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833_1993 AT

833. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Änderung der Vereinbarung über die Errichtung einer vorgeschobenen deutschen Grenzpolizeidienststelle am Grenzübergang Walserschanz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 833. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Änderung der Vereinbarung über die Errichtung einer vorgeschobenen deutschen Grenzpolizeidienststelle am Grenzübergang Walserschanz

Auswärtiges Amt 510-511.13 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft folgende Vereinbarung über die Änderung der Vereinbarung vom 5. Juli 1972 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung einer vorgeschobenen deutschen Grenzpolizeidienststelle am Grenzübergang Walserschanz Kundgemacht in BGBl. Nr. 311/1972 vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll

1. Die Artikel 1 und 2 der Vereinbarung vom 5. Juli 1972 erhalten folgende geänderte Fassung

.Artikel 1

Am Grenzübergang Walserschanz wird auf österreichischem Gebiet eine vorgeschobene deutsche Grenzpolizeikontrollstelle errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 umfaßt

a) die Bundesstraße B Nr. 201 einschließlich der Seitenstreifen und Parkbuchten von der gemeinsamen Grenze auf der Grenzbrücke in einer Länge von 100 m,

b) den Parkplatz nördlich der Bundesstraße B Nr. 201 (Grundparzelle Nr. 3812, K. G. Mittelberg), der sich südwestlich an die Gastwirtschaft Walserschanz anschließt,

c) den Parkplatz südlich der Bundesstraße B Nr. 201 (Grenzparzelle Nr. 725, K. G. Mittelberg), der sich südwestlich an das Nebengebäude (Bauparzelle Nr. 1061, K. G. Mittelberg) anschließt."

2. Artikel 2 Buchstabe d der Vereinbarung vom 5. Juli 1972 entfällt.

Falls sich die Österreichische Bundesregierung mit den Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Österreichischen Bundesregierung zum Ausdruck bringende Antwortnote der Österreichischen Botschaft eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichischen Bundesregierung bilden, die am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der Antwortnote in Kraft tritt.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 19. August 1993 L.S.

An die

Österreichische Botschaft

Österreichische Botschaft

Bonn

Zl. 42.40.23/22-A/93

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 19. August 1993 — 510-511.13 OST — zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich,.. .(es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote)... seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am ersten Tag des zweiten Monats nach Einlangen dieser Antwortnote im Auswärtigen Amt in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, am 29. Oktober 1993 L.S.

An das

Auswärtige Amt Bonn

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