82. Bundesgesetz: Asylgesetz-Novelle 2001
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 4/1999,
BGBl. I Nr. 41/1999 und BGBl. I Nr. 196/1999, wird wie folgt geändert
1. An Stelle der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 3d treten folgende Bestimmungen
„(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht für Fremde, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht
gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines
Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offensteht oder im Wege über andere Staaten gesichert
ist (Asylverfahren), sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und
wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat – auch im Wege über andere Staaten –
haben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz
vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur
Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine
Entscheidung getroffen haben.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die
Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die
Grundsätze dieser Konvention umsetzt, sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten
Kontrollmechanismus samt Anhang, BGBl. III Nr. 30/1998, ratifiziert hat. Mangelnde Drittstaatsicherheit
kann auf Grund eines Sachverhaltes, der einem bestehenden Rechtsakt des Rates der Europäischen Union
entspricht, nicht eingewendet werden.“
2. In § 19 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
3. § 19 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt
„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, solche Bescheinigungen abzunehmen.
Diese sind unverzüglich – im Wege jener Fremdenpolizeibehörde erster Instanz, in deren örtlichem
Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist – dem Bundesasylamt vorzulegen.“
4. § 25 Abs. 1 lautet
„(1) Volljährige Fremde sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Für den
Eintritt der Volljährigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden
österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB).“
5. In § 42 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 4 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 82/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.“
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 600, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, wird kundgemacht
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 30.51/11/2001
Verbalnote
Die Botschaft der Republik Österreich entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
von Brunei Darussalam seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, dass die Österreichische
Bundesregierung in ihrer Sitzung vom 3. April 2001 beschlossen hat, dass Staatsangehörige von Brunei
Darussalam, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses oder eines Diplomatenpasses sind,
visumfrei in die Republik Österreich einreisen und sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Halbjahres ab dem
Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, für den das Übereinkommen vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 in Kraft steht, aufhalten können.
Diese Regelung findet keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den obgenannten
Zeitraum in der Republik Österreich aufhalten wollen oder die beabsichtigen, in der Republik Österreich
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Diese Regelung tritt mit Wirksamkeit vom 10. April 2001, 00.00 Uhr, in Kraft.
Die Botschaft der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten von Brunei Darussalam die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Kuala Lumpur, am 9. April 2001
L. S.
An das
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
von Brunei Darussalam
Bandar Seri Begawan
Brunei Darussalam