831. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt wurde
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (BGBl. Nr. 130/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 39/1986) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Belgien 16. November 1988
Dänemark 3. November 1986
Griechenland 18. Dezember 1986
Schweiz 11. Dezember 1991
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt
Dänemark
— Gleichlautender Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 585/1993 wie zum Übereinkommen über den Straßenverkehr und
— Pkt. 4 des Anhangs zu Art. 27 Abs. 5 betreffend Markierung der Radwege.
Schweiz: Vorbehalt
Zu Pkt. 4 des Anhangs (Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens)
Die Schweiz wendet Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens an, jedoch nicht in der Weise wie in Pkt. 4 des Anhangs bestimmt.
Zu Pkt. 6 des Anhangs (Art. 29 Abs. 2 des Übereinkommens)
Die Schweiz erachtet sich an Art. 29 Abs. 2, erster und zweiter Satz, des Übereinkommens, wie in Pkt. 6 des Anhangs dargestellt, nicht gebunden.