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832_1994 AT

832. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 832. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 359/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitritsurkunde

Afghanistan 28. März 1994

Gabun 9 Februar 1994

Georgien 2. Juni 1994

Irak 15. Juni 1994

Iran 13. Juli 1994

Japan 22. April 1994

Luxemburg 7 März 1994

Mosambik 26. April 1994

Nauru 27. Juli 1994

Usbekistan 29. Juni 1994

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations bzw Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw Erklärungen abgegeben

Irak

Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 1 in bezug auf die Religionsfreiheit des Kindes, da das Erlauben, daß ein Kind seine Religion ändert, im Widerspruch zu den Bestimmungen der Islamischen Scharia steht.

Iran

Iran behält sich das Recht vor, jene Bestimmungen oder Artikel" des Übereinkommens nicht anzuwenden, die mit dem islamischen Recht und der in Kraft stehenden innerstaatlichen Gesetzgebung nicht vereinbar sind.

Japan. Vorbehalt

Bei der Anwendung der Bestimmungen von Art. 37 Abs. (c) behält sich Japan das Recht vor, durch den zweiten Satz dieser Bestimmung nicht gebunden zu sein, demzufolge „jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen ist, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird", da beim Freiheitsentzug von Personen nach dem

geltenden innerstaatlichen Recht eine generelle Trennung von Personen unter und über zwanzig Jahren vorgesehen ist.

Erklärungen

1. Die Regierung Japans erklärt, daß sie Art. 9 Abs. 1 so auslegt, daß dies nicht für jene Fälle gilt, in denen ein Kind von seinen Eltern auf Grund einer Abschiebung nach dem geltenden Einwanderungsgesetz getrennt wird.

2. Die Regierung Japans erklärt weiters, daß die Verpflichtung, Anträge zur Einreise in bzw Ausreise aus einem Vertragsstaat zum Zwecke der Familienzusammenführung gemäß Art. 10 Abs. 1 „wohlwollend, human und beschleunigt" zu behandeln, dahingehend ausgelegt wird, daß das Ergebnis eines solchen Antrags davon nicht betroffen ist.

Luxemburg Vorbehalt

1. Die Regierung Luxemburgs ist der Ansicht, daß dem Wohl der Familien und Kinder am besten gedient ist, wenn die folgenden Bestimmungen von Art. 334-6 des Zivilgesetzbuches bestehen bleiben.

Artikel 334-6. Wenn zum Zeitpunkt der Zeugung der Vater oder die Mutter mit einer anderen Person in einer ehelichen Verbindung stand, kann das leibliche Kind im elterlichen Heim nur mit der Zustimmung des Ehepartners oder der Ehepartnerin des betreffenden Elternteils aufgezogen werden.

2. Die Regierung Luxemburgs erklärt, daß auf Grund des vorliegenden Übereinkommens eine Änderung der rechtlichen Stellung der Kinder von Eltern, zwischen denen eine Eheschließung absolut verboten ist, nicht erforderlich ist, da diese Stellung gemäß Art. 3 des Übereinkommens betreffend das Wohl des Kindes gewährleistet wird.

3. Die Regierung Luxemburgs erklärt, daß Art. 6 des Übereinkommens kein Hindernis für die Durchführung der luxemburgischen Gesetzesbestimmungen über die Sexualerziehung, die Verhinderung der Engelmacherei und die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs darstellt.

4. Die Regierung Luxemburgs ist der Überzeugung, daß Art. 7 des Übereinkommens kein Hindernis für das Rechtsverfahren bei anonymen Geburten darstellt, welches gemäß Art. 3 des Übereinkommens als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird.

5. Die Regierung Luxemburgs erklärt, daß Art. 15 des Übereinkommens den luxemburgischen Gesetzesbestimmungen über die Rechtsfähigkeit nicht entgegensteht.

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