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831_1994 AT

831. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 831. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich die anläßlich der Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder (BGBl. Nr. 313/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 39/1993) erklärten Vorbehalte und abgegebenen. Erklärungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1981 für fünf Jahre ab 20. Mai 1991 in nachstehendem Umfang erneuert

„Gemäß Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches das Recht vor

a) Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens für Nordirland nicht anzuwenden;

b) für England, Wales und Nordirland Art. 9 nur auf die Nachlässe des Vaters und der Mutter eines unehelichen Kindes anzuwenden.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens wird hiemit erklärt, daß das Übereinkommen auf Guernsey, Herm und Jethou mit dem gemäß Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens erklärten Vorbehalt angewendet wird, daß Art. 9 in Guernsey, Herm und Jethou nur auf die testamentarische Erbfolge in den Nachlaß des Vaters oder der Mutter eines unehelichen Kindes angewendet wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches legt Wert darauf, zu erklären, daß nach ihrer Ansicht weder Art. 9 noch Art. 10 des Übereinkommens so auszulegen ist, daß er einem unehelichen Kind irgendein Recht auf die Thronfolge oder auf einen Adelstitel oder auf ein Fideikommiß einräumt."

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Luxemburg gemäß Art. 14 Abs. 2 des

Übereinkommens die anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte Kundgemacht in BGBl. Nr. 339/1982 für fünf Jahre ab 2. Juli 1992 erneuert.

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