82. Bundesgesetz: Änderung des Privatbahnunterstützungsgesetzes 1988
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1988 über die Unterstützung von Haupt- oder Nebenbahnen, die
nicht vom Bund betrieben werden (Privatbahnunterstützungsgesetz 1988), BGBl. Nr. 606, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1994 wird wie folgt geändert
1. Der Titel lautet
„Bundesgesetz über Leistungen an nicht vom Bund betriebene Haupt- und Nebenbahnen (Privatbahngesetz)“
2. § 1 lautet
„§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die Ausgaben zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen
durch Einräumung besonderer Tarife und für Finanzierungsbeiträge zur Schieneninfrastruktur von Haupt-
und Nebenbahnen, die nicht vom Bund betrieben werden (im folgenden Unternehmen genannt), sofern
hiefür nicht gesonderte bundesgesetzliche Regelungen bestehen. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
für diese Ausgaben vorgesehenen Beträge sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
verwenden.“
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen den im § 1 genannten Unternehmen auf Ansuchen und auf Grund vorgelegter
mehrjähriger Pläne Finanzierungsbeiträge für die Schieneninfrastruktur (§ 24a Abs. 2 Eisenbahngesetz
1957) im Rahmen von mittelfristigen Investitions- und Erhaltungsprogrammen gewähren. Die Investitions-
und Erhaltungsmaßnahmen müssen zur Erfüllung der eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen unter
Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes und des
Eisenbahnverkehrs sowie zur Sicherstellung eines modernen und leistungsfähigen Schienenverkehrs
erforderlich sein und mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit in
Einklang stehen. In den vorzulegenden Unterlagen sind Art, Umfang sowie Kosten- und Zeitpläne der
Investitionsvorhaben bzw. der Erhaltungsmaßnahmen glaubhaft zu machen.“
5. § 5 lautet
„§ 5. (1) Die im § 1 genannten Unternehmen sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn deren
Unternehmungsschwerpunkt im Betreiben eines Eisenbahnunternehmens liegt.
(2) Die im § 1 genannten Unternehmen sind mit 66% der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer
befreit, wenn deren Unternehmensschwerpunkt im Betreiben eines Eisenbahnunternehmens liegt.“
6. § 7 lautet
„§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft. § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 519/1994 tritt mit 31. Dezember 1998 außer Kraft. Die §§ 1, 4 Abs. 1 und 5 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Dieses Bundesgesetz
tritt mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(2) Auf § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1994 gestützte Anträge auf die
Erstattung von Leistungen für den Zeitraum bis 31. Dezember 1998 können noch bis 31. Dezember 1999
gestellt werden und sind diesfalls noch nach dieser Gesetzesbestimmung zu behandeln.“
Gemäß § 18 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Die Verordnung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe,
BGBl. II Nr. 59/1997, wird wie folgt geändert
§ 1 lautet
„§ 1. Für die im folgenden genannten Studienrichtungen an den genannten Universitäten wird die
Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) in einem oder zwei
Studienabschnitten bis einschließlich zum Studienjahr 1999/2000 um jeweils ein Semester verlängert.“