82. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
haben die Niederlande am 30. September
1987 ihre Annahmeurkunde zum Europäischen
Übereinkommen über die internationale Geltung
von Strafurteilen (BGBl. Nr. 249/1980) hinterlegt.
Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung
der Annahmeurkunde folgende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
„Das Übereinkommen samt Anlagen wird für
das Königreich in Europa angenommen. Seine
Bestimmungen werden mit den folgenden gemäß
Art. 61 Abs. 1 erklärten Vorbehalten zur Anwendung
gelangen
a) Das Königreich der Niederlande erklärt, sich
das Recht vorzubehalten, die Vollstreckung
von Strafverfügungen oder Abwesenheitsurteilen
abzulehnen, die die Behörden des ersuchenden
Staates zu einem Zeitpunkt erlassen
haben, in dem das Verfolgungsrecht wegen
der der Strafverfügung oder dem Abwesenheitsurteil
zugrunde liegenden strafbaren
Handlung nach niederländischem Strafrecht
infolge Verjährung ausgeschlossen ist.
b) Das Königreich der Niederlande nimmt nur
den Abschnitt 1 des Titels III an."
Erklärungen zur Annahmeurkunde
„1. Zu den Art. 37 und 41 des Übereinkommens
Die niederländische Regierung geht nicht davon
aus, daß es Zweck dieser Bestimmungen ist, einer
im Ausland verurteilten Person umfangreichere
Rechtsmittelbefugnisse zuzugestehen, als nach niederländischem
Recht jenen Personen, die in den
Niederlanden strafrechtlich verfolgt und in erster
Instanz verurteilt werden.
2. Zu Art. 45 Abs. 1 des Übereinkommens
Geldstrafen, Geldbußen oder die Einziehung
eines Geldbetrages, die in einer Währung verhängt
wurden, deren Wechselkurs zum holländischen
Gulden nicht täglich an der Amsterdamer Devisenbörse
notiert, werden in Sonderziehungsrechten
der betreffenden Währung am letzten Werktag
desjenigen Monats ausgedrückt werden, in dem der
ersuchende Staat die Vollstreckung der Sanktion
verfügt hat.
3. Zu Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens
Dokumente, die dem Königreich der Niederlande
übermittelt werden und die nicht in der niederländischen,
französischen, englischen oder deutschen
Sprache abgefaßt sind, sind mit einer Übersetzung
in eine der vier genannten Sprachen zu versehen.
4. Zu Art. 64 Abs. 4 des Übereinkommens
Mit Inkrafttreten des in Brüssel am 26. September
1968 zwischen dem Königreich der Niederlande,
dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum
Luxemburg abgeschlossenen Übereinkommens
über die Vollstreckung von Strafurteilen wird
dieses Übereinkommen die Anwendung des vorliegenden
Europäischen Übereinkommens im Verhältnis
zwischen dem Königreich der Niederlande,
dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum
Luxemburg ausschließen."