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839. Bundesgesetz: Paßgesetz 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 839. Bundesgesetz: Paßgesetz 1992

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Ausreise und Einreise

§ 3 Reisepässe

§ 4 Staatsbürgerschaft

§ 5 Dienstpässe

§ 6 Diplomatenpässe

§ 7 Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen

§ 8 Paßausstellung für Minderjährige

§ 9 Miteintragung von Minderjährigen

§ 10 Zweiter Reisepaß

§ 11 Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Reisepasses

§ 12 Gültigkeitsdauer der Dienstpässe und Diplomatenpässe

§ 13 Geltungsbereich

§ 14 Paßversagung

§ 15 Paßentziehung

§ 16 Behörden

§ 17 Entscheidungspflicht

§ 18 Paßersatz

§ 19 Personalausweise

§ 20 Sammelreisepässe

§ 21 Übernahmserklärungen

§ 22 Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden

§ 23 Bundes-Verwaltungsabgaben

§ 24 Strafbestimmungen

§ 25 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 26 Vollziehung

Begriffsbestimmungen

§ 1. Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.

Ausreise und Einreise

§ 2. (1) Österreichische Staatsbürger (Staatsbürger) bedürfen zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes (Reisepaß oder Paßersatz), soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. Einem Staatsbürger, der über kein gültiges Reisedokument verfügt, jedoch seine Staatsbürgerschaft und seine Identität glaubhaft machen kann, darf, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach § 24 Abs. 1, die Einreise nicht versagt werden.

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die die Staatsbürger berechtigt werden, auch auf Grund anderer als der in Abs. 1 erwähnten Dokumente nach anderen Staaten auszureisen und in das Bundesgebiet einzureisen. In solchen Vereinbarungen kann, wenn sie der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich dienen, festgelegt werden, daß diese Erleichterung nur für Staatsbürger gilt, die in grenznahen Gebieten der Republik ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Reisepässe

§ 3. (1) Reisepässe werden ausgestellt als

1. gewöhnliche Reisepässe nach dem Muster der Anlage 1,

2. Dienstpässe nach dem Muster der Anlage 2,

3. Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage 3.

(2) Die Reisepässe umfassen 32 Seiten. Sie dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.

Staatsbürgerschaft

§ 4. Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen. Das gleiche gilt für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienstpässen und Diplomatenpässen.

Dienstpässe

§ 5. (1) Dienstpässe sind auszustellen für

1. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage,

2. Mitglieder der Landesregierungen,

3. Beamte des Höheren Dienstes und die ihnen gleichzuhaltenden Vertragsbediensteten des Bundes und der Länder, wenn die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist,

4. die bei Vertretungsbehörden und Kulturinstituten in dienstlicher Verwendung stehenden Beamten . und Vertragsbediensteten sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben, und

5. die Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im. gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Für andere Personen sind Dienstpässe auszustellen, wenn sie zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften in das Aus-

land reisen und der nach dem Reisezweck zuständige Bundesminister, oder wenn die Reise in Angelegenheiten eines Landes unternommen wird, die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses geboten ist.

Diplomatenpässe

§ 6. (1) Diplomatenpässe sind auszustellen für

1. den Bundespräsidenten,

2. die Präsidenten des Nationalrates, den Vorsitzenden des Bundesrates sowie seine Stellvertreter,

3. die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,

4. die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,

5. den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes und

6. die Beamten des Höheren Auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.

(2) Für andere Personen sind Diplomatenpässe auszustellen, wenn die Ausstellung eines solchen Passes den internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen

§ 7. Reisepässe werden auf Antrag oder, wenn der Reisepaß für einen Auslandsaufenthalt zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen ausgestellt. Das gleiche gilt für die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von Reisepässen sowie für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienstpässen und Diplomatenpässen.

Paßausstellung für Minderjährige.

§ 8. (1) Mündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre, oder

2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, dem Antrag widerspricht.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger und für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienstpässen und Diplomatenpässen.

Miteintragung von Minderjährigen

§ 9. (1) Minderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen eigenen Reisepaß besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zusteht, in deren Reisepaß miteingetragen werden.

(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.

(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gelten außerdem die §§ 7 und 8 Abs. 2.

(4) In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur minderjährige Staatsbürger miteingetragen werden.

(5) Die Miteintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn

1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß ausgestellt wird oder

2. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das 12. Lebensjahr vollendet hat.

(6) Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.

Zweiter Reisepaß

§ 10. Für eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß besitzt, ist ein zweiter Reisepaß derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, daß der Besitz von zwei Reisepässen für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reise notwendig ist.

Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Reisepasses

§ 11. (1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen, es sei denn, daß

1. der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder .

2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder

3. im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers zu erwarten ist, daß das im Reisepaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt, oder

4. der Reisepaß als zweiter Reisepaß (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder

5. der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.

(2) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewöhnlicher Reisepässe ist unzulässig.

Gültigkeitsdauer der Dienstpässe und Diplomatenpässe

§ 12. (1) Dienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal bis zu je fünf Jahren verlängert werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer und ihrer Verlängerung ist auf die dem Paßwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sind überdies die Bestimmungen des § 11 sinngemäß anzuwenden.

Geltungsbereich

§ 13. (1) Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt auszustellen, es sei denn, daß

1. der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt oder

2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt wird oder

3. der Reisepaß als zweiter Reisepaß (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oder

4. der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich geboten ist.

(2) Auf die Erweiterung des eingeschränkten Geltungsbereiches von Reisepässen, in denen Kinder miteingetragen sind, sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paßversagung

§ 14. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

1. sich der Paßwerber über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag oder

2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist oder

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen, oder

4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten oder zu umgehen, oder

5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß festzusetzen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemäß.

Paßentziehung

§ 15. (1) Ein Reisepaß ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 ist insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß einzuschränken.

(3) Ein Reisepaß ist außer den in Abs. 1 erwähnten Fällen auch dann zu entziehen, wenn

1. eine Eintragung der Paßbehörde unkenntlich geworden ist oder

2. das Lichtbild fehlt oder es die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt oder

3. der Reisepaß nicht mehr vollständig ist (§ 3).

Behörden

§ 16. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbe-

reiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen

1. bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, im Ausland den Vertretungsbehörden;

2. bei Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;

3. bei Diplomatenpässen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet, im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Wohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden nicht entgegen.

(3) Wenn eine Person, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat, glaubhaft macht, daß der Besitz eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige und unaufschiebbare Reise notwendig ist, kann eine paßbehördliche Amtshandlung im Inland mit Zustimmung der nach dem Wohnsitz örtlich zuständigen Behörde von jeder anderen sachlich zuständigen Behörde, in deren Bereich sich diese Person aufhält, vorgenommen werden.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für die Miteintragung von Kindern und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung mit der Maßgabe sinngemäß, daß die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Paßinhabers bestimmt wird.

Entscheidungspflicht

§ 17. (1) Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, eintritt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemäß.

Paßersatz

§ 18. (1) Als Paßersatz im Sinne des § 2 werden ausgestellt

1. Personalausweise nach dem Muster der Anlage 4,

2. Sammelreisepässe nach dem Muster der Anlage 5 und

3. Übernahmserklärungen für Staatsbürger.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der §§ 8 und 14 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

Personalausweise

§ 19. (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.

(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer, die Versagung, die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen sowie auf die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine Änderung der die Person oder den Wohnort des Inhabers betreffenden Eintragungen im Personalausweis ist unzulässig.

(4) Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung" bekanntgegeben.

(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden . diesen, die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen auch den Vertretungsbehörden.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet; im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Wohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden nicht entgegen.

(7) Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen wird durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen durch

den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises bestimmt.

Sammelreisepässe

§ 20. (1) Ein Sammelreisepaß berechtigt die Personen, für die er ausgestellt worden ist, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur gemeinsamen Einreise in dieses, wenn jede Person zusätzlich einen amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist, mit sich führt.

(2) Ein Sammelreisepaß ist für eine gemeinsame Reise von mindestens fünf Personen auf Antrag jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft gemacht wird.

(3) Für die Aufnahme einer Person in einen Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der §§ 4, 8 und 14 sinngemäß.

(4) Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Sammelreisepasses sind entsprechend dem Reisezweck festzusetzen.

(5) Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Reiseleiters.

Übernahmserklärungen

§ 21. (1) Eine Übernahmserklärung ist von einer Vertretungsbehörde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Staatsbürger auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll.

(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsbürgerschaft der Person zu ersehen sein.

(3) Die Vertretungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen und für die Einreise einen bestimmten Grenzübergang vorzuschreiben.

Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden

§ 22. Die Vertretungsbehörden haben bei den im § 16 Abs. 1 sowie im § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. Über die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Bestimmung von einer Vertretungsbehörde erlassen worden ist, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser

ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

Bundes-Verwaltungsabgaben

§ 23. Für die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen werden keine Bundes-Verwaltungsabgaben eingehoben.

Strafbestimmungen

§ 24. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet einreist oder aus diesem ausreist, begeht, insoweit nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen belegt. Bei erschwerenden Umständen sind Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.

(2) Die Verjährungsfrist [§ 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52] beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach dem Abs. 1 sechs Monate.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Paßgesetz 1969 außer Kraft.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe, Dienstpässe, Diplomatenpässe, Sammelreisepässe und Personalausweise gelten als nach diesem Bundesgesetz ausgestellt.

(4) Ab dem 1. Jänner 1994 entsprechen die Seiten 2 und 3 der Anlage 1 der Anlage 1 a, die Seiten 8 und 9 der Anlage 2 der Anlage 2 a und die Seiten 8 und 9 der Anlage 3 der Anlage 3 a.

Vollziehung

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, soweit es sich um Diplomatenpässe handelt, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 23 die Bundesregierung betraut.

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