Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
82_2000 AT

82. Bundesgesetz: Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 82. Bundesgesetz: Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 34/1999 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien)

durch die im Bundeseigentum stehende BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter

Haftung, im Folgenden kurz BÜRGES genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung

von Darlehen durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H., im Folgenden

kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.“

2. § 4 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);“

3. § 5 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Bietet die BÜRGES eine Haftungsübernahme oder die ÖHT eine Haftungsübernahme und/oder eine

Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.“

4. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten,

die BÜRGES und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß

§ 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen

erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle

und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der BÜRGES und der ÖHT für die

Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen

Haftungen zur Verfügung stehen.“

5. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem Gesamtobligo

von 10,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 750 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich

Zinsen und Kosten einerseits für die BÜRGES und 3,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch

250 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die ÖHT übernehmen.“

6. § 7 Abs. 3 lautet

„(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem

Obligo von 25 Millionen Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich

Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.“

7. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 82/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.“

BGBlPdf 82. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/1998, wird

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Lehrpläne für Schulen zur

Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 282/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 erhalten die Z 9 bis 36 die neuen Bezeichnungen „10“ bis „37“ und die Z 37 und 38 die neuen

Bezeichnungen „39“ und „40“.

2. § 1 Z 9 lautet

„9. Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern (Anlage A.9)“

3. § 1 Z 38 lautet

„38. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden (Anlage C.21)“

4. Im § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 1 Z 9 und Z 38, die Neunummerierung der Anlagen sowie die Anlagen A.8, A.9 und C.21

dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in

Kraft.“

5. Anlage A.8 II. Teil (Stundentafel) lautet

„II. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem

Unterrichtsgegenstand zuerst das Wochenstundenausmaß bei einem Unterricht während des gesamten

Semesters, daneben in Klammer das gesamte Stundenausmaß im Falle des Einbeziehens von Formen des

Fernunterrichtes angegeben.)

III. Unterrichtspraxis

Zwischen dem 1. und 2. Semester ist an Skischulen im Sinne der landesgesetzlichen Regelungen eine

sechsmonatige Unterrichtspraxis zu absolvieren. Davon können bis zu vier Monate durch eine

entsprechend lange Praxis vor dem Eintritt in den Ausbildungslehrgang ersetzt werden.

B. Freigegenstände

20. Exkursion in beiden Semestern nach Vereinbarung

21. Skiführerausbildung I: wird in einem neuntägigen Lehrgang vor der Skiführerausbildung II

durchgeführt.

22. Skiführerausbildung II: wird im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Skiführerausbildung I

in einem 14-tägigen Ausbildungs- und Prüfungslehrgang durchgeführt.“

6. Anlage A.8 V. Teil (BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER) Z 2 lautet

„2. Deutsch

Bildungs- und Lehraufgabe

Möglichst große Sicherheit im Gebrauch der deutschen Sprache in Wort und Schrift, besonders im

Hinblick auf die Bedürfnisse des späteren Berufslebens.

Lehrstoff

2. Semester (0,5 Wochenstunden)

Festigen des mündlichen und schriftlichen Ausdrucks. Schulung der verbalen Kommunikationsfähigkeit

als wesentliche Grundlage des Umgangs mit Gästen. Grundregeln der Rhetorik. Leitung von

Diskussionen. Berichte zu vorgegebenen Themen. Eingaben an Behörden.“

7. Anlage A.8 V. Teil Z 3 und 4 lautet

„3. und 4. Englisch

Bildungs- und Lehraufgabe

Erwerb des Wort- und Phrasenschatzes, der es dem Schüler ermöglicht, sich in der Fremdsprache zu

verständigen. Von der Formen- und Satzlehre ist soviel zu unterrichten, dass der Teilnehmer für seinen

Beruf ausreichende Sprachkenntnisse aufweist.

Lehrstoff

1. Semester (6,0 Wochenstunden – Block 1 bzw. 1,0 Wochenstunden – Block 2)

Schulung der Aussprache durch Auswahl geeigneter Texte. Aufbau eines speziellen Wort- und

Phrasenschatzes. Einfache sachbezogene Texte. Schulung des Hör- und Leseverständnisses durch

geeignete Texte mit Sachbezug. Ausbau der notwendigen Grammatik, um dem Schüler Wendigkeit im

Ausdruck zu vermitteln. Behandeln einfacher Gebiete des täglichen Lebens, die teilweise mit dem Sport

im Zusammenhang stehen. Fachausdrücke des Unterrichtes.

2. Semester (4,0 Wochenstunden – Block 1 bzw. 1,0 Wochenstunden – Block 2)

Vertiefung der im ersten Semester behandelten Stoffgebiete durch Konversationsübungen und

Erweiterung des Wortschatzes. Intensive Beschäftigung mit sportspezifischen Themen.

3. und 4. Zweite lebende Fremdsprache

Bildungs- und Lehraufgabe

Erwerb des Wort- und Phrasenschatzes, der es dem Schüler ermöglicht, sich in der Fremdsprache zu

verständigen. Von der Formen- und Satzlehre ist soviel zu unterrichten, dass der Teilnehmer für seinen

Beruf ausreichende Sprachkenntnisse aufweist.

Lehrstoff

1. Semester (1,0 Wochenstunden – Block 1 bzw. 6,0 Wochenstunden – Block 2)

Schulung der Aussprache durch Auswahl geeigneter Texte. Aufbau eines speziellen Wort- und

Phrasenschatzes. Einfache sachbezogene Texte. Ausbau der notwendigen Grammatik, um dem Schüler

Wendigkeit im Ausdruck zu vermitteln. Behandeln einfacher Gebiete des täglichen Lebens, die teilweise

mit dem Sport im Zusammenhang stehen. Fachausdrücke des Unterrichtes.

2. Semester (1,0 Wochenstunden – Block 1 bzw. 4,0 Wochenstunden – Block 2)

Vertiefung der im ersten Semester behandelten Stoffgebiete durch Konversationsübungen und

Erweiterung des Wortschatzes. Intensive Beschäftigung mit sportspezifischen Themen.“

8. Anlage A.8 V. Teil Z 5 lautet

„5. Politische Bildung und Organisationslehre

Bildungs- und Lehraufgabe

Verständnis für das politische und soziale Leben in der Gegenwart in Bezug auf die demokratische

Republik Österreich, auch im Vergleich mit den Entwicklungen im europäischen Raum. Wecken des

Willens zu politischer Mitverantwortung, besonders im Hinblick auf den späteren Beruf. Wissen um den

Aufbau des österreichischen Sportes.

Lehrstoff

2. Semester (0,5 Wochenstunden)

Stellung des Staates zum Sport. Kompetenzfrage im österreichischen Sport. Aufbau des Sportwesens

mit besonderer Berücksichtigung des Skilehrwesens und seiner Stellung im EU-Raum. Einrichtungen des

Sportes auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene.“

9. In Anlage A.8 V. Teil erhält die Z 15 (Skiseminar) die Bezeichnung „15. und 16.“.

10. In Anlage A.8 V. Teil Z 15 und 16 (Skiseminar) lautet der die Wochenstundenzahl betreffende

Klammerausdruck im Lehrstoff des ersten Semesters

„(2,0 Wochenstunden – Block 1 und 2)“

11. In Anlage A.8 V. Teil Z 15 und 16 (Skiseminar) lautet der die Wochenstundenzahl betreffende

Klammerausdruck im Lehrstoff des zweiten Semesters

„(2,0 Wochenstunden – Block 1 bzw. 3,0 Wochenstunden – Block 2)“

12. In Anlage A.8 V. Teil erhält die Z 16 (Skilauf und Umwelt) die Bezeichnung „15. und 16.“.

13. In Anlage A.8 V. Teil Z 15 und 16 (Skilauf und Umwelt) lautet der die Wochenstundenzahl betreffende

Klammerausdruck im Lehrstoff des ersten Semesters

„(1 Wochenstunde – Block 1 und 2)“

14. In Anlage A.8 V. Teil Z 15 und 16 (Skilauf und Umwelt) lautet der die Wochenstundenzahl betreffende

Klammerausdruck im Lehrstoff des zweiten Semesters

„(1,5 Wochenstunden – Block 1 bzw. 0,5 Wochenstunden – Block 2)“

15. Anlage A.8 V. Teil Z 17 (Touristikseminar) entfällt.

16. In Anlage A.8 V. Teil erhalten die Z 18 bis 20 die Bezeichnung „17“ bis „19“.

17. Nach Anlage A.8 wird folgende Anlage eingefügt

„Anlage A.9

SNOWBOARDLEHRER UND SNOWBOARDFÜHRERAUSBILDUNG

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern hat in einem zweisemestrigen

Bildungsgang unter Bedachtnahme auf § 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung

von Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmer eingehend mit den erzieherischen und

fachlichen Aufgaben eines Snowboardlehrers vertraut zu machen.

Snowboardlehrer und Snowboardführer im Sinne dieser Verordnung sind nach den folgenden

Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte Fachlehrer für den erwerbsmäßigen Snowboardunterricht,

die befähigt sind, einen dem nachstehenden Snowboardlehrplan entsprechenden Unterricht in allen

Altersstufen zu erteilen.

II. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem

Unterrichtsgegenstand zuerst das Wochenstundenausmaß bei einem Unterricht während des gesamten

Semesters, daneben in Klammer das gesamte Stundenausmaß im Falle des Einbeziehens von Formen des

Fernunterrichtes angegeben.)

III. Unterrichtspraxis

Zwischen dem 1. und 2. Semester ist eine 6-monatige Unterrichtspraxis zu absolvieren. Davon

können bis zu vier Monate durch eine Praxis vor dem Eintritt in den Ausbildungslehrgang ersetzt werden.

B. Freigegenstände

20. Lehrausgänge in beiden Semestern nach Vereinbarung

21. Snowboardführerausbildung I: (Als Voraussetzung für den Besuch sind mindestens zehn alpine

Wintertouren nachzuweisen.) Wird in einem neuntägigen Lehrgang

vor der Snowboardführerausbildung II durchgeführt.

22. Snowboardführerausbildung II: wird im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Snowboardführerausbildung

I in einem 14-tägigen Ausbildungs- und Prüfungslehrgang

durchgeführt.

III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Bildungsgang wird in zwei Semestern durchgeführt. Sollte der Lehrgang unter Einbeziehung des

Fernunterrichtes durchgeführt werden, so ist zu Beginn des Bildungsganges bei Ausgabe des

Lehrmaterials eine entsprechende und ausreichende Einführung zu geben. Die Unterlagen des Fernunterrichtes

sind so zu gestalten, dass Inhalt und Umfang auf einen normal laufenden Ausbildungslehrgang

Bedacht nehmen. Das festgelegte Lehrziel muss auch bei Einbeziehen des Fernunterrichtes

erreicht werden.

In den einzelnen Unterrichtsstunden ist die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen.

Im Unterricht ist in allen Gegenständen, besonders in den theoretischen Fächern, auf die spätere

Berufsausübung als Snowboardlehrer bzw. Snowboardführer Bedacht zu nehmen. Der Lehrstoff ist in

Beziehung auf den Sport darzubieten, wobei das Verwenden von Anschauungsmaterial wie Filme,

Videos, Demonstrationen usw. zum besseren Verständnis des Gebotenen und zum leichteren Anwenden

in der Praxis beitragen soll. Auf die Querverbindungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ist

hinzuweisen.

Im Teil II, Praxis, sind methodische Hinweise zu geben und sind die Schüler zu Selbständigkeit

hinzuführen.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

a) Katholischer Religionsunterricht

Siehe Anlage A.1 Abschnitt IV.

b) Evangelischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A.1 Abschnitt IV.

Lehrstoff

Siehe Anlage A.1 Abschnitt IV; der Lehrstoff ist entsprechend der Ausbildungsdauer zu kürzen und

zu raffen.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

2. Deutsch

Bildungs- und Lehraufgabe

Möglichst große Sicherheit im Gebrauch der deutschen Sprache in Wort und Schrift, besonders im

Hinblick auf die Bedürfnisse des späteren Berufslebens.

Lehrstoff

1. Semester (0,5 Wochenstunden)

Festigen des mündlichen und schriftlichen Ausdruckes. Schulung der verbalen Kommunikationsfähigkeit

als wesentliche Grundlage des Umganges mit Gästen. Grundregeln der Rhetorik. Leitung von

Diskussionen. Berichte über vorgeschriebene Themen. Eingaben an Behörden.

3. und 4. Englisch

Bildungs- und Lehraufgabe

Erwerb des Wort- und Phrasenschatzes, der es dem Schüler ermöglicht, sich in der Fremdsprache zu

verständigen. Von der Formen- und Satzlehre ist soviel zu unterrichten, dass der Teilnehmer für seinen

Beruf ausreichende Sprachkenntnisse aufweist.

Lehrstoff

1. Semester (6,0 Wochenstunden – Block 1 bzw. 1,0 Wochenstunden – Block 2)

Schulung der Aussprache durch Auswahl geeigneter Texte. Aufbau eines speziellen Wort- und

Phrasenschatzes. Einfache sachbezogene Texte. Schulung des Hör- und Leseverständnisses durch

geeignete Texte mit Sachbezug. Ausbau der notwendigen Grammatik, um dem Schüler Wendigkeit im

Ausdruck zu vermitteln. Behandeln einfacher Gebiete des täglichen Lebens, die teilweise mit dem Sport

im Zusammenhang stehen. Fachausdrücke des Unterrichtes.

2. Semester (4,0 Wochenstunden – Block 1 bzw. 1,0 Wochenstunden – Block 2)

Vertiefung der im ersten Semester behandelten Stoffgebiete durch Konversationsübungen und

Erweiterung des Wortschatzes; intensive Beschäftigung mit sportspezifischen Themen.

3. und 4. Zweite lebende Fremdsprache

Bildungs- und Lehraufgabe

Erwerb des Wort- und Phrasenschatzes, der es dem Schüler ermöglicht, sich in der Fremdsprache zu

verständigen. Von der Formen- und Satzlehre ist soviel zu unterrichten, dass der Teilnehmer für seinen

Beruf ausreichende Sprachkenntnisse aufweist.

Lehrstoff

1. Semester (1,0 Wochenstunden – Block 1 bzw. 6,0 Wochenstunden – Block 2)

Schulung der Aussprache durch Auswahl geeigneter Texte. Aufbau eines speziellen Wort- und

Phrasenschatzes. Einfache sachbezogene Texte. Ausbau der notwendigen Grammatik, um dem Schüler

Wendigkeit im Ausdruck zu vermitteln. Behandeln einfacher Gebiete des täglichen Lebens, die teilweise

mit dem Sport im Zusammenhang stehen. Fachausdrücke des Unterrichtes.

2. Semester (1,0 Wochenstunden – Block 1 bzw. 4,0 Wochenstunden – Block 2)

Vertiefung der im ersten Semester behandelten Stoffgebiete durch Konversationsübungen und

Erweiterung des Wortschatzes; intensive Beschäftigung mit sportspezifischen Themen.

5. Politische Bildung und Organisationslehre

Bildungs- und Lehraufgabe

Verständnis für das politische und soziale Leben in der Gegenwart in Bezug auf die demokratische

Republik Österreich, auch im Vergleich mit den Entwicklungen im europäischen Raum. Wissen um den

Aufbau des österreichischen Sportes.

Lehrstoff

1. Semester (0,5 Wochenstunden)

Stellung des Staates zum Sport, Kompetenzfrage im österreichischen Sport. Aufbau des Sportwesens

mit besonderer Berücksichtigung des Wintersportlehrwesens und seiner Stellung im EU-Raum.

Einrichtungen des Sportes auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene.

6. Betriebskunde und Kaufmännisches Rechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Wissen um die Organisation und Leitung eines Betriebes. Verstehen der Vorgänge im Wirtschaftsleben.

Erziehen zu wirtschaftlichem Denken. Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften,

insbesondere der Pflichten der Snowboardlehrer. Vermitteln von mathematischen Kenntnissen, die zum

Lösen von Aufgaben im wirtschaftlichen Bereich im Rahmen eines einschlägigen Betriebes erforderlich

sind.

Lehrstoff

1. Semester (1 Wochenstunde)

Grundsätze des Arbeits- und Sozialrechtes; straf- und zivilrechtliche Grundlagen; Kenntnisse über

Verträge, Verantwortlichkeit des Snowboardlehrers.

2. Semester (0,5 Wochenstunden)

Grundbegriffe des Steuerrechts und des Rechnungswesens. Einführung in das Betriebsmanagement

und die Verhaltenstechniken zur Berufsausübung.

7. Geschichte der Leibesübungen (des Sports)

Bildungs- und Lehraufgabe

Verstehen der historischen Grundlagen des Wintersports, insbesondere der Entwicklung des

Snowboardens mit besonderen Hinweisen auf Österreich.

Lehrstoff

2. Semester (1 Wochenstunde)

Überblick über die Entwicklung des Snowboardsports. Darlegung der einzelnen Schwerpunkte und

Perioden sowie Aufzeigen der hiefür verantwortlichen Hintergründe.

8. Gerätekunde und Sportstättenbau

Bildungs- und Lehraufgabe

Wissen um den modernen Sportstättenbau und die Gerätekunde zur Anwendung im späteren Beruf.

Lehrstoff

1. Semester (1 Wochenstunde)

Grundsätze für die Präparierung von Rennpisten, Funparks, Halfpipes, Boardercrossstrecken und

Durchführung von Wettkämpfen. Kenntnisse und zweckmäßige Verwendung der Snowboardausrüstung.

Pflege und Wartung derselben zur Erhaltung ihrer Funktionstüchtigkeit.

9. Erste Hilfe

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung von Kenntnissen, die notwendig sind, um Erste Hilfe leisten zu können.

Lehrstoff

1. Semester (1 Wochenstunde)

Erkennen von Verletzungen und lebensbedrohlichen Zuständen (Unterkühlung, Schock, Hitzschlag

usw.) sowie die richtige Versorgung mit besonderer Berücksichtigung der Herzmassage, Atemspende und

Lagerung des Verletzten.

2. Semester (0,5 Wochenstunden)

Wiederholung wichtiger Teilgebiete. Hinweise auf spezifische Snowboardverletzungen und

Skiverletzungen, deren Vermeidungsmöglichkeiten bzw. entsprechende Versorgungstechniken.

10. Sportbiologie (Funktionelle Anatomie, Physiologie und Gesundheitserziehung)

Bildungs- und Lehraufgabe

Genaue Kenntnisse des menschlichen Körpers und seiner Funktionen, um sportliche Aufgaben

entsprechend den biologischen Grundsätzen stellen zu können. Spezielle Hinweise auf die Erfordernisse

in der Sparte. Wissen um die Eigengesetzlichkeit des organischen Lebens. Verständnis für die Grenzen

der menschlichen Leistungsfähigkeit. Wissen um eine sinnvolle Lebensgestaltung. Körperpflege. Gesunderhaltung.

Lehrstoff

1. Semester (1 Wochenstunde)

Aufbau und Funktion der Zelle; Gewebelehre; Gelenke und Knochenverbindungen; Muskel und

Muskelstoffwechsel; Herzanatomie; Kreislauf; Atmung; Ernährung und Verdauung; Nervensystem;

Harnwege.

2. Semester (0,5 Wochenstunden)

Grundlagen der Sport- und Leistungsphysiologie, der Sporthygiene und ihre Anwendung in der

Praxis; persönliche Lebensführung und Lebensgestaltung.

11. Pädagogik, Didaktik und Methodik

Bildungs- und Lehraufgabe

Verstehen der grundlegenden Erkenntnisse der Pädagogik sowie der Grundsätze der Didaktik und

Methodik des Sports. Wissen um die Erkenntnisse zur kritischen Wertbestimmung des Sportes. Wecken

des Verständnisses für die Dynamik einer Gruppe sowie Entwickeln von Fähigkeiten, mit Einzelpersonen

und mit einer Gruppe zu arbeiten.

Lehrstoff

1. Semester (3 Wochenstunden)

Grundlage der allgemeinen Methodik. Persönlichkeitseigenschaften des Snowboardlehrers

(Gruppenführung, Gruppendynamik, Konfliktbewältigung). Methodische Hilfsmittel zur Informationsübermittlung

und zur Erleichterung des motorischen Lernvorganges. Methodische Maßnahmen in den

einzelnen Lernstufen. Unterrichtliche Maßnahmen zur Förderung des Sicherheitsdenkens.

2. Semester (1 Wochenstunde)

Wiederholung wichtiger Teilgebiete. Fortsetzen der Unterrichtsanalyse (Lehrmethoden, Unterrichtsplanung,

Planung und Verwendung methodischer Hilfen). Vorbereitung und Planung des Unterrichts.

Unterrichtszielkontrolle. Intensivierung des Unterrichts. Qualitätssicherung.

12. Bewegungslehre und Biomechanik

Bildungs- und Lehraufgabe

Wissen um die Bewegungsabläufe und ihre Beeinflussung. Verstehen der Grundprinzipien der

Biomechanik und des motorischen Lernens.

Lehrstoff

1. Semester (3 Wochenstunden)

Allgemeine Gesetze und Prinzipien der Sportmotorik. Grundmotorische Fähigkeiten und ihre

Beurteilung aus der Sicht der Bewegungslehre. Bewegungseigenschaften und ihre Verbesserung. Grundlegende

Erkenntnisse der Bewegungslehre des Snowboardens.

2. Semester (1 Wochenstunde)

Spezielle Fragen und Probleme der Biomechanik des Snowboardens. Testverfahren und Probleme

der Technikschulung.

13. Trainingslehre

Bildungs- und Lehraufgabe

Erreichen der Fähigkeit, selbständig ein wirksames und sachgemäßes Training vorzubereiten und

durchzuführen.

Lehrstoff

1. Semester (1 Wochenstunde)

Begriffsbestimmungen. Faktoren der sportlichen Leistungsfähigkeit. Setzen von Trainingsreizen.

Trainingsgrundsätze. Training grundlegender Eigenschaften. Allgemeine Trainingsplanung.

2. Semester (1 Wochenstunde)

Maßnahmen für den sportspezifischen Unterricht bzw. das Training. Auf der Basis der allgemeinen

Grundlagen der Trainingslehre ist auf spezielle Fragen und Probleme der Sparte Snowboarden

einzugehen.

14. Seminar für Fachfragen

Bildungs- und Lehraufgabe

Alpine Sicherheit – Grundsätze der Sicherheitserziehung. Erziehung zu eigener Meinungsbildung.

Analysieren und Werten von spartenspezifischen Themen als Vorbereitung auf die Berufsausübung.

Lehrstoff

1. Semester (0,5 Wochenstunden)

Risikominimierung, Risikomanagement. Referate und Diskussionen über aktuelle Sachfragen (zB

Snowboardlehrwesen, Seilbahnwirtschaft, Hotellerie, Wintersportindustrie). Betrachtung der österreichischen

Wintersportgebiete und Vergleich mit Gebieten in anderen Ländern.

2. Semester (0,5 Wochenstunden)

Verhalten auf und abseits der gesicherten Piste. Der organisierte Rettungseinsatz. Spezielle Berufsfragen

(Weiterbildung, Berufsmöglichkeiten, Leistungserhebungen, Massenmedien usw.). Internationale

Entwicklungen und ihre Einflüsse auf Österreich im Bereich des Snowboardens.

15. Wintersport und Umwelt

Bildungs- und Lehraufgabe

Wissen um die allgemeinen und speziellen Umweltprobleme und deren Lösungsversuche.

Lehrstoff

1. Semester (1 Wochenstunde)

Naturräumliche Grundlagen österreichischer Wintersportgebiete. Naturschutzgesetze und Forstgesetz.

Einfluss der verschiedenen Wirtschaftszweige auf die Umwelt der Wintersportgebiete. Internationale

Entwicklungen und deren Auswirkungen auf unsere Umwelt in Wintersportgebieten. Behandlung der

Probleme, die sich durch die Faktoren Aufstiegshilfen, Pistenbau, Pistenpräparierung, Beschneiung,

Gletschersnowboarden, Tourensnowboarden, Abfall und Verkehr ergeben. Maßnahmen, welche die

Belastungen der Natur verringern bzw. vermeiden helfen, ohne die positiven Werte des Wintersports zu

schmälern.

16. Touristikseminar

Bildungs- und Lehraufgabe

Wissen um Faktoren, Zusammenhänge und Entwicklungen im Tourismus bezogen auf den

Snowboardsport.

Lehrstoff

2. Semester (1 Wochenstunde)

Historische Entwicklung des Tourismus, seine Träger und seine Bedeutung im Bereich der Gesamtwirtschaft

und der Regionen. Tourismus als Dienstleistungsgewerbe. Besprechung von aktuellen Entwicklungen

in der Gästestruktur. Touristikströme. Stellung des Snowboardens im Tourismus. Spezielle Fachfragen

des Wintertourismus (zB Werbung, Gästebetreuung).

17. Allgemeine praktisch – methodische Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Verbesserung der sportlichen Leistungsfähigkeit. Wissen um die diversen Formen der allgemeinen

und speziellen Konditionsschulung und die Schulung der koordinativen Fähigkeiten (Technikschulung)

unter besonderer Berücksichtigung des snowboardrelevanten Aufwärmens und spezieller regenerativer

und ausgleichender Übungen. Wissen um Dehnungsübungen und Nachbelastungstraining.

Lehrstoff

1. Semester (2 Wochenstunden)

Ausgewählte Unterrichtsverfahren in den sportlichen Grundtätigkeiten. Betriebs- und Organisationsformen

im konditionellen sportlichen Training. Allgemeine Konditionsschulung und Technikschulung.

Allgemeine und spezielle Aufwärmübungen. Verschiedene Formen der Kreislaufaktivierung und

Erwärmung bestimmter Muskelgruppen und Gelenksbereiche. Allgemeine und spezielle Dehnungs- und

Ausgleichsübungen.

2. Semester (2 Wochenstunden)

Spezielle Konditionsschulung im Bereich der leistungsbestimmenden Belastungskomponenten für

den Snowboardsport. Hinweise auf Schädigungsmöglichkeiten im sportlichen Training. Möglichkeiten

zur Kontrolle des Trainingszustandes.

18. Snowboarden

Die in den Lehrbereichen angesprochenen Lehrinhalte (in der Folge, der Österreichische Lehrplan

genannt) sind als praktisches Eigenkönnen (spezielles Fertigkeitsniveau) sicherzustellen.

In der vorliegenden Form zeigt dieser Lehrplan eine methodische Grundschule des Snowboardens

mit einem möglichst offenen und neutralen Aufbau um das Gerüst des „Driftschwunges“ und des

„Geschnittenen Schwunges“, wobei die Alpintechnik und die Freestyletechnik als absolut gleichwertig

anzusehen sind. Erst in der Folge ist ein weiterer spartenspezifischer methodischer Aufbau angezeigt

(Teilung in Alpin- und Freestyle, diverse Wettkampfformen).

18.1 Lehrbereich: Vorbereitende Übungen und Gewöhnen an das Gerät

Handhabung des Boards

Kontrolle der Ausrüstung und Erklärung der Grundbegriffe zur Sicherstellung eines reibungslosen

Ablaufes des Unterrichtes. Erziehung zu Eigenverantwortung, Selbständigkeit und Disziplin.

Aufwärmen

Allgemeine und spezielle Aufwärmübungen. Verschiedene Formen der Kreislaufaktivierung und

Erwärmung bestimmter Muskelgruppen und Gelenksbereiche. Spezielle Dehnungs- und Koordinationsübungen.

Fallen und Aufstehen

Korrektes und sicheres Fallen. Richtiges Aufstehen bei verschiedenen Verhältnissen.

Übungen am Board in der Ebene

Vermittlung eines sicheren Gefühls für die richtigen Körperpositionen (Stand- und Fahrposition) und

Schulung des Gleichgewichtes.

Anschnallen am Hang

Sicheres Anschnallen des Boards am Hang. Wechsel von Backside auf Frontside und umgekehrt.

18.2 Lehrbereich: Rutschen

In der Falllinie

Auslösen, Steuern und Beenden des Rutschens in der Standposition und in der Falllinie. Gleichgewicht

in der Bewegung finden. Bremsen und Gewichtsverlagerungen.

Aus der Falllinie heraus

Auslösen, Steuern und Beenden der Driftphase in der Fahrposition. Gezieltes Driften in eine

Richtung. Sicheres Queren eines Hanges (Frontside und Backside). Gleichgewicht in der Bewegung

finden. Lernen des Bremsens und der Gewichtsverlagerungen. Einleiten des Belastungswechsels durch

verschiedene Übungsformen.

18.3 Lehrbereich: Driftschwung Basic mit Tiefentlastung

Richtungsänderung gedriftet über die Falllinie (Backside und Frontside). Auslösen des Schwunges

verbunden durch Tiefbewegung. Beschleunigen in der Falllinie. Umkanten des Boards und Vermindern

der Geschwindigkeit durch Streckschub. Anwenden von Sicherheitsgriffen. Fahren in verschiedenen

Radien und Geschwindigkeiten.

18.4 Lehrbereich: Liftfahren

Sicheres und richtiges Benutzen aller Liftanlagen.

18.5 Lehrbereich: Driftschwung Pro mit Hochentlastung

Richtungsänderungen über die Falllinie hinaus. Frontside – Backside gedriftet durch rhythmische

Aneinanderreihung mit aktivem Kantabstoß in verschiedenen Radien und Geschwindigkeiten.

18.6. Lehrbereich: Vom Driftschwung zum geschnittenen Schwung

Vorbereitende und weiterführende Übungen zum geschnittenem Schwung. Geschnittene Einzelschwünge

(Frontside und Backside).

18.7 Lehrbereich: Geschnittener Schwung

Richtungsänderung geschnitten über die Falllinie hinaus (Frontside und Backside). Aneinanderreihung

von Einzelschwüngen in verschiedenen Radien und Geschwindigkeiten.

18.8 Lehrbereich: Kurzschwung

Kurz aneinandergereihte Schwünge gedriftet und geschnitten in der Falllinie mit gleichmäßiger

Geschwindigkeit und gleichmäßigem Rhythmus in verschiedensten Geländeformen.

18.9 Lehrbereich: Schwungformen

Geschnittene und gedriftete Schwünge und daraus entstehende Mischformen durch verstärkte Innenlage

und Ausnutzung des Gleichgewichtes unter Ausnutzung der Vertikalbewegungen, Drehbewegungen und

Einzelbewegungen der Extremitäten. Anpassen der Schwungbewegungen an die Situation (Schnee,

Geländeformen und Tempo). Erlernen von Ausgleichs- und Beschleunigungstechniken. Übungen zur

Erhöhung der variablen Verfügbarkeit.

18.10 Lehrbereich: Rennlauf

Anpassen der Technik des Snowboardens beim Schwingen um Stangen (Slalom und Riesentorlauf) sowie

beim Fahren durch Hindernisparcours (Boardercross).

18.11 Lehrbereich: Freestyle

Geschnittene und gedriftete Schwünge angepasst an das Gelände unter Berücksichtigung der Schneeverhältnisse

und des Tempos. Mögliche Bewegungsunterschiede durch die Bindungspositionen zwischen

alpinem Snowboarder und Freestyler. Diverse Trick- und Sprungformen auf der Piste und über

Erhebungen.

19. Alpinausbildung

Bildungs- und Lehraufgabe

Verbesserung des Eigenkönnens im Hinblick auf die speziellen Berufsanforderungen (alpine

Verhältnisse). Alpine Verhaltensweise, alpine Sicherheit, Gefahrenabwehr.

Lehrstoff

1. Semester (11 Wochenstunden)

Planung und Durchführung von verschiedenen Tourenprogrammen. Geländewahl in Aufstieg und

Abfahrt. Schulung der den Gelände-, Schnee- und Wetterverhältnissen angepassten Abfahrtstechnik.

Kenntnisse und zweckmäßige Verwendung der Alpinausrüstung im Gelände. Umgang mit dem

Verschüttetensuchgerät, praktische Unterweisung in Schnee- und Lawinenkunde, Kartenkunde und

Orientierung und Wetterkunde.

20. Lehrausgänge

Bildungs- und Lehraufgabe

Erweiterung des Fachwissens.

Lehrstoff

1. und 2. Semester (nach Vereinbarung)

Lehrausgänge zur Anwendung und Festigung des theoretischen Lernstoffes. Besuch von einschlägigen

Fachbetrieben.

21. Snowboardführerausbildung I

Bildungs- und Lehraufgabe

Die angehenden Snowboardführer sollen bei hochwinterlichen Verhältnissen mit den Problemen der

Schnee- und Lawinenkunde und den sich ergebenden Gefahren besonders praxisbezogen vertraut gemacht

werden. Erwerb von Grundkenntnissen im Fels- und Eisgehen sowie in der Bergrettungstechnik.

Von Kandidaten, welche die Snowboardführerausbildung anstreben, sind Grundkenntnisse im

Tourengehen aufzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel erreicht wird.

Lehrstoff

A. Theoretische Lehrfächer

Wetterkunde. Geologie und Aufbau der Alpen. Tourenführung und Lehrtätigkeit der Snowboardführer.

Fauna und Flora der Gebirgswelt. Natur- und Umweltschutz. Alpine Geographie. Alpine

Geschichte. Materialkunde zur Alpinausrüstung für hochalpine Zwecke.

B. Praktische Lehrfächer

Hochalpine Erfahrung mit dem Snowboard. Tourenführung. Vertiefung der Kenntnisse in Praxis und

Theorie der Wetter-, Schnee- und Lawinenkunde. Grundausbildung im Fels und Eis sowie in der

Bergrettungstechnik.

22. Snowboardführerausbildung II

Bildungs- und Lehraufgabe

Einweisung in das Wissen um den Gebrauch des Snowboards im Hochgebirge bei spätwinterlichen

Verhältnissen. Schulung des Winterbergsteigens.

Lehrstoff

A. Theoretische Lehrfächer

Alpine Gefahren. Spezielle Schnee- und Lawinenkunde des Spätwinters. Orientierung in den

hochalpinen Regionen. Erste Hilfe unter hochalpinen Verhältnissen. Tourenplanung und Tourenführung.

Ausrüstung. Biwak (Biwaktour). Bergsteigen im kombinierten Gelände.

B. Praktische Lehrfächer

1. Hochalpines Snowboarden

a) Anlegen von Aufstiegsspuren.

b) Snowboardtechnik nach dem bestehenden Lehrplan, jedoch mit besonderer Berücksichtigung

des „hochalpinen“ Snowboardens.

2. Anlegen einer Abfahrtsspur für schwächere Fahrer oder eine Gruppe in gutem und schlechtem

Schnee.

3. Tourenführung im kombinierten Gelände. Befahren von Steilflanken.

4. Winterbergsteigen: Begehen von winterlichen Graten (Fels- und Schneegrate).

5.Bergrettung: Spaltensturz mit und ohne Snowboard. Bergung aus der Spalte. Seilrolle,

Flaschenzug, Kameradenhilfe, Prusiken. Abtransport mit behelfsmäßigen Transportmitteln.

6. Flugrettung.

7. Wirklichkeitsnahe Anwendung des Seiles in spaltenreichem Gelände.

8. Orientierung: praktische Anwendung von Karte, Bussole und elektronischen Orientierungsmitteln.

Höhenmesser. Anfertigung von Marschskizzen.

9. Praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde bei Lehrtouren (zB mit Untersuchungen der

Schneedecke, richtigem alpinen Verhalten, Verwendung moderner Lawinenverschütteten-Suchgeräte

usw.).

10. Lehrauftritt: Der Kandidat bekommt ein Thema aus dem praktischen oder theoretischen Lehrstoff

zugewiesen und muss darüber ein freies, maximal fünf Minuten dauerndes Referat halten.

11. Biwaktour.“

18. Nach Anlage C.20 wird folgende Anlage C.21 eingefügt

„Anlage C.21

INSTRUKTORAUSBILDUNG FÜR SNOWBOARDEN

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden hat in einem einsemestrigen

Bildungsgang unter Bedachtname auf § 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von

Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmer eingehend mit den fachlichen und

erzieherischen Aufgaben eines Instruktors für Snowboarden vertraut zu machen. Instruktor für Snowboarden

im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und

qualifizierte fachkundige Person, die befähigt ist, im Grundlagen- und Aufbautraining des Snowboardens

zu unterweisen und insbesondere im Wettkampf zu betreuen.

II. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem

Unterrichtsgegenstand das Wochenstundenausmaß und daneben in Klammern das gesamte Stundenausmaß

im Falle der Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes angegeben.)

III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Sollte der Lehrgang unter Einbeziehung des Fernunterrichtes durchgeführt werden, ist zu Beginn des

Bildungsganges bei Ausgabe des Lehrmaterials eine entsprechende und ausreichende Einführung zu

geben. Die Unterlagen für den Fernunterricht sind so zu gestalten, dass deren Inhalt und Umfang auf

einen normal laufenden Ausbildungslehrgang Bedacht nehmen. Das festgelegte Lehrziel muss auch bei

Einbeziehung des Fernunterrichtes erreicht werden. In den einzelnen Unterrichtsstunden ist die

pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen. In allen Gegenständen, besonders in den

theoretischen, ist auf die spätere Berufsausübung des Instruktors für Snowboarden Bedacht zu nehmen.

Der Lehrstoff ist zum besseren Verständnis und zur leichteren Anwendung in der Praxis unter Heranziehung

von Anschauungsmaterial wie Filmen, Demonstrationen usw. darzubieten. Fächerübergreifender

Unterricht ist anzustreben und auf die Querverbindungen in den einzelnen Gegenständen ist hinzuweisen.

In den praktischen Übungen sind methodische Hinweise zu geben. Die Teilnehmer sind zur

Selbständigkeit anzuregen.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

a) Katholischer Religionsunterricht

Siehe Anlage A.1 Abschnitt IV.

b) Evangelischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A.1 Abschnitt IV.

Lehrstoff

Aus dem in Anlage A.1 angegebenen Lehrstoff sind jene Themen auszuwählen, die in besonderer

Weise dem Berufsbild entsprechen.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

2. Deutsch

Bildungs- und Lehraufgabe

Verbesserung des mündlichen und schriftlichen Ausdruckes.

Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden)

Einführung in die Fachterminologie; Protokollführung; Führung von Diskussionen; referieren;

Schriftverkehr mit Behörden.

3. Politische Bildung und Organisationslehre

Bildungs- und Lehraufgabe

Hinführen zum Verständnis für und zum verantwortungsvollen Gebrauch von staatsbürgerlichen und

sportpolitischen Institutionen.

Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden)

Stellenwert und Organisation des Sports im Rahmen der bundesstaatlichen demokratischen Staatsform

Österreichs; organisatorischer Aufbau und gesetzliche Verankerung des Sports auch im europäischen

Vergleich.

4. Betriebskunde und Kaufmännisches Rechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Anleitung zur ökonomischen Führung eines Betriebes (Vereins usw.) und zur Anwendung der für die

Sportart relevanten Rechenvorgänge.

Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden)

Einfache Buchhaltung; Berechnungsarten bei Zeitnehmungssystemen; Einsatz elektronischer Hilfsmittel

im Sport (Taschenrechner, EDV, PC); formelhafte Darstellung und einfache Testverrechnung in der

Biomechanik.

5. Geschichte der Leibesübungen (des Sports)

Bildungs- und Lehraufgabe

Verstehen der historischen Grundlagen des Snowboardens mit besonderen Hinweisen auf Österreich.

Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden)

Überblick über die Entwicklung des Snowboardsports; Darlegung der einzelnen Schwerpunkte sowie

Aufzeigen der hiefür verantwortlichen Hintergründe.

6. Sportbiologie (Funktionelle Anatomie, Physiologie und Gesundheitserziehung)

Bildungs- und Lehraufgabe

Darstellung sportbiologischer Zusammenhänge als Grundlage eines gezielten Wirkens des

Instruktors im Breiten- und Gesundheitssport. Hinweise auf den Leistungssport. Genaue Kenntnis des

menschlichen Körpers und seiner Funktionen. Erkennen und Vermeiden von Störungen am Bewegungsapparat.

Verständnis für die Grenzen der menschlichen Leistungsfähigkeit. Wissen um grundsätzliche

Fragen der Sporthygiene. Verstehen der Problematik des Dopings.

Lehrstoff: (2,5 Wochenstunden)

Aufbau und Funktion der Zelle; Gewebelehre; Aufbau des Skeletts und des Stütz- und Bewegungsapparates;

Entstehung einer Bewegung; Muskel- und Muskelstoffwechsel; Herz und Kreislauf; Ernährung

und Verdauung; Nervensystem; physiologische Besonderheiten der Altersgruppen; Schäden am Bewegungsapparat;

Muskelfunktionen; Tests; Leistungsdiagnostik; Hygiene im Sport; Doping (Bestimmungen,

Arten, Auswirkungen).

7. Erste Hilfe

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung von Kenntnissen, die notwendig sind, um Erste Hilfe leisten zu können.

Lehrstoff: (1,5 Wochenstunden)

Verletzungen und lebensbedrohliche Zustände (Unterkühlung, Schock, Hitzschlag, Sonnenstich

usw.); richtige Versorgung unter Berücksichtigung von Herzmassage und Atemspende; Lagerung und

Transport eines Verletzten; Verbandslehre.

8. Sportpsychologie und Lebenskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Wissen um eine adäquate Betreuung vor, in und nach dem Übungsbetrieb sowie um eine sinnvolle

Lebensführung.

Lehrstoff: (1,5 Wochenstunden)

Stellenwert und Möglichkeiten der Sportpsychologie; Persönlichkeit des Sportlers und des Trainers;

Lernen; Motivation; Grundkenntnisse der Gruppenarbeit; Wettkampfbetreuung; Behandeln von speziellen

psychologischen Fragen des Snowboardsports.

9. Pädagogik, Didaktik und Methodik

Bildungs- und Lehraufgabe

Wissen um richtige Maßnahmen zur Führung und Ausbildung von Erwachsenen und Jugendlichen.

Lehrstoff: (2,0 Wochenstunden)

Grundbegriffe der Pädagogik, Didaktik und Methodik mit Hinweisen auf die Sparte; Erziehungsziele;

der Instruktor als Erzieher; Gliederung einer Trainingseinheit; Lehrmethoden, methodische Hilfsmittel;

methodische Übungsreihen.

10. Bewegungslehre und Biomechanik

Bildungs- und Lehraufgabe

Wissen um die Grundlagen der Bewegungslehre mit Berücksichtigung spartenspezifischer Bewegungsabläufen

zum Verständnis der Sportmotorik. Wissen um die Motorik und die Bewegungsentwicklung.

Lehrstoff: (2,0 Wochenstunden)

Sportmotorische Prinzipien; sportmotorische Eigenschaften; motorisches Lernen; Bewegungseigenschaften;

einfache Testverfahren; Spezielle Fragen der Bewegungslehre und Biomechanik (wettkampfspezifische

Renntechniken); Stufen der Bewegungsentwicklung; Fahrtechniken; Bewegungsanalysen.

11. Trainingslehre

Bildungs- und Lehraufgabe

Wissen um die Grundlagen für die Vorbereitung und Durchführung eines sachgemäßen Übungsbetriebes

sowie um trainingstheoretische Grundlagen für die Trainingsplanung und -gestaltung.

Lehrstoff: (3,5 Wochenstunden)

Leistungsbestimmende Faktoren; funktionelle Anpassung; Belastungskomponenten; Trainingsziele,

-inhalte, -mittel und -methoden;. Entwicklung der sportlichen Leistungsfähigkeit; Besonderheiten im

Übungsbetrieb mit Jugendlichen; Trainingsplanung; Regeneration; Testverfahren; Konkrete Maßnahmen

für einen spartenspezifischen Übungsbetrieb; Fehlerkorrektur; spartenspezifische Testverfahren.

12. Audiovisuelle Hilfsmittel und Fachliteratur

Bildungs- und Lehraufgabe

Wissen um den Gebrauch audiovisueller Hilfsmittel und einschlägiger Fachliteratur.

Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden)

Die Verwendung audiovisueller Hilfsmittel in der Praxis; spartenspezifische Fachliteratur.

13. Seminar für Fachfragen

Bildungs- und Lehraufgabe

Verarbeiten von spartenspezifischen Themen als Vorbereitung auf die Unterrichtstätigkeit.

Lehrstoff: (1,5 Wochenstunden)

Spezielle Themen aus der Sportsparte (Kurssetzen); Vermitteln von umfassenden Kenntnissen für die

Betreuung von Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Situationen (Wettkampf, Training usw.);

Sportmassage; Behandeln von speziellen psychologischen Fragen der Sparte; alpine Gefahren; Gefahrenbewusstsein.

14. Gerätekunde und Sportstättenbau

Bildungs- und Lehraufgabe

Wissen um die Verwendung und Pflege der speziellen Geräte (Ausrüstung) sowie Gestaltung und

Anlegen wettkampfgerechter Sportstätten für die Sparte (Pistenbau usw.).

Lehrstoff: (1,0 Wochenstunde)

Zweckmäßige, dem Können angepasste Ausrüstung; ihre Pflege und Wartung zur Erhaltung der

Funktionstüchtigkeit; Kenntnisse über die Öffnung von Skibindungen; Anlegen von Riesenslalom- und

Slalompisten; Halfpipe; Obstacle; Boardercross.

15. Wettkampfbestimmungen und Regelkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Sicherheit im Anwenden des Regelwissens auch im Hinblick auf taktische Maßnahmen.

Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden)

Bestimmungen und Vorschriften der Sparte im Detail und ihre Anwendung im Wettkampf;

Behandeln verschiedener Organisationsfragen und Fragen der Wettkampfdurchführung.

16. Snowboarden und Umwelt

Bildungs- und Lehraufgabe

Verständnis für die Veränderungen und die Belastung der Umwelt durch den Snowboardsport.

Wissen um die allgemeinen und speziellen Umweltprobleme und deren Lösungsversuche.

Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden)

Schäden, die durch Verkehrsmittel (Autos usw.), die Infrastruktur, den Pistenbau, die Erzeugung von

Maschinenschnee entstehen; Probleme, die durch das Snowboarden verursacht werden; Maßnahmen,

welche die Belastungen der Natur verringern bzw. vermeiden helfen, ohne die positiven Werte des

Snowboardsports zu schmälern.

17. Allgemeine praktisch methodische Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Verbesserung der sportlichen Leistungsfähigkeit. Wissen um die diversen Formen der allgemeinen

und speziellen Konditions- und Technikschulung unter besonderer Berücksichtigung des Snowboardens.

Wissen um Aufwärmen und spezielle regenerative und ausgleichende Übungen sowie Dehnungsübungen

und Nachbelastungstraining.

Lehrstoff: (3,0 Wochenstunden)

Betriebs- und Organisationsformen; allgemeine Konditionsschulung und Technikschulung; Konditionsschulung

im Bereich der leistungsbestimmenden Belastungskomponenten für den Snowboardsport;

Hinweise auf Schädigungsmöglichkeiten im sportlichen Training; Möglichkeiten zur Kontrolle des

Trainingszustandes.

18. Spezielle praktische Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Verbessern des Eigenkönnens im Hinblick auf einwandfreies Demonstrieren.

Lehrstoff: (4,0 Wochenstunden)

Handhabung von Board und Bindung; Übungen auf dem Board in der Ebene; Rutschen in der

Falllinie; Rutschen aus der Falllinie; Driftschwung; Driftschwung mit Kantabstoß; geschnittener

Schwung; Schwungformen; Stangenfahren und Boardercross.

19. Spezielle praktisch methodische Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Die in den Lehrbereichen angesprochenen Lehrinhalte sind als jenes praktische Eigenkönnen

(spezielles Fertigkeitsniveau) sicherzustellen, das zur personen- und sachgerechten Demonstration

spezieller Bewegungsabläufe zum Zweck des visuellen Lernens erforderlich ist (zB Demonstration von

wichtigen Bewegungsabläufen …). In gleicher Weise ist die unterrichtspraktische Erfahrung einschließlich

sprachlicher, organisatorischer und pädagogischer Fähigkeiten zu vermitteln. Vermittlung von Grundsätzen

der Sicherheitserziehung, der Pistenregeln, des Risikomanagements und der Risikominimierung.

Lehrstoff: (5,0 Wochenstunden)

Der künftige Lehrer soll Maßnahmen setzen können, dass

im Lehrbereich Handhabung von Board und Bindung

Schüler zur eigenen Sicherheit und zum Schutz anderer zum sicheren Umgang mit dem Board und

zur Auseinandersetzung mit den Sicherheitsregeln geführt werden.

im Lehrbereich Übungen auf dem Board in der Ebene

Schüler an das Board in Ruhe und Bewegung gewöhnt werden und ihnen das Gefühl für das

Gleichgewicht und für die Positionen auf dem Board (Stand- und Fahrposition) vermittelt wird.

im Lehrbereich Rutschen in der Falllinie

Schüler das Auslösen, Steuern und Beenden des Rutschens in der Falllinie lernen (Frontside und

Backside).

im Lehrbereich Rutschen aus der Falllinie

Schüler das Auslösen, Steuern und Beenden des Rutschens aus der Falllinie (Frontside und

Backside) sowie das sichere Queren eines Hanges lernen.

im Lehrbereich Driftschwung

Schüler, die das Rutschen in und aus der Falllinie beherrschen, über die Fahrposition, Vertikalbewegung

nach unten und Streckschub zum Frontside und Backside Driftschwung geführt werden.

im Lehrbereich Driftschwung mit Kantabstoß

Schüler, die den Driftschwung beherrschen, über die Fahrposition und Vertikalbewegung nach oben

mit aktivem Kantabdruck zum Frontside- und Backside Driftschwung mit Kantabstoß geführt werden.

im Lehrbereich Geschnittener Schwung

Schüler über die Driftschwünge zum geschnittenen Schwung über die Falllinie (Frontside und

Backside) geführt werden.

im Lehrbereich Schwungformen

Schüler zum Schwingen mit zusätzlichen Drehbewegungen und stärkerer Innenlage geführt werden.

im Lehrbereich Stangenfahren und Boardercross

Schüler das Fahren auf die Stangenabstände abstimmen lernen sowie das Fahren über Wellen, durch

Buckeln oder durch Steilkurven erlernen.“

BGBlPdf 82. Kundmachung: Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die internationale Patentklassifikation

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende

weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation

(BGBl. Nr. 517/1975, idF BGBl. Nr. 125/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 173/1997) hinterlegt

Staaten: Datum des Inkrafttretens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b

Belarus 12. März 1999

Kirgisistan 10. September 1999

Republik Korea 8. Oktober 1999

Kroatien 25. November 2000

Rumänien 31. März 1999

Uruguay 19. Oktober 2000

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →