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83_1945 AT

83. Gesetz: Wirtschaftliche Förderung der österreichischen Filmproduktion (Filmwirtschaftsgesetz).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Gesetz: Wirtschaftliche Förderung der österreichischen Filmproduktion (Filmwirtschaftsgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1.(1) Tonfilme dürfen nur dann öffentlich

aufgeführt werden, wenn das Staatsamt für Industrie,

Gewerbe, Handel und Verkehr im Einvernehmen

mit dem Staatsamt für Volksaufklänung,

für Unterricht und Erziehung und für

Kultusangelegenheiten eine besondere Bewilligung

erteilt hat.

(2) Die Voraussetzungen für diese Bewilligung

beziehen sich ausschließlich auf die wirtschaftliche

Förderung der österreichischen Firmproduktion.

Weitere Vorschriften aus kulturpolitischen

Gründen bleiben vorbehalten.

§ 2. (1) Zur Förderung der Herstellung von

Kurztonfilmen (insbesondere Kulturfilmen und

Wochenschauen) in Österreich sind bei allen

öffentlichen Vorführungen von Tonfilmen im

Vorprogramm im Inland hergestellte Kurztonfilme

vorzuführen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Herstellung,

Zusammensetzung und Zuweisung der

Kurztonfilme, über die für deren Vorführung

von den Lichtspieltheaterunternehmern zu zahlenden

Leihpreise, über den Ersatz derartiger Kurztonfilme

durch ausländische Kurztonfilme im Austauschwege

sowie über besondere Ausnahmen von

der vorumschriebenen Verpflichtung erläßt das

Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und

Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsamt

für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung

und für Kultusangelegenheiten.

(3) Bei öffentlichen Vorführungen derartiger

Kurztonfilme sind Zusätze und Weglassungen

verboten.

§ 3. Zur allgemeinen Wahrung filmwirtschaftlicher

Interessen und zur besonderen Beratung

des Staatsamtes für Industrie, Gewerbe, Handel

und Verkehr in filmwirtschaftlichen Fragen beruft

dieses Staatsamt einen Filmwirtschaftsrat.

§ 4. (1) Wer gegen die Bestimmungen dieses

Gesetzes verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird, unbeschadet einer allfälligen

Verfolgung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen,

von den Behörden der allgemeinen staatlichen

Verwaltung mit Geldstrafen bis 20.000 RM

oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

Auch kann auf den Verfall der Tonfilmkopien

erkannt werden, die zur Begehung der strafbaren

Handlung gebraucht wurden oder bestimmt waren.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel

und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsamt

für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung

und für Kultusangelegenheiten betraut.

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