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82_1989 AT

82. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof

verordnet

Im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundeskanzler werden für die nachstehenden

anweisenden Organe die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben der

Buchhaltung folgender anweisender Organe übertragen

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