830. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt wurde
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (BGBl. Nr. 292/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 38/1986), hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Belgien 16. November 1988
Dänemark 3. November 1986
Griechenland 18. Dezember 1986
Litauen 31. Jänner 1992
Schweiz 11. Dezember 1991
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt
Dänemark
Gleichlautender Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 585/1993 wie zum Übereinkommen über den Straßenverkehr.
Schweiz: Vorbehalt
Zu Pkt. 9 des Anhangs (Art. 10 Abs. 6 des Übereinkommens)
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung Bestimmungen zu erlassen, womit die Vorankündigung des Zeichens B 2 a für dasselbe Zeichen, ergänzt durch eine Zusatztafel nach Muster 1 des Anhangs 7 erfolgt.
Zu Pkt. 10 und 27 des Anhangs (Art. 18 Abs. 2 und Anhang 5, Abschnitt C des Übereinkommens
Die Schweiz erachtet sich an die Bestimmungen der Pkte. 10 und 27 des Anhangs nicht gebunden.
Zu Pkt. 12 des Anhangs (Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens)
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung Bestimmungen gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens für das Drei-Farben-System für Lichtzeichen für Fußgänger zu erlassen.
Zu Pkt. 22 des Anhangs (Anhang 4 Abschnitt A Pkt. 2 lit. a (iii) des Übereinkommens
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung Bestimmungen zu erlassen, wonach die Einfahrt in Straßen, die durch das zusätzliche Zeichen Nr. 1 — abgebildet in der Anlage zum Anhang — gekennzeichnet ist, für Fahrzeuge, die gefährliche Güter jeder Art transportieren, verboten ist.