) Diesem Beirat gehören die Landeslastverteiler

kraft ihres Amtes an.

(3) Die übrigen Mitglieder dieses Beirates werden

vom Bundesminister für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung aus dem Kreise der berufenen

Fachleute der Elektrizitätswirtschaft ernannt

und von ihm abberufen; überdies entsenden

die gemeinsamen Körperschaften der

österreichischen Kammern für Handel, Gewerbe,

Industrie, Geld- und Kreditwesen, der österreichischen

Kammern für Arbeiter und Angestellte

und der österreichischen Landwirtschaftskammern

sowie der Österreichische Gewerkschaftsbund auf

Aufforderung des Bundesministers für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung je einen Vertreter

in diesen Beirat. Als Mitglieder des Beirates

sind insbesondere leitende Funktionäre

großer Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

vom Bundesminister für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung zu ernennen, wobei darauf Bedacht

zu nehmen ist, daß die Interessen der Unternehmungen

aller Bundesländer vertreten sind;

zudem ist auch für eine Vertretung der Exportinteressen

vorzusorgen.

(4) Die Mitglieder dieses Beirates üben ihre

Funktion ehrenamtlich aus.

(5) Nähere Bestimmungen über den Beirat,

insbesondere über seine Zusammensetzung, seine

Bezeichnung und die Art seiner Tätigkeit, können

durch Verordnung erlassen werden.

§ 7. (1) Der Landeshauptmann (Bürgermeister

der Stadt Wien) stellt dem Landeslastverteiler

ebenfalls einen Beirat zur Seite.

(2) Die Mitglieder dieses Beirates werden von

den Landeshauptmännern (dem Bürgermeister

der Stadt Wien) aus dem Kreise der berufenen

Fachleute der Elektrizitätswirtschaft des betreffenden

Bundeslandes (der Stadt Wien) ernannt,

und von ihnen abberufen. Überdies entsenden

die örtlich zuständigen Kammern für Handel,

Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen, die

örtlich zuständigen Kammern für Arbeiter und

Angestellte, die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern

und der Österreichische Gewerkschaftsbund

auf Aufforderung des Landeshauptmannes

(Bürgermeisters der Stadt Wien) je einen

Vertreter in diesen Beirat. Als Mitglieder des

Beirates sind von den Landeshauptmännern

(dem Bürgermeister der Stadt Wien) insbesondere

leitende Funktionäre großer Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

oder Kraftwerke des betreffenden

Bundeslandes (der Stadt Wien) zu ernennen;

soweit Exportinteressen in Frage kommen,

ist auch für eine Vertretung dieser Interessen

im Beirat vorzusorgen.

(3) Die Mitglieder dieses Beirates üben ihre

Funktion ehrenamtlich aus.

(4) Die Zusammensetzung und jede Veränderung

in der Zusammensetzung dieses Beirates

sind dem Bundesminister für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung mitzuteilen.

(5) Nähere Bestimmugen über diesen Beirat

können durch Verordnung erlassen werden.

§ 8. Nähere Vorschriften über die Grundsätze

der Regelung nach dem Grade der Dringlichkeit

[§ 3, Abs. (1), Punkt a] des Ausschlusses

vom Strombezug und der Beschränkung der

Stromabnahme [§ 3, Abs. (1), Punkt b] und der

Maßnahmen zur Sicherstellung der Energieversorgung

in den wichtigsten Fällen [§ 3, Abs. (1),

Punkt c] können durch Verordnung erlassen

werden.

§ 9. (1) Soweit das zur Sicherstellung der

Elektrizitätsversorgung erforderlich ist, ist jedermann,

insbesondere auch jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen

und jeder Stromabnehmer,

zur Auskunftserteilung an den Bundeslastverteiler

und — in deren Tätigkeitsbereich — an

die Landeslastverteiler sowie an die Organe

dieser Lastverteiler verpflichtet.

(2) Der Bundeslastverteiler, die Ländeslastverteiler

und deren Organe sind zur Geheimhaltung

aller ihnen in dieser Eigenschaft zugekommenen

Auskünfte verpflichtet, soweit sie

nicht ihrer Berichterstattungspflicht obliegen

müssen.

§ 10. Für Schäden oder Nachteile durch Maßnahmen,

die in Durchführung dieses Bundesgesetzes

getroffen werden, kann eine Entschädigung

nicht begehrt werden.

§ 11. (1) Notwendige Kosten der Lastverteilung,

insbesondere Telegramm- und Telephonspesen,

können durch eine Umlage von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

hereingebracht

werden.

(2) Die näheren Vorschriften hierüber sind

durch Verordnung zu erlassen.

§ 12. (1) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen

und Verfügungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

werden — unbeschadet allfälliger

Ahndung nach anderen gesetzlichen Bestimmtingen

— als Übertretung vom Gericht mit Geldstrafen

bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu

sechs Wochen geahndet. Neben der Arreststrafe

kann auch eine Geldstrafe bis zu 3000 S verhängt

werden.

(2) Ist durch die Straftat die Stromversorgung

einer Gemeinde, eines Stadtbezirkes oder einer

lebenswichtigen oder für den Aufbau der Wirtschaft

bedeutenden Unternehmung oder Institution

fühlbar geschädigt oder ernstlich gefährdet

worden, so ist der Täter — unbeschadet

allfälliger Ahndung nach anderen gesetzlichen

Bestimmungen — wegen Vergehens mit strengem

Arrest bis zu sechs Monaten und an Geld

bis zu 30.000 S zu bestrafen.

(3) Geringfügige erstmalige Verstöße gegen Anordnungen

und Verfügungen auf Grund dieses

Bundesgesetzes sind von den Gerichten den zuständigen

Verwaltungsbehörden zur Ahndung

zu überlassen und werden von diesen als Verwaltungsübertretung

mit Geld bis zu 1000 S bestraft.

§ 13. Vorschriften, die Gegenstände betreffen,

die in diesem Bundesgesetze geregelt sind, und

mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen, Anordnungen und Verfügungen

in Widerspruch stehen, verlieren mit

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit;

dies gilt insbesondere für die Verordnung

zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

vom 3. September 1939, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1607, und für die Verordnung

über Einschränkung des Energieverbrauches vom

22. Juni 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 366, soweit

sie sich auf Elektroenergie bezieht.

§ 14. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit nicht gemäß § 2, Abs. (1),

die Bundesregierung zur Vollziehung berufen ist,

das Bundesministerium für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung im Einvernehmen mit den jeweils

beteiligten Bundesministerien betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1948

außer Kraft.

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