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830_1993 AT

830. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt wurde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 830. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt wurde

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (BGBl. Nr. 292/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 38/1986), hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Belgien 16. November 1988

Dänemark 3. November 1986

Griechenland 18. Dezember 1986

Litauen 31. Jänner 1992

Schweiz 11. Dezember 1991

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt

Dänemark

Gleichlautender Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 585/1993 wie zum Übereinkommen über den Straßenverkehr.

Schweiz: Vorbehalt

Zu Pkt. 9 des Anhangs (Art. 10 Abs. 6 des Übereinkommens)

Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung Bestimmungen zu erlassen, womit die Vorankündigung des Zeichens B 2 a für dasselbe Zeichen, ergänzt durch eine Zusatztafel nach Muster 1 des Anhangs 7 erfolgt.

Zu Pkt. 10 und 27 des Anhangs (Art. 18 Abs. 2 und Anhang 5, Abschnitt C des Übereinkommens

Die Schweiz erachtet sich an die Bestimmungen der Pkte. 10 und 27 des Anhangs nicht gebunden.

Zu Pkt. 12 des Anhangs (Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens)

Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung Bestimmungen gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens für das Drei-Farben-System für Lichtzeichen für Fußgänger zu erlassen.

Zu Pkt. 22 des Anhangs (Anhang 4 Abschnitt A Pkt. 2 lit. a (iii) des Übereinkommens

Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung Bestimmungen zu erlassen, wonach die Einfahrt in Straßen, die durch das zusätzliche Zeichen Nr. 1 — abgebildet in der Anlage zum Anhang — gekennzeichnet ist, für Fahrzeuge, die gefährliche Güter jeder Art transportieren, verboten ist.

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