83. Bundesgesetz: Lastverteilungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zur Sicherstellung der infolge des Krieges
und seiner Nachwirkungen gefährdeten Elektrizitätsversorgung
in dem zur Aufrechterhaltung
und zum Wiederaufbau der Wirtschaft notwendigen
Ausmaß (Lastverteilung) wird eine österreichische
Lenkungsstelle für Elektrizitätswirtschaft
gebildet.
§ 2. (1) Die Funktionen der österreichischen
Lenkungsstelle für Elektrizitätswirtschaft übt der
Bundeslastverteiler aus, der auf Vorschlag des
Bundesministers für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
von der Bundesregierung ernannt
und abberufen wird.
(2) Der Bundeslastverteiler untersteht dem
Bundesminister für Energiewirtschaft und Elektrifizierung;
er ist an dessen Weisungen gebunden,
zur laufenden Berichterstattung verpflichtet
und übt seine Funktionen ehrenamtlich aus.
(3) Der Tätigkeitsbereich des Bundeslastverteilers
erstreckt sich über das Gebiet der Republik
Österreich.
§ 3. (1) Dem Bundeslastverteiler obliegt es, soweit
dies zur Sicherung der gefährdeten Elektrizitätsversorgung
erforderlich ist, insbesondere
a) die Abgabe der verfügbaren Elektroenergie
an die Verbraucher nach dem Grade der
Dringlichkeit" zu regeln und den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
und Besitzern
von Eigenanlagen der Stromerzeugung
die hiezu erforderlichen Anweisungen
zu erteilen;
b) Verbrauchergruppen und Einzelverbraucher
vorübergehend vom Strombezug auszuschließen
oder in der Stromabnahme zu
beschränken, beziehungsweise die hiezu erforderlichen
Anweisungen zu erteilen;
c) überhaupt jene Maßnahmen zu treffen, die
zur Sicherstellung der Versorgung lebensnotwendiger
Wirtschaftszweige und besonders
wichtiger Verbrauchergruppen und
Einzelverbraucher mit Elektroenergie erforderlich
sind, soweit dadurch bestehende
wasserrechtliche Verpflichtungen oder
gleichgeartete Rechte nicht berührt werden.
(2) Über Einsprüche gegen Anordnungen und
Verfügungen des Bundeslastverteilers entscheidet
das Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung. Eine aufschiebende Wirkung
kommt solchen Einsprüchen nicht zu.
§ 4. Die Landeshauptmänner (der Bürgermeister
der Stadt Wien) bestellen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung bei den Landeshauptmannschaften
(bei dem Magistrat der Stadt Wien)
ehrenamtliche Landeslastverteiler. Die Abberufung
der Landeslastverteiler erfolgt in sinngemäßer
Anwendung dieser Bestimmung.
§ 5. (1) Der Tätigkeitsbereich des Landeslastverteilers
erstreckt sich über das betreffende Bundesland,
sofern nicht auf übereinstimmenden Antrag
der Landeshauptmänner (des Bürgermeisters
der Stadt "Wien) der beteiligten Bundesländer
(Stadt Wien) durch Verordnung eine andere Regelung
getroffen wird.
(2) Den Landeslastverteilern stehen in ihrem
Tätigkeitsbereich dieselben Befugnisse zu, die gemäß
§ 3, Abs. (1), dem Bundeslastverteiler für
das Gebiet der Republik Österreich zukommen.
Sie sind an die Weisungen des Bundeslastverteilers
gebunden und zur laufenden Berichterstattung
über alle Fragen der Elektrizitätsversorgung,
der Energieerzeugung und der Lastverteilung
in ihrem Tätigkeitsbereich an den
Bundeslastverteiler verpflichtet.
(3) Über Einsprüche gegen Anordnungen und
Verfügungen des Landeslastverteilers entscheidet
der zuständige Landeshauptmann (Bürgermeister
der Stadt Wien), soweit dadurch die Anordnungen
und Verfügungen des Bundeslastverteilers
oder die Interessen mehrerer Bundesländer
(Stadt Wien) berührt werden, das Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung stellt dem Bundeslastverteiler
einen Beirat zur Seite.
(2) Diesem Beirat gehören die Landeslastverteiler
kraft ihres Amtes an.
(3) Die übrigen Mitglieder dieses Beirates werden
vom Bundesminister für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung aus dem Kreise der berufenen
Fachleute der Elektrizitätswirtschaft ernannt
und von ihm abberufen; überdies entsenden
die gemeinsamen Körperschaften der
österreichischen Kammern für Handel, Gewerbe,
Industrie, Geld- und Kreditwesen, der österreichischen
Kammern für Arbeiter und Angestellte
und der österreichischen Landwirtschaftskammern
sowie der Österreichische Gewerkschaftsbund auf
Aufforderung des Bundesministers für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung je einen Vertreter
in diesen Beirat. Als Mitglieder des Beirates
sind insbesondere leitende Funktionäre
großer Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
vom Bundesminister für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung zu ernennen, wobei darauf Bedacht
zu nehmen ist, daß die Interessen der Unternehmungen
aller Bundesländer vertreten sind;
zudem ist auch für eine Vertretung der Exportinteressen
vorzusorgen.
(4) Die Mitglieder dieses Beirates üben ihre
Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Nähere Bestimmungen über den Beirat,
insbesondere über seine Zusammensetzung, seine
Bezeichnung und die Art seiner Tätigkeit, können
durch Verordnung erlassen werden.
§ 7. (1) Der Landeshauptmann (Bürgermeister
der Stadt Wien) stellt dem Landeslastverteiler
ebenfalls einen Beirat zur Seite.
(2) Die Mitglieder dieses Beirates werden von
den Landeshauptmännern (dem Bürgermeister
der Stadt Wien) aus dem Kreise der berufenen
Fachleute der Elektrizitätswirtschaft des betreffenden
Bundeslandes (der Stadt Wien) ernannt,
und von ihnen abberufen. Überdies entsenden
die örtlich zuständigen Kammern für Handel,
Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen, die
örtlich zuständigen Kammern für Arbeiter und
Angestellte, die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern
und der Österreichische Gewerkschaftsbund
auf Aufforderung des Landeshauptmannes
(Bürgermeisters der Stadt Wien) je einen
Vertreter in diesen Beirat. Als Mitglieder des
Beirates sind von den Landeshauptmännern
(dem Bürgermeister der Stadt Wien) insbesondere
leitende Funktionäre großer Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
oder Kraftwerke des betreffenden
Bundeslandes (der Stadt Wien) zu ernennen;
soweit Exportinteressen in Frage kommen,
ist auch für eine Vertretung dieser Interessen
im Beirat vorzusorgen.
(3) Die Mitglieder dieses Beirates üben ihre
Funktion ehrenamtlich aus.
(4) Die Zusammensetzung und jede Veränderung
in der Zusammensetzung dieses Beirates
sind dem Bundesminister für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung mitzuteilen.
(5) Nähere Bestimmugen über diesen Beirat
können durch Verordnung erlassen werden.
§ 8. Nähere Vorschriften über die Grundsätze
der Regelung nach dem Grade der Dringlichkeit
[§ 3, Abs. (1), Punkt a] des Ausschlusses
vom Strombezug und der Beschränkung der
Stromabnahme [§ 3, Abs. (1), Punkt b] und der
Maßnahmen zur Sicherstellung der Energieversorgung
in den wichtigsten Fällen [§ 3, Abs. (1),
Punkt c] können durch Verordnung erlassen
werden.
§ 9. (1) Soweit das zur Sicherstellung der
Elektrizitätsversorgung erforderlich ist, ist jedermann,
insbesondere auch jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und jeder Stromabnehmer,
zur Auskunftserteilung an den Bundeslastverteiler
und — in deren Tätigkeitsbereich — an
die Landeslastverteiler sowie an die Organe
dieser Lastverteiler verpflichtet.
(2) Der Bundeslastverteiler, die Ländeslastverteiler
und deren Organe sind zur Geheimhaltung
aller ihnen in dieser Eigenschaft zugekommenen
Auskünfte verpflichtet, soweit sie
nicht ihrer Berichterstattungspflicht obliegen
müssen.
§ 10. Für Schäden oder Nachteile durch Maßnahmen,
die in Durchführung dieses Bundesgesetzes
getroffen werden, kann eine Entschädigung
nicht begehrt werden.
§ 11. (1) Notwendige Kosten der Lastverteilung,
insbesondere Telegramm- und Telephonspesen,
können durch eine Umlage von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
hereingebracht
werden.
(2) Die näheren Vorschriften hierüber sind
durch Verordnung zu erlassen.
§ 12. (1) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen
und Verfügungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
werden — unbeschadet allfälliger
Ahndung nach anderen gesetzlichen Bestimmtingen
— als Übertretung vom Gericht mit Geldstrafen
bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu
sechs Wochen geahndet. Neben der Arreststrafe
kann auch eine Geldstrafe bis zu 3000 S verhängt
werden.
(2) Ist durch die Straftat die Stromversorgung
einer Gemeinde, eines Stadtbezirkes oder einer
lebenswichtigen oder für den Aufbau der Wirtschaft
bedeutenden Unternehmung oder Institution
fühlbar geschädigt oder ernstlich gefährdet
worden, so ist der Täter — unbeschadet
allfälliger Ahndung nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen — wegen Vergehens mit strengem
Arrest bis zu sechs Monaten und an Geld
bis zu 30.000 S zu bestrafen.
(3) Geringfügige erstmalige Verstöße gegen Anordnungen
und Verfügungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes sind von den Gerichten den zuständigen
Verwaltungsbehörden zur Ahndung
zu überlassen und werden von diesen als Verwaltungsübertretung
mit Geld bis zu 1000 S bestraft.
§ 13. Vorschriften, die Gegenstände betreffen,
die in diesem Bundesgesetze geregelt sind, und
mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen, Anordnungen und Verfügungen
in Widerspruch stehen, verlieren mit
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit;
dies gilt insbesondere für die Verordnung
zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung
vom 3. September 1939, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1607, und für die Verordnung
über Einschränkung des Energieverbrauches vom
22. Juni 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 366, soweit
sie sich auf Elektroenergie bezieht.
§ 14. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit nicht gemäß § 2, Abs. (1),
die Bundesregierung zur Vollziehung berufen ist,
das Bundesministerium für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung im Einvernehmen mit den jeweils
beteiligten Bundesministerien betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1948
außer Kraft.