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82_2003 AT

82. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sowie Aufhebung des Hydrografiegesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 82. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sowie Aufhebung des Hydrografiegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 156/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 12 Abs. 3 wird die Bezeichnung „§ 40 Abs. 2“ durch die Bezeichnung „§ 40 Abs. 3“ ersetzt.

2. § 12a Abs. 1 lautet

„Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen

Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen,

deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der

Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen,

welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten

Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung

im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs H zu berücksichtigen.“

3. § 12a Abs. 2 entfällt, die Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“; in Abs. 3 wird die

Bezeichnung „Abs. 3“ durch „Abs. 2“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 4 wird die Wortfolge „eines ökologisch funktionsfähigen Gewässers“ durch die Wortfolge

„des ökologischen Zustandes des Gewässers“ ersetzt.

5. § 21a Abs. 1 wird geändert und lautet

„(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der

Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid

oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt

sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der

Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben,

Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung

aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken

oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.“

6. In § 21a Abs. 2 und 3 wird das Wort „Wasserrechtsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.

7. In § 21a entfällt Abs. 3 lit. d, nach lit. c wird ein Punkt gesetzt.

8. Die Überschrift des dritten Abschnittes wird geändert und lautet wie folgt

„Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung

der Gewässer“

9. § 30 samt Überschrift werden geändert und lauten wie folgt

„Ziele

§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses

und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,

2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden

werden können,

3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der

direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt

geschützt und verbessert werden,

4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen

Ressourcen gefördert wird,

5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen

Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen

gewährleistet wird.

Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet

werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung

des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer

sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken

benutzt und Fischwässer erhalten werden können.

(2) Abs. 1 soll beitragen

1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der

Freihaltung von Überflutungsräumen;

2. zu einer ausreichenden Versorgung (§ 13) mit Oberflächen– und Grundwasser guter Qualität, wie

es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;

3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;

4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.

(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen

Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte),

unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des

Selbstreinigungsvermögens verstanden.

2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit

von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften

und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers

verstanden.

3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung

von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen

Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder

eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der

Umwelt mit sich bringen“

10. Nach § 30 werden folgende §§ 30a bis g samt Überschriften angefügt

„Umweltziele für Oberflächengewässer

§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer

(§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen

Zustandes verhindert – und unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a – bis spätestens 22. Dezember 2015 der

Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der

Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand

befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht,

wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem

guten chemischen Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung

die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot

maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften

sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.

Er hat dabei insbesondere

1. den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände

auf der Grundlage des Anhangs D sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens

festzulegen;

2. den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen

Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen

auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen;

3. im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (§ 55d) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung

und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise

Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern

vorzugeben.

Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete

im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben

für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen

an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen.

(3) 1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.

2. Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.

3. Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines

Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen

und den chemischen Zustand.

4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in

Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen

Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang D basierenden Verordnung

(Abs. 2 Z 1).

5. Das ökologische Potential ist der ökologische Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen

Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang D basierenden Verordnung

entspricht.

6. Schadstoff ist jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung der Gewässer führen kann, insbesondere

Stoffe des Anhangs F Abschnitt I.

7. Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar

sind und sonstige Stoffe und Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis

geben.

8. Prioritäre Stoffe sind Stoffe des Anhangs F Abschnitt II.

9. Prioritäre gefährliche Stoffe sind Stoffe des Anhangs F Abschnitt III.

Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper

§ 30b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann

mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen

(§ 55b Abs. 2) einstufen, wenn

1. die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen

Merkmale des Oberflächenwasserkörpers signifikante negative Auswirkungen hätten

auf

a) die Umwelt im weiteren Sinne oder

b) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen oder die Freizeitnutzung oder

c) die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung,

Stromerzeugung oder Bewässerung oder

d) die Wasserregulierung, Schutz vor Überflutungen, Landentwässerung oder

e) andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen und

2. die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen,

nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel

müssen

a) technisch durchführbar sein und

b) jedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen und

c) keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.

(2) Diese Einstufung und deren Gründe sind im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d) im Nationalen

Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im einzelnen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen.

Für die Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (§ 55c) erfolgt eine endgültige

Einstufung gemäß Abs. 1 nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse. Eine vorläufige Benennung von

potentiell als künstlich oder erheblich verändert einzustufenden Oberflächenwasserkörpern erfolgt im

Rahmen und nach dem Verfahren der Ist-Bestandsanalyse (§ 55h Abs. 1).

(3) 1. Ein künstlicher Oberflächenwasserkörper ist ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper.

2. Ein erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper ist ein Oberflächenwasserkörper, der durch

physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde

und gemäß Abs. 2 entsprechend eingestuft wurde.

Umweltziele für Grundwasser

§ 30c. (1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung

des jeweiligen Zustandes verhindert – und unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a – bis spätestens

22. Dezember 2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht,

wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen

Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung

den gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot

maßgeblichen Kriterien

1. für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu

werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung

geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen

längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. § 33b Abs. 5 gilt sinngemäß;

2. für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie gegebenenfalls Kriterien für eine

stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern

und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete

vorzugeben;

3. für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der

Ausgangspunkte für die Trendumkehr festzusetzen;

4. für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustandes eines Grundwasserkörpers derart festzulegen,

dass die mittleren jährlichen Entnahmen langfristig das vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot

(die verfügbare Grundwasserressource) nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten,

dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen

der ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer, zu einer

signifikanten Verringerung der Qualität dieser Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten

Schädigung von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper

abhängen.

(3) 1. Grundwasserkörper ist ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer

Grundwasserleiter.

2. Grundwasserleiter sind unter der Erdoberfläche liegende Boden- oder Gesteinskörper oder andere

geologische Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein

nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich

ist.

Ziele für Schutzgebiete

§ 30d. (1) In den nachstehenden Schutzgebieten sind allfällige für diese festgelegte Umweltziele,

vorbehaltlich der und entsprechend den dort festgelegten Bestimmungen – unbeschadet der §§ 30e, 30f

und 104a – bis 22. Dezember 2015 zu erreichen

1. In Gebieten mit Wasserentnahmen gemäß § 59b Abs. 1 Z 1 sowie

2. in nährstoffsensiblen Gebieten, sofern solche gemäß § 55l in Umsetzung der Richtlinie (EWG)

Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991,

S 40 und der Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung

durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 ausgewiesen

wurden;

3. in Gebieten, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutsamer aquatischer Arten ausgewiesen wurden;

4. in Gebieten, die gemäß § 2 Abs. 7 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976 idF BGBl. I

Nr. 98/2001 als Badegewässer ausgewiesen wurden sowie

5. in Gebieten, die auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie

(EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und

Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 und der Richtlinie (EWG) 79/409 über die Erhaltung

der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 ausgewiesen wurden,

sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes ein wichtiger Faktor für diesen

Schutz ist.

(2) Sofern auf einen bestimmten Oberflächenwasserkörper oder Grundwasserkörper mehr als eines

der gemäß den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele anzuwenden ist, bleibt das weitreichendere

Umweltziel unberührt und gilt weiterhin.

Stufenweise Zielerreichung

§ 30e. (1) Zur stufenweisen Umsetzung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele können

die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen

Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c), das ist bis zum 22. Dezember 2021 bzw. bis zum 22. Dezember

2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d in Verbindung mit § 55h Abs. 1) verlängert werden,

wenn

1. der Zustand des beeinträchtigten Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers nicht weiter

verschlechtert wird und

2. eine Abschätzung ergibt, dass innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens

a) der Umfang der erforderlichen Verbesserungen aus Gründen der technischen Durchführbarkeit

nur in Schritten erreicht werden kann, oder

b) die Verwirklichung der Verbesserungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde,

oder

c) die natürlichen Gegebenheiten keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Oberflächenwasser-

oder Grundwasserkörpers zulassen.

(2) Hat eine Prüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass eine Zielerreichung bis 22. Dezember 2027 auf

Grund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (§§ 59, 59a) oder auf Grund von natürlichen

Gegebenheiten nicht möglich ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 für bestimmte

Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele,

als sie gemäß §§ 30a, c und d festgelegt worden sind, vorgesehen werden, wenn die ökologischen und

sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere

Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten

verbundene Umweltoption darstellen.

(3) Die Verlängerung der Frist sowie die Ausnahme vom Umweltziel und die entsprechenden Gründe

erfolgen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) und sind im Einzelnen darzulegen und

zu erläutern. Bis zu einer endgültigen Festlegung der stufenweisen Zielerreichung im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan

sind die jeweils vorliegenden Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 in den

Verwaltungsverfahren im Rahmen der Prüfung der öffentlichen Interessen heranzuziehen.

(4) Darüber hinaus hat der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan zu enthalten

1. in den Fällen des Abs. 1 (Fristverlängerung)

a) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen

werden, um die Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten

Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen,

b) die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den

voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5);

2. in den Fällen des Abs. 2 (Ausnahme vom Umweltziel)

a) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen

werden, um im Hinblick auf Oberflächenwasserkörper unter Berücksichtigung der

Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung

nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, den bestmöglichen ökologischen

und chemischen Zustand zu gewährleisten,

b) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen

werden, um im Hinblick auf Grundwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen,

die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem

Ermessen nicht hätten vermieden werden können, die geringst möglichen Veränderungen

des guten Grundwasserzustandes zu gewährleisten.

Die aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans haben eine Überprüfung der

Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen zu

enthalten.

(5) Die Vorgehensweise nach Abs. 1 bis 3 darf die Verwirklichung der Umweltziele in anderen

Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern im Planungsraum nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

Ereignisse unter außergewöhnlichen Umständen

§ 30f. (1) Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Oberflächenwasser- oder

Grundwasserkörpern verstößt nicht gegen die in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele, wenn sie

a) durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte Umstände, die

außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, insbesondere

starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren bedingt ist oder

b) durch nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbare Unfälle entstanden ist

und wenn sämtliche nachstehende Bedingungen erfüllt sind

1. Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um eine weitere Verschlechterung des

Zustands zu verhindern und um die Verwirklichung der Umweltziele in von diesen Umständen

nicht betroffenen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern nicht zu gefährden.

2. Im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan wird festgehalten, unter welchen Bedingungen

solche unvorhergesehenen oder außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden können

und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind.

3. Die Maßnahmen, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind im

Maßnahmenprogramm (§ 55c Abs. 2 Z 5) aufgeführt und dürfen, wenn die außergewöhnlichen

Umstände vorüber sind, nicht die Wiederherstellung des Zustands des Oberflächenwasser-

oder Grundwasserkörpers gefährden.

(2) Die Auswirkungen von Umständen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung

nicht vorhersehbar waren, sind jährlich von den zuständigen Stellen zu überprüfen. Es sind vorbehaltlich

einer Abwägung der in § 30e Abs. 1 Z 2 angeführten Gründe alle praktikablen Maßnahmen zu

ergreifen, um jenen Zustand, den der Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper hatte, bevor er von

solchen Umständen betroffen wurde, sobald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich, wiederherzustellen.

(3) In die nächste aktualisierte Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans ist eine zusammenfassende

Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend

Abs. 1 lit. a und b getroffen wurden beziehungsweise noch zu treffen sind, aufzunehmen.

Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen

§ 30g. (1) Entsprechend dem kombinierten Ansatz sind

1. Emissionen aus Punktquellen, insbesondere aus Abwasserreinigungsanlagen, in Gewässer auf der

Grundlage des Standes der Technik (§ 12a) zu begrenzen,

2. diffuse Auswirkungen so zu begrenzen, dass sie gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis

einschließen.

Das Erfordernis einer Fortschreibung des Standes der Technik oder der besten verfügbaren Umweltpraxis

ist jedenfalls dann gegeben, wenn es gemeinschaftsrechtliche Vorschriften oder die Bestandsaufnahme

(§ 55d) erfordern.

(2) Sofern auf Grund von gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltzielen strengere Begrenzungen

erforderlich sind, als sie aus einer Anwendung des Abs. 1 zu erfüllen wären, so sind für diese Oberflächenwasser-

oder Grundwasserkörper im Maßnahmenprogramm beziehungsweise in Umsetzung der

Maßnahmenprogramme dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festzulegen.

(3) Sofern auf Grund von gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltzielen weniger strenge Begrenzungen

zulässig sind, als sie aus einer Anwendung des Abs. 1 zu erfüllen wären, dürfen – soweit

nicht gemeinschaftsrechtliche Regelungen entgegenstehen – weniger strenge Begrenzungen festgelegt

werden. Für Abwassereinleitungen (Abs. 1 Z 1) gilt dies nur unter den Voraussetzungen der §§ 33b

Abs. 10 bzw. 33c Abs. 8.“

11. In § 32 Abs. 1 erster Satz wird der Klammerausdruck „§ 30 Abs. 2“ durch den Klammerausdruck

„§ 30 Abs. 3“ ersetzt.

12. In § 32a Abs. 1 wird der erste Satz geändert und lautet nunmehr wie folgt

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zum Schutz der

Gewässer (§ 30), insbesondere zur Erreichung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele mit

Verordnung sowohl die Einbringung bestimmter Stoffe in Oberflächenwasserkörper oder Kanalisationen

als auch die direkt (ohne Bodenpassage) vorgenommene Einbringung in Grundwasserkörper im allgemeinen

Interesse an der Reinhaltung der Gewässer sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen

verbieten.“

13. § 32a Abs. 1 lit. b wird geändert und lautet wie folgt

„b) Abwässer, die Stoffe nach Satz 1 in so geringer Menge und Konzentration enthalten, dass jede

gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist,

insbesondere die Einbringung geringfügiger Mengen von Stoffen für wissenschaftliche Zwecke

zum Studium, zum Schutz oder zur Sanierung der Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper.

Diese Mengen müssen auf das zu diesen Zwecken unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt

bleiben. Derartige Einbringungen dürfen das Erreichen der für den betreffenden Oberflächenwasser-

oder Grundwasserkörper festgelegten Umweltziele nicht gefährden.“

14. § 33 Abs. 2 entfällt.

15. § 33a samt Überschrift entfällt ersatzlos.

16. Die Überschrift zu § 33b wird geändert und lautet nunmehr wie folgt

„Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe“

17. An § 33b Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) 1. Schädliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene Schadstoffe (§ 30a Abs. 3 Z 6).

2. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene gefährliche Stoffe (§ 30a Abs. 3

Z 7).

3. Grenzwerte sind verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen

Frachten oder sonstigen, die Wasserqualität beschreibenden Parametern.

4. Mittelwerte sind das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen

Werten.

5. Konzentrationen sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw.

Wasser.

6. Spezifische Frachten sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im

Produktionsprozess eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes.

7. Frachten sind die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.“

18. § 33c Abs. 1 entfällt, die Absätze 2 bis 8 erhalten die Bezeichnung 1 bis 7.

19. In § 33c Abs. 1 wird nach dem Wort „Verordnung“ die Wortfolge „gemäß § 55g Abs. 1 Z 2“ eingefügt.

20. § 33c Abs. 7 (in der geltenden Fassung) wird geändert und lautet

„(7) Unbeschadet § 21a sind für bestehende Anlagen, für die nach Abs. 1 bereits eine generelle Anpassungspflicht

ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß

§ 33b Abs. 3 und 4 nur vorzunehmen, wenn

1. es sich um Anlagen handelt, die Anhang I gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die

integrierte Vermeidung und Verminderung, Amtsblatt der Umweltverschmutzung unterliegen

oder

2. es sich um Anlagen handelt, die der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002,

unterliegen oder

3. Regionalprogramme gemäß § 55g in Umsetzung von Maßnahmenprogrammen dies vorsehen.“

21. § 33d Abs. 1 und 4 entfallen; die verbleibenden Absätze erhalten die Bezeichnungen 1 und 2 und

lauten

„(1) Weist ein Oberflächenwasserkörper einen schlechteren als in einer Verordnung nach § 30a

Abs. 2 festgelegten Zielzustand auf, so ist die Erreichung dieses Zielzustandes bei allen wasserwirtschaftlichen

Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben. Der Landeshauptmann hat für solche

Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern mit Verordnung ein Sanierungsprogramm

(Abs. 2) zu erstellen.

(2) Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von

Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der

zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitrahmen für deren Durchführung derart festzulegen,

dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 21a Abs. 3) eine Verringerung und eine

wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und

durch sonstige Maßnahmen in angemessener Frist die in einer Verordnung nach § 30a Abs. 2 angegebene

Wassergüte erzielt wird. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind bei allen wasserwirtschaftlichen

Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zu beachten.“

22. § 33e entfällt.

23. In § 33f Abs. 1 entfallen die Ziffern 1. und 2. sowie die Ziffernbezeichnung „3.“.

24. In § 33f Abs. 2 werden jeweils die Bezeichnung „Abs. 1“ durch die Bezeichnung „§ 30c Abs. 2 Z 1

und 2“ sowie die Worte „Grundwassergebiete“ und „Grundwasserteilgebiete“ durch die Worte „Grundwasserkörper“

und „Teile von Grundwasserkörpern“ ersetzt.

25. In § 33f Abs. 4 entfällt die Bezeichnung „Z 3“.

26. Nach § 33f Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Verordnungen gemäß § 33f Abs. 1 Z 1 und 2 idF BGBl. I Nr. 156/2002 gelten als Verordnungen

gemäß § 30c Abs. 2 Z 1 und 2.“

26a. § 33g Abs. 1 erster Satz lautet

„Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer

oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden

sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage

am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird

und

1. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW

60

belastet wird oder

2. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von größer als 10 EW

60

bis nicht größer als

50 EW

60

belastet wird und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der

Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu

erwarten ist.“

26b. § 33g Abs. 2 erster und zweiter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt und lauten

„Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen

gemäß Abs. 1

1. in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen

Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW

60

anfallen und nach verlässlichen konkreten

Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der

Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist oder

2. außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten

bis längstens 22. Dezember 2015 verlängern, wenn auf Grund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme

(§ 55d) die Verwirklichung der Umweltziele gemäß § 30a, c und d nicht gefährdet wird.“

26c. In § 33g Abs. 3 wird der Klammerausdruck „§ 32 Abs. 4“ durch „§ 32b“ ersetzt.

27. Die Überschrift zu § 34 wird geändert und lautet wie folgt

„Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)“

28. In § 40 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 3

„(2) Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem

Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale

hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung

des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare

Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen

Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.“

29. Nach § 40 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Abs. 2 findet auf Vorhaben, für die vor dem in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ein nach

den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung.

Dies gilt auch für zum in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.“

30. In § 52 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt

„Die Behörde hat vor Einleitung eines Verfahrens gemäß § 21a den zur Wasserbenutzung Berechtigten

auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Abs. 1 hinzuweisen.“

31. § 53 Abs. 1 entfällt, die verbleibenden Absätze erhalten die Bezeichnungen (1) bis (3).

32. § 53 Abs. 1 erster Satz wird geändert und lautet

„Wer an der Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele interessiert ist, kann dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der im

Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten

konkreten Vorgaben einen Entwurf hierfür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen.“

33. In § 53 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ordnung“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ eingefügt.

34. In § 53 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „mit Verordnung“ und wird nach dem Wort „Grundzüge“ die

Wortfolge „im Rahmen der Maßnahmenprogrammerstellung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan“

eingefügt.

35. § 54 entfällt.

36. Vor § 55 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt

„SECHSTER ABSCHNITT

Einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen

Bewirtschaftung insbesondere zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer“

37. § 55 Abs. 1 lit. e wird geändert und lautet

„e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (§§ 34, 35,

37), für Verordnungen gemäß § 33 Abs. 2, für Sanierungsprogramme gemäß § 33d, für Beobachtungs-

und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß § 33f, für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen

gemäß § 54 sowie für Regionalprogramme gemäß § 55g Abs. 1 Z 1,“

38. In § 55 Abs. 2 entfällt in lit. b das Wort „und“, in lit. c wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt

und folgende lit. d angefügt

„d) auf Grund der Bestandsaufnahmen die überörtliche zusammenfassende wasserwirtschaftliche

Planung für eine den wasserwirtschaftlichen Planungsgrundsätzen entsprechende Ordnung der

nationalen Teile der Flussgebietseinheiten oder ihrer Teile (Planungsräume) aufzustellen und der

Entwicklung anzupassen.“

39. In § 55 Abs. 4 wird das Wort „Bergrecht“ durch das Wort „Mineralrohstoffgesetz“ ersetzt und wird

folgender zweiter Satz angefügt

„Die Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts

ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs. 1 lit. a

bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan

(Maßnahmen- oder Regionalprogramm) festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren

nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen

mit angewendet werden (AWG 2002, UVP-G 2000, GewO 1994) gegeben.“

40. § 55a entfällt.

41. § 55b erhält die Bezeichnung § 55l.

42. § 55a bis k samt Überschriften lauten

„Planungsgrundsätze

§ 55a. (1) Die wasserwirtschaftliche Ordnung von Planungsräumen hat sich in die wasserwirtschaftliche

Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit einzufügen. In der Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit

sind jedoch die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Planungsräume zu berücksichtigen. Sofern

Planungsräume Teile einer internationalen Flussgebietseinheit bilden, ist eine Abstimmung über das

gesamte Gebiet anzustreben, wobei diese Abstimmung mit unmittelbar benachbarten Planungsräumen auf

geeignete Weise erfolgen soll.

(2) Für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gebietskörperschaften,

anderer Staaten und anderer Planungsträger sind soweit möglich aufeinander abzustimmen.

(3) Für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben auf dem nationalen

Hoheitsgebiet einer internationalen Flussgebietseinheit, für deren Verwirklichung Grund und

Boden in einem größeren Umfang benötigt werden, oder durch die – ohne Beanspruchung von Grund und

Boden – die räumliche Struktur sowie die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse maßgeblich

beeinflusst werden.

Flusseinzugsgebiete

§ 55b. (1) Die österreichischen Gewässer sind nach Flusseinzugsgebieten zu bewirtschaften, wobei

1. die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über die Donau ins Schwarze Meer

abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet der

Donau gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung

im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Donau;

2. die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über den Rhein in die Nordsee

abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet des

Rhein gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung

im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit

Rhein;

3. die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über die Elbe in die Nordsee abfließenden,

nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet der Elbe

gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung

im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Elbe.

(2) Zu Bearbeitungs- und Koordinationszwecken werden Flusseinzugsgebiete in Planungsräume untergliedert.

Der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnete Planungsräume können gemeinsam mit den nächstgelegenen

Planungsräumen der Flussgebietseinheit Donau bearbeitet, koordiniert und dargestellt werden.

(3) Die nationalen Anteile der internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe sowie

die zugeordneten Planungsräume werden in einer Karte (Anhang G) dargestellt.

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. ein Einzugsgebiet ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen, der

gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer

gelangt;

2. eine Flussgebietseinheit ein als Hauptteil für die Bewirtschaftung festgelegtes Landgebiet oder

Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten

Grund- und Küstengewässern besteht;

3. eine internationale Flussgebietseinheit gegeben, wenn ein Einzugsgebiet auf dem Hoheitsgebiet

von mehr als einem Staat liegt.

Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan)

§ 55c. (1) Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung

der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe

(§ 55b Abs. 1) anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen

Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen

Interesse gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere

zur Erreichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele, hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – entsprechend dem Verfahren nach § 55h – mit Verordnung

für jede Flussgebietseinheit einen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu erlassen. Der Nationale

Gewässerbewirtschaftungsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Bundesgesetzblatt

sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan

ist ferner im Wasserinformationssystem Austria und beim Landeshauptmann jener Länder,

die vom Plan berührt sind, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan hat die in Anhang C enthaltenen Vorgaben zu

umfassen, insbesondere

1. eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit sowie eine Zusammenfassung

der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Gewässerzustand

(Bestandsaufnahme § 55d);

2. eine Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse (§§ 59e, f);

3. die zur Erreichung der in den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele allgemein verbindlichen

für die Flussgebietseinheit auf Basis der Planungsräume erstellten Maßnahmenprogramme (§ 55f

Abs. 1) zur Umsetzung der konkreten Vorgaben des § 55e;

4. die zur konkreten Erreichung dieser Vorgaben geplanten (Umsetzungs)maßnahmen (zB Regionalprogramme

gemäß § 55g, Einbringungsbeschränkungen und -verbote gemäß § 32a);

5. die Angabe jener Fälle, für die eine Ausnahme von den Umweltzielen gemäß §§ 30a, c und d in

Anspruch genommen wurde, samt Begründung.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige

Behörde für die entsprechende Koordination eines Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes

gegenüber dem Ausland. Dies hat grundsätzlich im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerschutzkommissionen

zu erfolgen.

(4) Die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne hat in folgenden Teilschritten zu

erfolgen

1. Erstellung eines Zeitplanes und eines Arbeitsprogrammes für die Aufstellung des Planes, einschließlich

der zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, spätestens bis zum 22. Dezember 2004;

2. vorläufiger Überblick über die für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen

Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume) festgestellten wichtigsten

Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens bis zum 22. Dezember 2006;

3. Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für die internationale Flussgebietseinheit

sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume),

spätestens bis zum 22. Dezember 2008;

4. Veröffentlichung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis zum

22. Dezember 2009.

(5) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan ist spätestens bis zum 22. Dezember 2015 und danach

alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Abs. 2 bis 4 gelten hierfür sinngemäß.

Bestandsaufnahme (Ist-Bestandsanalyse und Abweichungsanalyse)

§ 55d. (1) Als Grundlage für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan haben der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend seinen Aufgaben für die

überregionale wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 2) und der Landeshauptmann entsprechend seinen

Aufgaben für die regionale und lokale wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 1) die jeweils hiefür

bedeutsamen natürlichen, wirtschaftlichen und sozioökonomischen Gegebenheiten, einschließlich der

Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (§§ 59, 59a) und bisherigen Entwicklung zu

erheben und unter Berücksichtigung der voraussehbaren Veränderungen in Bestandsaufnahmen festzuhalten.

Die Bestandsaufnahmen haben die in Anhang C Z 1 bis 6 genannten Informationen zu umfassen und

sind insbesondere nach Vorliegen neuer Überwachungsergebnisse anzupassen bzw. auf dem letzten Stand

zu halten. Die Aufgabenverteilung richtet sich nach § 55h Abs. 1.

(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme dienen als Grundlage für die Ausarbeitung bzw. die Weiterentwicklung

der Überwachungsprogramme (§§ 59e, f) und für die Vorbereitung der Maßnahmenprogramme

(§ 55f).

(3) Die Erfassung aller für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen erfolgt

beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem

Austria (§ 59), in dem alle für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen

Gegebenheiten verfügbar zu halten sind.

Maßnahmen

§ 55e. (1) Zur Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele hat das Maßnahmenprogramm

zumindest Vorgaben (grundlegende Maßnahmen) zu enthalten,

1. die unter Bedachtnahme auf das Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung

und Abwasserbeseitigung), einschließlich Umwelt und Ressourcenkosten und unter

Zugrundelegung des Verursacherprinzips bis 2010 auf Grundlage der wirtschaftlichen Analyse

der Wassernutzungen

a) adäquate Anreize für Wassernutzer für einen nachhaltigen und effizienten Umgang mit der

Ressource Wasser bieten,

b) adäquate Beiträge der wassernutzenden Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft zur

Kostendeckung der Wasserdienstleistung leisten;

dabei kann auf soziale, umweltspezifische und ökonomische Effekte der Kostendeckung ebenso

wie auf geografische und klimatische Gegebenheiten von betroffenen Gebieten Bedacht genommen

werden;

2. zur Erreichung der Anforderungen für Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt

werden oder künftig genutzt werden sollen, insbesondere Vorgaben zum Schutz der Wasserquali-

tät, um den bei der Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern;

3. betreffend Begrenzungen der Entnahme von Oberflächenwasser und Grundwasser sowie der

Aufstauung von Oberflächenwasser, sofern sie signifikante Auswirkungen auf den Wasserzustand

haben;

4. betreffend Begrenzungen von künstlichen Anreicherungen oder Auffüllungen von Grundwasserkörpern.

Das verwendete Wasser kann aus Oberflächengewässern oder Grundwasser stammen,

sofern deren Nutzung nicht die Verwirklichung der Umweltziele gemäß §§ 30a, c und d gefährdet,

die für die betreffenden Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder den angereicherten

oder vergrößerten Grundwasserkörper festgesetzt wurden;

5. bei Einleitungen über Punktquellen, die Verschmutzungen verursachen können, das Erfordernis

einer Emissionsbegrenzung für die betreffenden Schadstoffe einschließlich Begrenzungen nach

dem kombinierten Ansatz (§ 30g) sowie, soweit gemeinschaftsrechtlich vorgegeben, Maßnahmen

zur Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächengewässern durch prioritäre Stoffe, die

schrittweise Verringerung der Verschmutzung durch andere Stoffe oder ein Verbot der Einleitung

von Schadstoffen in das Wasser;

6. für diffuse Quellen, die Verschmutzungen verursachen können, Vorgaben (Maßnahmen) zur

Verhinderung oder Begrenzung der Belastung durch Schadstoffe;

7. die sicherstellen, dass die hydromorphologischen Bedingungen der Oberflächenwasserkörper so

beschaffen sind, dass der erforderliche ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential

bei Oberflächenwasserkörpern, die als künstlich oder erheblich verändert eingestuft sind, erreicht

werden kann;

8. über das Verbot einer direkten Einbringung von Schadstoffen in das Grundwasser;

9. zur Verringerung des Risikos für die Gewässer samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen

Uferbereiche (aquatische Ökosysteme),

a) um Freisetzungen von signifikanten Mengen an Schadstoffen aus technischen Anlagen zu

verhindern, insbesondere Maßnahmen in Umsetzung der RL 96/82/EG,

b) um den Folgen unerwarteter Verschmutzungen, wie etwa bei Überschwemmungen, vorzubeugen

und/oder diese zu mindern, insbesondere mit Hilfe von Systemen zur frühzeitigen Entdeckung

derartiger Vorkommnisse oder zur Frühwarnung,

c) um im Falle von Unfällen, die nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, die

Folgen zu vermindern;

10. Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften, die die Richtlinie

(EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom

30. Mai 1991, S 40 und die Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung

durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember

1991, S 1 erfordern, einschließlich der Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften nach dem

kombinierten Ansatz (§ 30g) sowie der Verweis auf wasserbezogene Maßnahmen nach bezughabenden

Rechtsvorschriften (insbesondere Naturschutzgesetzen, Bäderhygienegesetz, Gewerbeordnung

1994, Mineralrohstoffgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, UVP-Gesetz 2000, Bodenschutzgesetze,

Bauordnungen bzw. Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsgesetze,

Pflanzenschutzmittel- und Chemikaliengesetz), die in Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben

erlassen wurden.

(2) Zur Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele können im Maßnahmenprogramm

zusätzlich jene ergänzenden Vorgaben (Maßnahmen) oder verstärkten Aktionen gemäß § 55f Abs. 8 vorgesehen

werden, die zur Unterstützung, Absicherung oder Vorsorge für die Zielerreichung für erforderlich

gehalten werden. Ergänzende Vorgaben (Maßnahmen) wie Emissionsbegrenzungen, Verhaltenskodizes

für die beste verfügbare Umweltpraxis, die Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten,

Entnahmebegrenzungen, Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage, Förderung einer angepassten landwirtschaftlichen

Produktion und Fortbildungsmaßnahmen ua. können durch rechtlich-administrative Instrumente

(insbesondere Verordnungen, Bewilligungen), ökonomische Instrumente, ausgehandelte Umweltvereinbarungen

umgesetzt werden.

(3) Zur Unterstützung der konkreten Maßnahmenprogrammerstellung (§ 30f Abs. 1) kann der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kataloge für die in Abs. 1 und 2

genannten Maßnahmenbereiche näher ausformen und zur Verfügung stellen. Diese können die beste

verfügbare Umweltpraxis, den Stand der Technik zur Begrenzung bzw. zur Minderung solcher Auswirkungen

einschließen. Hinsichtlich der Angelegenheiten der gewerblichen Betriebe und der E-Wirtschaft

ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

(4) Die von den Vorgaben

1. gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 4 erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen

Bewilligung oder Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes insbesondere der §§ 9, 10, 32 Abs. 4, wobei die Begrenzungen regelmäßig

zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind;

2. gemäß Abs. 1 Z 5, 6 und 7 erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen

Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

insbesondere der §§ 9, 10, 32 Abs. 4. Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und

gegebenenfalls aktualisiert.

Maßnahmenprogramme

§ 55f. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur

Erreichung der in den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele zur konkreten Umsetzung des § 55e mit

Verordnung – entsprechend dem Verfahren nach § 55h – Maßnahmenprogramme zu erlassen. Diese haben

auf Grundlage der Kataloge gemäß § 55e Abs. 3, soweit vorhanden, unter anderem die Anwendung

des Standes der Technik oder der Besten verfügbaren Umweltpraxis zu unterstützen.

(2) Maßnahmenprogramme haben die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Vorgaben-(Maßnahmen-)Kombinationen

gemäß § 55e auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen

Kosten zu enthalten, indem sie

1. jedenfalls die in § 55e Abs. 1 angeführten „grundlegenden“ Maßnahmen sowie

2. gegebenenfalls „ergänzende“ Maßnahmen (§ 55e Abs. 2) umfassen.

(3) Vorgaben (Maßnahmen) sind räumlich auf das gesamte Bundesgebiet, auf einzelne oder mehrere

Planungsräume sowie Teile derselben zu beziehen. Bei der Auswahl der Maßnahmen ist anzugeben, ob es

sich um eine grundlegende oder ergänzende Maßnahme handelt.

(4) Maßnahmen können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder sie sind auf Grundlage eines

Gesetzes von der jeweils zuständigen Behörde mittels Bescheid oder Verordnung anzuordnen.

Sie haben

1. sich unmittelbar auf dieses Bundesgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Wasserbautenförderungsgesetz

und deren Verordnungen zu stützen;

2. sich auf andere Gesetze, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitvollzogen werden, zu

stützen (insbesondere GewO 1994, MinROG, AWG 2002, UVP-G 2000) oder

3. auf Maßnahmen zu verweisen, die nach anderen bezughabenden Rechtsvorschriften gesetzt wurden,

insbesondere solche, die Gemeinschaftsrecht umsetzen (insbesondere ChemikalienG, PflanzenschutzmittelG

1997, Naturschutzgesetze).

(5) Grundlegende und ergänzende Maßnahmen sind durch die jeweils zuständigen Behörden spätestens

bis 22. Dezember 2012 umzusetzen.

(6) Die Durchführung von Maßnahmenprogrammen darf weder direkt noch indirekt zu einer erhöhten

Verschmutzung der Oberflächengewässer einschließlich der Meeresgewässer (§ 30 Abs. 2 Z 4) führen.

Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken

würde.

(7) Maßnahmenprogramme sind spätestens 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls

zu aktualisieren. Wenn sich auf Grund der Evaluierung der Maßnahmenprogramme die

ergänzenden Maßnahmen auch weiterhin als erforderlich erweisen, sind sie im entsprechenden Ausmaß

für den nächsten Planungszyklus als grundsätzliche Maßnahmen verbindlich zu setzen. Neue oder im

Rahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren,

nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen.

(8) Geht aus den Überwachungsdaten (§§ 59e, f) hervor, dass die in den §§ 30a, c und d festgelegten

Ziele voraussichtlich zum geplanten Zeitpunkt nicht erreicht werden, sind die Überwachungsprogramme

zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (§ 59g lit. b) und hat die jeweils zuständige Behörde dafür

zu sorgen, dass den Gründen hierfür nachgegangen wird. Insbesondere sind

1. die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen zu überprüfen und sofern keine Konsensüberschreitung

vorliegt (§ 138) gegebenenfalls im nächsten Plan abzuändern (§ 21a);

2. die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Zusatzmaßnahmen spätestens im nächsten Maßnahmenprogramm

festzulegen.

Wenn diese Gründe auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt beruhen, die außergewöhnlich

sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, wie insbesondere starke Überschwemmungen

oder lang anhaltende Dürren, kann die Behörde unter Darlegung der Gründe dem Bun-

desminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden, dass vorbehaltlich des

§ 30f Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden

Daten die dargelegten Gründe zu prüfen, erforderlichenfalls Ergänzungen zu veranlassen sowie die Daten

im Wasserinformationssystem Austria (§ 59) vorzuhalten, um sie erforderlichenfalls in den Nationalen

Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) aufzunehmen.

Umsetzung der Maßnahmenprogramme

§ 55g. (1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele

in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes

erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächenwasser-

oder Grundwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern

1. – unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen.

Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben

a) Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,

b) Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,

c) Gesichtspunkte bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,

d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,

e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;

2. den für rechtmäßig bestehende Anlagen auf Grund von Verordnungen gemäß § 33b festgelegten

Stand der Technik sowie Anpassungsfristen festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht

überschreiten;

3. Programme gemäß § 33d Abs. 1und 2 zu erlassen;

4. Programme gemäß § 33f Abs. 4 bis 6 zu erlassen;

5. Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden

und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß § 55e Abs. 3

sowie Anpassungsfristen festzulegen.

(2) Sofern im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß § 55f Abs. 2 eine bundeseinheitliche

Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme

vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige

Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen.

(3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm)

sowie mit auf diesem basierenden Regionalprogrammen erlassen werden. Gegen mit

dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan in Widerspruch stehende wasserrechtliche sowie in Mitanwendung

wasserrechtlicher Bestimmungen erlassene rechtskräftige Bescheide kann das wasserwirtschaftliche

Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt

hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht

nachweislich beigezogen wurde oder es unter Bedachtnahme auf die in einem Maßnahmen- oder Regionalprogramm

festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben

hat. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen

Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den

Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

Verfahren für die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne

§ 55h. (1) Für die Durchführung der Ist-Bestandsanalyse hat

1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen

seiner Aufgaben gemäß § 55 Abs. 2 auf Basis der gemäß § 59 und § 59a vorliegenden Umweltdaten

in einem ersten Schritt spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten

gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55k Abs. 3 Z 2) dem Landeshauptmann

einen Entwurf der Ist-Bestandsanalyse zur Verfügung zu stellen;

2. der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben gemäß § 55 Abs. 1 den ihm gemäß Z 1

übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität

zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten

zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen.

Insbesondere hat der Landeshauptmann darzulegen

a) bei welchen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern das Risiko besteht, die in den

§§ 30 a, c und d angeführten Ziele nicht zu erreichen (Risikoanalyse),

b) die künftigen Entwicklungen in seinem Teil des Planungsraumes in Form eines Trendszenarios,

c) jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a

getroffenen Maßnahmen.

Diese Umweltdaten sind im Wasserinformationssystem Austria (§ 59) aufzunehmen und den

Ländern für die Mitarbeit bei der Ausarbeitung der Maßnahmenprogramme (§ 55f) zugänglich zu

machen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung

die nähere Ausgestaltung der Berichte, insbesondere hinsichtlich Art und Format der Daten und Modalitäten

des Datenaustausches sowie Kriterien für die Abschätzung des Risikos der Zielverfehlung festlegen.

(2) Nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse ist entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 unter

Heranziehung aller nunmehr zur Verfügung stehenden Daten die Ist-Bestandsanalyse zu überprüfen und

erforderlichenfalls zu überarbeiten (Abweichungsanalyse).

Dabei ist insbesondere festzulegen

a) welche Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einzustufen sind

(§ 30b),

b) welche Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die in den §§ 30a, c und d angeführten

Umweltziele nicht erreichen werden und diese abzugrenzen,

c) inwieweit eine stufenweise Zielerreichung (§ 30e) in Anspruch genommen werden muss,

einschließlich einer Begründung sowie in weiteren Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen

die Erforderlichkeit des Weiterbestandes bestehender Ausnahmen,

d) eine Zusammenfassung der wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen (lit. a bis c) bis zum

22. Dezember 2006,

e) jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a

getroffenen Maßnahmen.

(3) Nach Vorliegen der Bestandsaufnahme (§ 55d) sind entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 bis

spätestens 22. Dezember 2008 Maßnahmenprogramme für Planungsräume zu erstellen.

Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen

§ 55i. (1) Zum Zweck der aktiven Beteiligung aller interessierter Stellen, insbesondere bei der Aufstellung,

Überprüfung und Aktualisierung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die jeweiligen

Flusseinzugsgebiete beziehungsweise Planungsräume, sind die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Unterlagen

spätestens zu den in diesen Ziffern angeführten Terminen einerseits den bekannten berührten Stellen,

das sind insbesondere die in § 108 genannten betroffenen Amtsstellen, zur Stellungnahme zu übermitteln

und andererseits im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes,

das hiervon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht und Stellungnahme aufzulegen beziehungsweise

im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache der Auflage ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder

im Anzeigenteil einer allgemein verbreiteten Tageszeitung, in amtlichen Publikationen sowie im Internet

mit dem Hinweis auf die schriftliche Stellungnahmemöglichkeit für jedermann unter Angabe der jeweiligen

Fristen zu veröffentlichen. Eingegangene Stellungnahmen werden im Internet veröffentlicht.

(2) Die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung

und hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Stellungnahmen, Ergebnisse von grenzüberschreitenden

Konsultationen (Abs. 6) sowie die Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sind

bei der Ausarbeitung und vor der Erlassung des Planes zu berücksichtigen.

(3) Auf Antrag ist auch Zugang zu jenen Hintergrunddokumenten und Hintergrundinformationen zu

gewähren, die als Grundlage für die Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanentwurfes

herangezogen wurden.

(4) Entsprechend Abs. 1 sind folgende Unterlagen zu veröffentlichen

1. Zeitplan und Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes

(§ 55c) spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraumes (22. Dezember 2004 für den ersten

Plan), auf den sich der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) bezieht, einschließlich

einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen;

2. ein vorläufiger Überblick über die für die Flussgebietseinheit (Planungsraum) festgestellten

wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraumes

(22. Dezember 2006 für den ersten Plan), auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan

(§ 55c) bezieht;

3. Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) für die Flussgebietseinheit

beziehungsweise den Planungsraum, spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraumes (22. Dezember

2008 für den ersten Plan), auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan

(§ 55c) bezieht.

(5) Den Entwürfen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) ist, soweit der Plan diese

Informationen nicht ohnedies enthält, ein Umweltbericht sowie eine Darstellung der Durchführung

grenzüberschreitender Konsultationen (Abs. 6) anzuschließen. Der Umweltbericht hat die voraussichtlichen

erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Planes auf die Umwelt hat, sowie vernünftige

Alternativen, die die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Planes berücksichtigen, darzustellen

und zu bewerten. Er hat unter Berücksichtigung des Detaillierungsgrades, der Stellung im Entscheidungsprozess

und unter Heranziehung aller verfügbaren relevanten Informationen über Umweltauswirkungen

insbesondere folgende Informationen zu enthalten

1. Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele sowie der Beziehung zu anderen relevanten

Plänen und Programmen;

2. relevante Aspekte des IST-Zustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung

des Planes;

3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

4. alle derzeit für den Plan relevanten Umweltprobleme, insbesondere ausgewiesene Schutzgebiete

gemäß § 59b;

5. internationale und nationale Umwelt(schutz)ziele, die für den Plan von Bedeutung sind sowie

deren Berücksichtigung bei der Planausarbeitung;

6. voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen, einschließlich Auswirkungen auf die in § 105

genannten Aspekte und deren Wechselbeziehung;

7. geplante Maßnahmen, um gegebenenfalls mit der Planung verbundene erhebliche negative Umweltauswirkungen

zu verhindern, zu minimieren oder soweit wie möglich auszugleichen;

8. eine Kurzdarstellung der Alternativenprüfung, insbesondere der Gründe für die Wahl der geprüften

Alternativen, eine Darstellung des Verfahrens sowie gegebenenfalls damit verbundener

Schwierigkeiten bei der Informationszusammenstellung;

9. eine Beschreibung geplanter Überwachungsmaßnahmen für die Programme;

10. eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Ziffern 1 bis 9 beschriebenen Informationen.

(6) Entsprechend § 55c Abs. 3 sind Entwürfe für Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne (§ 55c),

soweit sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates haben

können, mit diesem Staat zu koordinieren (Abs. 4 Z 3). Hierfür ist eine Kopie des relevanten Planentwurfes

einschließlich des entsprechenden Umweltberichtes vor seiner endgültigen Erlassung dem voraussichtlich

erheblich betroffenen Mitgliedstaat zu übermitteln. Eine Übermittlung hat auch auf Ersuchen

eines voraussichtlich erheblich betroffenen Mitgliedstaates zu erfolgen. Nach Erhalt der Unterlagen teilt

der voraussichtlich erheblich betroffene Mitgliedstaat mit, ob er vor der endgültigen Erlassung des Planes

(weitergehende) Konsultationen über die mit der Durchführung des Planes verbundenen voraussichtlich

grenzüberschreitenden Auswirkungen und deren Hintanhaltung aufnehmen möchte.

(7) Derartige Konsultationen sind grundsätzlich im Wege bestehender Gewässerschutzkommissionen

durchzuführen. Dabei sind Einzelheiten, insbesondere die Einbeziehung betroffener Behörden, eine

angemessene Stellungnahmemöglichkeit der vom Plan voraussichtlich betroffenen Öffentlichkeit sowie

angemessene Fristen für die Dauer des Konsultationsverfahrens zu vereinbaren. Werden im Rahmen der

Planerstellung in einem Staat gemäß Abs. 6 letzter Satz von diesem Staat Unterlagen über Umweltauswirkungen

in Österreich übermittelt, so sind diese nach den Bestimmungen über die Auflagefrist dieses

Staates entsprechend Abs. 1 zur Stellungnahme aufzulegen. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen

des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind dem Plan

erstellenden Staat zu übermitteln.

(8) Die Verpflichtungen der Absätze 6 und 7 gelten gegenüber allen Mitgliedstaaten der Europäischen

Union sowie jenen Staaten, die eine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinien 2001/41/EG

sowie 2000/60/EG eingegangen sind und diese erfüllt haben.

Umweltprüfung für andere wasserwirtschaftliche Pläne

§ 55j. (1) Abgesehen von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen ist bei der Erstellung und

Ausarbeitung von wasserwirtschaftlichen Plänen – insbesondere solchen, durch die der Rahmen für künftige

Genehmigungen von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gesetzt wird

oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen eine Prüfung in Umsetzung der Artikel 6

und 7 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43, ABl. Nr. L 206/7, für erforderlich erachtet wird – die voraussichtlich

erhebliche Umweltauswirkungen haben (Abs. 4) ein Umweltbericht entsprechend den Vorgaben des

§ 55i Abs. 5 auszuarbeiten. Dabei sind hinsichtlich Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades

des Berichtes die gemäß § 108 genannten betroffenen Amtsstellen zu hören.

(2) Derartige Planentwürfe einschließlich des Umweltberichtes sind insbesondere den in § 108 genannten

betroffenen Amtsstellen sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3) Das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren ist entsprechend § 55i (ausgenommen Abs. 4 Z 1 und

2) durchzuführen. Pläne sind zu veröffentlichen und im Fall von grenzüberschreitenden Konsultationen

den jeweiligen betroffenen Staaten zugänglich zu machen. Dabei sind eine nichttechnische Zusammenfassung

der in den Plan einbezogenen Umwelterwägungen sowie eine Zusammenfassung hinsichtlich der

Berücksichtigung der gemäß § 55i Abs. 2 abgegebenen Stellungnahmen, der Ergebnisse grenzüberschreitender

Konsultationen, wesentlicher Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sowie die

Planauswahlgründe anzuschließen.

(4) Neue wasserwirtschaftliche Planungen gemäß § 55g sind bereits im Rahmen der Erstellung des

Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes dahingehend zu prüfen, ob sie voraussichtlich erhebliche

Umweltauswirkungen haben. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen

1. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug

auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen

einen Rahmen setzt;

2. der kumulative Charakter der Auswirkungen;

3. der grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen;

4. die Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;

5. der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl

der voraussichtlich betroffenen Personen) sowie deren Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit

und Umkehrbarkeit;

6. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes auf Grund folgender

Faktoren

a) besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,

b) Überschreitung der Umweltziele oder der Grenzwerte,

c) intensive Bodennutzung;

7. die Auswirkung auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder

international geschützt anerkannt ist;

8. Bedeutung des Plans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick

auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung.

Eine Zusammenfassung der Schlussfolgerung der Kriterienprüfung, einschließlich der Gründe für die

Entscheidung keine Umweltprüfung gemäß Abs. 1 durchzuführen, sind dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan

(§ 55c) anzuschließen.

(5) Bis zur Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes ist die Prüfung entsprechend

den Anforderungen des Abs. 4 durch die Planungsbehörde sinngemäß durchzuführen und sind

die Ergebnisse der Überprüfung in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Nationale, supra- und internationale Berichte

§ 55k. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem

Nationalrat in Abständen von nicht mehr als sechs Jahren beginnend mit 2009 über Entwicklungen in der

Wasserwirtschaft in Form einer Kurzfassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes zu berichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Ergebnisse

der Erhebung des Wasserkreislaufes und der Wassergüte in geeigneter Form, insbesondere als Berichte

oder im Internet zu veröffentlichen (Hydrografisches Jahrbuch, Wassergüteerhebungsbericht).

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen

Kommission zusammenfassende Berichte zu liefern über

1. die administrativen und geografischen Gegebenheiten der Flussgebietseinheit (zuständige Behörden,

Grenzen der Flussgebietseinheit, Planungsräume, Hauptgewässer, …) bis zum 22. Juni 2004

und im Weiteren alle sechs Jahre;

2. die gemäß § 55d in Verbindung mit § 55h Abs. 1 und 2 durchgeführte Ist-Bestandsanalyse bis

zum 22. März 2005 beziehungsweise für den zweiten Plan bis zum 22. März 2013 und im Weiteren

alle sechs Jahre;

3. die Fertigstellung der Überwachungsprogramme (§§ 59e, f) bis zum 22. März 2007 und im Weiteren

alle sechs Jahre;

4. den Vollzug der RL 91/676/EWG bis zum 30. Juni 2004 und im Weiteren alle vier Jahre sowie

der RL 91/271/EWG bis zum 30. Juni 2005 und im Weiteren alle zwei Jahre.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen

Kommission sowie allen anderen Staaten, soweit sie vom Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan

betroffen sind, eine Ausfertigung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens

bis 22. März 2010 sowie aller aktualisierten Fassungen spätestens drei Monate nach deren Veröffentlichung

zu übermitteln oder zugänglich zu machen.“

43. § 59 samt Überschrift wird geändert und lautet wie folgt

„Wasserinformationssystem Austria (WISA)

§ 59. (1) Zur Erfassung der für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen

ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein nach Flusseinzugsgebieten,

Planungsräumen und Sachgebieten gegliedertes Wasserinformationssystem Austria zu

führen, in dem die für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten verfügbar zu halten

sind. Es dient als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet,

insbesondere zur Erstellung der (internationalen) Bewirtschaftungspläne einschließlich der Maßnahmenprogramme

sowie als Grundlage für die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten.

Im Wasserinformationssystem Austria sind der jeweils gültige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan

und die ihm zugrunde liegenden Hintergrundinformationen verfügbar zu machen.

(2) Es hat unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungen und Entwicklungsmöglichkeiten zusammenhängende

Angaben über die wasserwirtschaftlichen Grundlagen einschließlich der in Betracht

kommenden klimatischen und geologischen Verhältnisse, über den Wasserhaushalt, die Beschaffenheit

der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper, über Wassernutzungen, insbesondere Wasserentnahmen,

die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Wasserkraftnutzung sowie über wasserbauliche

Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Naturgefahren, über Auswirkungen auf den Zustand

der Gewässer sowie über eine ökonomische Darstellung wesentlicher Wassernutzungen zu enthalten.

(3) Das Wasserinformationssystem Austria dient der Erstellung von Karten, Tabellen und Texten,

insbesondere für folgende Zwecke

1. Überwachung des Gewässerzustandes einschließlich der Datenbestände;

2. Darstellung der Merkmale der Flussgebietseinheit, der Planungsräume;

3. Überblick über signifikante Belastungen (§ 59a);

4. Analyse der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer

und des Grundwassers auf Grundlage der bekannten signifikanten Belastungen einschließlich jener

Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen

Maßnahmen;

5. wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen;

6. Erstellung eines Kataloges möglicher Maßnahmen und deren Kosten (§ 55e Abs. 3) als Grundlage

für die Erstellung kosteneffizienter Maßnahmenprogramme.

Demgemäß ist das Wasserinformationssystem Austria entsprechend den Z 1 bis 6 zu strukturieren. Eine

weitere Untergliederung hat entsprechend den Vorgaben des Anhangs II der RL 2000/60/EG zu erfolgen.

Für die Zwecke des Abs. 1 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Einrichtung (Inhalte, Datenstruktur und

Datenformate, Schnittstellendefinitionen, Datenverwendung) des Wasserinformationssystems Austria erlassen.

(4) Der Zugang zu Daten des Wasserinformationssystems Austria steht jedermann nach Maßgabe

des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) frei. Durch die

Darstellung im Wasserinformationssystem Austria werden weder Pflichten noch Rechte begründet. Durch

Verwendung von Daten aus dem Wasserinformationssystem Austria dürfen schutzwürdige Interessen

Betroffener nicht verletzt werden.

(5) Die Führung des Wasserinformationssystems Austria obliegt dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er kann sich insbesondere bei der Einrichtung und beim

Management des Wasserinformationssystems Austria eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen

bedienen.

(6) Für die Führung des Wasserinformationssystems Austria sind in erster Linie gesetzliche Regelwerke,

Publikationen, die amtlichen Ergebnisse der Beobachtungen gemäß dem siebenten Abschnitt, das

elektronische Register gemäß § 59a, Daten der wasserwirtschaftlichen Dienststellen beim Landeshauptmann,

insbesondere der wasserwirtschaftlichen Planung, Daten der Wasserstraßendirektion, des Bundesamtes

für Wasserwirtschaft und seiner Institute, der ARGES, des Umweltbundesamtes sowie des forsttechnischen

Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung heranzuziehen und in fachgemäßer Weise zu

verwerten.

(7) Die mit der Abwicklung der Förderung gemäß UFG betrauten Stellen, andere Stellen, bei denen

in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar

anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften solche Daten angefallen sind, Unternehmungen

von besonderer Bedeutung (Energieversorgungsunternehmen, Wasserversorgungsunternehmen, Industrien

und dergleichen) haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

über Ersuchen die für die Bestandsaufnahme erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Eine derartige Verpflichtung besteht jedenfalls hinsichtlich jener Daten, die diese Stellen in Erfüllung

gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten bereitzuhalten haben.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung

der Landeshauptmänner bis zum 22. Dezember 2004 im Wasserinformationssystem Austria einen

Datenverbund zum Austausch und zur gemeinsamen Nutzung von wasserwirtschaftlichen Daten, die nach

diesem Bundesgesetz von Gebietskörperschaften oder Wassernutzern als Wasserberechtigte oder Anlageninhaber/

betreiber kontinuierlich zu erfassen sind, unter bestmöglicher Nutzung bestehender Stellen

einzurichten und zu betreiben. Der Landeshauptmann hat Zugriff auf die von ihm übertragenen Daten

sowie ein Recht auf Einsicht in die im Wasserinformationssystem Austria vorliegenden Daten, welche für

die jeweiligen Arbeiten zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme

in seinem Verwaltungsgebiet innerhalb eines Planungsraumes eine wesentliche Voraussetzung

für die Wahrnehmung dieser Aufgaben darstellen.

(9) Die Daten sind Teil des Wasserinformationssystems Austria, insbesondere des elektronischen

Registers (§ 59a), wobei sich Art, Ausmaß und Format der Daten nach den Vorgaben für diese bestimmt.

Die in den Datenverbund eingebrachten Daten sind bei Änderungen kontinuierlich durch die Datenverantwortlichen

nachzuführen.“

44. Nach § 59 werden folgende §§ 59a und 59b samt Überschriften eingefügt

„Elektronisches Register der Belastungen und Auswirkungen

§ 59a. (1) Soweit dies zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme

sowie der Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der Richtlinien

2000/60/EG, 91/271/EWG, 91/676/EWG und der Richtlinie 96/61/EG erforderlich ist, ist beim

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem

Austria ein Register zu erstellen, in dem alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasser- und

Grundwasserkörper und erforderlichenfalls deren Auswirkungen auf diese erfasst werden. Das Register

ist ein räumlich nach Planungsräumen abrufbares Verzeichnis über die Art und das Ausmaß von signifikanten

anthropogenen Belastungen, denen Gewässer unterliegen können. Das Register wird als elektronische

Datenbank geführt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters oder einer geeigneten

Stelle bedienen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung

nähere Vorschriften über Inhalt und Umfang des Registers festzulegen bezüglich

1. der für die Aufnahme in das Register relevanten Schwellenwerte und Kriterien;

2. der geografischen Daten von Belastungen wie zB Koordinaten von Entnahme- oder Einleitungsstellen

an Gewässern, Längen von Pflichtwasser- oder Belastungsstrecken, Standorte von Kraftwerken,

Wehren und dergleichen;

3. wasserwirtschaftlicher Daten wie zB entnommene Wassermengen, Verwendungszweck, verbleibende

Pflichtwassermengen, eingeleitete (Ab-)Wassermengen, installierte Produktionskapazitäten,

Arten und Mengen eingesetzter Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, Ausbaumengen von Kraftwerken,

Art und Umfang der wasserbaulichen Maßnahmen und dergleichen;

4. chemischer Daten wie zB Zusammensetzung des aus einem Gewässer entnommenen Wassers

oder des in ein Gewässer eingeleiteten Abwassers an Hand der maßgeblichen Beschaffenheitspa-

rameter gemäß dem zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid, tatsächliche Jahresfrachten maßgeblicher

Abwasserinhaltsstoffe;

5. der Daten aus der Überwachung der von Belastungen und Auswirkungen betroffenen Gewässer

mittels physikalischer, chemischer und biologischer Parameter.

Hinsichtlich der Dateninhalte und des Datenumfanges für Daten aus dem Bereich der gewerblichen Betriebe

und der E-Wirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

herzustellen.

(3) Soweit dies zur Erstellung des Registers der Belastungen und Auswirkungen erforderlich ist, hat

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf alle bei Behörden

vorhandenen wasserbezogenen Daten (insbesondere Wasserbuchdaten) zurückzugreifen. Soweit erforderlich

haben die Wasserberechtigten und Anlagenbetreiber der Behörde auf Verlangen Auskünfte über

vorhandene Messergebnisse sowie über vorhandene Daten bezüglich Emissionen, Eingriffe in die Hydromorphologie

und Immissionen gemäß Abs. 2 zu erteilen.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1, die nicht auf Grund von Bescheiden oder von

vorliegenden Angaben abgedeckt werden können, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Festlegungen über vom Wasserberechtigten oder

Anlageninhaber bereitzustellende Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und

allenfalls vorhandene Immissionsdaten zu treffen, insbesondere über

1. Stoffe oder Parameter, für die Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie

und Immissionen bereitzustellen sind;

2. Methodenvorschriften zur Ermittlung sowie über die Bewertung und Auswertung der Daten

gemäß Z 1;

3. Häufigkeiten der Datenerhebung gemäß Z 1;

4. Wasserentnahmen;

5. Datenformate;

6. Termine und Fristen betreffend die Durchführung der Datenerhebungen und ihre Auswertungen.

Die bereitzustellenden Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und Immissionen

sind vom Wasserberechtigten oder Anlageninhaber in das Register auf elektronischem Wege oder in

anderer geeigneter Weise einzuspeisen.

(5) Bevor eine Verpflichtung des Wasserberechtigten oder Anlageninhabers gemäß Abs. 4 besteht,

seine Daten an das Register zu übermitteln, hat

1. der Landeshauptmann die wasserwirtschaftlichen Stammdaten gemäß § 124 in das Register zu

übertragen;

2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Daten

durch die in seinen Dienststellen verfügbaren Daten zu ergänzen.

Diese Daten sind dem Wasserberechtigten in einem Formblatt zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Verfügungsrecht

über alle im Register gespeicherten Daten. Der Landeshauptmann hat Zugriff auf die von ihm

übertragenen Daten sowie ein Recht auf Einsicht in die im Register vorliegenden Daten, welche für die

jeweiligen Arbeiten zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme

in seinem Verwaltungsgebiet innerhalb eines Planungsraumes eine wesentliche Voraussetzung

für die Wahrnehmung dieser Aufgaben darstellen.

Verzeichnis der Schutzgebiete

§ 59b. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis spätestens

22. Dezember 2004 im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria (§ 59), gegliedert nach

Planungsräumen, ein Verzeichnis der Schutzgebiete zu erstellen, regelmäßig zu überarbeiten und zu aktualisieren

(§ 59 Abs. 9).

Dieses Verzeichnis enthält

1. Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen

Gebrauch genutzt werden und die durchschnittlich mehr als 10 m

3

täglich liefern oder

mehr als 50 Personen bedienen oder für eine solche künftige Nutzung bestimmt sind, sowie gemäß

§§ 34, 35 als Wasserschutzgebiete ausgewiesene Gebiete;

2. Gebiete, die auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zum Schutz wirtschaftlich bedeutender

aquatischer Arten ausgewiesen wurden;

3. Gebiete, die auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie

(EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und

Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 und der Richtlinie (EWG) Nr. 79/409 über die

Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 ausgewiesen

wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes einen wichtigen Faktor für

diesen Schutz darstellt.

4. nährstoffsensible Gebiete, sofern sie gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung

von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 als empfindliche Gebiete

bzw. gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung

durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 als

gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden;

5. Gewässer, die im Rahmen des Bäderhygienegesetzes in Umsetzung der RL 76/160/EWG ausgewiesen

wurden.“

45. Nach § 59b werden folgende Abschnittsbezeichnung und folgende §§ 59c bis 59i eingefügt; die nachfolgenden

Abschnitte erhalten die Bezeichnungen achter bis vierzehnter Abschnitt

„SIEBENTER ABSCHNITT

Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte (Hydrografie)

Grundsätze der Überwachung und der Erhebung

§ 59c. (1) Zur Erhebung des Zustandes von Gewässern ist ein Überwachungsnetz entsprechend den

nachfolgenden Bestimmungen zu errichten. Das Überwachungsnetz ist so auszulegen, dass sich daraus

ein kohärenter und umfassender Überblick über

1. den ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer gewinnen lässt und die

Oberflächenwasserkörper entsprechend Anhang D in fünf Klassen eingeteilt werden können;

2. den mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers gewinnen lässt.

(2) Das Basisnetz für die Erhebung des Wasserkreislaufes ist so auszulegen, dass

1. sich eine detaillierte Wasserbilanz ermitteln lässt und

2. jedenfalls die Anforderungen an ein quantitatives Überwachungsnetz gemäß Abs. 1 abgedeckt

werden können.

(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes (Abs. 2) hat sich auf das Oberflächengewässer, das Grundwasser

und die Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich

Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern

und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten

Nebenerscheinungen zu beziehen. Vorbehaltlich der in §§ 59e Abs. 2 und 3 sowie 59f Abs. 2 und 3

getroffenen Regelungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

durch Verordnung (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV)

1. Art, Umfang und örtlichen Bereich der durchzuführenden Beobachtungen und Messungen zu

bestimmen;

2. sofern es im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele oder zur Erprobung neuer Geräte

oder Verfahren erforderlich ist, in bestimmten örtlichen Bereichen (Planungsräumen) Beobachtungen

und Messungen mit weiteren staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen vorzuschreiben.

(4) Soweit die Wasserkreislauferhebungsverordnung den Wirkungsbereich der Wasserstraßendirektion

berührt, bedarf sie hinsichtlich der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Kriterien des Einvernehmens mit

dem Bundesminister für Verkehr, Industrie und Technologie.

Überwachungsprogramme

§ 59d. (1) Für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) erlassen

wird, ist auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften (§ 59) und der Belastungsregister (§§ 59, 59a)

ein Programm für die überblicksweise Überwachung (§ 59e) und für die operative Überwachung (§ 59f)

zu erstellen. In den in § 59g genannten Fällen können Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken

erstellt werden.

(2) Überwachungsprogramme für Oberflächengewässer haben jene Parameter, die für die Beschreibung

jeder relevanten Qualitätskomponente eines Oberflächenwasserkörpers oder einer Gruppe von

Oberflächenwasserkörpern kennzeichnend sind, zu umfassen. Bei der Auswahl der Parameter für die

biologischen Qualitätskomponenten ist das geeignete Klassifizierungsniveau zu ermitteln, das für das

Erreichen einer angemessenen Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Klassifizierung der Qualitätskom-

ponenten erforderlich ist. Es sind Schätzungen hinsichtlich des in den Überwachungsprogrammen vorgesehenen

Grads der Zuverlässigkeit und Genauigkeit durchzuführen; diese sind in den Nationalen

Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) aufzunehmen.

(3) Überwachungsprogramme für Grundwasser haben jene Parameter zu umfassen, mit denen eine

Beschreibung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes der Grundwasserkörper oder der Gruppen

von Grundwasserkörpern vorgenommen und das Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener Einwirkungen

festgestellt werden kann.

Überblicksweise Überwachung

§ 59e. (1) Ziel der überblicksweisen Überwachung ist die Bereitstellung von Informationen betreffend

1. Ergänzung und Validierung des Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten

anthropogenen Belastungen (§§ 59, 59a);

2. wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme;

3. Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und

4. Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.

Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung werden in Verbindung mit vorhandenen und gesammelten

Informationen, insbesondere Daten zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen

Belastungen (Z 1), überprüft und verwendet, um die Überwachungsprogramme im Nationalen

Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) zu überprüfen und erforderlichenfalls weiterzuentwickeln.

(2) Für die überblicksweise Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

a) Messstellen an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern

einzurichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Oberflächengewässer

in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der

betreffenden Oberflächenwasserkörper ist darauf zu achten, dass die Überwachung durchgeführt

wird,

1. an Stellen, an denen der Abfluss bezogen auf den gesamten Planungsraum beziehungsweise

die Flussgebietseinheit bedeutend ist; dies schließt Stellen an großen Flüssen ein, an denen das

Einzugsgebiet jedenfalls größer als 2500 km

2

ist,

2. an Stellen in bedeutenden stehenden Gewässern, soweit das Volumen des vorhandenen Wassers

für die Flussgebietseinheit oder den Planungsraum, insbesondere größere Seen und Sammelbecken,

kennzeichnend ist,

3. an Stellen in bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die sich über die Grenzen eines Mitgliedstaates

hinaus erstrecken sowie bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die der kontinuierlichen

Dokumentation des Gewässerzustandes dienen,

4. an Stellen, die entsprechend der Entscheidung 77/795/EWG über den Informationsaustausch

ausgewiesen werden;

b) Messstellen an allen Grundwasserkörpern sowie Gruppen von Grundwasserkörpern einzurichten,

die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Grundwasserkörper in jedem Planungsraum der

Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der Messstellen und ihrer Anzahl ist insbesondere

zu beachten, dass

1. Grundwasser(teil)körper, für die entsprechend der Bestandsaufnahme (§ 55d) ein Risiko für

die Verfehlung der Umweltziele besteht, sowie

2. Grundwasserkörper, die an die Grenzen eines anderen Mitgliedstaates anschließen,

erfasst werden;

c) für die Zwecke des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) an jeder Überwachungsstelle

für einen Zeitraum von zumindest einem Jahr für die überblicksweise Überwachung Parameter

festzulegen. Das sind insbesondere

1. für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten

kennzeichnend sind,

2. für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten

kennzeichnend sind,

3. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper jene Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-

chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,

4. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe, die

eingeleitet werden, und

5. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper andere Schadstoffe, die in signifikanten Mengen

eingeleitet werden.

Die Vorgangsweise kann für Oberflächenwasserkörper dann entfallen, wenn die vorangegangene

überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Oberflächenwasserkörper einen

guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten

(§§ 59, 59a) keine Änderungen der Auswirkungen auf den Oberflächenwasserkörper nachgewiesen

worden sind. In diesen Fällen ist im Rahmen jedes dritten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes

(§ 55c) eine überblicksweise Überwachung durchzuführen.

d) für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung Frequenzen zur Überwachung der biologischen,

der hydromorphologischen und der physikalisch-chemischen Parameter.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten

1. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie die Auswertung der Ergebnisse;

2. Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen

Einrichtungen.

Operative Überwachung

§ 59f. (1) Ziel der operativen Überwachung ist

1. den Zustand jener Oberflächenwassser- und Grundwasserkörper zu bestimmen, bei denen festgestellt

wird, dass sie entsprechend den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse die für sie geltenden

Umweltziele möglicherweise nicht erreichen und

2. alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand derartiger

Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper zu bewerten;

3. Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen;

4. kontinuierliche Dokumentation des Gewässerzustandes bedeutender Oberflächenwasserkörper;

5. für Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern das Vorhandensein langfristiger

Trends anthropogener Einwirkungen festzustellen.

Das operative Überwachungsprogramm kann während der Geltungsdauer des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes

(§ 55c) geändert werden (zB Festlegung geringerer Überwachungsfrequenzen),

wenn im Planungsprozess anhand von Ergebnissen und Informationen im Rahmen des Wasserinformationssystems

Austria festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die

relevante Belastung aufgehört hat.

(2) Für die Durchführung der operativen Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

a) an Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern Messstellen einzurichten,

1. wenn auf Grund vorhandener und gesammelter Informationen, insbesondere Daten aus der

Umweltüberwachung zur Überprüfung der Auswirkungen oder auf Grund der überblicksweisen

Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß §§ 30a und d

geltenden Umweltziele nicht erfüllen;

2. wenn in diese Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden.

Bei der Auswahl der Überwachungsstellen ist folgendermaßen vorzugehen

– Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet

sind, ist für jeden Oberflächenwasserkörper eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen

auszuwählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen

bewerten zu können. Unterliegt ein Oberflächenwasserkörper einer Reihe von Belastungen

aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, dass das

Ausmaß und die Auswirkungen der Belastungen aus Punktquellen insgesamt bewertet werden

können.

– Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet

sind, wird für eine Auswahl aus den betreffenden Oberflächenwasserkörpern eine ausreichende

Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der

Belastung aus diffusen Quellen beurteilen zu können. Diese Oberflächenwasserkörper sind so

auszuwählen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für

die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustandes des Oberflächengewässers repräsentativ

sind.

– Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung

gefährdet sind, ist für eine Auswahl aus den betreffenden Obeflächenwasserkörpern eine ausreichende

Zahl von Überwachungsstellen zu wählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen

der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Oberflächenwasserkörper

muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle

betreffenden Oberflächenwasserkörper kennzeichnend sein.

– Oberflächenwasserkörper, deren Zustand auf Grund bilateraler Verpflichtungen zu beobachten

sind, sind in die operative Überwachung aufzunehmen;

b) an Grundwasserkörpern beziehungsweise Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen einzurichten

– bei denen sowohl auf Grund der Beurteilung der Auswirkungen als auch der überblicksweisen

Überwachung das Risiko besteht, dass die Umweltziele gemäß §§ 30c und d nicht erreicht

werden,

– die eine Repräsentativität der an diesen Stellen gewonnenen Überwachungsdaten für die Qualität

des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Gruppe von Grundwasserkörpern

gewährleisten;

c) jene Parameter (Qualitätskomponenten) auszuwählen, die für die Belastungen des Oberflächenwasser-

oder Grundwasserkörpers bzw. Teilen von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern

kennzeichnend sind, insbesondere

1. für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten

sind, die auf die Belastungen der Oberflächenwasserkörper am empfindlichsten reagieren;

2. für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologische Qualitätskomponente

sind, die auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten reagieren;

3. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper alle eingeleiteten prioritären Stoffe und alle

anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden;

d) die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige

Bewertung des Zustandes der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft

werden können. Die Frequenzen sind so zu wählen, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit

und Genauigkeit erreicht wird, wobei auch der Schwankungsbreite bei den Parametern,

die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung zu

tragen ist.

Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen

jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert

wird, dass Veränderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers als Veränderungen infolge

anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen

Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu

erreichen.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten

1. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse;

2. Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen

Einrichtungen.

Überwachung zu Ermittlungszwecken

§ 59g. Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist erforderlichenfalls – als Aufgabe der Gewässeraufsicht

– durchzuführen,

a) falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;

b) falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß §§ 30a, c und d für

einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich

nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel

verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser-

oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;

c) um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;

d) zur Informationsverdichtung für die Erstellung von Maßnahmenprogrammen;

e) wenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen

Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht;

f) wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser-

oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (§§ 30a, c und d) nicht zu erreichen.

Umsetzung der Überwachungsprogramme

§ 59h. Die Überwachungsprogramme (§§ 59c bis g) sind bis spätestens 22. Dezember 2006 von den

in den §§ 59c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem

in § 59i festgelegten Verfahren durchzuführen.

Verfahren für die Umsetzung der Überwachungsprogramme

§ 59i. (1) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Landeshauptmann

a) soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Beobachtungen und Messungen (§ 59c, e

und f) durchzuführen. Er hat die Daten so zu verarbeiten, dass sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche

Planungen und die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes herangezogen werden können,

und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft zu übermitteln,

b) ohne dass daraus jemandem ein Recht erwächst für die Verbreitung von hydrografischen Nachrichten

insoweit zu sorgen, als dies für den Betrieb der Schifffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung

internationaler Verpflichtungen und die Abwehr von Gefahren für Leben und Eigentum

notwendig wird.

(2) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

a) die Erhebung des Zustandes von Donau, March und Thaya (Grenzstrecke) sowie der sonstigen

Grenzgewässer durchzuführen. Der Bundesminister bedient sich zur Steuerung dieser Erhebungen

des Bundesamtes für Wasserwirtschaft. Soweit es im Interesse der Konsistenz des Datenmaterials

oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig erscheint, kann der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Landeshauptmann mit der

Durchführung der Erhebungen an den sonstigen Grenzgewässern betrauen;

b) die übermittelten Daten zusammenfassend zu bearbeiten und entsprechend § 55k zusammenfassende

Berichte zu erstellen;

c) Arbeitsprogramme für die Erhebung des Gewässerzustandes durch Festlegungen über den Parameterumfang,

Frequenz der Beobachtungen, Ausschreibungsperioden und Bedingungen über

Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu erstellen;

d) Arbeitsprogramme für die Erhebung des Wasserkreislaufes durch Festlegungen über die Errichtung

und Ausstattung von gewässerkundlichen Einrichtungen, über Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

den Umfang der Beobachtungselemente, die Frequenz der Beobachtungen und Messungen

zu erstellen.

(3) Personen, die gewässerkundliche Einrichtungen verwenden (§§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1), haben die

von ihnen beobachteten und gemessenen Daten dem Landeshauptmann über Verlangen in geeigneter

Weise bekannt zu geben.

(4) Die Bundeswasserstraßendirektion hat in ihrem Wirkungsbereich zum Zweck der Regulierung

und Instandhaltung der Donau und des Baues und der Instandhaltung von Wasserstraßen Beobachtungen

und Messungen durchzuführen. Sie hat die Daten zu verarbeiten und so rasch wie möglich dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.“

46. In § 72 Abs. 1 wird in lit. f das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende lit. g

eingefügt; die bestehende lit. g erhält die Bezeichnung „h)“

„g) zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen

sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Messungen sowie“

47. In § 72 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Proben“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einschließlich

der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung“

eingefügt.

48. In § 72 Abs. 1 wird zwischen dem ersten und zweiten Satz folgender Satz eingefügt

„Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu

Zwecken der Überwachung zu dulden.“

49. In § 104 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Ein gemäß § 103 ordnungsgemäß eingebrachtes Projekt

ist von der zuständigen Behörde“ durch die Wortfolge „Die Behörde hat bei Vorliegen eines den

Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a,“ ersetzt.

50. Nach § 104 werden folgender § 104a samt Überschrift eingefügt

„Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand

§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen

1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers

oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes

oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers

zu rechnen ist,

2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand

eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit

zu rechnen ist,

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104

Abs. 1, 106).

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in

Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung

öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass

1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand

des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass

der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und

die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit,

die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird

und

3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers

dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger

Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen,

erreicht werden können.

(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan

im Rahmen seiner Parteistellung nachweislich beizuziehen. Rechtskräftige Bescheide, mit denen

ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, sind dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan

zuzustellen. Gegen Bescheide, die einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten

negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, kann das

wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid

Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche

Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist. Über Verlangen

ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen

Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

vorliegen.

(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan

(§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133

Abs. 6, 135).“

51. In § 105 Abs. 1 wird in lit. m die Wortfolge „der ökologischen Funktionsfähigkeit“ durch die Wortfolge

„des ökologischen Zustandes“ ersetzt.

51a. Nach § 105 Abs. 1 lit. m wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. n angefügt

„n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften

resultierenden Zielsetzungen ergibt.“

52. § 124 wird geändert und lautet wie folgt

§ 124. (1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches

Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher

Bestimmungen neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 ersichtlich zu

machen. Erstreckt sich ein solches über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als

Wasserbuchbehörde für dieses Recht.

(2) Das Wasserbuch besteht aus

1. der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 32 sowie 32b verliehenen Rechte sowie die im Zuge der Bewilligung

von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002)

verliehenen Rechte;

2. der Urkundensammlung zu den in der Evidenz ersichtlich gemachten Rechten;

3. den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln;

4. der Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur

Vertretung berufenen Organe sowie über ihre Mitglieder;

5. der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (§ 8 Abs. 4),

Reinhalteverordnungen (§ 33 Abs. 2), Verordnungen nach §§ 33d und f, Wasserschutz- und

Schongebiete (§§ 34, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (§ 38 Abs. 3), Wirtschaftsbeschränkungen

(§ 48 Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 53), wasserwirtschaftlichen

Rahmenverfügungen (§ 54) und Sanierungspläne (§ 92).

(3) In der Evidenz ist jedenfalls ersichtlich zu machen

1. das betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen (§ 32b) auch die betroffene Kanalisation;

2. die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme, der Wasserbenutzung oder der Einwirkung (Lagerung);

3. der Name und die Anschrift des Berechtigten;

4. die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist (§ 22);

5. bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme, bei Wasserkraftnutzungen die wasserrechtlich

bewilligte nutzbare Wassermenge und die Staumaße, bei Abwassereinleitungen Art und Gesamtmenge

der Abwässer, bei Deponien Art und Menge der Ablagerungen oder sonst geeignete

allgemeine Angaben über das erteilte Recht;

6. die Dauer der Bewilligung;

7. die Übersicht über die Urkundensammlung.

Weitere Angaben, insbesondere über Beschränkungen des Rechtes im öffentlichen Interesse, sind nach

Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen zulässig.

(4) In der Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten

Rechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide, Überprüfungsbescheide, Bescheide nach

§§ 21a und 29 sowie je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen.

(5) Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung

geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit Verordnung die Ersichtlichmachung weiterer auf Grund

oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen verliehener Rechte sowie über Antrag ständiger,

der Bewilligungspflicht nicht unterliegender Wasserbenutzungen anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung

hat in Form einer Evidenz (Abs. 3) zu erfolgen. Sie kann auch für einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer

oder Gewässerstrecken angeordnet werden.“

53. In § 126 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen“

ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/

1993, in der jeweils geltenden Fassung sowie des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I

Nr. 165/1999“ eingefügt.

54. § 130 wird geändert und lautet nunmehr wie folgt

„§ 130. Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

1. die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im Einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen

(§§ 9, 10), einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);

2. den Zustand, insbesondere den hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete,

einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der

zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);

3. die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer, insbesondere die Überprüfung des ökologischen

und chemischen Zustandes der Gewässer (ökologische und chemische Gewässeraufsicht);

4. den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen,

Sand- und Schottergruben;

5. Tätigkeiten gemäß § 59g. Die Kosten hierfür trägt der Verursacher. In Bezug auf die Kostentragung

findet § 76 AVG Anwendung.

6. Tätigkeiten betreffend regelmäßiger Überprüfung von Begrenzungen beziehungsweise Eingriffen

(§ 55e Abs. 1 Z 3 bis 7 in Verbindung mit § 133 Abs. 6). Die Kosten hierfür trägt der Wasserberechtigte

bzw. der Inhaber einer in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erteilten Genehmigung.

In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.“

55. § 133 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt

„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Aufsichts-

und Überwachungstätigkeiten gemäß § 130 die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die

Behörde entsprechend den Zielen der §§ 30a, c und d beziehungsweise 55c mittels Verordnung festlegen.“

56. Nach § 134 wird folgender § 134a samt Überschrift eingefügt

„Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen in Anlagenverfahren

§ 134a. Sind auf Vorhaben, die einer Bewilligung bzw. Genehmigung nach der GewO 1994, dem

AWG 2002 oder dem MinROG bedürfen, wasserrechtliche Bestimmungen von diesen Behörden mitanzuwenden,

so sind bezüglich der mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände auch die nach diesem

Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der

Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen

Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb,

Änderung und Auflassung, auch von diesen Behörden wahrzunehmen, soweit die in diesem Bundesgesetz

bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben über die behördlichen Befugnisse und

Aufgaben nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG hinausgehen. Die Bestimmungen

betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht bleiben unberührt.“

57. In § 135 Abs. 1 wird der erste Satz durch die folgenden beiden Sätze ersetzt

„Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen

sind einer Beschau zu unterziehen; § 133 Abs. 6 gilt sinngemäß.“

58. In § 136 wird Abs. 2 geändert und lautet wie folgt

„(2) Auf Grund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde die Behebung festgestellter Missstände,

insbesondere jener, die eine Erreichung der in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen festgelegten

Ziele und Maßnahmen beeinträchtigen würden, zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst in

Betracht kommende Stellen zu verständigen. Insbesondere sind in den Fällen, in denen das Wasserrechtsgesetz

von anderen Behörden vollzogen wird (insbesondere AWG 2002, GewO 1994), diese zu benachrichtigen.

Soweit es für die Erreichung der in den Bewirtschaftungsplänen festgelegten Ziele und Maßnahmen

erforderlich ist, berichten die mit der (Mit)vollziehung des Wasserrechtsgesetzes betrauten Behörden

der Wasserrechtsbehörde über die für die Behebung der festgestellten Missstände getroffenen

Maßnahmen.“

59. In § 137 wird die Bezeichnung „§ 55a“ durch „§ 59a“ sowie die Bezeichnung „§ 55b“ durch „§ 55l“

ersetzt.

60. Nach § 143a wird folgender § 143b samt Überschrift eingefügt

„Kostentragung für die Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte

§ 143b. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind Kosten und Aufwand für die Vollziehung

der §§ 59c bis f sowie §§ 59h und 59i vom Bund zu tragen wie folgt

1. die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen

erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und

Messgeräte zur Gänze;

2. der angemessene Aufwand für die Beobachter für die gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei

Dritteln;

3. der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln, an der Donau und den

Grenzgewässern zur Gänze.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekannt zu geben, welcher Aufwand

im Sinne des Abs. 1 Z 2 als angemessen gilt und welche Vorgangsweise für die Ermittlung des

Aufwandes im Sinne des Abs. 1 Z 3 heranzuziehen ist. Der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte

hat sich hiebei grundsätzlich aus den Zuschlagspreisen des Vergabeverfahrens zu ergeben.

(3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den

Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen sowie die Verbreitung hydrografischer Nachrichten.“

61. Im gesamten Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2002, wird die

Bezeichnung „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

62. In den §§ 12 Abs. 3, 16 und 57 Abs. 2 wird die Wortfolge „sechsten Abschnitt“ durch die Wortfolge

„achten Abschnitt“ ersetzt.

63. Nach § 145 wird folgender § 145a samt Überschrift eingefügt

„In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung der WRG-Novelle 2003

§ 145a. (1) Artikel I tritt, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, mit

22. Dezember 2003 in Kraft.

(2) Z 7 (§ 21a Abs. 3 lit. d) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2004 in Kraft.

(3) Z 14 (§ 33 Abs. 2) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft.

(4) Z 18 und 19 (§ 33c) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft. Für Sachverhalte, auf die

§ 33c am Tag des In-Kraft-Tretens anzuwenden war, findet § 33c weiterhin Anwendung.

(5) Z 35 (§ 54) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2012 in Kraft.

(6) § 55j tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft. Für Programme gemäß §§ 33d und f beziehungsweise 54 ist

§ 55j Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei der Prüfung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen

(§ 55j Abs. 4) sind die in § 108 genannten Amtsstellen zu konsultieren.“

64. Nach § 145a wird folgender § 145b samt Überschrift eingefügt

„Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

§ 145b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

umgesetzt

1. Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem

Abwasser (ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40);

2. die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über den Schutz der Gewässer

vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember

1991, S 1);

3. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers

gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. Nr. L 20 vom 26. Jänner 1980,

S 43);

4. Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das

Schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. Nr. L 222

vom 14. August 1978, S 1);

5. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der

Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 129

vom 18. Mai 1976, S 23)

a) Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele

für Quecksilberableitung aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABl. Nr. L 31 vom

27. März 1982, S 29),

b) Richtlinie 83/514/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele

für Cadmiumableitungen (ABl. Nr. L 291 vom 24. Oktober 1983, S 1),

c) Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele

für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweiges Alkalichloridelektrolyse

(ABl. Nr. L 74 vom 17. März 1984, S 49),

d) Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele

für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. Nr. L 274 vom 17. Oktober 1984,

S 11),

e) Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele

für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe betreffend Tetrachlorkohlenstoff, DDT

und Pentachlorphenol, (ABl. Nr. L 181 vom 4. Juli 1986, S 16);

6. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur

Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

(ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1).“

65. Nach Anhang B werden folgende Anhänge C bis H eingefügt

„Anhang C

Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu § 55c Abs. 2 WRG

A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben

1. Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit. Dies schließt Folgendes ein

1.1. Oberflächengewässer

Kartierung der Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper;

Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet;

Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen;

1.2. Grundwasser

Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper;

2. Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand

von Oberflächengewässern und Grundwasser, einschließlich

Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen;

Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassenden

Darstellung der Landnutzung;

Einschätzung der Belastung für deren mengenmäßigen Zustand, einschließlich Entnahmen;

Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf deren Zustand;

3. Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß §§ 30d, 59b;

4. Karte der Überwachungsnetze gemäß §§ 59e, f und der bezughabenden Verordnungen einschließlich

eine Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme in Form einer Karte für den Zustand;

4.1. der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch);

4.2. des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig);

4.3. der Schutzgebiete;

5. Eine Liste der Umweltziele für Oberflächengewässer, Grundwasser und Schutzgebiete;

6. Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs § 55d;

7. Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme gemäß § 55f, Angaben

dazu, wie die Ziele gemäß §§ 30a, c und d dadurch zu erreichen sind einschließlich jener Fälle,

für die eine Ausnahme vom Umweltziel gemäß § 30e in Anspruch genommen wurden, samt Begründung;

7.1. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften;

7.2. Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung

der Kosten der Wassernutzung gemäß § 55e Abs. 1 Z 1;

7.3. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung des § 55e Abs. 1 Z 2;

7.4. Zusammenfassung der Regelungen in Bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich

Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemacht

worden sind;

7.5. Zusammenfassung der Regelungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit

Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper gemäß § 55e

Abs. 1 Z 5;

7.6. Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach § 32a genehmigt worden

sind;

7.7. Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß § 55e Abs. 1 Z 5 im Hinblick auf prioritäre Stoffe

ergriffen worden sind;

7.8. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter

Verschmutzungen;

7.9. Zusammenfassung der gemäß §§ 30e und f ergriffenen Maßnahmen für Oberflächenwasser oder

Grundwasserkörper, die die in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele nicht erreichen dürften;

7.10. Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele

zu erreichen;

7.11. Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer;

8. Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten,

in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Aspekte oder Gewässertypen behandelt werden,

sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;

9. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit (§§ 55i, j),

deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;

10. Liste der zuständigen Behörden;

11. Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen,

insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß § 55e Abs. 4 in Verbindung mit § 133

Abs. 6, die gemäß §§ 59e und 59i erhoben worden sind.

B. Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes

(§ 55c) für Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben

1. Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen

Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) einschließlich einer Zusammenfassung

der Überprüfungen gemäß §§ 30e, f, 104a;

2. Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Umweltziele, einschließlich einer Darstellung der

Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung

für das Nichterreichen eines Umweltziels;

3. Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Nationalen

Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;

4. Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen

Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) gemäß § 55f Abs. 8 verabschiedet

wurden.

Anhang D

Anhang E

Kriterien für die Herleitung von Umweltqualitätsnormen gemäß § 30a Abs. 2

Bei der Herleitung von Umweltqualitätsnormen für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe sind

folgende Kriterien zu beachten (Richtlinie 2000/60/EG, Anhang V, 1.2.6)

Es können Umweltqualitätsnormen für Wasser, Sedimente oder Biota festgelegt werden.

Wenn dies möglich ist, sollten für die unten genannten Taxa, die für den betreffenden Wasserkörpertyp

von Belang sind, wie auch für alle anderen aquatischen Taxa, für die Daten verfügbar sind, sowohl akute

als auch chronische Daten beschafft werden. Der Grundbestand an Taxa umfasst

– Algen und/oder Makrophyten,

– Daphnien oder Organismen, die für salzhaltiges Wasser repräsentativ sind,

– Fische.

Die Umweltqualitätsnorm ist in Form der maximalen jahresbezogenen Durchschnittskonzentration

nach folgendem Verfahren festzulegen

i) Es sind geeignete Sicherheitsfaktoren festzulegen, die in jedem Einzelfall mit der Art und Qualität

der verfügbaren Daten und den Leitlinien in Teil II Abschnitt 3.3.1 des Technischen Leitfadens zu

der Richtlinie der Kommission 93/67/EWG über die Bewertung des Risikos von neuen notifizierten

Stoffen und der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1488/94 über die Bewertung des von Altstoffen

ausgehenden Risikos und den Sicherheitsfaktoren in der folgenden Tabelle kohärent sind.

ii) Falls Daten zur Persistenz und Bioakkumulation vorliegen, sollten diese bei der Ableitung des endgültigen

Wertes für die Umweltqualitätsnorm herangezogen werden.

iii) Die derart abgeleitete Norm sollte mit allen aus Felduntersuchungen vorliegenden Ergebnissen verglichen

werden. Falls Anomalien festgestellt werden, sollte die Ableitung überprüft werden, damit

ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.

iv) Die abgeleitete Norm sollte einer Evaluierung durch Gutachter und einer öffentlichen Anhörung

unterworfen werden, damit unter anderem ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.

Anhang F

Liste der Schadstoffe, prioritären Stoffe sowie prioritären gefährlichen Stoffe gemäß § 30a

Abs. 3

Abschnitt I

Nichterschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe gemäß Anhang VIII der Richtlinie

2000/60/EG

Abschnitt II

Liste der prioritären Stoffe gemäß Anhang X der Richtlinie 60/2000/EG (festgelegt durch die Entscheidung

des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2455/2001/EG, ABL. NR. L 331 vom

15. Dezember 2001, S 1)

Abschnitt III

Liste der [möglichen *)] prioritären gefährlichen Stoffe gemäß Anhang X der Richtlinie

60/2000/EG (festgelegt durch die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates

Nr. 2455/2001/EG, ABL. NR. L 331 vom 15. Dezember 2001, S 1)

Anhang G

Einzugsgebiete

Darstellung der nationalen Anteile der internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe sowie

die zugeordneten Planungsräume

Anhang H

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme

ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen

wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen

1. Einsatz abfallarmer Technologie;

2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und

verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

5. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

6. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

7. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

8. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich

Wasser) und Energieeffizienz;

9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit

wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

10. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

11. die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen

veröffentlichten Informationen.“

Artikel II

Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/

2001, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 1 lit. i wird die Wortfolge „der ökologischen Funktionsfähigkeit“ durch die Wortfolge „des

ökologischen Zustandes“ ersetzt.

2. § 2 Z 17 wird geändert und lautet nunmehr wie folgt

„17. Als ökologischer Zustand gilt der in § 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959 definierte Zustand.“

3. In § 26 Abs. 8 wird die Wortfolge „der ökologischen Funktionsfähigkeit“ durch die Wortfolge „des

ökologischen Zustandes“ ersetzt.

4. In § 35 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Artikel II der WRG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 82/2003 tritt mit 22. Dezember 2003 in Kraft.

Bis zur Erlassung einer Verordnung die den ökologischen Zustand näher determiniert, findet Anhang D

zum WRG 1959 Anwendung.“

Artikel III

Das Hydrografiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 156/1999, tritt mit 22. Dezember 2006 außer Kraft.

BGBlPdf 82. Verordnung: Sicherheitsgewerbe-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten der Berufsdetektive (§ 94 Z 62 GewO 1994) wird

durch folgende Belege nachgewiesen

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges

und eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der

im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens einjährige Verwendung

als rechtskundiger Bediensteter im höheren Dienst einer Sicherheitsdirektion oder einer

Bundespolizeidirektion oder

b) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren

Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Verwendung oder einer allgemein

bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als

Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder

als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps

oder

c) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule oder die

erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung und eine mindestens zweijährige fachliche

Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten

Tätigkeiten oder eine mindestens zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie,

der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder

d) Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der

Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens fünfjährige

Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen

oder der Kriminalbeamtenkorps und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

§ 2. (1) Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes (§ 94 Z 62 GewO

1994) wird durch folgende Belege nachgewiesen

1. a) Zeugnisse

aa) über den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und eine

mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

bb) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder

deren Sonderformen oder einer Handelsschule und eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit (Abs. 2) oder

cc) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule oder

einer berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

(Abs. 2) oder

dd) Zeugnisse über eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) und

b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Studienrichtungen

Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialwirtschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft,

Betriebswirtschaft, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft,

internationale Wirtschaftswissenschaften, Handelswissenschaften, Wirtschaftspädagogik,

Wirtschaftsingenieur-Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau und

b) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2).

(2) Die im Abs. 1 vorgeschriebene fachliche Tätigkeit muss insbesondere die Ausarbeitung von Sicherungsplänen

für Objekte, die Erstellung von Diensteinteilungen für Personal, die Einführung von Arbeitnehmern

in wahrzunehmende Aufgaben und dienstleistungsbezogene Praxis auf den Gebieten der

Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation umfassen und kann aus einer solchen fachlichen

Tätigkeit im Bewachungsgewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst, in der Justizwache, in der Zollwache

oder im Bundesheer bestehen.

Übergangsbestimmungen

§ 3. (1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessions-(Befähigungs-)Prüfung, die gemäß der

bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. Nr. 10/1995 geltenden Vorschriften oder die durch Ablegung

der im § 2 der genannten Verordnung festgelegten Prüfung erworben worden sind, gelten als Zeugnisse

über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 1 dieser Verordnung.

(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Bewachungsgewerbe, die

gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 507/1977 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich

abgelegte Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.

BGBlPdf 82. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M132 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von 2,4-Dinitrophenylhydrazin mit mindestens 33 Masse-% in Wasser

Die Multilaterale Vereinbarung M132 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von 2,4-

Dinitrophenylhydrazin mit mindestens 33 Masse-% in Wasser (BGBl. III Nr. 17/2003) wurde von der

Tschechischen Republik am 27. Jänner 2003 unterzeichnet.

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