834. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Änderung der Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen an den Grenzübergängen Kiefersfelden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auswärtiges Amt 510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1970 für die Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 285/1970 über die
Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen an den Grenzübergängen Kiefersfelden—Autobahn und Kiefersfelden—Staatsstraße folgende Änderung vorschlagen
Artikel 2 erhält folgende Fassung
„Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
1. beim Grenzübergang Kiefersfelden—Autobahn
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
— die Bundesautobahn von der gemeinsamen Grenze auf der Brücke über den Inn bis zum Autobahnkilometer 23,554;
— die beiderseits dieses Abschnitts der Autobahn gelegenen nicht bebauten Amtsplatzbereiche;
— die Umkehrschleife über den Lohweg;
— die Abfertigungskabinen auf diesem Abschnitt der Autobahn;
— den Verbindungstunnel zwischen den Dienstgebäuden 1, 2, 11 und 12 samt allen Zugängen;
— die Verbindungswege, die sanitären Anlagen sowie die Sozial- und Sanitätsräume in den Dienstgebäuden;
— die Dienstgebäude 105 und 202 (Wiegehäuser);
— in den Dienstgebäuden 1 und 11 die Hafträume (Kellergeschoß Räume 07, 08 sowie 019, 020 und 021);
— in den Dienstgebäuden 1 und 11 die Unterrichtsräume (Kellergeschoß Räume 032 und 028);
— in den Dienstgebäuden 1, 3, 9, 11, 13, 14, 15, 19, 102 und 202 die Heizungs- und Installationsräume;
— im Dienstgebäude 1 den Durchsuchungsraum (Erdgeschoß Raum 16);
— in den Dienstgebäuden 2 und 12 die Überholungshallen;
— die Rampen der Dienstgebäude 4 und 201;
— in den Dienstgebäuden 13, 14 und 15 die Abfertigungsräume, ausgenommen die Räume der österreichischen Zollkasse;
— das Dienstgebäude 203 (öffentliche Toiletten);
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen und Räume, und zwar
— in den Dienstgebäuden 2 und 12 die südlich der Eingangshalle gelegenen Räume;
— im Dienstgebäude 9 die Räume der Schalter 3 bis 5;
— in den Dienstgebäuden 10 und 20 jeweils den südlichen Raum (Container);
— das Dienstgebäude 11, ausgenommen im Kellergeschoß der Sozialraum, der Sanitätsraum, der Unterrichtsraum, die Hafträume, die Installations- und Heizungsräume sowie im Erdgeschoß die Räume 8 und 9;
— in. den Dienstgebäuden 13, 14 und 15 die Räume der österreichischen Zollkasse;
— das Dienstgebäude 17 (Garagen);
— das Dienstgebäude 18 (Schlußkontrolle);
— im Dienstgebäude 19 die Räume der Schalter 9 bis 14 und den Raum nördlich des Sozialraumes;
— im Dienstgebäude 102 den. Abfertigungsraum;
— das Dienstgebäude 204 (Plombenkontrolle);
— das Dienstgebäude 205 (Holzkontrolle).
2. beim Grenzübergang Kiefersfelden—Staatsstraße
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
— die Staatsstraße 2089 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
— den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
— im Dienstgebäude die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege im Erd- und Kellergeschoß;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar einen Kanzleiraum und einen Abfertigungsraum im südlichen Teil des Erdgeschosses und den mittleren Kellerraum."
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 das Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Dezember 1993 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 außer Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 19. Oktober 1993 L.S.
An die
Österreichische Botschaft
Österreichische Botschaft
Bonn
ZI. 42.40.23/24-A/93
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 19. Oktober 1993 — 510.511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich,. . .(es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote). . . seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Dezember 1993 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 außer Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 29. Oktober 1993 L.S.
An das
Auswärtige Amt Bonn