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835. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes sowie Schaffung einer Sonderbestimmung zum Arbeitsmarktförderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 835. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes sowie Schaffung einer Sonderbestimmung zum Arbeitsmarktförderungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens,"

2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt

„§ 1 a. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt auch für eine Abfertigung, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Urteiles, in dem die Prüfung ergab, daß sich seine persönliche Wirtschaftslage derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung der Zahlung der Abfertigung zum Teil oder zur Gänze billigerweise

nicht zugemutet werden kann, gemäß § 23 Abs. 2 des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, oder des § 22 Abs. 2 des Gutsangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 538/1923, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift von der Zahlung einer Abfertigung zum Teil oder zur Gänze befreit wurde.

(2) Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld umfaßt den Teil der Abfertigung, den der Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 dem Anspruchsberechtigten nicht ausbezahlen muß, und die dem Arbeitnehmer diesbezüglich erwachsenen tarifmäßigen Verfahrenskosten und Barauslagen sowie die von ihm zu ersetzenden Prozeßkosten.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß

1. das Vorliegen eines Insolvenztatbestandes im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht erforderlich ist,

2. für das Verfahren das Arbeitsamt zuständig ist, in dessen Sprengel sich das Gericht befindet, das das Urteil in erster Instanz erlassen hat,

3. die Antragsfrist gemäß § 6 Abs. 1 mit der Zustellung des dem Anspruchsberechtigten gegenüber rechtskräftig gewordenen Urteiles zu laufen beginnt und

4. ein Übergang des Anspruches (§ 11) nicht stattfindet."

3. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. für gesicherte Ansprüche — mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt —, die nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 entstanden sind, sofern innerhalb der Frist nach Abs. 1

a) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,

b) die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,

c) die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder

d) bei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt

wurde;"

4. Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a eingefügt

„(3 a) Wenn der Anspruchsberechtigte

1. einem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,. BGBl. Nr. 221/1979, in der geltenden Fassung unterliegt,

2. einen Karenzurlaub gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,

3. Präsenz- oder Zivildienst im Sinne des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 683/1991, in der geltenden Fassung leistet, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld auch für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2) für die Zeit des Kündigungsschutzes nach der Geburt, nach dem Ende des Karenzurlaubes oder des Präsenz- oder Zivildienstes, wenn der Anspruchsberechtigte das Arbeitsverhältnis rechtzeitig wieder antritt. Das Erfordernis des Wiederantrittes entfällt, wenn wegen der erfolgten Betriebsstillegung der Kündigungs- und Entlassungsschutz noch vor dem Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses endet oder wenn Insolvenz-Ausfallgeld für eine Abfertigung nach § 23 a Abs. 3 und 4 AngG gebührt."

5. § 6 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende, im Fall des § 3 Abs. 3 a mit dem rechtzeitigen Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses bzw., wenn dieses nicht mehr angetreten werden kann, mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses;"

6. § 6 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 7 mit der Zustellung der Klage an den Arbeitnehmer;"

7. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Durch den fristgerechten Antrag (§ 6 Abs. 1) werden Verjährungs- und Verfallsfristen unterbrochen."

8. § 7 Abs. 6 letzter Satz lautet

„§ 8 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden."

9. Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Ist der Arbeitnehmer auf Grund eines Urteiles nach § 30 Abs. 1 Z 1 KO verpflichtet, erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuerstatten, so geht diese Verpflichtung mit der rechtzeitigen Beantragung von Insolvenz-Ausfallgeld (§ 6 Abs. 1) auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Ausmaß des zuzuerkennenden Insolvenz-Ausfallgeldes über."

10. Im § 13 Abs. 4 treten anstelle des letzten Satzes folgende Sätze

„Die diesbezüglichen Kosten trägt der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, wobei der Fonds der Finanzprokuratur für ihre Vertretungsbemühungen jährlich im nachhinein eine Vergütung zu entrichten hat. Die Vergütung wird mit dem 14fachen Jahresbezug eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, festgesetzt."

11. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt

„§ 17 a. § 1 Abs. 1 Z 3, § 1 a, § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 a, § 6 Abs. 1 Z 3 und Z 4, der an § 7 Abs. 1 angefügte Satz, § 7 Abs. 6 letzter Satz, § 7 Abs. 7 und die im § 13 Abs. 4 anstelle des letzten Satzes tretenden Sätze in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."

Artikel II

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 682/1991, wird wie folgt geändert

1. § 13 a Abs. 1 Z 5 lautet

„5. bei Inanspruchnahme einer Invaliditätspension (§ 254 ASVG);"

2. Nach § 13 a Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 5 a eingefügt

„5 a. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz des Arbeitgebers (§ 1 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. HA/1977, in der jeweils geltenden Fassung) durch berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder durch Kündigung seitens des Arbeitgebers;"

3. § 13 e Abs. 1 erster Satz lautet

„Wird ein Anspruch auf Abfertigung durch Auszahlung abgegolten, so sind für den Erwerb eines neuen Anspruches die Anspruchsvoraussetzungen des § 13 b neuerlich zu erfüllen; dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um einen Anspruch nach § 13 a Abs. 125a handelt."

4. Nach § 13 e Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Hat der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz des Arbeitgebers noch keinen Abfertigungsanspruch nach § 13 a Abs. 1 Z 5 a erworben, so sind die in diesem Arbeitsverhältnis verbrachten Beschäftigungszeiten sowohl für die Bemessung eines neuen Abfertigungsanspruches als auch für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 b zu berücksichtigen."

5. Der bisherige Text des § 13 f erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Im Falle des § 13 a Abs. 1 Z 5 a ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Arbeitgeber (Masseverwalter) zu melden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Anspruch des Arbeitnehmers zu errechnen und diesen zur Geltendmachung aufzufordern."

6. § 25 a Abs. 7 lautet

„(7) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Per-

sonen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Zuschlagsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Zuschläge insoweit, als die Zuschläge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."

7. § 29 Abs. 1 lit. a lautet

,,a) auf Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung der Zuschläge verjährt bei Zuschlagsschuldnern (Arbeitgeber) und Zuschlagsmithaftenden binnen drei Jahren, gerechnet vom Ende des Zuschlagszeitraumes ;"

8. § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„§§ 13 a Abs. 1 Z 5 und 5 a, 13 e Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, 13 f Abs. 2, 25 a Abs. 7 und 29 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."

Artikel III Übergangsbestimmungen

(1) Die gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) für den niedrigeren Zuschlag zu erlassende Verordnung ist erstmals für die Beitragsperiode 1996 zu erlassen. Bis zum Beginn der Beitragsperiode 1996 haben Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des BUAG für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegen, den vollen Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 IESG zu entrichten.

(2) Wird in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1995 über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet oder liegen die einem solchen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 IESG gleichzuhaltenden Umstände (Insolvenz im Sinne des IESG) vor, so hat der Arbeitnehmer den Abfertigungsanspruch gemäß § 13 a Abs. 1 Z 5 a BUAG binnen sechs Monaten nach der Aufforderung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13 f Abs. 2 BUAG bei sonstigem Verfall geltend zu machen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn zwar die Eröffnung des Anschlußkonkurses oder die Einstellung des Ausgleichsverfahrens nach § 69 Abs. 1 der Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934 in der jeweils geltenden Fassung, nach dem 31. Dezember 1995 stattfindet, die jeweils vorausgegangene Eröffnung des Ausgleichsverfahrens jedoch vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 hat der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds der Urlaubs- und Abfertigungskasse jene Abfertigungszahlungen zu ersetzen, die diese zur Auszahlung gebracht hat,

wenn der Arbeitnehmer zuletzt bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der im Sinne des § 1 Abs. 1 IESG insolvent ist. Hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Arbeitnehmer eines solchen Arbeitgebers bezüglich ihrer Abfertigungen zur Gänze abgerechnet, hat sie diese ausbezahlten Beträge unter Anfügung der entsprechenden Nachweise kalendervierteljährlich beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn zwar die Eröffnung des Anschlußkonkurses oder die Einstellung des Ausgleichsverfahrens nach § 69 Abs. 1 AO nach dem 31. Dezember 1995 stattfindet, die jeweils vorausgegangene Eröffnung des Ausgleichsverfahrens jedoch vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(4) Der vom Arbeitgeber zu tragende Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991, wird für die Beitragsperioden 1993 und 1994 mit 0,1 vH festgesetzt. Die Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren sowie die sonstigen Spesen, welche auf Grund von Krediten gemäß § 13 Abs. 3 IESG für den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1994 anfallen, sind dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 IESG) durch den Bund umgehend zu ersetzen. Bei Kreditaufnahmen gemäß § 13 Abs. 3 IESG, welche in den Jahren 1993 und 1994 durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erfolgen, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Artikel IV

Sonderbestimmung zum Arbeitsmarktförderungsgesetz

Abweichend von § 51 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 685/1991, sind die Verwaltungskosten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter für das Jahr 1993 zur Gänze aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.

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