837. Verordnung: Änderung der Eichgebührenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 57 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 636/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Eichgebührenverordnung, BGBl. Nr. 54l/ 1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 849/1992, wird wie folgt geändert
1. Im § 11 Abs. 2 letzter Satz wird die
Wortfolge „Tarife E, G, H und I" durch die
Wortfolge „Tarife E, G, H, I und J" ersetzt.
2. Nach § 14 wird folgender § 14 a einschließlich der Überschrift eingefügt
„Gebühr für die statistische Prüfung von Meßgeräten in Beglaubigungsstellen
§ 14 a. (1) Für die statistische Prüfung der Eichbehörde in staatlich akkreditierten Beglaubigungsstellen sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J zu entrichten.
(2) Die Gebühren sind ab der ersten statistischen Prüfung nach der jeweiligen Anzahl der beglaubigten Meßgeräte zu bemessen und vorzuschreiben.
(3) Wird bei der statistischen Prüfung oder am Jahresende eine Änderung der Kategorie der Beglaubigungsstelle festgestellt, so ist die Differenz der Gebühren auf die jeweilige höhere Kategorie vorzuschreiben."
3. § 15 lautet
„§ 15. Die angeschlossenen Tarife A bis J sind ein Bestandteil dieser Verordnung."
4. Dem Anhang wird folgender Tarif J angefügt: „TARIF J
(Statistische Kontrolle von Meßgeräten in staatlich akkreditierten Beglaubigungsstellen, § 14 a)
1. Beglaubigungsstellen der
Kategorie A ................................ 18000 S
2. Beglaubigungsstellen der
Kategorie B ................................. 30000 S
3. Beglaubigungsstellen der
Kategorie C ................................ 60000 S
4. Beglaubigungsstellen der
Kategorie D ................................ 100000 S"