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82. Bundesgesetz: Asylgesetz-Novelle 2001

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 82. Bundesgesetz: Asylgesetz-Novelle 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 4/1999,

BGBl. I Nr. 41/1999 und BGBl. I Nr. 196/1999, wird wie folgt geändert

1. An Stelle der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 3d treten folgende Bestimmungen

„(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht für Fremde, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht

gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines

Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offensteht oder im Wege über andere Staaten gesichert

ist (Asylverfahren), sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und

wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat – auch im Wege über andere Staaten –

haben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz

vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur

Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine

Entscheidung getroffen haben.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die

Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die

Grundsätze dieser Konvention umsetzt, sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten

Kontrollmechanismus samt Anhang, BGBl. III Nr. 30/1998, ratifiziert hat. Mangelnde Drittstaatsicherheit

kann auf Grund eines Sachverhaltes, der einem bestehenden Rechtsakt des Rates der Europäischen Union

entspricht, nicht eingewendet werden.“

2. In § 19 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

3. § 19 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, solche Bescheinigungen abzunehmen.

Diese sind unverzüglich – im Wege jener Fremdenpolizeibehörde erster Instanz, in deren örtlichem

Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist – dem Bundesasylamt vorzulegen.“

4. § 25 Abs. 1 lautet

„(1) Volljährige Fremde sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Für den

Eintritt der Volljährigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden

österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB).“

5. In § 42 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 4 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 82/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.“

BGBlPdf 82. Kundmachung: Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige von Brunei Darussalam

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 600, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, wird kundgemacht

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 30.51/11/2001

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Österreich entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

von Brunei Darussalam seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, dass die Österreichische

Bundesregierung in ihrer Sitzung vom 3. April 2001 beschlossen hat, dass Staatsangehörige von Brunei

Darussalam, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses oder eines Diplomatenpasses sind,

visumfrei in die Republik Österreich einreisen und sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Halbjahres ab dem

Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, für den das Übereinkommen vom 19. Juni 1990

zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen

Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 in Kraft steht, aufhalten können.

Diese Regelung findet keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den obgenannten

Zeitraum in der Republik Österreich aufhalten wollen oder die beabsichtigen, in der Republik Österreich

einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Diese Regelung tritt mit Wirksamkeit vom 10. April 2001, 00.00 Uhr, in Kraft.

Die Botschaft der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige

Angelegenheiten von Brunei Darussalam die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Kuala Lumpur, am 9. April 2001

L. S.

An das

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

von Brunei Darussalam

Bandar Seri Begawan

Brunei Darussalam

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