83. Gesetz: Wirtschaftliche Förderung der österreichischen Filmproduktion (Filmwirtschaftsgesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1.(1) Tonfilme dürfen nur dann öffentlich
aufgeführt werden, wenn das Staatsamt für Industrie,
Gewerbe, Handel und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Staatsamt für Volksaufklänung,
für Unterricht und Erziehung und für
Kultusangelegenheiten eine besondere Bewilligung
erteilt hat.
(2) Die Voraussetzungen für diese Bewilligung
beziehen sich ausschließlich auf die wirtschaftliche
Förderung der österreichischen Firmproduktion.
Weitere Vorschriften aus kulturpolitischen
Gründen bleiben vorbehalten.
§ 2. (1) Zur Förderung der Herstellung von
Kurztonfilmen (insbesondere Kulturfilmen und
Wochenschauen) in Österreich sind bei allen
öffentlichen Vorführungen von Tonfilmen im
Vorprogramm im Inland hergestellte Kurztonfilme
vorzuführen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Herstellung,
Zusammensetzung und Zuweisung der
Kurztonfilme, über die für deren Vorführung
von den Lichtspieltheaterunternehmern zu zahlenden
Leihpreise, über den Ersatz derartiger Kurztonfilme
durch ausländische Kurztonfilme im Austauschwege
sowie über besondere Ausnahmen von
der vorumschriebenen Verpflichtung erläßt das
Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und
Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsamt
für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung
und für Kultusangelegenheiten.
(3) Bei öffentlichen Vorführungen derartiger
Kurztonfilme sind Zusätze und Weglassungen
verboten.
§ 3. Zur allgemeinen Wahrung filmwirtschaftlicher
Interessen und zur besonderen Beratung
des Staatsamtes für Industrie, Gewerbe, Handel
und Verkehr in filmwirtschaftlichen Fragen beruft
dieses Staatsamt einen Filmwirtschaftsrat.
§ 4. (1) Wer gegen die Bestimmungen dieses
Gesetzes verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird, unbeschadet einer allfälligen
Verfolgung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen,
von den Behörden der allgemeinen staatlichen
Verwaltung mit Geldstrafen bis 20.000 RM
oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
Auch kann auf den Verfall der Tonfilmkopien
erkannt werden, die zur Begehung der strafbaren
Handlung gebraucht wurden oder bestimmt waren.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel
und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsamt
für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung
und für Kultusangelegenheiten betraut.