82. Bundesgesetz: Änderung des KMU-Förderungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 34/1999 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien)
durch die im Bundeseigentum stehende BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, im Folgenden kurz BÜRGES genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung
von Darlehen durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H., im Folgenden
kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.“
2. § 4 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);“
3. § 5 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Bietet die BÜRGES eine Haftungsübernahme oder die ÖHT eine Haftungsübernahme und/oder eine
Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.“
4. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet
„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten,
die BÜRGES und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß
§ 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen
erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle
und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der BÜRGES und der ÖHT für die
Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen
Haftungen zur Verfügung stehen.“
5. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem Gesamtobligo
von 10,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 750 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich
Zinsen und Kosten einerseits für die BÜRGES und 3,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch
250 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die ÖHT übernehmen.“
6. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem
Obligo von 25 Millionen Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich
Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.“
7. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 82/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.“
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/1998, wird
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Lehrpläne für Schulen zur
Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 282/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 erhalten die Z 9 bis 36 die neuen Bezeichnungen „10“ bis „37“ und die Z 37 und 38 die neuen
Bezeichnungen „39“ und „40“.
2. § 1 Z 9 lautet
„9. Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern (Anlage A.9)“
3. § 1 Z 38 lautet
„38. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden (Anlage C.21)“
4. Im § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 1 Z 9 und Z 38, die Neunummerierung der Anlagen sowie die Anlagen A.8, A.9 und C.21
dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in
Kraft.“
5. Anlage A.8 II. Teil (Stundentafel) lautet
„II. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem
Unterrichtsgegenstand zuerst das Wochenstundenausmaß bei einem Unterricht während des gesamten
Semesters, daneben in Klammer das gesamte Stundenausmaß im Falle des Einbeziehens von Formen des
Fernunterrichtes angegeben.)
III. Unterrichtspraxis
Zwischen dem 1. und 2. Semester ist an Skischulen im Sinne der landesgesetzlichen Regelungen eine
sechsmonatige Unterrichtspraxis zu absolvieren. Davon können bis zu vier Monate durch eine
entsprechend lange Praxis vor dem Eintritt in den Ausbildungslehrgang ersetzt werden.
B. Freigegenstände
20. Exkursion in beiden Semestern nach Vereinbarung
21. Skiführerausbildung I: wird in einem neuntägigen Lehrgang vor der Skiführerausbildung II
durchgeführt.
22. Skiführerausbildung II: wird im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Skiführerausbildung I
in einem 14-tägigen Ausbildungs- und Prüfungslehrgang durchgeführt.“
6. Anlage A.8 V. Teil (BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER) Z 2 lautet
„2. Deutsch
Bildungs- und Lehraufgabe
Möglichst große Sicherheit im Gebrauch der deutschen Sprache in Wort und Schrift, besonders im
Hinblick auf die Bedürfnisse des späteren Berufslebens.
Lehrstoff
2. Semester (0,5 Wochenstunden)
Festigen des mündlichen und schriftlichen Ausdrucks. Schulung der verbalen Kommunikationsfähigkeit
als wesentliche Grundlage des Umgangs mit Gästen. Grundregeln der Rhetorik. Leitung von
Diskussionen. Berichte zu vorgegebenen Themen. Eingaben an Behörden.“
7. Anlage A.8 V. Teil Z 3 und 4 lautet
„3. und 4. Englisch
Bildungs- und Lehraufgabe
Erwerb des Wort- und Phrasenschatzes, der es dem Schüler ermöglicht, sich in der Fremdsprache zu
verständigen. Von der Formen- und Satzlehre ist soviel zu unterrichten, dass der Teilnehmer für seinen
Beruf ausreichende Sprachkenntnisse aufweist.
Lehrstoff
1. Semester (6,0 Wochenstunden – Block 1 bzw. 1,0 Wochenstunden – Block 2)
Schulung der Aussprache durch Auswahl geeigneter Texte. Aufbau eines speziellen Wort- und
Phrasenschatzes. Einfache sachbezogene Texte. Schulung des Hör- und Leseverständnisses durch
geeignete Texte mit Sachbezug. Ausbau der notwendigen Grammatik, um dem Schüler Wendigkeit im
Ausdruck zu vermitteln. Behandeln einfacher Gebiete des täglichen Lebens, die teilweise mit dem Sport
im Zusammenhang stehen. Fachausdrücke des Unterrichtes.
2. Semester (4,0 Wochenstunden – Block 1 bzw. 1,0 Wochenstunden – Block 2)
Vertiefung der im ersten Semester behandelten Stoffgebiete durch Konversationsübungen und
Erweiterung des Wortschatzes. Intensive Beschäftigung mit sportspezifischen Themen.
3. und 4. Zweite lebende Fremdsprache
Bildungs- und Lehraufgabe
Erwerb des Wort- und Phrasenschatzes, der es dem Schüler ermöglicht, sich in der Fremdsprache zu
verständigen. Von der Formen- und Satzlehre ist soviel zu unterrichten, dass der Teilnehmer für seinen
Beruf ausreichende Sprachkenntnisse aufweist.
Lehrstoff
1. Semester (1,0 Wochenstunden – Block 1 bzw. 6,0 Wochenstunden – Block 2)
Schulung der Aussprache durch Auswahl geeigneter Texte. Aufbau eines speziellen Wort- und
Phrasenschatzes. Einfache sachbezogene Texte. Ausbau der notwendigen Grammatik, um dem Schüler
Wendigkeit im Ausdruck zu vermitteln. Behandeln einfacher Gebiete des täglichen Lebens, die teilweise
mit dem Sport im Zusammenhang stehen. Fachausdrücke des Unterrichtes.
2. Semester (1,0 Wochenstunden – Block 1 bzw. 4,0 Wochenstunden – Block 2)
Vertiefung der im ersten Semester behandelten Stoffgebiete durch Konversationsübungen und
Erweiterung des Wortschatzes. Intensive Beschäftigung mit sportspezifischen Themen.“
8. Anlage A.8 V. Teil Z 5 lautet
„5. Politische Bildung und Organisationslehre
Bildungs- und Lehraufgabe
Verständnis für das politische und soziale Leben in der Gegenwart in Bezug auf die demokratische
Republik Österreich, auch im Vergleich mit den Entwicklungen im europäischen Raum. Wecken des
Willens zu politischer Mitverantwortung, besonders im Hinblick auf den späteren Beruf. Wissen um den
Aufbau des österreichischen Sportes.
Lehrstoff
2. Semester (0,5 Wochenstunden)
Stellung des Staates zum Sport. Kompetenzfrage im österreichischen Sport. Aufbau des Sportwesens
mit besonderer Berücksichtigung des Skilehrwesens und seiner Stellung im EU-Raum. Einrichtungen des
Sportes auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene.“
9. In Anlage A.8 V. Teil erhält die Z 15 (Skiseminar) die Bezeichnung „15. und 16.“.
10. In Anlage A.8 V. Teil Z 15 und 16 (Skiseminar) lautet der die Wochenstundenzahl betreffende
Klammerausdruck im Lehrstoff des ersten Semesters
„(2,0 Wochenstunden – Block 1 und 2)“
11. In Anlage A.8 V. Teil Z 15 und 16 (Skiseminar) lautet der die Wochenstundenzahl betreffende
Klammerausdruck im Lehrstoff des zweiten Semesters
„(2,0 Wochenstunden – Block 1 bzw. 3,0 Wochenstunden – Block 2)“
12. In Anlage A.8 V. Teil erhält die Z 16 (Skilauf und Umwelt) die Bezeichnung „15. und 16.“.
13. In Anlage A.8 V. Teil Z 15 und 16 (Skilauf und Umwelt) lautet der die Wochenstundenzahl betreffende
Klammerausdruck im Lehrstoff des ersten Semesters
„(1 Wochenstunde – Block 1 und 2)“
14. In Anlage A.8 V. Teil Z 15 und 16 (Skilauf und Umwelt) lautet der die Wochenstundenzahl betreffende
Klammerausdruck im Lehrstoff des zweiten Semesters
„(1,5 Wochenstunden – Block 1 bzw. 0,5 Wochenstunden – Block 2)“
15. Anlage A.8 V. Teil Z 17 (Touristikseminar) entfällt.
16. In Anlage A.8 V. Teil erhalten die Z 18 bis 20 die Bezeichnung „17“ bis „19“.
17. Nach Anlage A.8 wird folgende Anlage eingefügt
„Anlage A.9
SNOWBOARDLEHRER UND SNOWBOARDFÜHRERAUSBILDUNG
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern hat in einem zweisemestrigen
Bildungsgang unter Bedachtnahme auf § 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung
von Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmer eingehend mit den erzieherischen und
fachlichen Aufgaben eines Snowboardlehrers vertraut zu machen.
Snowboardlehrer und Snowboardführer im Sinne dieser Verordnung sind nach den folgenden
Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte Fachlehrer für den erwerbsmäßigen Snowboardunterricht,
die befähigt sind, einen dem nachstehenden Snowboardlehrplan entsprechenden Unterricht in allen
Altersstufen zu erteilen.
II. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem
Unterrichtsgegenstand zuerst das Wochenstundenausmaß bei einem Unterricht während des gesamten
Semesters, daneben in Klammer das gesamte Stundenausmaß im Falle des Einbeziehens von Formen des
Fernunterrichtes angegeben.)
III. Unterrichtspraxis
Zwischen dem 1. und 2. Semester ist eine 6-monatige Unterrichtspraxis zu absolvieren. Davon
können bis zu vier Monate durch eine Praxis vor dem Eintritt in den Ausbildungslehrgang ersetzt werden.
B. Freigegenstände
20. Lehrausgänge in beiden Semestern nach Vereinbarung
21. Snowboardführerausbildung I: (Als Voraussetzung für den Besuch sind mindestens zehn alpine
Wintertouren nachzuweisen.) Wird in einem neuntägigen Lehrgang
vor der Snowboardführerausbildung II durchgeführt.
22. Snowboardführerausbildung II: wird im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Snowboardführerausbildung
I in einem 14-tägigen Ausbildungs- und Prüfungslehrgang
durchgeführt.
III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Der Bildungsgang wird in zwei Semestern durchgeführt. Sollte der Lehrgang unter Einbeziehung des
Fernunterrichtes durchgeführt werden, so ist zu Beginn des Bildungsganges bei Ausgabe des
Lehrmaterials eine entsprechende und ausreichende Einführung zu geben. Die Unterlagen des Fernunterrichtes
sind so zu gestalten, dass Inhalt und Umfang auf einen normal laufenden Ausbildungslehrgang
Bedacht nehmen. Das festgelegte Lehrziel muss auch bei Einbeziehen des Fernunterrichtes
erreicht werden.
In den einzelnen Unterrichtsstunden ist die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen.
Im Unterricht ist in allen Gegenständen, besonders in den theoretischen Fächern, auf die spätere
Berufsausübung als Snowboardlehrer bzw. Snowboardführer Bedacht zu nehmen. Der Lehrstoff ist in
Beziehung auf den Sport darzubieten, wobei das Verwenden von Anschauungsmaterial wie Filme,
Videos, Demonstrationen usw. zum besseren Verständnis des Gebotenen und zum leichteren Anwenden
in der Praxis beitragen soll. Auf die Querverbindungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ist
hinzuweisen.
Im Teil II, Praxis, sind methodische Hinweise zu geben und sind die Schüler zu Selbständigkeit
hinzuführen.
IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
a) Katholischer Religionsunterricht
Siehe Anlage A.1 Abschnitt IV.
b) Evangelischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A.1 Abschnitt IV.
Lehrstoff
Siehe Anlage A.1 Abschnitt IV; der Lehrstoff ist entsprechend der Ausbildungsdauer zu kürzen und
zu raffen.
V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER
2. Deutsch
Bildungs- und Lehraufgabe
Möglichst große Sicherheit im Gebrauch der deutschen Sprache in Wort und Schrift, besonders im
Hinblick auf die Bedürfnisse des späteren Berufslebens.
Lehrstoff
1. Semester (0,5 Wochenstunden)
Festigen des mündlichen und schriftlichen Ausdruckes. Schulung der verbalen Kommunikationsfähigkeit
als wesentliche Grundlage des Umganges mit Gästen. Grundregeln der Rhetorik. Leitung von
Diskussionen. Berichte über vorgeschriebene Themen. Eingaben an Behörden.
3. und 4. Englisch
Bildungs- und Lehraufgabe
Erwerb des Wort- und Phrasenschatzes, der es dem Schüler ermöglicht, sich in der Fremdsprache zu
verständigen. Von der Formen- und Satzlehre ist soviel zu unterrichten, dass der Teilnehmer für seinen
Beruf ausreichende Sprachkenntnisse aufweist.
Lehrstoff
1. Semester (6,0 Wochenstunden – Block 1 bzw. 1,0 Wochenstunden – Block 2)
Schulung der Aussprache durch Auswahl geeigneter Texte. Aufbau eines speziellen Wort- und
Phrasenschatzes. Einfache sachbezogene Texte. Schulung des Hör- und Leseverständnisses durch
geeignete Texte mit Sachbezug. Ausbau der notwendigen Grammatik, um dem Schüler Wendigkeit im
Ausdruck zu vermitteln. Behandeln einfacher Gebiete des täglichen Lebens, die teilweise mit dem Sport
im Zusammenhang stehen. Fachausdrücke des Unterrichtes.
2. Semester (4,0 Wochenstunden – Block 1 bzw. 1,0 Wochenstunden – Block 2)
Vertiefung der im ersten Semester behandelten Stoffgebiete durch Konversationsübungen und
Erweiterung des Wortschatzes; intensive Beschäftigung mit sportspezifischen Themen.
3. und 4. Zweite lebende Fremdsprache
Bildungs- und Lehraufgabe
Erwerb des Wort- und Phrasenschatzes, der es dem Schüler ermöglicht, sich in der Fremdsprache zu
verständigen. Von der Formen- und Satzlehre ist soviel zu unterrichten, dass der Teilnehmer für seinen
Beruf ausreichende Sprachkenntnisse aufweist.
Lehrstoff
1. Semester (1,0 Wochenstunden – Block 1 bzw. 6,0 Wochenstunden – Block 2)
Schulung der Aussprache durch Auswahl geeigneter Texte. Aufbau eines speziellen Wort- und
Phrasenschatzes. Einfache sachbezogene Texte. Ausbau der notwendigen Grammatik, um dem Schüler
Wendigkeit im Ausdruck zu vermitteln. Behandeln einfacher Gebiete des täglichen Lebens, die teilweise
mit dem Sport im Zusammenhang stehen. Fachausdrücke des Unterrichtes.
2. Semester (1,0 Wochenstunden – Block 1 bzw. 4,0 Wochenstunden – Block 2)
Vertiefung der im ersten Semester behandelten Stoffgebiete durch Konversationsübungen und
Erweiterung des Wortschatzes; intensive Beschäftigung mit sportspezifischen Themen.
5. Politische Bildung und Organisationslehre
Bildungs- und Lehraufgabe
Verständnis für das politische und soziale Leben in der Gegenwart in Bezug auf die demokratische
Republik Österreich, auch im Vergleich mit den Entwicklungen im europäischen Raum. Wissen um den
Aufbau des österreichischen Sportes.
Lehrstoff
1. Semester (0,5 Wochenstunden)
Stellung des Staates zum Sport, Kompetenzfrage im österreichischen Sport. Aufbau des Sportwesens
mit besonderer Berücksichtigung des Wintersportlehrwesens und seiner Stellung im EU-Raum.
Einrichtungen des Sportes auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene.
6. Betriebskunde und Kaufmännisches Rechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Wissen um die Organisation und Leitung eines Betriebes. Verstehen der Vorgänge im Wirtschaftsleben.
Erziehen zu wirtschaftlichem Denken. Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften,
insbesondere der Pflichten der Snowboardlehrer. Vermitteln von mathematischen Kenntnissen, die zum
Lösen von Aufgaben im wirtschaftlichen Bereich im Rahmen eines einschlägigen Betriebes erforderlich
sind.
Lehrstoff
1. Semester (1 Wochenstunde)
Grundsätze des Arbeits- und Sozialrechtes; straf- und zivilrechtliche Grundlagen; Kenntnisse über
Verträge, Verantwortlichkeit des Snowboardlehrers.
2. Semester (0,5 Wochenstunden)
Grundbegriffe des Steuerrechts und des Rechnungswesens. Einführung in das Betriebsmanagement
und die Verhaltenstechniken zur Berufsausübung.
7. Geschichte der Leibesübungen (des Sports)
Bildungs- und Lehraufgabe
Verstehen der historischen Grundlagen des Wintersports, insbesondere der Entwicklung des
Snowboardens mit besonderen Hinweisen auf Österreich.
Lehrstoff
2. Semester (1 Wochenstunde)
Überblick über die Entwicklung des Snowboardsports. Darlegung der einzelnen Schwerpunkte und
Perioden sowie Aufzeigen der hiefür verantwortlichen Hintergründe.
8. Gerätekunde und Sportstättenbau
Bildungs- und Lehraufgabe
Wissen um den modernen Sportstättenbau und die Gerätekunde zur Anwendung im späteren Beruf.
Lehrstoff
1. Semester (1 Wochenstunde)
Grundsätze für die Präparierung von Rennpisten, Funparks, Halfpipes, Boardercrossstrecken und
Durchführung von Wettkämpfen. Kenntnisse und zweckmäßige Verwendung der Snowboardausrüstung.
Pflege und Wartung derselben zur Erhaltung ihrer Funktionstüchtigkeit.
9. Erste Hilfe
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Kenntnissen, die notwendig sind, um Erste Hilfe leisten zu können.
Lehrstoff
1. Semester (1 Wochenstunde)
Erkennen von Verletzungen und lebensbedrohlichen Zuständen (Unterkühlung, Schock, Hitzschlag
usw.) sowie die richtige Versorgung mit besonderer Berücksichtigung der Herzmassage, Atemspende und
Lagerung des Verletzten.
2. Semester (0,5 Wochenstunden)
Wiederholung wichtiger Teilgebiete. Hinweise auf spezifische Snowboardverletzungen und
Skiverletzungen, deren Vermeidungsmöglichkeiten bzw. entsprechende Versorgungstechniken.
10. Sportbiologie (Funktionelle Anatomie, Physiologie und Gesundheitserziehung)
Bildungs- und Lehraufgabe
Genaue Kenntnisse des menschlichen Körpers und seiner Funktionen, um sportliche Aufgaben
entsprechend den biologischen Grundsätzen stellen zu können. Spezielle Hinweise auf die Erfordernisse
in der Sparte. Wissen um die Eigengesetzlichkeit des organischen Lebens. Verständnis für die Grenzen
der menschlichen Leistungsfähigkeit. Wissen um eine sinnvolle Lebensgestaltung. Körperpflege. Gesunderhaltung.
Lehrstoff
1. Semester (1 Wochenstunde)
Aufbau und Funktion der Zelle; Gewebelehre; Gelenke und Knochenverbindungen; Muskel und
Muskelstoffwechsel; Herzanatomie; Kreislauf; Atmung; Ernährung und Verdauung; Nervensystem;
Harnwege.
2. Semester (0,5 Wochenstunden)
Grundlagen der Sport- und Leistungsphysiologie, der Sporthygiene und ihre Anwendung in der
Praxis; persönliche Lebensführung und Lebensgestaltung.
11. Pädagogik, Didaktik und Methodik
Bildungs- und Lehraufgabe
Verstehen der grundlegenden Erkenntnisse der Pädagogik sowie der Grundsätze der Didaktik und
Methodik des Sports. Wissen um die Erkenntnisse zur kritischen Wertbestimmung des Sportes. Wecken
des Verständnisses für die Dynamik einer Gruppe sowie Entwickeln von Fähigkeiten, mit Einzelpersonen
und mit einer Gruppe zu arbeiten.
Lehrstoff
1. Semester (3 Wochenstunden)
Grundlage der allgemeinen Methodik. Persönlichkeitseigenschaften des Snowboardlehrers
(Gruppenführung, Gruppendynamik, Konfliktbewältigung). Methodische Hilfsmittel zur Informationsübermittlung
und zur Erleichterung des motorischen Lernvorganges. Methodische Maßnahmen in den
einzelnen Lernstufen. Unterrichtliche Maßnahmen zur Förderung des Sicherheitsdenkens.
2. Semester (1 Wochenstunde)
Wiederholung wichtiger Teilgebiete. Fortsetzen der Unterrichtsanalyse (Lehrmethoden, Unterrichtsplanung,
Planung und Verwendung methodischer Hilfen). Vorbereitung und Planung des Unterrichts.
Unterrichtszielkontrolle. Intensivierung des Unterrichts. Qualitätssicherung.
12. Bewegungslehre und Biomechanik
Bildungs- und Lehraufgabe
Wissen um die Bewegungsabläufe und ihre Beeinflussung. Verstehen der Grundprinzipien der
Biomechanik und des motorischen Lernens.
Lehrstoff
1. Semester (3 Wochenstunden)
Allgemeine Gesetze und Prinzipien der Sportmotorik. Grundmotorische Fähigkeiten und ihre
Beurteilung aus der Sicht der Bewegungslehre. Bewegungseigenschaften und ihre Verbesserung. Grundlegende
Erkenntnisse der Bewegungslehre des Snowboardens.
2. Semester (1 Wochenstunde)
Spezielle Fragen und Probleme der Biomechanik des Snowboardens. Testverfahren und Probleme
der Technikschulung.
13. Trainingslehre
Bildungs- und Lehraufgabe
Erreichen der Fähigkeit, selbständig ein wirksames und sachgemäßes Training vorzubereiten und
durchzuführen.
Lehrstoff
1. Semester (1 Wochenstunde)
Begriffsbestimmungen. Faktoren der sportlichen Leistungsfähigkeit. Setzen von Trainingsreizen.
Trainingsgrundsätze. Training grundlegender Eigenschaften. Allgemeine Trainingsplanung.
2. Semester (1 Wochenstunde)
Maßnahmen für den sportspezifischen Unterricht bzw. das Training. Auf der Basis der allgemeinen
Grundlagen der Trainingslehre ist auf spezielle Fragen und Probleme der Sparte Snowboarden
einzugehen.
14. Seminar für Fachfragen
Bildungs- und Lehraufgabe
Alpine Sicherheit – Grundsätze der Sicherheitserziehung. Erziehung zu eigener Meinungsbildung.
Analysieren und Werten von spartenspezifischen Themen als Vorbereitung auf die Berufsausübung.
Lehrstoff
1. Semester (0,5 Wochenstunden)
Risikominimierung, Risikomanagement. Referate und Diskussionen über aktuelle Sachfragen (zB
Snowboardlehrwesen, Seilbahnwirtschaft, Hotellerie, Wintersportindustrie). Betrachtung der österreichischen
Wintersportgebiete und Vergleich mit Gebieten in anderen Ländern.
2. Semester (0,5 Wochenstunden)
Verhalten auf und abseits der gesicherten Piste. Der organisierte Rettungseinsatz. Spezielle Berufsfragen
(Weiterbildung, Berufsmöglichkeiten, Leistungserhebungen, Massenmedien usw.). Internationale
Entwicklungen und ihre Einflüsse auf Österreich im Bereich des Snowboardens.
15. Wintersport und Umwelt
Bildungs- und Lehraufgabe
Wissen um die allgemeinen und speziellen Umweltprobleme und deren Lösungsversuche.
Lehrstoff
1. Semester (1 Wochenstunde)
Naturräumliche Grundlagen österreichischer Wintersportgebiete. Naturschutzgesetze und Forstgesetz.
Einfluss der verschiedenen Wirtschaftszweige auf die Umwelt der Wintersportgebiete. Internationale
Entwicklungen und deren Auswirkungen auf unsere Umwelt in Wintersportgebieten. Behandlung der
Probleme, die sich durch die Faktoren Aufstiegshilfen, Pistenbau, Pistenpräparierung, Beschneiung,
Gletschersnowboarden, Tourensnowboarden, Abfall und Verkehr ergeben. Maßnahmen, welche die
Belastungen der Natur verringern bzw. vermeiden helfen, ohne die positiven Werte des Wintersports zu
schmälern.
16. Touristikseminar
Bildungs- und Lehraufgabe
Wissen um Faktoren, Zusammenhänge und Entwicklungen im Tourismus bezogen auf den
Snowboardsport.
Lehrstoff
2. Semester (1 Wochenstunde)
Historische Entwicklung des Tourismus, seine Träger und seine Bedeutung im Bereich der Gesamtwirtschaft
und der Regionen. Tourismus als Dienstleistungsgewerbe. Besprechung von aktuellen Entwicklungen
in der Gästestruktur. Touristikströme. Stellung des Snowboardens im Tourismus. Spezielle Fachfragen
des Wintertourismus (zB Werbung, Gästebetreuung).
17. Allgemeine praktisch – methodische Übungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Verbesserung der sportlichen Leistungsfähigkeit. Wissen um die diversen Formen der allgemeinen
und speziellen Konditionsschulung und die Schulung der koordinativen Fähigkeiten (Technikschulung)
unter besonderer Berücksichtigung des snowboardrelevanten Aufwärmens und spezieller regenerativer
und ausgleichender Übungen. Wissen um Dehnungsübungen und Nachbelastungstraining.
Lehrstoff
1. Semester (2 Wochenstunden)
Ausgewählte Unterrichtsverfahren in den sportlichen Grundtätigkeiten. Betriebs- und Organisationsformen
im konditionellen sportlichen Training. Allgemeine Konditionsschulung und Technikschulung.
Allgemeine und spezielle Aufwärmübungen. Verschiedene Formen der Kreislaufaktivierung und
Erwärmung bestimmter Muskelgruppen und Gelenksbereiche. Allgemeine und spezielle Dehnungs- und
Ausgleichsübungen.
2. Semester (2 Wochenstunden)
Spezielle Konditionsschulung im Bereich der leistungsbestimmenden Belastungskomponenten für
den Snowboardsport. Hinweise auf Schädigungsmöglichkeiten im sportlichen Training. Möglichkeiten
zur Kontrolle des Trainingszustandes.
18. Snowboarden
Die in den Lehrbereichen angesprochenen Lehrinhalte (in der Folge, der Österreichische Lehrplan
genannt) sind als praktisches Eigenkönnen (spezielles Fertigkeitsniveau) sicherzustellen.
In der vorliegenden Form zeigt dieser Lehrplan eine methodische Grundschule des Snowboardens
mit einem möglichst offenen und neutralen Aufbau um das Gerüst des „Driftschwunges“ und des
„Geschnittenen Schwunges“, wobei die Alpintechnik und die Freestyletechnik als absolut gleichwertig
anzusehen sind. Erst in der Folge ist ein weiterer spartenspezifischer methodischer Aufbau angezeigt
(Teilung in Alpin- und Freestyle, diverse Wettkampfformen).
18.1 Lehrbereich: Vorbereitende Übungen und Gewöhnen an das Gerät
Handhabung des Boards
Kontrolle der Ausrüstung und Erklärung der Grundbegriffe zur Sicherstellung eines reibungslosen
Ablaufes des Unterrichtes. Erziehung zu Eigenverantwortung, Selbständigkeit und Disziplin.
Aufwärmen
Allgemeine und spezielle Aufwärmübungen. Verschiedene Formen der Kreislaufaktivierung und
Erwärmung bestimmter Muskelgruppen und Gelenksbereiche. Spezielle Dehnungs- und Koordinationsübungen.
Fallen und Aufstehen
Korrektes und sicheres Fallen. Richtiges Aufstehen bei verschiedenen Verhältnissen.
Übungen am Board in der Ebene
Vermittlung eines sicheren Gefühls für die richtigen Körperpositionen (Stand- und Fahrposition) und
Schulung des Gleichgewichtes.
Anschnallen am Hang
Sicheres Anschnallen des Boards am Hang. Wechsel von Backside auf Frontside und umgekehrt.
18.2 Lehrbereich: Rutschen
In der Falllinie
Auslösen, Steuern und Beenden des Rutschens in der Standposition und in der Falllinie. Gleichgewicht
in der Bewegung finden. Bremsen und Gewichtsverlagerungen.
Aus der Falllinie heraus
Auslösen, Steuern und Beenden der Driftphase in der Fahrposition. Gezieltes Driften in eine
Richtung. Sicheres Queren eines Hanges (Frontside und Backside). Gleichgewicht in der Bewegung
finden. Lernen des Bremsens und der Gewichtsverlagerungen. Einleiten des Belastungswechsels durch
verschiedene Übungsformen.
18.3 Lehrbereich: Driftschwung Basic mit Tiefentlastung
Richtungsänderung gedriftet über die Falllinie (Backside und Frontside). Auslösen des Schwunges
verbunden durch Tiefbewegung. Beschleunigen in der Falllinie. Umkanten des Boards und Vermindern
der Geschwindigkeit durch Streckschub. Anwenden von Sicherheitsgriffen. Fahren in verschiedenen
Radien und Geschwindigkeiten.
18.4 Lehrbereich: Liftfahren
Sicheres und richtiges Benutzen aller Liftanlagen.
18.5 Lehrbereich: Driftschwung Pro mit Hochentlastung
Richtungsänderungen über die Falllinie hinaus. Frontside – Backside gedriftet durch rhythmische
Aneinanderreihung mit aktivem Kantabstoß in verschiedenen Radien und Geschwindigkeiten.
18.6. Lehrbereich: Vom Driftschwung zum geschnittenen Schwung
Vorbereitende und weiterführende Übungen zum geschnittenem Schwung. Geschnittene Einzelschwünge
(Frontside und Backside).
18.7 Lehrbereich: Geschnittener Schwung
Richtungsänderung geschnitten über die Falllinie hinaus (Frontside und Backside). Aneinanderreihung
von Einzelschwüngen in verschiedenen Radien und Geschwindigkeiten.
18.8 Lehrbereich: Kurzschwung
Kurz aneinandergereihte Schwünge gedriftet und geschnitten in der Falllinie mit gleichmäßiger
Geschwindigkeit und gleichmäßigem Rhythmus in verschiedensten Geländeformen.
18.9 Lehrbereich: Schwungformen
Geschnittene und gedriftete Schwünge und daraus entstehende Mischformen durch verstärkte Innenlage
und Ausnutzung des Gleichgewichtes unter Ausnutzung der Vertikalbewegungen, Drehbewegungen und
Einzelbewegungen der Extremitäten. Anpassen der Schwungbewegungen an die Situation (Schnee,
Geländeformen und Tempo). Erlernen von Ausgleichs- und Beschleunigungstechniken. Übungen zur
Erhöhung der variablen Verfügbarkeit.
18.10 Lehrbereich: Rennlauf
Anpassen der Technik des Snowboardens beim Schwingen um Stangen (Slalom und Riesentorlauf) sowie
beim Fahren durch Hindernisparcours (Boardercross).
18.11 Lehrbereich: Freestyle
Geschnittene und gedriftete Schwünge angepasst an das Gelände unter Berücksichtigung der Schneeverhältnisse
und des Tempos. Mögliche Bewegungsunterschiede durch die Bindungspositionen zwischen
alpinem Snowboarder und Freestyler. Diverse Trick- und Sprungformen auf der Piste und über
Erhebungen.
19. Alpinausbildung
Bildungs- und Lehraufgabe
Verbesserung des Eigenkönnens im Hinblick auf die speziellen Berufsanforderungen (alpine
Verhältnisse). Alpine Verhaltensweise, alpine Sicherheit, Gefahrenabwehr.
Lehrstoff
1. Semester (11 Wochenstunden)
Planung und Durchführung von verschiedenen Tourenprogrammen. Geländewahl in Aufstieg und
Abfahrt. Schulung der den Gelände-, Schnee- und Wetterverhältnissen angepassten Abfahrtstechnik.
Kenntnisse und zweckmäßige Verwendung der Alpinausrüstung im Gelände. Umgang mit dem
Verschüttetensuchgerät, praktische Unterweisung in Schnee- und Lawinenkunde, Kartenkunde und
Orientierung und Wetterkunde.
20. Lehrausgänge
Bildungs- und Lehraufgabe
Erweiterung des Fachwissens.
Lehrstoff
1. und 2. Semester (nach Vereinbarung)
Lehrausgänge zur Anwendung und Festigung des theoretischen Lernstoffes. Besuch von einschlägigen
Fachbetrieben.
21. Snowboardführerausbildung I
Bildungs- und Lehraufgabe
Die angehenden Snowboardführer sollen bei hochwinterlichen Verhältnissen mit den Problemen der
Schnee- und Lawinenkunde und den sich ergebenden Gefahren besonders praxisbezogen vertraut gemacht
werden. Erwerb von Grundkenntnissen im Fels- und Eisgehen sowie in der Bergrettungstechnik.
Von Kandidaten, welche die Snowboardführerausbildung anstreben, sind Grundkenntnisse im
Tourengehen aufzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel erreicht wird.
Lehrstoff
A. Theoretische Lehrfächer
Wetterkunde. Geologie und Aufbau der Alpen. Tourenführung und Lehrtätigkeit der Snowboardführer.
Fauna und Flora der Gebirgswelt. Natur- und Umweltschutz. Alpine Geographie. Alpine
Geschichte. Materialkunde zur Alpinausrüstung für hochalpine Zwecke.
B. Praktische Lehrfächer
Hochalpine Erfahrung mit dem Snowboard. Tourenführung. Vertiefung der Kenntnisse in Praxis und
Theorie der Wetter-, Schnee- und Lawinenkunde. Grundausbildung im Fels und Eis sowie in der
Bergrettungstechnik.
22. Snowboardführerausbildung II
Bildungs- und Lehraufgabe
Einweisung in das Wissen um den Gebrauch des Snowboards im Hochgebirge bei spätwinterlichen
Verhältnissen. Schulung des Winterbergsteigens.
Lehrstoff
A. Theoretische Lehrfächer
Alpine Gefahren. Spezielle Schnee- und Lawinenkunde des Spätwinters. Orientierung in den
hochalpinen Regionen. Erste Hilfe unter hochalpinen Verhältnissen. Tourenplanung und Tourenführung.
Ausrüstung. Biwak (Biwaktour). Bergsteigen im kombinierten Gelände.
B. Praktische Lehrfächer
1. Hochalpines Snowboarden
a) Anlegen von Aufstiegsspuren.
b) Snowboardtechnik nach dem bestehenden Lehrplan, jedoch mit besonderer Berücksichtigung
des „hochalpinen“ Snowboardens.
2. Anlegen einer Abfahrtsspur für schwächere Fahrer oder eine Gruppe in gutem und schlechtem
Schnee.
3. Tourenführung im kombinierten Gelände. Befahren von Steilflanken.
4. Winterbergsteigen: Begehen von winterlichen Graten (Fels- und Schneegrate).
5.Bergrettung: Spaltensturz mit und ohne Snowboard. Bergung aus der Spalte. Seilrolle,
Flaschenzug, Kameradenhilfe, Prusiken. Abtransport mit behelfsmäßigen Transportmitteln.
6. Flugrettung.
7. Wirklichkeitsnahe Anwendung des Seiles in spaltenreichem Gelände.
8. Orientierung: praktische Anwendung von Karte, Bussole und elektronischen Orientierungsmitteln.
Höhenmesser. Anfertigung von Marschskizzen.
9. Praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde bei Lehrtouren (zB mit Untersuchungen der
Schneedecke, richtigem alpinen Verhalten, Verwendung moderner Lawinenverschütteten-Suchgeräte
usw.).
10. Lehrauftritt: Der Kandidat bekommt ein Thema aus dem praktischen oder theoretischen Lehrstoff
zugewiesen und muss darüber ein freies, maximal fünf Minuten dauerndes Referat halten.
11. Biwaktour.“
18. Nach Anlage C.20 wird folgende Anlage C.21 eingefügt
„Anlage C.21
INSTRUKTORAUSBILDUNG FÜR SNOWBOARDEN
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden hat in einem einsemestrigen
Bildungsgang unter Bedachtname auf § 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von
Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmer eingehend mit den fachlichen und
erzieherischen Aufgaben eines Instruktors für Snowboarden vertraut zu machen. Instruktor für Snowboarden
im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und
qualifizierte fachkundige Person, die befähigt ist, im Grundlagen- und Aufbautraining des Snowboardens
zu unterweisen und insbesondere im Wettkampf zu betreuen.
II. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem
Unterrichtsgegenstand das Wochenstundenausmaß und daneben in Klammern das gesamte Stundenausmaß
im Falle der Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes angegeben.)
III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Sollte der Lehrgang unter Einbeziehung des Fernunterrichtes durchgeführt werden, ist zu Beginn des
Bildungsganges bei Ausgabe des Lehrmaterials eine entsprechende und ausreichende Einführung zu
geben. Die Unterlagen für den Fernunterricht sind so zu gestalten, dass deren Inhalt und Umfang auf
einen normal laufenden Ausbildungslehrgang Bedacht nehmen. Das festgelegte Lehrziel muss auch bei
Einbeziehung des Fernunterrichtes erreicht werden. In den einzelnen Unterrichtsstunden ist die
pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen. In allen Gegenständen, besonders in den
theoretischen, ist auf die spätere Berufsausübung des Instruktors für Snowboarden Bedacht zu nehmen.
Der Lehrstoff ist zum besseren Verständnis und zur leichteren Anwendung in der Praxis unter Heranziehung
von Anschauungsmaterial wie Filmen, Demonstrationen usw. darzubieten. Fächerübergreifender
Unterricht ist anzustreben und auf die Querverbindungen in den einzelnen Gegenständen ist hinzuweisen.
In den praktischen Übungen sind methodische Hinweise zu geben. Die Teilnehmer sind zur
Selbständigkeit anzuregen.
IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
a) Katholischer Religionsunterricht
Siehe Anlage A.1 Abschnitt IV.
b) Evangelischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A.1 Abschnitt IV.
Lehrstoff
Aus dem in Anlage A.1 angegebenen Lehrstoff sind jene Themen auszuwählen, die in besonderer
Weise dem Berufsbild entsprechen.
V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES
2. Deutsch
Bildungs- und Lehraufgabe
Verbesserung des mündlichen und schriftlichen Ausdruckes.
Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden)
Einführung in die Fachterminologie; Protokollführung; Führung von Diskussionen; referieren;
Schriftverkehr mit Behörden.
3. Politische Bildung und Organisationslehre
Bildungs- und Lehraufgabe
Hinführen zum Verständnis für und zum verantwortungsvollen Gebrauch von staatsbürgerlichen und
sportpolitischen Institutionen.
Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden)
Stellenwert und Organisation des Sports im Rahmen der bundesstaatlichen demokratischen Staatsform
Österreichs; organisatorischer Aufbau und gesetzliche Verankerung des Sports auch im europäischen
Vergleich.
4. Betriebskunde und Kaufmännisches Rechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Anleitung zur ökonomischen Führung eines Betriebes (Vereins usw.) und zur Anwendung der für die
Sportart relevanten Rechenvorgänge.
Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden)
Einfache Buchhaltung; Berechnungsarten bei Zeitnehmungssystemen; Einsatz elektronischer Hilfsmittel
im Sport (Taschenrechner, EDV, PC); formelhafte Darstellung und einfache Testverrechnung in der
Biomechanik.
5. Geschichte der Leibesübungen (des Sports)
Bildungs- und Lehraufgabe
Verstehen der historischen Grundlagen des Snowboardens mit besonderen Hinweisen auf Österreich.
Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden)
Überblick über die Entwicklung des Snowboardsports; Darlegung der einzelnen Schwerpunkte sowie
Aufzeigen der hiefür verantwortlichen Hintergründe.
6. Sportbiologie (Funktionelle Anatomie, Physiologie und Gesundheitserziehung)
Bildungs- und Lehraufgabe
Darstellung sportbiologischer Zusammenhänge als Grundlage eines gezielten Wirkens des
Instruktors im Breiten- und Gesundheitssport. Hinweise auf den Leistungssport. Genaue Kenntnis des
menschlichen Körpers und seiner Funktionen. Erkennen und Vermeiden von Störungen am Bewegungsapparat.
Verständnis für die Grenzen der menschlichen Leistungsfähigkeit. Wissen um grundsätzliche
Fragen der Sporthygiene. Verstehen der Problematik des Dopings.
Lehrstoff: (2,5 Wochenstunden)
Aufbau und Funktion der Zelle; Gewebelehre; Aufbau des Skeletts und des Stütz- und Bewegungsapparates;
Entstehung einer Bewegung; Muskel- und Muskelstoffwechsel; Herz und Kreislauf; Ernährung
und Verdauung; Nervensystem; physiologische Besonderheiten der Altersgruppen; Schäden am Bewegungsapparat;
Muskelfunktionen; Tests; Leistungsdiagnostik; Hygiene im Sport; Doping (Bestimmungen,
Arten, Auswirkungen).
7. Erste Hilfe
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Kenntnissen, die notwendig sind, um Erste Hilfe leisten zu können.
Lehrstoff: (1,5 Wochenstunden)
Verletzungen und lebensbedrohliche Zustände (Unterkühlung, Schock, Hitzschlag, Sonnenstich
usw.); richtige Versorgung unter Berücksichtigung von Herzmassage und Atemspende; Lagerung und
Transport eines Verletzten; Verbandslehre.
8. Sportpsychologie und Lebenskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Wissen um eine adäquate Betreuung vor, in und nach dem Übungsbetrieb sowie um eine sinnvolle
Lebensführung.
Lehrstoff: (1,5 Wochenstunden)
Stellenwert und Möglichkeiten der Sportpsychologie; Persönlichkeit des Sportlers und des Trainers;
Lernen; Motivation; Grundkenntnisse der Gruppenarbeit; Wettkampfbetreuung; Behandeln von speziellen
psychologischen Fragen des Snowboardsports.
9. Pädagogik, Didaktik und Methodik
Bildungs- und Lehraufgabe
Wissen um richtige Maßnahmen zur Führung und Ausbildung von Erwachsenen und Jugendlichen.
Lehrstoff: (2,0 Wochenstunden)
Grundbegriffe der Pädagogik, Didaktik und Methodik mit Hinweisen auf die Sparte; Erziehungsziele;
der Instruktor als Erzieher; Gliederung einer Trainingseinheit; Lehrmethoden, methodische Hilfsmittel;
methodische Übungsreihen.
10. Bewegungslehre und Biomechanik
Bildungs- und Lehraufgabe
Wissen um die Grundlagen der Bewegungslehre mit Berücksichtigung spartenspezifischer Bewegungsabläufen
zum Verständnis der Sportmotorik. Wissen um die Motorik und die Bewegungsentwicklung.
Lehrstoff: (2,0 Wochenstunden)
Sportmotorische Prinzipien; sportmotorische Eigenschaften; motorisches Lernen; Bewegungseigenschaften;
einfache Testverfahren; Spezielle Fragen der Bewegungslehre und Biomechanik (wettkampfspezifische
Renntechniken); Stufen der Bewegungsentwicklung; Fahrtechniken; Bewegungsanalysen.
11. Trainingslehre
Bildungs- und Lehraufgabe
Wissen um die Grundlagen für die Vorbereitung und Durchführung eines sachgemäßen Übungsbetriebes
sowie um trainingstheoretische Grundlagen für die Trainingsplanung und -gestaltung.
Lehrstoff: (3,5 Wochenstunden)
Leistungsbestimmende Faktoren; funktionelle Anpassung; Belastungskomponenten; Trainingsziele,
-inhalte, -mittel und -methoden;. Entwicklung der sportlichen Leistungsfähigkeit; Besonderheiten im
Übungsbetrieb mit Jugendlichen; Trainingsplanung; Regeneration; Testverfahren; Konkrete Maßnahmen
für einen spartenspezifischen Übungsbetrieb; Fehlerkorrektur; spartenspezifische Testverfahren.
12. Audiovisuelle Hilfsmittel und Fachliteratur
Bildungs- und Lehraufgabe
Wissen um den Gebrauch audiovisueller Hilfsmittel und einschlägiger Fachliteratur.
Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden)
Die Verwendung audiovisueller Hilfsmittel in der Praxis; spartenspezifische Fachliteratur.
13. Seminar für Fachfragen
Bildungs- und Lehraufgabe
Verarbeiten von spartenspezifischen Themen als Vorbereitung auf die Unterrichtstätigkeit.
Lehrstoff: (1,5 Wochenstunden)
Spezielle Themen aus der Sportsparte (Kurssetzen); Vermitteln von umfassenden Kenntnissen für die
Betreuung von Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Situationen (Wettkampf, Training usw.);
Sportmassage; Behandeln von speziellen psychologischen Fragen der Sparte; alpine Gefahren; Gefahrenbewusstsein.
14. Gerätekunde und Sportstättenbau
Bildungs- und Lehraufgabe
Wissen um die Verwendung und Pflege der speziellen Geräte (Ausrüstung) sowie Gestaltung und
Anlegen wettkampfgerechter Sportstätten für die Sparte (Pistenbau usw.).
Lehrstoff: (1,0 Wochenstunde)
Zweckmäßige, dem Können angepasste Ausrüstung; ihre Pflege und Wartung zur Erhaltung der
Funktionstüchtigkeit; Kenntnisse über die Öffnung von Skibindungen; Anlegen von Riesenslalom- und
Slalompisten; Halfpipe; Obstacle; Boardercross.
15. Wettkampfbestimmungen und Regelkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Sicherheit im Anwenden des Regelwissens auch im Hinblick auf taktische Maßnahmen.
Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden)
Bestimmungen und Vorschriften der Sparte im Detail und ihre Anwendung im Wettkampf;
Behandeln verschiedener Organisationsfragen und Fragen der Wettkampfdurchführung.
16. Snowboarden und Umwelt
Bildungs- und Lehraufgabe
Verständnis für die Veränderungen und die Belastung der Umwelt durch den Snowboardsport.
Wissen um die allgemeinen und speziellen Umweltprobleme und deren Lösungsversuche.
Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden)
Schäden, die durch Verkehrsmittel (Autos usw.), die Infrastruktur, den Pistenbau, die Erzeugung von
Maschinenschnee entstehen; Probleme, die durch das Snowboarden verursacht werden; Maßnahmen,
welche die Belastungen der Natur verringern bzw. vermeiden helfen, ohne die positiven Werte des
Snowboardsports zu schmälern.
17. Allgemeine praktisch methodische Übungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Verbesserung der sportlichen Leistungsfähigkeit. Wissen um die diversen Formen der allgemeinen
und speziellen Konditions- und Technikschulung unter besonderer Berücksichtigung des Snowboardens.
Wissen um Aufwärmen und spezielle regenerative und ausgleichende Übungen sowie Dehnungsübungen
und Nachbelastungstraining.
Lehrstoff: (3,0 Wochenstunden)
Betriebs- und Organisationsformen; allgemeine Konditionsschulung und Technikschulung; Konditionsschulung
im Bereich der leistungsbestimmenden Belastungskomponenten für den Snowboardsport;
Hinweise auf Schädigungsmöglichkeiten im sportlichen Training; Möglichkeiten zur Kontrolle des
Trainingszustandes.
18. Spezielle praktische Übungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Verbessern des Eigenkönnens im Hinblick auf einwandfreies Demonstrieren.
Lehrstoff: (4,0 Wochenstunden)
Handhabung von Board und Bindung; Übungen auf dem Board in der Ebene; Rutschen in der
Falllinie; Rutschen aus der Falllinie; Driftschwung; Driftschwung mit Kantabstoß; geschnittener
Schwung; Schwungformen; Stangenfahren und Boardercross.
19. Spezielle praktisch methodische Übungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Die in den Lehrbereichen angesprochenen Lehrinhalte sind als jenes praktische Eigenkönnen
(spezielles Fertigkeitsniveau) sicherzustellen, das zur personen- und sachgerechten Demonstration
spezieller Bewegungsabläufe zum Zweck des visuellen Lernens erforderlich ist (zB Demonstration von
wichtigen Bewegungsabläufen …). In gleicher Weise ist die unterrichtspraktische Erfahrung einschließlich
sprachlicher, organisatorischer und pädagogischer Fähigkeiten zu vermitteln. Vermittlung von Grundsätzen
der Sicherheitserziehung, der Pistenregeln, des Risikomanagements und der Risikominimierung.
Lehrstoff: (5,0 Wochenstunden)
Der künftige Lehrer soll Maßnahmen setzen können, dass
im Lehrbereich Handhabung von Board und Bindung
Schüler zur eigenen Sicherheit und zum Schutz anderer zum sicheren Umgang mit dem Board und
zur Auseinandersetzung mit den Sicherheitsregeln geführt werden.
im Lehrbereich Übungen auf dem Board in der Ebene
Schüler an das Board in Ruhe und Bewegung gewöhnt werden und ihnen das Gefühl für das
Gleichgewicht und für die Positionen auf dem Board (Stand- und Fahrposition) vermittelt wird.
im Lehrbereich Rutschen in der Falllinie
Schüler das Auslösen, Steuern und Beenden des Rutschens in der Falllinie lernen (Frontside und
Backside).
im Lehrbereich Rutschen aus der Falllinie
Schüler das Auslösen, Steuern und Beenden des Rutschens aus der Falllinie (Frontside und
Backside) sowie das sichere Queren eines Hanges lernen.
im Lehrbereich Driftschwung
Schüler, die das Rutschen in und aus der Falllinie beherrschen, über die Fahrposition, Vertikalbewegung
nach unten und Streckschub zum Frontside und Backside Driftschwung geführt werden.
im Lehrbereich Driftschwung mit Kantabstoß
Schüler, die den Driftschwung beherrschen, über die Fahrposition und Vertikalbewegung nach oben
mit aktivem Kantabdruck zum Frontside- und Backside Driftschwung mit Kantabstoß geführt werden.
im Lehrbereich Geschnittener Schwung
Schüler über die Driftschwünge zum geschnittenen Schwung über die Falllinie (Frontside und
Backside) geführt werden.
im Lehrbereich Schwungformen
Schüler zum Schwingen mit zusätzlichen Drehbewegungen und stärkerer Innenlage geführt werden.
im Lehrbereich Stangenfahren und Boardercross
Schüler das Fahren auf die Stangenabstände abstimmen lernen sowie das Fahren über Wellen, durch
Buckeln oder durch Steilkurven erlernen.“
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende
weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation
(BGBl. Nr. 517/1975, idF BGBl. Nr. 125/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 173/1997) hinterlegt
Staaten: Datum des Inkrafttretens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b
Belarus 12. März 1999
Kirgisistan 10. September 1999
Republik Korea 8. Oktober 1999
Kroatien 25. November 2000
Rumänien 31. März 1999
Uruguay 19. Oktober 2000