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82_1998 AT

82. Verordnung: Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 82. Verordnung: Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes, BGBl. Nr. 160/1990, wird verordnet

Die Gegenseitigkeit mit der kanadischen Provinz Northwest Territories ist im vollen Umfang (auch

hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger vollstreckbarer

Schuldtitel) verbürgt.

BGBlPdf 82. Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt und

2. im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG ist die französische, italienische, russische und

spanische Fassung des Staatsvertrages samt Anlage dadurch kundzumachen, daß diese im

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS –

im Hinblick auf die im Abschlußdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta

angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet

wurde, und insbesondere auf die darin enthaltenen Erklärungen, daß Zusammenarbeit auf dem Gebiet der

Energieeffizienz und des damit verbundenen Umweltschutzes notwendig ist;

gestützt auf den Vertrag über die Energiecharta Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/1998, der vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni

1995 zur Unterzeichnung aufliegt;

eingedenk der von internationalen Organisationen und Foren auf dem Gebiet der Energieeffizienz

und der Umweltaspekte des Energiekreislaufs geleisteten Arbeit;

angesichts der verbesserten Versorgungssicherheit und des erheblichen Nutzens für Wirtschaft und

Umwelt, die sich aus der Umsetzung kostengünstiger Energieeffizienzmaßnahmen ergeben und angesichts

deren Bedeutung für die Umstrukturierung von Volkswirtschaften und die Verbesserung des Lebensstandards;

in der Erkenntnis, daß Verbesserungen der Energieeffizienz die negativen Auswirkungen des

Energiekreislaufs auf die Umwelt, einschließlich der Erwärmung der Erdatmosphäre und der Übersäuerung,

verringern;

in der Überzeugung, daß Energiepreise so weit wie möglich einen wettbewerblichen Marktwiderspiegeln

sollen, der eine marktorientierte Preisbildung unter Einschluß einer umfassenderen

Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen garantiert, und in der Erkenntnis, daß eine solche Preisbildung

für Fortschritte auf dem Gebiet der Energieeffizienz und des damit verbundenen Umweltschutzes

wesentlich ist;

in Würdigung der wichtigen Rolle der privaten Wirtschaft, einschließlich kleiner und mittlerer

Unternehmen, hinsichtlich der Förderung und Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen und in der

Absicht, einen günstigen institutionellen Rahmen für wirtschaftlich rentable Investitionen im Bereich der

Energieeffizienz sicherzustellen;

in der Erkenntnis, daß privatwirtschaftliche Zusammenarbeit erforderlichenfalls durch zwischenstaatliche

Zusammenarbeit ergänzt werden muß, insbesondere auf dem Gebiet der Energiepolitikformulierung

und -analyse sowie auf Gebieten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz von großer

Bedeutung sind, sich jedoch für eine private Finanzierung nicht eignen;

in dem Wunsch, gemeinsame und koordinierte Maßnahmen auf dem Gebiet der Energieeffizienz und

des damit verbundenen Umweltschutzes zu ergreifen und ein Protokoll zu verabschieden, das den Rahmen

für eine möglichst wirtschaftliche und effiziente Nutzung von Energie festlegt –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

TEIL I

EINLEITUNG

Artikel 1

Geltungsbereich und Ziele des Protokolls

(1) Dieses Protokoll legt Grundsätze für die Politik zur Förderung der Energieeffizienz als wesentliche

Energiequelle und zur hieraus folgenden Verringerung schädlicher Umwelteinflüsse von Energiesystemen

fest. Des weiteren dient es als Orientierung für die Entwicklung von Energieeffizienzprogrammen, nennt

Bereiche der Zusammenarbeit und schafft einen Rahmen für die Entwicklung gemeinsamer und koordinierter

Maßnahmen. Diese Maßnahmen können die Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung,

Beförderung, Verteilung und den Verbrauch von Energie in allen Wirtschaftszweigen einschließen.

(2) Die Ziele dieses Protokolls sind

a) die Förderung der Energieeffizienzpolitik im Einklang mit nachhaltiger Entwicklung;

b) die Schaffung von Rahmenbedingungen, die Produzenten und Verbraucher dazu bewegen,

Energie so sparsam, effizient und umweltfreundlich wie möglich zu nutzen, insbesondere durch

die Schaffung effizienter Energiemärkte und eine umfassendere Einbeziehung von Umweltkosten

und -nutzen, und

c) die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet ,,Charta“ die im Abschlußdokument der Haager Konferenz über die Europäische

Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag

unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung des Abschlußdokuments gilt als Unterzeichnung der

Charta;

2. bedeutet ,,Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration,

die zugestimmt haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein und für die das Protokoll in Kraft

ist;

3. bedeutet ,,Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine Organisation, die von Staaten

gebildet wird, welche ihr die Zuständigkeit für eine Reihe bestimmter unter dieses Protokoll

fallender Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten

für sie bindende Entscheidungen zu treffen;

4. bedeutet ,,Energiekreislauf“ die gesamte Energiekette, einschließlich der Tätigkeiten im Zusammenhang

mit der Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung

und dem Verbrauch der verschiedenen Energieformen, der Abfallbehandlung und

-entsorgung sowie die Außerbetriebnahme, Stillegung oder Beendigung dieser Tätigkeiten bei

gleichzeitiger Beschränkung der schädlichen Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß;

5. bedeutet ,,Kostengünstigkeit“ das Erreichen eines gesetzten Zieles bei geringsten Kosten oder das

Erreichen des größten Nutzens bei gegebenen Kosten;

6. bedeutet ,,Energieeffizienz verbessern“ darauf hinwirken, den unveränderten mengenmäßigen

Ertrag (einer Ware oder einer Dienstleistung) ohne Qualitäts- oder Leistungseinbuße zu erhalten bei

gleichzeitiger Verringerung der zur Produktion dieses Ertrags eingesetzten Energiemenge;

7. bedeutet ,,Umweltauswirkung“ eine von einer gegebenen Tätigkeit ausgehende Wirkung auf die

Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, der Pflanzen- und Tierwelt,

des Bodens, der Luft, des Wassers, des Klimas, der Landschaft und der historischen Denkmäler oder

sonstiger Bauten oder die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren; der Begriff umfaßt auch

Wirkungen auf das Kulturerbe oder auf wirtschaftlich-soziale Verhältnisse, die sich aus

Veränderungen dieser Faktoren ergeben.

TEIL II

ENERGIEPOLITISCHE GRUNDSÄTZE

Artikel 3

Wesentliche Grundsätze

Die Vertragsparteien lassen sich von folgenden Grundsätzen leiten

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander erforderlichenfalls bei der

Entwicklung und Umsetzung von Energieeffizienzpolitiken, -gesetzen und -verordnungen.

(2) Die Vertragsparteien erarbeiten Energieeffizienzpolitiken und angemessene rechtliche Rahmenbedingungen,

die unter anderem folgendes fördern

a) das effiziente Funktionieren von Marktmechanismen einschließlich marktorientierter Preisbildung

und einer umfassenderen Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen;

b) den Abbau von Hemmnissen, die der effizienten Nutzung von Energie entgegenstehen, um auf

diese Weise Investitionen anzuregen;

c) Mechanismen zur Finanzierung von Energieeffizienzinitiativen;

d) Bildung und Bewußtseinsbildung;

e) Verbreitung und Transfer von Technologien und

f) Transparenz gesetzlicher und verwaltungsrechtlicher Rahmenbedingungen.

(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, im gesamten Energiekreislauf den vollen Nutzen der Energieeffizienz

zu erreichen. Zu diesem Zweck werden sie nach bestem Vermögen kostengünstige und

wirtschaftlich effiziente Energieeffizienzpolitiken und gemeinsame und koordinierte Maßnahmen

ausarbeiten und umsetzen, wobei sie Umweltaspekten gebührend Rechnung tragen.

(4) Die Energieeffizienzpolitiken umfassen sowohl kurzfristige Maßnahmen zur Angleichung der

bisherigen Praxis als auch langfristige Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im gesamten

Energiekreislauf.

(5) Bei der Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls berücksichtigen die

Vertragsparteien die Unterschiede bei den nachteiligen Auswirkungen und den Kosten der Bekämpfung

von Umweltbelastungen zwischen den Vertragsparteien.

(6) Die Vertragsparteien erkennen die große Bedeutung der Privatwirtschaft an. Sie unterstützen

Maßnahmen, die von Energieversorgungsunternehmen, zuständigen Behörden und Fachagenturen getroffen

werden, sowie die enge Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Verwaltung.

(7) Kooperative und koordinierte Maßnahmen berücksichtigen die einschlägigen Grundsätze, die in

internationalen Übereinkünften verabschiedet wurden, welche den Schutz und die Verbesserung der

Umwelt zum Ziel haben und denen Vertragsparteien als Vertragsparteien angehören.

(8) Die Vertragsparteien machen von der Arbeit und der Sachkenntnis zuständiger internationaler

und anderer Gremien umfassend Gebrauch und achten auf die Vermeidung doppelter Arbeit.

Artikel 4

Aufgabenverteilung und Koordinierung

Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, daß die Energieeffizienzpolitiken zwischen allen ihren

verantwortlichen Behörden koordiniert werden.

Artikel 5

Strategien und politische Ziele

Die Vertragsparteien erarbeiten Strategien und politische Ziele zur Verbesserung der Energieeffizienz

und damit zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Energiekreislaufs unter Berücksichtigung ihrer

speziellen Energiesituation. Diese Strategien und Ziele haben allen interessierten Parteien gegenüber

transparent zu sein.

Artikel 6

Finanzierung und finanzielle Anreize

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Umsetzung neuer Ansätze und Methoden zur Finanzierung

von Investitionen in den Bereichen Energieeffizienz und energiebezogener Umweltschutz, wie beispielsweise

Vereinbarungen über Gemeinschaftsunternehmen (Joint-ventures) zwischen Energieverbrauchern und

externen Investoren (im folgenden als ,,Drittfinanzierung“ bezeichnet).

(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, private Kapitalmärkte und bestehende internationale Finanzinstitutionen

zu nutzen und den Zugang zu diesen zu fördern, um Investitionen zur Verbesserung der

Energieeffizienz und im Bereich Umweltschutz im Zusammenhang mit Energieeffizienz zu erleichtern.

(3) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich des Vertrags über die Energiecharta und ihrer anderen

völkerrechtlichen Verpflichtungen für Energieverbraucher steuerliche und finanzielle Anreize schaffen,

um die Marktdurchdringung von Energieeffizienztechnologien, -produkten und -dienstleistungen zu

erleichtern. Sie sind bestrebt, dabei Transparenz sicherzustellen und die Verzerrung internationaler

Märkte auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Artikel 7

Förderung energieeffizienter Technologien

(1) Im Einklang mit dem Vertrag über die Energiecharta fördern die Vertragsparteien Handel und

Zusammenarbeit im Bereich energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien, energiebezogener

Dienstleistungen und Managementpraktiken.

(2) Die Vertragsparteien fördern die Nutzung dieser Technologien, Dienstleistungen und Managementpraktiken

im gesamten Energiekreislauf.

Artikel 8

Inländische Programme

(1) Zur Erreichung der in Artikel 5 genannten politischen Ziele wird jede Vertragspartei die für ihre

Verhältnisse geeignetsten Energieeffizienzprogramme entwickeln, umsetzen und regelmäßig aktualisieren.

(2) Diese Programme können folgende Tätigkeiten einschließen

a) Entwicklung langfristiger Szenarien für Energienachfrage und -angebot als Orientierungshilfe für

Entscheidungen;

b) Beurteilung der Auswirkungen ergriffener Maßnahmen auf Energie, Umwelt und Wirtschaft;

c) Festlegung von Normen zur Verbesserung der Effizienz energieverbrauchender Ausrüstungen

sowie Anstrengungen, diese auf internationaler Ebene zu harmonisieren, um

Handelsverzerrungen zu vermeiden;

d) Entwicklung und Förderung privater Initiativen und wirtschaftlicher Zusammenarbeit, einschließlich

Gemeinschaftsunternehmen (Joint-ventures);

e) Förderung der Anwendung der energieeffizientesten Technologien, die wirtschaftlich rentabel

und umweltfreundlich sind;

f)Unterstützung innovativer Ansätze im Bereich von Investitionen zur Verbesserung der

Energieeffizienz wie beispielsweise Drittfinanzierung oder Mitfinanzierung;

g) Entwicklung geeigneter Energiebilanzen und -datenbanken, beispielsweise mit ausreichend

detaillierten Daten über Energienachfrage und über Technologien zur Verbesserung der

Energieeffizienz;

h) Förderung der Schaffung von Beratungs- und Informationsdiensten, die von öffentlichen oder

privaten Unternehmen oder Einrichtungen betrieben werden können und die Informationen über

Energieeffizienzprogramme und -technologien zur Verfügung stellen und Verbrauchern und

Betrieben behilflich sind;

i) Unterstützung und Förderung von Kraftwärmekopplung und von Maßnahmen zur Erhöhung der

Effizienz der Erzeugung von Fernwärme und deren Verteilung an Gebäude und Wirtschaft;

j) Schaffung spezialisierter Energieeffizienzgremien auf geeigneter Ebene, die über genügend

finanzielle Mittel und Personal verfügen, um Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen.

(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß für die Umsetzung ihrer Energieeffizienzprogramme

geeignete institutionelle und rechtliche Infrastrukturen vorhanden sind.

TEIL III

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 9

Bereiche der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Mögliche

Bereiche der Zusammenarbeit werden in der Anlage genannt.

TEIL IV

VERWALTUNGS- UND RECHTSREGELUNGEN

Artikel 10

Rolle der Chartakonferenz

(1) Alle von der Chartakonferenz in Übereinstimmung mit diesem Protokoll gefaßten Beschlüsse

werden nur von den Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta gefaßt, die auch Vertragsparteien

dieses Protokolls sind.

(2) Die Chartakonferenz ist bestrebt, innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls

Verfahren zur ständigen Überprüfung und Erleichterung der Durchführung seiner Bestimmungen,

einschließlich der Erfordernisse hinsichtlich der Berichterstattung, sowie zur Identifizierung von

Bereichen der Zusammenarbeit nach Artikel 9 zu beschließen.

Artikel 11

Sekretariat und Finanzierung

(1) Das nach Artikel 35 des Vertrags über die Energiecharta errichtete Sekretariat gewährt der

Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten aus diesem Protokoll

und stellt vorbehaltlich der Genehmigung der Chartakonferenz weitere Dienste zugunsten des Protokolls zur

Verfügung, die von Zeit zu Zeit benötigt werden.

(2) Die auf Grund dieses Protokolls entstehenden Kosten für das Sekretariat und die Chartakonferenz

werden von den Vertragsparteien dieses Protokolls entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit getragen, die auf

der Grundlage des in Anlage B des Vertrags über die Energiecharta angegebenen Verteilungsschlüssels

festgestellt wird.

Artikel 12

Abstimmung

(1) Für Beschlüsse ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und

abstimmenden Vertragsparteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich

a) Annahme von Änderungen dieses Protokolls und

b) Genehmigung von Beitritten zu diesem Protokoll nach Artikel 16.

Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen sonstigen

Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Protokolls beschließen müssen. Kann eine Einigung durch

Konsens nicht erzielt werden, so werden Beschlüsse, die nicht den Haushalt betreffen, mit Dreiviertelmehrheit

der auf der entsprechenden Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden

Vertragsparteien gefaßt.

Beschlüsse über Haushaltsfragen werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefaßt,

deren berechnete Beiträge nach Artikel 11 Absatz 2 zusammen mindestens drei Viertel der gesamten

berechneten Beiträge ausmachen.

(2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet ,,anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die

anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien dieses Protokolls; die Chartakonferenz

kann allerdings eine Geschäftsordnung beschließen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch

auf dem Korrespondenzweg fassen können.

(3) Außer in dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall in bezug auf Haushaltsfragen ist ein Beschluß im

Sinne dieses Artikels nur gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird.

(4) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl

entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind; eine solche

Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und

umgekehrt.

(5) Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen

aus diesem Protokoll, so kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder

teilweise aussetzen.

Artikel 13

Beziehung zum Vertrag über die Energiecharta

(1) Bei Unvereinbarkeit der Bestimmungen dieses Protokolls mit den Bestimmungen des Vertrags über

die Energiecharta gehen die Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta im Ausmaß der

Unvereinbarkeit vor.

(2) Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12 Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Abstimmungen in der

Chartakonferenz über Änderungen dieses Protokolls, durch die der Chartakonferenz oder dem Sekretariat,

deren Errichtung im Vertrag über die Energiecharta vorgesehen ist, Pflichten und Aufgaben übertragen

werden.

TEIL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche

die Charta und den Vertrag über die Energiecharta unterzeichnet haben, vom 17. Dezember 1994 bis zum

16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung auf.

Artikel 15

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 16

Beitritt

Dieses Protokoll steht für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche

die Charta unterzeichnet haben und Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta sind, von dem Tag

an, an dem die Unterzeichnung des Protokolls beendet ist, unter den von der Chartakonferenz zu

genehmigenden Bedingungen zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 17

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Protokolls wird den Vertragsparteien vom

Sekretariat mindestens drei Monate vor dem Tag übermittelt, an dem sie zur Annahme durch die

Chartakonferenz vorgeschlagen wird.

(3) Änderungen dieses Protokolls, deren Wortlaut von der Chartakonferenz angenommen worden ist,

werden vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt; dieser legt sie allen Vertragsparteien zur Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung vor.

(4) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Änderungen dieses Protokolls

werden beim Verwahrer hinterlegt. Die Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie

ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien

beim Verwahrer hinterlegt worden sind. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am

dreißigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Urkunde der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der

Änderungen in Kraft.

Artikel 18

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Organisation der regionalen

Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben und Vertragspartei des Vertrags über die

Energiecharta sind, oder an demselben Tag in Kraft, an dem der Vertrag über die Energiecharta in Kraft tritt,

je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist.

(2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, für die der Vertrag

über die Energiecharta in Kraft getreten ist und die dieses Protokoll ratifizieren, annehmen oder

genehmigen oder ihm beitreten, nachdem das Protokoll nach Absatz 1 in Kraft getreten ist, tritt das

Protokoll am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde dieses Staates beziehungsweise der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

in Kraft.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 zählt jede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen

Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten

Urkunden.

Artikel 19

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Artikel 20

Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit, nachdem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, dem

Verwahrer schriftlich notifizieren, daß sie von dem Protokoll zurücktritt.

(2) Eine Vertragspartei, die von dem Vertrag über die Energiecharta zurücktritt, gilt auch als von

diesem Protokoll zurückgetreten.

(3) Der Rücktritt nach Absatz 1 wird neunzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer

wirksam. Der Rücktritt nach Absatz 2 wird an demselben Tag wirksam wie der Rücktritt vom Vertrag

über die Energiecharta.

Artikel 21

Verwahrer

Die Regierung der Portugiesischen Republik ist Verwahrer dieses Protokolls.

Artikel 22

Verbindliche Wortlaute

ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll in deutscher,

englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift unterschrieben, die bei der Regierung der Portugiesischen

Republik hinterlegt wird.

GESCHEHEN zu Lissabon am siebzehnten Dezember neunzehnhundertvierundneunzig.

Anlage

BEISPIELHAFTE UND NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE MÖGLICHER BEREICHE DER

ZUSAMMENARBEIT NACH ARTIKEL 9

Entwicklung von Energieeffizienzprogrammen, einschließlich der Identifizierung von Energieeffizienzhemmnissen

und -potentialen, und Entwicklung von Energiekennzeichen und Effizienznormen;

Beurteilung der Umweltauswirkungen des Energiekreislaufs;

Entwicklung von Wirtschafts-, Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen;

Technologietransfer, technische Hilfe und Gemeinschaftsunternehmen (Joint-ventures) im Bereich

der Industrie vorbehaltlich internationaler Bestimmungen über Eigentumsrechte und anderer anwendbarer

internationaler Übereinkünfte;

Forschung und Entwicklung;

Ausbildung, Weiterbildung, Information und Statistik;

Identifizierung und Beurteilung von Maßnahmen wie steuerliche und andere marktorientierte

Instrumente, einschließlich handelsfähiger Lizenzen, um externen, insbesondere umweltbezogenen

Kosten und Nutzen Rechnung zu tragen.

Analyse und Formulierung der Energiepolitik

– Beurteilung von Energieeffizienzpotentialen;

– Analyse und Statistik der Energienachfrage;

– Entwicklung von Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen;

– Integrierte Ressourcenplanung und Demand-Side-Management;

– Umweltverträglichkeitsprüfung, einschließlich größerer Energieprojekte.

Bewertung wirtschaftlicher Instrumente zur Verbesserung von Energieeffizienz und Umweltzielen.

Analyse der Energieeffizienz im Bereich Veredelung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung

von Kohlenwasserstoffen.

Verbesserung der Energieeffizienz im Bereich der Stromerzeugung und -übertragung

– Kraftwärmekopplung,

– Anlagenteile (Heizkessel, Turbinen, Generatoren usw.)

– Netzwerkintegration.

Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich

– Wärmedämmungsstandards, passive Solartechnologien und Lüftung;

– Raumheizungen und Klimaanlagen;

– hocheffiziente Brenner mit niedrigen Stickoxid-Emissionen;

– individuelle Heizkostenabrechnung und deren Technologie;

– Haushaltsgeräte und Beleuchtung.

Durch Gemeinden und Kommunen erbrachte Dienstleistungen

– Fernwärmesysteme;

– effiziente Gasverteilungssysteme;

– Energiemanagementtechnologien;

– Partnerschaften von Städten oder anderen in Betracht kommenden Gebietskörperschaften;

– Energiemanagement in Städten und in öffentlichen Gebäuden;

– Abfallmanagement und Energienutzung aus Abfällen.

Verbesserung der Energieeffizienz in der Industrie

– Gemeinschaftsunternehmen (Joint-ventures);

– Energiekaskaden, Kraftwärmekopplung und Abwärmenutzung;

– Energiebilanzen.

Verbesserung der Energieeffizienz im Verkehrsbereich

– Leistungsnormen für Kraftfahrzeuge;

– Entwicklung effizienter Verkehrsinfrastrukturen.

Information

– Bewußtseinsbildung;

– Datenbanken: Zugang, technische Daten, Informationssysteme;

– Verbreitung, Sammlung und Auswertung technischer Informationen;

– Verhaltensstudien.

Ausbildung und Weiterbildung

– Austausch von Energiemanagern, Beamten, Ingenieuren und Studenten;

– Organisation internationaler Ausbildungskurse.

Finanzierung

– Schaffung eines rechtlichen Rahmens;

– Drittfinanzierung;

– Gemeinschaftsunternehmen (Joint-ventures);

– Mitfinanzierung.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 16. Dezember 1997 bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt; das

Protokoll ist gemäß seinem Artikel 18 Absatz 1 mit 16. April 1998 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung der Portugiesischen Republik haben folgende weitere Staaten

bzw. Organisation das Protokoll ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen: Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien,

Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Griechenland, Italien, Kasachstan,

Kirgisistan, Liechtenstein, Luxemburg, Moldova, Niederlande, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz,

Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigtes

Königreich (einschließlich Insel Man und Jersey).

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