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82_1988 AT

82. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

haben die Niederlande am 30. September

1987 ihre Annahmeurkunde zum Europäischen

Übereinkommen über die internationale Geltung

von Strafurteilen (BGBl. Nr. 249/1980) hinterlegt.

Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung

der Annahmeurkunde folgende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

„Das Übereinkommen samt Anlagen wird für

das Königreich in Europa angenommen. Seine

Bestimmungen werden mit den folgenden gemäß

Art. 61 Abs. 1 erklärten Vorbehalten zur Anwendung

gelangen

a) Das Königreich der Niederlande erklärt, sich

das Recht vorzubehalten, die Vollstreckung

von Strafverfügungen oder Abwesenheitsurteilen

abzulehnen, die die Behörden des ersuchenden

Staates zu einem Zeitpunkt erlassen

haben, in dem das Verfolgungsrecht wegen

der der Strafverfügung oder dem Abwesenheitsurteil

zugrunde liegenden strafbaren

Handlung nach niederländischem Strafrecht

infolge Verjährung ausgeschlossen ist.

b) Das Königreich der Niederlande nimmt nur

den Abschnitt 1 des Titels III an."

Erklärungen zur Annahmeurkunde

„1. Zu den Art. 37 und 41 des Übereinkommens

Die niederländische Regierung geht nicht davon

aus, daß es Zweck dieser Bestimmungen ist, einer

im Ausland verurteilten Person umfangreichere

Rechtsmittelbefugnisse zuzugestehen, als nach niederländischem

Recht jenen Personen, die in den

Niederlanden strafrechtlich verfolgt und in erster

Instanz verurteilt werden.

2. Zu Art. 45 Abs. 1 des Übereinkommens

Geldstrafen, Geldbußen oder die Einziehung

eines Geldbetrages, die in einer Währung verhängt

wurden, deren Wechselkurs zum holländischen

Gulden nicht täglich an der Amsterdamer Devisenbörse

notiert, werden in Sonderziehungsrechten

der betreffenden Währung am letzten Werktag

desjenigen Monats ausgedrückt werden, in dem der

ersuchende Staat die Vollstreckung der Sanktion

verfügt hat.

3. Zu Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens

Dokumente, die dem Königreich der Niederlande

übermittelt werden und die nicht in der niederländischen,

französischen, englischen oder deutschen

Sprache abgefaßt sind, sind mit einer Übersetzung

in eine der vier genannten Sprachen zu versehen.

4. Zu Art. 64 Abs. 4 des Übereinkommens

Mit Inkrafttreten des in Brüssel am 26. September

1968 zwischen dem Königreich der Niederlande,

dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum

Luxemburg abgeschlossenen Übereinkommens

über die Vollstreckung von Strafurteilen wird

dieses Übereinkommen die Anwendung des vorliegenden

Europäischen Übereinkommens im Verhältnis

zwischen dem Königreich der Niederlande,

dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum

Luxemburg ausschließen."

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