834. Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich gibt gemäß Art. 9 Abs. 3 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 297/1983 folgende Erklärung ab.
Der von der Republik Österreich gemäß Art. 9 Abs. 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärte Vorbehalt, Kapitel II nur hinsichtlich Abgaben-, Steuer- und Zollstrafsachen anzunehmen, wird zurückgezogen.
Österreich erklärt, daß es im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten dieses Zusatzprotokolls unter den. Voraussetzungen des Kapitels II auch die Aus-
lieferung wegen strafbarer Handlungen, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder von Vorschriften über die
Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren bestehen, bewilligen wird.
Der Empfang der Erklärung wurde vom Generalsekretär des Europarats am 9. September 1994 bestätigt.