82. Verordnung: Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes, BGBl. Nr. 160/1990, wird verordnet
Die Gegenseitigkeit mit der kanadischen Provinz Northwest Territories ist im vollen Umfang (auch
hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger vollstreckbarer
Schuldtitel) verbürgt.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt und
2. im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG ist die französische, italienische, russische und
spanische Fassung des Staatsvertrages samt Anlage dadurch kundzumachen, daß diese im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS –
im Hinblick auf die im Abschlußdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta
angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet
wurde, und insbesondere auf die darin enthaltenen Erklärungen, daß Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Energieeffizienz und des damit verbundenen Umweltschutzes notwendig ist;
gestützt auf den Vertrag über die Energiecharta Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/1998, der vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni
1995 zur Unterzeichnung aufliegt;
eingedenk der von internationalen Organisationen und Foren auf dem Gebiet der Energieeffizienz
und der Umweltaspekte des Energiekreislaufs geleisteten Arbeit;
angesichts der verbesserten Versorgungssicherheit und des erheblichen Nutzens für Wirtschaft und
Umwelt, die sich aus der Umsetzung kostengünstiger Energieeffizienzmaßnahmen ergeben und angesichts
deren Bedeutung für die Umstrukturierung von Volkswirtschaften und die Verbesserung des Lebensstandards;
in der Erkenntnis, daß Verbesserungen der Energieeffizienz die negativen Auswirkungen des
Energiekreislaufs auf die Umwelt, einschließlich der Erwärmung der Erdatmosphäre und der Übersäuerung,
verringern;
in der Überzeugung, daß Energiepreise so weit wie möglich einen wettbewerblichen Marktwiderspiegeln
sollen, der eine marktorientierte Preisbildung unter Einschluß einer umfassenderen
Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen garantiert, und in der Erkenntnis, daß eine solche Preisbildung
für Fortschritte auf dem Gebiet der Energieeffizienz und des damit verbundenen Umweltschutzes
wesentlich ist;
in Würdigung der wichtigen Rolle der privaten Wirtschaft, einschließlich kleiner und mittlerer
Unternehmen, hinsichtlich der Förderung und Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen und in der
Absicht, einen günstigen institutionellen Rahmen für wirtschaftlich rentable Investitionen im Bereich der
Energieeffizienz sicherzustellen;
in der Erkenntnis, daß privatwirtschaftliche Zusammenarbeit erforderlichenfalls durch zwischenstaatliche
Zusammenarbeit ergänzt werden muß, insbesondere auf dem Gebiet der Energiepolitikformulierung
und -analyse sowie auf Gebieten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz von großer
Bedeutung sind, sich jedoch für eine private Finanzierung nicht eignen;
in dem Wunsch, gemeinsame und koordinierte Maßnahmen auf dem Gebiet der Energieeffizienz und
des damit verbundenen Umweltschutzes zu ergreifen und ein Protokoll zu verabschieden, das den Rahmen
für eine möglichst wirtschaftliche und effiziente Nutzung von Energie festlegt –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
TEIL I
EINLEITUNG
Artikel 1
Geltungsbereich und Ziele des Protokolls
(1) Dieses Protokoll legt Grundsätze für die Politik zur Förderung der Energieeffizienz als wesentliche
Energiequelle und zur hieraus folgenden Verringerung schädlicher Umwelteinflüsse von Energiesystemen
fest. Des weiteren dient es als Orientierung für die Entwicklung von Energieeffizienzprogrammen, nennt
Bereiche der Zusammenarbeit und schafft einen Rahmen für die Entwicklung gemeinsamer und koordinierter
Maßnahmen. Diese Maßnahmen können die Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung,
Beförderung, Verteilung und den Verbrauch von Energie in allen Wirtschaftszweigen einschließen.
(2) Die Ziele dieses Protokolls sind
a) die Förderung der Energieeffizienzpolitik im Einklang mit nachhaltiger Entwicklung;
b) die Schaffung von Rahmenbedingungen, die Produzenten und Verbraucher dazu bewegen,
Energie so sparsam, effizient und umweltfreundlich wie möglich zu nutzen, insbesondere durch
die Schaffung effizienter Energiemärkte und eine umfassendere Einbeziehung von Umweltkosten
und -nutzen, und
c) die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet ,,Charta“ die im Abschlußdokument der Haager Konferenz über die Europäische
Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag
unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung des Abschlußdokuments gilt als Unterzeichnung der
Charta;
2. bedeutet ,,Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration,
die zugestimmt haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein und für die das Protokoll in Kraft
ist;
3. bedeutet ,,Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine Organisation, die von Staaten
gebildet wird, welche ihr die Zuständigkeit für eine Reihe bestimmter unter dieses Protokoll
fallender Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten
für sie bindende Entscheidungen zu treffen;
4. bedeutet ,,Energiekreislauf“ die gesamte Energiekette, einschließlich der Tätigkeiten im Zusammenhang
mit der Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung
und dem Verbrauch der verschiedenen Energieformen, der Abfallbehandlung und
-entsorgung sowie die Außerbetriebnahme, Stillegung oder Beendigung dieser Tätigkeiten bei
gleichzeitiger Beschränkung der schädlichen Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß;
5. bedeutet ,,Kostengünstigkeit“ das Erreichen eines gesetzten Zieles bei geringsten Kosten oder das
Erreichen des größten Nutzens bei gegebenen Kosten;
6. bedeutet ,,Energieeffizienz verbessern“ darauf hinwirken, den unveränderten mengenmäßigen
Ertrag (einer Ware oder einer Dienstleistung) ohne Qualitäts- oder Leistungseinbuße zu erhalten bei
gleichzeitiger Verringerung der zur Produktion dieses Ertrags eingesetzten Energiemenge;
7. bedeutet ,,Umweltauswirkung“ eine von einer gegebenen Tätigkeit ausgehende Wirkung auf die
Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, der Pflanzen- und Tierwelt,
des Bodens, der Luft, des Wassers, des Klimas, der Landschaft und der historischen Denkmäler oder
sonstiger Bauten oder die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren; der Begriff umfaßt auch
Wirkungen auf das Kulturerbe oder auf wirtschaftlich-soziale Verhältnisse, die sich aus
Veränderungen dieser Faktoren ergeben.
TEIL II
ENERGIEPOLITISCHE GRUNDSÄTZE
Artikel 3
Wesentliche Grundsätze
Die Vertragsparteien lassen sich von folgenden Grundsätzen leiten
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander erforderlichenfalls bei der
Entwicklung und Umsetzung von Energieeffizienzpolitiken, -gesetzen und -verordnungen.
(2) Die Vertragsparteien erarbeiten Energieeffizienzpolitiken und angemessene rechtliche Rahmenbedingungen,
die unter anderem folgendes fördern
a) das effiziente Funktionieren von Marktmechanismen einschließlich marktorientierter Preisbildung
und einer umfassenderen Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen;
b) den Abbau von Hemmnissen, die der effizienten Nutzung von Energie entgegenstehen, um auf
diese Weise Investitionen anzuregen;
c) Mechanismen zur Finanzierung von Energieeffizienzinitiativen;
d) Bildung und Bewußtseinsbildung;
e) Verbreitung und Transfer von Technologien und
f) Transparenz gesetzlicher und verwaltungsrechtlicher Rahmenbedingungen.
(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, im gesamten Energiekreislauf den vollen Nutzen der Energieeffizienz
zu erreichen. Zu diesem Zweck werden sie nach bestem Vermögen kostengünstige und
wirtschaftlich effiziente Energieeffizienzpolitiken und gemeinsame und koordinierte Maßnahmen
ausarbeiten und umsetzen, wobei sie Umweltaspekten gebührend Rechnung tragen.
(4) Die Energieeffizienzpolitiken umfassen sowohl kurzfristige Maßnahmen zur Angleichung der
bisherigen Praxis als auch langfristige Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im gesamten
Energiekreislauf.
(5) Bei der Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls berücksichtigen die
Vertragsparteien die Unterschiede bei den nachteiligen Auswirkungen und den Kosten der Bekämpfung
von Umweltbelastungen zwischen den Vertragsparteien.
(6) Die Vertragsparteien erkennen die große Bedeutung der Privatwirtschaft an. Sie unterstützen
Maßnahmen, die von Energieversorgungsunternehmen, zuständigen Behörden und Fachagenturen getroffen
werden, sowie die enge Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Verwaltung.
(7) Kooperative und koordinierte Maßnahmen berücksichtigen die einschlägigen Grundsätze, die in
internationalen Übereinkünften verabschiedet wurden, welche den Schutz und die Verbesserung der
Umwelt zum Ziel haben und denen Vertragsparteien als Vertragsparteien angehören.
(8) Die Vertragsparteien machen von der Arbeit und der Sachkenntnis zuständiger internationaler
und anderer Gremien umfassend Gebrauch und achten auf die Vermeidung doppelter Arbeit.
Artikel 4
Aufgabenverteilung und Koordinierung
Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, daß die Energieeffizienzpolitiken zwischen allen ihren
verantwortlichen Behörden koordiniert werden.
Artikel 5
Strategien und politische Ziele
Die Vertragsparteien erarbeiten Strategien und politische Ziele zur Verbesserung der Energieeffizienz
und damit zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Energiekreislaufs unter Berücksichtigung ihrer
speziellen Energiesituation. Diese Strategien und Ziele haben allen interessierten Parteien gegenüber
transparent zu sein.
Artikel 6
Finanzierung und finanzielle Anreize
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Umsetzung neuer Ansätze und Methoden zur Finanzierung
von Investitionen in den Bereichen Energieeffizienz und energiebezogener Umweltschutz, wie beispielsweise
Vereinbarungen über Gemeinschaftsunternehmen (Joint-ventures) zwischen Energieverbrauchern und
externen Investoren (im folgenden als ,,Drittfinanzierung“ bezeichnet).
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, private Kapitalmärkte und bestehende internationale Finanzinstitutionen
zu nutzen und den Zugang zu diesen zu fördern, um Investitionen zur Verbesserung der
Energieeffizienz und im Bereich Umweltschutz im Zusammenhang mit Energieeffizienz zu erleichtern.
(3) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich des Vertrags über die Energiecharta und ihrer anderen
völkerrechtlichen Verpflichtungen für Energieverbraucher steuerliche und finanzielle Anreize schaffen,
um die Marktdurchdringung von Energieeffizienztechnologien, -produkten und -dienstleistungen zu
erleichtern. Sie sind bestrebt, dabei Transparenz sicherzustellen und die Verzerrung internationaler
Märkte auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Artikel 7
Förderung energieeffizienter Technologien
(1) Im Einklang mit dem Vertrag über die Energiecharta fördern die Vertragsparteien Handel und
Zusammenarbeit im Bereich energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien, energiebezogener
Dienstleistungen und Managementpraktiken.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Nutzung dieser Technologien, Dienstleistungen und Managementpraktiken
im gesamten Energiekreislauf.
Artikel 8
Inländische Programme
(1) Zur Erreichung der in Artikel 5 genannten politischen Ziele wird jede Vertragspartei die für ihre
Verhältnisse geeignetsten Energieeffizienzprogramme entwickeln, umsetzen und regelmäßig aktualisieren.
(2) Diese Programme können folgende Tätigkeiten einschließen
a) Entwicklung langfristiger Szenarien für Energienachfrage und -angebot als Orientierungshilfe für
Entscheidungen;
b) Beurteilung der Auswirkungen ergriffener Maßnahmen auf Energie, Umwelt und Wirtschaft;
c) Festlegung von Normen zur Verbesserung der Effizienz energieverbrauchender Ausrüstungen
sowie Anstrengungen, diese auf internationaler Ebene zu harmonisieren, um
Handelsverzerrungen zu vermeiden;
d) Entwicklung und Förderung privater Initiativen und wirtschaftlicher Zusammenarbeit, einschließlich
Gemeinschaftsunternehmen (Joint-ventures);
e) Förderung der Anwendung der energieeffizientesten Technologien, die wirtschaftlich rentabel
und umweltfreundlich sind;
f)Unterstützung innovativer Ansätze im Bereich von Investitionen zur Verbesserung der
Energieeffizienz wie beispielsweise Drittfinanzierung oder Mitfinanzierung;
g) Entwicklung geeigneter Energiebilanzen und -datenbanken, beispielsweise mit ausreichend
detaillierten Daten über Energienachfrage und über Technologien zur Verbesserung der
Energieeffizienz;
h) Förderung der Schaffung von Beratungs- und Informationsdiensten, die von öffentlichen oder
privaten Unternehmen oder Einrichtungen betrieben werden können und die Informationen über
Energieeffizienzprogramme und -technologien zur Verfügung stellen und Verbrauchern und
Betrieben behilflich sind;
i) Unterstützung und Förderung von Kraftwärmekopplung und von Maßnahmen zur Erhöhung der
Effizienz der Erzeugung von Fernwärme und deren Verteilung an Gebäude und Wirtschaft;
j) Schaffung spezialisierter Energieeffizienzgremien auf geeigneter Ebene, die über genügend
finanzielle Mittel und Personal verfügen, um Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß für die Umsetzung ihrer Energieeffizienzprogramme
geeignete institutionelle und rechtliche Infrastrukturen vorhanden sind.
TEIL III
INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 9
Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Mögliche
Bereiche der Zusammenarbeit werden in der Anlage genannt.
TEIL IV
VERWALTUNGS- UND RECHTSREGELUNGEN
Artikel 10
Rolle der Chartakonferenz
(1) Alle von der Chartakonferenz in Übereinstimmung mit diesem Protokoll gefaßten Beschlüsse
werden nur von den Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta gefaßt, die auch Vertragsparteien
dieses Protokolls sind.
(2) Die Chartakonferenz ist bestrebt, innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls
Verfahren zur ständigen Überprüfung und Erleichterung der Durchführung seiner Bestimmungen,
einschließlich der Erfordernisse hinsichtlich der Berichterstattung, sowie zur Identifizierung von
Bereichen der Zusammenarbeit nach Artikel 9 zu beschließen.
Artikel 11
Sekretariat und Finanzierung
(1) Das nach Artikel 35 des Vertrags über die Energiecharta errichtete Sekretariat gewährt der
Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten aus diesem Protokoll
und stellt vorbehaltlich der Genehmigung der Chartakonferenz weitere Dienste zugunsten des Protokolls zur
Verfügung, die von Zeit zu Zeit benötigt werden.
(2) Die auf Grund dieses Protokolls entstehenden Kosten für das Sekretariat und die Chartakonferenz
werden von den Vertragsparteien dieses Protokolls entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit getragen, die auf
der Grundlage des in Anlage B des Vertrags über die Energiecharta angegebenen Verteilungsschlüssels
festgestellt wird.
Artikel 12
Abstimmung
(1) Für Beschlüsse ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und
abstimmenden Vertragsparteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich
a) Annahme von Änderungen dieses Protokolls und
b) Genehmigung von Beitritten zu diesem Protokoll nach Artikel 16.
Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen sonstigen
Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Protokolls beschließen müssen. Kann eine Einigung durch
Konsens nicht erzielt werden, so werden Beschlüsse, die nicht den Haushalt betreffen, mit Dreiviertelmehrheit
der auf der entsprechenden Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden
Vertragsparteien gefaßt.
Beschlüsse über Haushaltsfragen werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefaßt,
deren berechnete Beiträge nach Artikel 11 Absatz 2 zusammen mindestens drei Viertel der gesamten
berechneten Beiträge ausmachen.
(2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet ,,anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die
anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien dieses Protokolls; die Chartakonferenz
kann allerdings eine Geschäftsordnung beschließen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch
auf dem Korrespondenzweg fassen können.
(3) Außer in dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall in bezug auf Haushaltsfragen ist ein Beschluß im
Sinne dieses Artikels nur gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird.
(4) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl
entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind; eine solche
Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und
umgekehrt.
(5) Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen
aus diesem Protokoll, so kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder
teilweise aussetzen.
Artikel 13
Beziehung zum Vertrag über die Energiecharta
(1) Bei Unvereinbarkeit der Bestimmungen dieses Protokolls mit den Bestimmungen des Vertrags über
die Energiecharta gehen die Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta im Ausmaß der
Unvereinbarkeit vor.
(2) Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12 Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Abstimmungen in der
Chartakonferenz über Änderungen dieses Protokolls, durch die der Chartakonferenz oder dem Sekretariat,
deren Errichtung im Vertrag über die Energiecharta vorgesehen ist, Pflichten und Aufgaben übertragen
werden.
TEIL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Unterzeichnung
Dieses Protokoll liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche
die Charta und den Vertrag über die Energiecharta unterzeichnet haben, vom 17. Dezember 1994 bis zum
16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung auf.
Artikel 15
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Artikel 16
Beitritt
Dieses Protokoll steht für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche
die Charta unterzeichnet haben und Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta sind, von dem Tag
an, an dem die Unterzeichnung des Protokolls beendet ist, unter den von der Chartakonferenz zu
genehmigenden Bedingungen zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Artikel 17
Änderungen
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
(2) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Protokolls wird den Vertragsparteien vom
Sekretariat mindestens drei Monate vor dem Tag übermittelt, an dem sie zur Annahme durch die
Chartakonferenz vorgeschlagen wird.
(3) Änderungen dieses Protokolls, deren Wortlaut von der Chartakonferenz angenommen worden ist,
werden vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt; dieser legt sie allen Vertragsparteien zur Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung vor.
(4) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Änderungen dieses Protokolls
werden beim Verwahrer hinterlegt. Die Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie
ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien
beim Verwahrer hinterlegt worden sind. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am
dreißigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Urkunde der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der
Änderungen in Kraft.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben und Vertragspartei des Vertrags über die
Energiecharta sind, oder an demselben Tag in Kraft, an dem der Vertrag über die Energiecharta in Kraft tritt,
je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist.
(2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, für die der Vertrag
über die Energiecharta in Kraft getreten ist und die dieses Protokoll ratifizieren, annehmen oder
genehmigen oder ihm beitreten, nachdem das Protokoll nach Absatz 1 in Kraft getreten ist, tritt das
Protokoll am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde dieses Staates beziehungsweise der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration
in Kraft.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 zählt jede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten
Urkunden.
Artikel 19
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Artikel 20
Rücktritt
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit, nachdem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, dem
Verwahrer schriftlich notifizieren, daß sie von dem Protokoll zurücktritt.
(2) Eine Vertragspartei, die von dem Vertrag über die Energiecharta zurücktritt, gilt auch als von
diesem Protokoll zurückgetreten.
(3) Der Rücktritt nach Absatz 1 wird neunzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer
wirksam. Der Rücktritt nach Absatz 2 wird an demselben Tag wirksam wie der Rücktritt vom Vertrag
über die Energiecharta.
Artikel 21
Verwahrer
Die Regierung der Portugiesischen Republik ist Verwahrer dieses Protokolls.
Artikel 22
Verbindliche Wortlaute
ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll in deutscher,
englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift unterschrieben, die bei der Regierung der Portugiesischen
Republik hinterlegt wird.
GESCHEHEN zu Lissabon am siebzehnten Dezember neunzehnhundertvierundneunzig.
Anlage
BEISPIELHAFTE UND NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE MÖGLICHER BEREICHE DER
ZUSAMMENARBEIT NACH ARTIKEL 9
Entwicklung von Energieeffizienzprogrammen, einschließlich der Identifizierung von Energieeffizienzhemmnissen
und -potentialen, und Entwicklung von Energiekennzeichen und Effizienznormen;
Beurteilung der Umweltauswirkungen des Energiekreislaufs;
Entwicklung von Wirtschafts-, Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen;
Technologietransfer, technische Hilfe und Gemeinschaftsunternehmen (Joint-ventures) im Bereich
der Industrie vorbehaltlich internationaler Bestimmungen über Eigentumsrechte und anderer anwendbarer
internationaler Übereinkünfte;
Forschung und Entwicklung;
Ausbildung, Weiterbildung, Information und Statistik;
Identifizierung und Beurteilung von Maßnahmen wie steuerliche und andere marktorientierte
Instrumente, einschließlich handelsfähiger Lizenzen, um externen, insbesondere umweltbezogenen
Kosten und Nutzen Rechnung zu tragen.
Analyse und Formulierung der Energiepolitik
– Beurteilung von Energieeffizienzpotentialen;
– Analyse und Statistik der Energienachfrage;
– Entwicklung von Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen;
– Integrierte Ressourcenplanung und Demand-Side-Management;
– Umweltverträglichkeitsprüfung, einschließlich größerer Energieprojekte.
Bewertung wirtschaftlicher Instrumente zur Verbesserung von Energieeffizienz und Umweltzielen.
Analyse der Energieeffizienz im Bereich Veredelung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung
von Kohlenwasserstoffen.
Verbesserung der Energieeffizienz im Bereich der Stromerzeugung und -übertragung
– Kraftwärmekopplung,
– Anlagenteile (Heizkessel, Turbinen, Generatoren usw.)
– Netzwerkintegration.
Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich
– Wärmedämmungsstandards, passive Solartechnologien und Lüftung;
– Raumheizungen und Klimaanlagen;
– hocheffiziente Brenner mit niedrigen Stickoxid-Emissionen;
– individuelle Heizkostenabrechnung und deren Technologie;
– Haushaltsgeräte und Beleuchtung.
Durch Gemeinden und Kommunen erbrachte Dienstleistungen
– Fernwärmesysteme;
– effiziente Gasverteilungssysteme;
– Energiemanagementtechnologien;
– Partnerschaften von Städten oder anderen in Betracht kommenden Gebietskörperschaften;
– Energiemanagement in Städten und in öffentlichen Gebäuden;
– Abfallmanagement und Energienutzung aus Abfällen.
Verbesserung der Energieeffizienz in der Industrie
– Gemeinschaftsunternehmen (Joint-ventures);
– Energiekaskaden, Kraftwärmekopplung und Abwärmenutzung;
– Energiebilanzen.
Verbesserung der Energieeffizienz im Verkehrsbereich
– Leistungsnormen für Kraftfahrzeuge;
– Entwicklung effizienter Verkehrsinfrastrukturen.
Information
– Bewußtseinsbildung;
– Datenbanken: Zugang, technische Daten, Informationssysteme;
– Verbreitung, Sammlung und Auswertung technischer Informationen;
– Verhaltensstudien.
Ausbildung und Weiterbildung
– Austausch von Energiemanagern, Beamten, Ingenieuren und Studenten;
– Organisation internationaler Ausbildungskurse.
Finanzierung
– Schaffung eines rechtlichen Rahmens;
– Drittfinanzierung;
– Gemeinschaftsunternehmen (Joint-ventures);
– Mitfinanzierung.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 16. Dezember 1997 bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt; das
Protokoll ist gemäß seinem Artikel 18 Absatz 1 mit 16. April 1998 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung der Portugiesischen Republik haben folgende weitere Staaten
bzw. Organisation das Protokoll ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen: Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien,
Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Griechenland, Italien, Kasachstan,
Kirgisistan, Liechtenstein, Luxemburg, Moldova, Niederlande, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz,
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigtes
Königreich (einschließlich Insel Man und Jersey).