82. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (3 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660,
wird kundgemacht
1. Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
geändert wird, BGBl. Nr. 506/1994, wird wie folgt berichtigt
In Z 3 lautet es im Artikel 88a letzter Satz statt „nachgeordneten Gerichte“ richtig „nachgeordneter
Gerichte“.
2. Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, BGBl. Nr.
659/1996, wird wie folgt berichtigt
a) In Z 3 lautet es statt „des Bundesgesetzblattes“ richtig „des Bundesgesetzes“;
b) in Z 6 lautet die Absatzbezeichnung statt „(12)“ richtig „(14)“.
3. Das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt
berichtigt
Im Art. III lautet es im § 25 statt „§ 49 Abs. 6, Z 3,“ richtig „§ 49 Abs. 6“.
4. Im 250. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1996, lautet im Inhaltsverzeichnis die CELEX-
Nr. „393L0050“ richtig „392L0050“.
5. Das Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997, wird wie folgt berichtigt
Im § 9 Abs. 2 lautet es statt „entrichteten Angaben“ richtig „entrichteten Abgaben“.
6. Im Inhaltsverzeichnis des Bundesgesetzblattes, Teil I, Jahrgang 1997, lautet es nach dem Titel der
BGBl. Nr. 51 statt „S. 68.“ richtig „S. 66.“.
7. Das Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1997), das
Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz
1948, das Verwaltungsakademiegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-
Dienstrechtsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz,
das Bundesfinanzgesetz 1997, das DAK-Gesetz 1996, das Entwicklungshelfergesetz, das
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Dienstrechtsverfahrensgesetz
1984, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landesvertragslehrergesetz
1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz,
das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das
Rechtspraktikantengesetz geändert werden und das ÖBB-Ausschreibungsgesetz aufgehoben wird,
BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt berichtigt
Im Art. II Z 21 lautet es im Abs. 13 statt „§§ 50a oder 50b dieses Bundesgesetzes“ richtig „§§ 50a
oder 50b BDG 1979“.
8. Das Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bankwesengesetz,
das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und das Arbeitsinspektionsgesetz
1993 geändert werden, BGBl. I Nr. 63/1997, wird wie folgt berichtigt
a) Im 1. Abschnitt, Art. I Z 118, lautet es im § 365l statt „des Zustellgesetztes“ richtig „des
Zustellgesetzes“;
b) im 2. Abschnitt, Art. I Z 20, lautet es statt „§ 365a Abs. 2“ richtig „§ 365i Abs. 2“.
Artikel I
Auf Grund des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 748/1996, wird verordnet
Die Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 617/1995, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift vor § 1 und § 1 lauten
„Umfang der Punzierungspflicht
(Zu §§ 1, 6, 8, 15, 16 und 26 des Punzierungsgesetzes)
§ 1. (1) Edelmetallgegenstände im Sinne dieser Verordnung sind aus Platin, Gold oder Silber oder
aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die – vorbehaltlich
der in den §§ 10, 15, 16 des Punzierungsgesetzes bezeichneten Ausnahmen – den in § 1 Abs. 1 und 2 des
Punzierungsgesetzes vorgesehenen Mindestfeingehalt aufweisen.
(2) Keine Edelmetallgegenstände im Sinne dieser Verordnung sind
a) Platin-, Gold- oder Silberbarren, Platten, Granalien, Bleche, Stangen, Drähte, Stäbe, Bänder,
Streifen sowie gegossene oder maschinell erzeugte unvollständige Halbfertigwaren,
b) sonstige Gegenstände im Sinne des § 26 des Punzierungsgesetzes.
(3) Edelmetallgegenstände gemäß Abs. 1, die in einem Mitgliedstaat des EWR auf Grund seiner
Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert worden sind, gelten, sofern diese
Punze die Art des Edelmetalles und dessen Feingehalt angibt, als durch die Punzierungsbehörde gemäß
§ 12 des Punzierungsgesetzes beglaubigte Edelmetallgegenstände. Diese Gegenstände unterliegen auch
nicht den Bestimmungen über die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände im Sinne des § 2 des
Punzierungsgesetzes.
(4) Die im Privatbesitz befindlichen oder aus Privatbesitz stammenden unpunzierten
Edelmetallgegenstände unterliegen nur im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen
Veräußerung den Bestimmungen über den Mindestfeingehalt und die sonstige Beschaffenheit der
Gegenstände und somit auch der Punzierungspflicht.“
2. Der Klammerausdruck vor § 3 lautet
„(Zu §§ 1, 2, 3 und 16 des Punzierungsgesetzes)“
3. Im § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Ausfuhr über die Zollgrenze“ durch die Wortfolge „das
Verbringen aus dem Bundesgebiet“ ersetzt.
4. § 4 lautet
„§ 4. Angabe des Feingehaltes auf den Gegenständen
(1) Das Aufschlagen der Feingehaltszahl ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 des
Punzierungsgesetzes vorzunehmen. Das Aufschlagen der Feingehaltszahl obliegt der Partei. Werden
Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so sind diese dem
Einreicher zur Anbringung der Feingehaltszahl zurückzugeben. Die Punzierungsbehörde ist berechtigt,
auf Ersuchen und Kosten des Einreichers die Feingehaltszahl aufzuschlagen.
(2) Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben, somit bei Platingegenständen mit der Zahl 950,
bei Goldgegenständen mit den Zahlen 986, 900, 750 oder 585, bei Silbergegenständen mit den Zahlen
925, 900, 835 oder 800.
(3) Bei Edelmetallgegenständen, die aus Platin-, Gold- oder Silberbestandteilen zusammengesetzt
sind (§ 2 Abs. 3 des Punzierungsgesetzes), ist auf je einem der Platin-, Gold- oder Silberbestandteile die
dem Metall entsprechende Feingehaltszahl einmal aufzuschlagen. Falls eine gesonderte Bezeichnung der
einzelnen Bestandteile nicht möglich ist, hat die Anbringung einer Feingehaltszahl zu unterbleiben;
solche Waren sind als gemischte Waren (§ 23 Abs. 2 dieser Verordnung) zu behandeln.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für ausländische Edelmetallgegenstände, die
mit einer in einem Mitgliedstaat des EWR nach dessen Rechtsvorschriften zulässigen Art der
Feingehaltsangabe versehen worden sind.“
5. Im § 5 ist der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 dieser Verordnung)“ durch „(§ 1 Abs. 1 und 4 dieser
Verordnung)“ zu ersetzen.
6. Im § 6 lauten die ersten zwei Sätze
„Zur Legierung dürfen bei Platin, Gold oder Silber beliebige Metalle verwendet werden. Die Anwendung
eines anderen Metallzusatzes als Silber und Kupfer sowie die Benützung von Loten mit flüchtigen
Metallen, wie Cadmium oder Zink, muß bei der Vorlage der Ware zur Feingehaltsprüfung der
Punzierungsbehörde unter Angabe der Art der verwendeten Metalle gemäß § 15 der Verordnung
angezeigt werden.“
7. § 7 lautet
„§ 7. Verbindung mit Bestandteilen aus unedlen Metallen
(1) Gemäß § 2 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes dürfen Edelmetallgegenstände mit Bestandteilen aus
anderen Metallen in Verbindung gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile sichtbar oder
sonst leicht erkennbar bleiben. Auch unedle Metallbestandteile, die mit einer Unechtbezeichnung, wie
zum Beispiel dem Wort „Metall“ oder dem Namen des Metalles, versehen sind, gelten als leicht
erkennbar im Sinne des § 2 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes. Die Punzierungsbehörde ist berechtigt, die
Unechtbezeichnung auf Ersuchen und Kosten des Einreichers am Gegenstand anzubringen.
(2) Platin-, Gold- und Silbergegenstände, die eine aus unedlen Metallen hergestellte, äußerlich nicht
sichtbare technische Vorrichtung enthalten, sind, wenn sie ohne Beschädigung auf ihre innere
Beschaffenheit nicht untersucht werden können, im zerlegten Zustand zur Prüfung vorzulegen. Ist eine
Vorlage in zerlegtem Zustand ohne Beschädigung des Gegenstandes nicht möglich, so ist der Partei die
Möglichkeit zu geben, den Nachweis der Beschaffenheit auf andere Weise, zum Beispiel durch die
Vorlage von Werkstückplänen, zu erbringen.“
8. § 8 lautet
„§ 8. Verbindung mit Bestandteilen aus anderen edlen Metallen
(1) Eine Unterscheidung von Platin-, Gold- und Silberbestandteilen im Sinne des § 2 Abs. 3 des
Punzierungsgesetzes wird auch durch die Anbringung der Feingehaltszahlen oder der Feingehaltspunzen
auf den jeweiligen Bestandteilen ermöglicht.
(2) Verbindungsmittel, die zur Herstellung starrer oder beweglicher Verbindungen zwischen
Edelmetallbestandteilen dienen, müssen in der Regel aus Edelmetall bestehen; falls technische Gründe es
erfordern, dürfen aber auch Verbindungsmittel aus unedlem Metall verwendet werden. Die unedlen
Metallbestandteile müssen sichtbar, sonst leicht kenntlich oder mit einer Unechtbezeichnung versehen
sein.“
9. § 9 lautet
„§ 9. Einschluß fremder Körper
Der Einschluß fremder Körper in Edelmetallgegenständen ist auch dann leicht kenntlich im Sinne des § 2
Abs. 4 des Punzierungsgesetzes, wenn die Ausfüllung oder der Einschluß des Körpers am Gegenstand
deutlich erkennbar bezeichnet ist. Die Punzierungsbehörde ist berechtigt, die Bezeichnung auf Ersuchen
und Kosten des Einreichers aufzuschlagen.“
10. Im § 12 wird die Wortfolge „die Ausfuhr über die Zollgrenze“ durch die Wortfolge „das Verbringen
aus dem Bundesgebiet“ ersetzt.
11. § 15 lautet
„§ 15. (1) Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher der Punzierungsbehörde
eine Erklärung (Warenerklärung) über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz
geforderten Eigenschaften (§§ 6 bis 11 dieser Verordnung) anläßlich der Prüfung und Punzierung
abzugeben. Zur Verfassung dieser punzierungsamtlichen Warenerklärung ist ein bei den
Punzierungsbehörden erhältlicher Vordruck zu verwenden. Die Erklärung des Einreichers kann von der
Punzierungsbehörde auch automationsunterstützt aufgenommen werden.
(2) Werden Edelmetallgegenstände eingereicht, die im Zusammenhang mit ihrem Verbringen in das
Bundesgebiet in ein Zollverfahren übergeführt wurden, so kann sich die Erklärung des Einreichers auf
die Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften in der schriftlichen Zollanmeldung zu
machen sind.“
12. Im § 16 Abs. 3 lautet der letzte Satz
„Der unbrauchbar gewordene Gegenstand ist hiezu dem Punzierungsamt vorzuzeigen, welches die darauf
befindlichen Abdrücke der amtlichen Feingehaltspunzen zu zerstören hat.“
13. § 18 lautet
„§ 18. Aus Privatbesitz stammende Gegenstände
Im Privatbesitz befindliche oder aus Privatbesitz stammende unpunzierte oder im Sinne des § 17 dieser
Verordnung (§ 7 des Punzierungsgesetzes) veränderte Edelmetallgegenstände unterliegen – soweit im
§ 15 des Punzierungsgesetzes nicht anders bestimmt ist – im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen
oder öffentlichen Veräußerung den Vorschriften über die Feingehaltsprüfung und die weitere Behandlung
der Edelmetallgegenstände; diese Gegenstände sind von der Punzierungsbehörde – soweit im § 13 des
Punzierungsgesetzes nicht anders bestimmt ist – bei Vorlage mit der Feingehaltszahl (§ 3 des
Punzierungsgesetzes; § 14 Abs. 1 dieser Verordnung) und mit der Punze für ausländische Gegenstände
(§ 23 Abs. 3 dieser Verordnung) zu versehen.“
14. § 26 entfällt.
15. § 27 Abs. 5 erster Satz lautet
„Im Ausland hergestellte Edelmetallgegenstände sind – vorbehaltlich der Bestimmung des § 4 Abs. 4
dieser Verordnung – mit der Feingehaltszahl und der Feingehaltspunze in der gleichen Weise zu
bezeichnen wie die inländischen, doch ist bei jenen Gegenständen eine Ausnahme zu machen, deren
Beschaffenheit die Punzierung nach den allgemeinen Vorschriften nicht zuläßt.“
16. Die Überschrift vor § 29 und § 29 Abs. 1 lauten
„Für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände
(Zu § 16 des Punzierungsgesetzes)
§ 29. (1) Die für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenstände (§ 1 des
Punzierungsgesetzes) können im Sinne des § 16 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes in beliebigen
Feingehalten hergestellt werden und brauchen keine Feingehaltszahl aufzuweisen.“
17. Die Überschrift in § 30 entfällt.
18. Im § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Ausfuhr“ durch die Wortfolge „das Verbringen aus dem
Bundesgebiet“ sowie der Ausdruck „Ausfuhrwarenerzeugung“ durch die Wortfolge „Erzeugung von
Waren im Sinne des § 29 der Verordnung“ ersetzt.
19. Im § 30 Abs. 3 wird die Wortfolge „§§ 2 und 24 dieser Verordnung“ durch die Wortfolge „§§ 13 und
15 des Punzierungsgesetzes“ ersetzt.
20. § 31 lautet
„§ 31. Mit den für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten und gemäß § 16 Abs. 1 des
Punzierungsgesetzes von der Punzierung befreiten Waren ist, solange sie nicht amtlich punziert sind, ein
Handel im Inland nur zwischen Erzeuger und Händler oder Händlern untereinander gestattet.“
21. § 32 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Personen, die gemäß § 16 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes die Erzeugung von für das
Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmten Edelmetallgegenständen oder den Handel mit diesen
Gegenständen beim zuständigen Punzierungsamt angezeigt haben, dürfen ein Lager von solchen
Gegenständen halten; doch sind solche Waren getrennt von den zum Verkauf im Inland bestimmten
Edelmetallgegenständen zu verwahren. Die Unterbringung von Gegenständen im Sinne des § 29 der
Verordnung in offenen Verkaufsräumen ist nicht gestattet.
(2) Über die Lagerbestände an Waren im Sinne des § 29 der Verordnung ist eine Lagerkartei zu
führen.“
22. Im § 32 Abs. 4 wird der Ausdruck „Ausfuhrwaren“ durch die Wortfolge „Gegenständen im Sinne des
§ 29 der Verordnung“ ersetzt.
23. Die Überschrift in § 33 entfällt.
24. Im § 33 wird die Wortfolge „die Ausfuhr“ durch die Wortfolge „das Verbringen aus dem
Bundesgebiet“ ersetzt.
25. Die Überschrift in § 34 entfällt.
26. § 35 lautet
„§ 35. Werden punzierte inländische Edelmetallgegenstände aus dem Bundesgebiet verbracht, so
wird die für die Punzierung entrichtete Gebühr nicht vergütet. Werden bereits punzierte
Edelmetallgegenstände wieder in das Bundesgebiet verbracht, so ist keine neuerliche Punzierung
erforderlich und somit keine neuerliche Punzierungsgebühr zu entrichten.“
27. § 36 Abs. 5 lautet
„(5) Die Gebühren sind vor Ausfolgung der punzierten Gegenstände an der Kasse der
Punzierungsbehörde mit Bargeld, Scheck oder diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln zu zahlen. Von
Kunden, mit denen laufende Geschäftsbeziehungen bestehen, kann die Bezahlung der Punzierungsschuld
auch mit Überweisung erfolgen, wenn der Punzierungsbehörde entsprechende Sicherstellung geboten
wird.“
28. § 37 Abs. 3 lautet
„(3) Die Punzierungsbehörde hat über die in ihrem Amtsbezirk im Sinne des § 28 dieser Verordnung
ansässigen Erzeuger und Verkäufer von Edelmetallwaren ein Verzeichnis anzulegen und auf dem
laufenden zu halten, in das der Name des Gewerbetreibenden, die Art des Gewerbes, die Daten der
einschlägigen Gewerbedokumente, Standort der im Amtsbezirk befindlichen Verkaufs- und Werkstätten,
Zeit des Gewerbeantrittes, Bezug der Namenspunze oder des Fabrikszeichens sowie die Ergebnisse jeder
amtlichen Überprüfung des Betriebes durch die Punzierungsbehörde aufzunehmen sind. Die
Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.“
29. Im § 37 entfallen die Absätze 6 bis 12.
30. § 45 lautet
„§ 45. (1) Edelmetallgegenstände, die durch Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten zur
Versteigerung gelangen, sind auf Veranlassung dieser Anstalten einer punzierungsamtlichen
Überprüfung zu unterziehen. Auf Ersuchen dieser Anstalten kann die amtliche Überprüfung schon vor
der Versteigerung vorgenommen werden. Hat eine solche Überprüfung vor der Versteigerung nicht
stattgefunden, so müssen die Edelmetallgegenstände während der Versteigerung vor ihrem Ausruf durch
punzierungsamtliche Organe geprüft werden.
(2) Werden bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 unpunzierte Gegenstände vorgefunden, so ist zu
unterscheiden, ob sie probhältig (§ 23 Abs. 1 dieser Verordnung) sind oder nicht. Sind sie probhältig und
punzierungspflichtig, so ist bei der Versteigerung zu verlautbaren, daß die Edelmetallgegenstände im
Falle des Zuschlages vor ihrer Ausfolgung auf Kosten des Erstehers zu punzieren sind. Nach dem
Zuschlag ist dieser Verlautbarung gemäß vorzugehen. Nicht probhältige Gegenstände dürfen bei einer
Versteigerung nur als unedle Gegenstände (§ 26 des Punzierungsgesetzes) ausgerufen werden. Unrichtige
Feingehaltszahlen sind auf Kosten des Erstehers von der Punzierungsbehörde vor Ausfolgung der
Gegenstände unkenntlich zu machen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für Edelmetallgegenstände älterer Erzeugung, die
wegen ihres wissenschaftlichen, künstlerischen, geschichtlichen oder kulturgeschichtlichen Wertes im
Sinne des § 15 Abs. 1 Z 1 lit. d des Punzierungsgesetzes von der Feingehaltsprüfung und Punzierung
befreit sind.“
31. § 47 entfällt.
32. § 48 lautet
„§ 48. Werden zum Verkauf bestimmte Gegenstände vor der Versteigerung öffentlich ausgestellt, so
müssen gemäß § 60 dieser Verordnung Edelmetallgegenstände von Gegenständen im Sinne des § 26 des
Punzierungsgesetzes optisch getrennt und letztere mit einer entsprechenden Aufschrift versehen werden.“
33. Im § 49 ist die Wortfolge „drei Tage“ durch die Wortfolge „eine Woche“ zu ersetzen.
34. § 50 lautet
„§ 50. Unprobhältige Gegenstände (§ 23 Abs. 1 dieser Verordnung), die Merkmale einer strafbaren
Handlung gemäß § 28 Punzierungsgesetz aufweisen, sind vom Punzierungsamt sicherzustellen und den
Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten nur dann zurückzugeben, wenn der Täter nicht ermittelt werden
konnte und ein Verfall gemäß § 32 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes nicht ausgesprochen wurde. Hiebei
ist von den Gegenständen, die mit falschen Punzen oder mißbräuchlich mit echten Punzen versehen sind,
unter Vermeidung jeder weiteren Beschädigung des Gegenstandes das Punzenzeichen zu entfernen. Ist
der Täter ermittelt worden, so bleibt jede weitere Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände dem
eingeleiteten Strafverfahren vorbehalten.“
35. Im § 51 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 18 Abs. 3 des Punzierungsgesetzes)“ durch „(§ 18
Abs. 4 des Punzierungsgesetzes)“ und die Wortfolge „am dritten Tage“ durch die Wortfolge „eine
Woche“ ersetzt.
36. Im § 52 ist nach der Wortfolge „§ 45 Abs. 2“ die Wortfolge „und 3“ einzufügen.
37. § 53 lautet
„§ 53. Bei Gegenständen, die den geringsten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Punzierungsgesetzes
zulässigen Feingehalt (950 Tausendstel bei Platin, 585 Tausendstel bei Gold, 800 Tausendstel bei Silber)
nicht erreichen, ist bei Veräußerung durch die Gerichte die Angabe eines Feingehaltes unzulässig. Diese
Gegenstände sind gemäß § 45 Abs. 2 und 3 der Verordnung zu behandeln.“
38. § 54 entfällt.
39. Im § 55 ist die Zahl „54“ durch „53“ zu ersetzen.
40. Die Überschrift vor § 56 und § 56 lauten
„Verständigung der Punzierungsbehörden durch die Zollbehörden
(Zu § 17 des Punzierungsgesetzes)
§ 56. Die Zollbehörden haben das zuständige Punzierungsamt von der Mitteilung (Artikel 221 des
Zollkodex) einer gemäß Artikel 202, 203, 204 oder 205 des Zollkodex für Edelmetallgegenstände
entstandenen Zollschuld durch Übersendung einer Durchschrift der Mitteilung zu verständigen.“
41. Die Überschrift vor § 57 und § 57 lauten
„Ausstellungsware
(Zu § 17 des Punzierungsgesetzes)
§ 57. (1) Edelmetallgegenstände, die lediglich zu Ausstellungszwecken über die EU-Binnengrenze
ins Bundesgebiet verbracht werden, sind, sofern sie nicht im Bundesgebiet feilgeboten oder veräußert
werden, von der unverzüglichen Vorlagepflicht gemäß § 6 des Punzierungsgesetzes ausgenommen.
(2) In Lagern, auf Ausstellungen, Messen und dergleichen muß Ausstellungsware von der
Verkaufsware optisch getrennt und als Ausstellungsware bezeichnet werden. Im Falle eines Verkaufs
besteht die Verpflichtung zur Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung gemäß § 6 des
Punzierungsgesetzes. Unpunzierte oder von der Punzierung nicht befreite (§ 15 des Punzierungsgesetzes)
Edelmetallgegenstände dürfen nicht ausgefolgt werden. Dies gilt auch für Edelmetallgegenstände, die
Bestandteil von Musterkollektionen sind.“
42. Die §§ 58 und 59 entfallen.
43. Die Überschrift vor § 60 und § 60 lauten
„Sonstige Gegenstände
(Zu § 26 des Punzierungsgesetzes)
§ 60. (1) Sonstige Gegenstände im Sinne des § 26 des Punzierungsgesetzes sind von
Edelmetallgegenständen, die der amtlichen Prüfung und Punzierung unterliegen, optisch getrennt zu
halten und durch deutliche Aufschriften als unedel zu kennzeichnen. Gegenstände aus Gold, Silber oder
Platin, die den in § 1 Abs. 1 und 2 Punzierungsgesetz vorgeschriebenen Mindestfeingehalt nicht
erreichen, dürfen nur mit dem Wort „Unedel“ bezeichnet werden. Die Verwendung der Worte Gold,
Silber oder Platin für sich allein oder in einer Wortverbindung ist nicht zulässig. Bei gänzlich aus
unedlen Metallen hergestellten Gegenständen darf der Name des Metalles angegeben werden.
(2) Gegenstände, die den Mindestfeingehalt nicht erreichen sowie unechte Gegenstände dürfen nicht
so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen sein, daß dadurch die Erkennung des Grundmetalles
durch die Strichprobe verhindert wird. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gegenstände, die auf der
sichtbaren Innenseite mit einer Unechtbezeichnung versehen sind. Die Verwendung der Worte Gold,
Silber oder Platin für sich allein oder in einer Wortverbindung ist nicht zulässig.
(3) Auf aus unedlen Metallen hergestellten edelmetallähnlichen Gegenständen, die mit Platin, Gold
oder Silber überzogen oder mit Verzierungen aus Edelmetall versehen sind, ist die Angabe des
Feingehaltes der Auflage oder die Anbringung von Feingehaltszahlen auf den echten Verzierungen
unzulässig.“
44. Die Überschrift zu § 61 und § 61 lauten
„Aufbewahrung von sonstigen Gegenständen im Sinne des § 26 des Punzierungsgesetzes
§ 61. Werden in einer Verkaufsstätte Gegenstände im Sinne des § 26 des Punzierungsgesetzes
gleichzeitig mit Edelmetallgegenständen, die der punzierungsamtlichen Prüfung und Überwachung
unterliegen, auf Lager gehalten, so müssen erstere optisch getrennt und durch entsprechende Aufschriften
auf den Behältern als unedle Gegenstände deutlich gekennzeichnet werden. Diese Aufschriften dürfen zu
keiner Verwechslung mit Edelmetallgegenständen Anlaß geben.“
45. Im § 67 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in Wien wohnhaften“.
46. Die Überschrift vor § 71 sowie § 71 entfällt.
47. Im § 72 Abs. 1, 2 und 3 wird dreimal die Wortfolge „über die Zollgrenze eingeführte“ durch die
Wortfolge „in das Bundesgebiet verbrachte“ ersetzt.
48. In der Überschrift vor § 73 wird im Klammerausdruck die Zahl „23“ durch „40“ ersetzt.
49. Im Anhang I Teil C. lautet der erste Satz
„Die Silberprobe auf nassem Wege wird nach der Methode von Gay-Lussac, der von Volhard oder nach
einem genormten elektrochemischen Verfahren ausgeführt.“
50. Im Anhang I entfällt der Teil D.
51. Anhang III entfällt.
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. April 1954 über die Untersagung
der Herstellung und Einfuhr von Drittelgoldgegenständen, BGBl. Nr. 70/1954, tritt außer Kraft.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird kundgemacht
Die Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs und dem
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und
10 602 des ADR betreffend Gasgemische unter Ziffern 4 und 6 der Klasse 2 (BGBl. Nr. 375/1993) ist auf
Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997 obsolet
und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.