82. Bundesgesetz: Nullkuponfondsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zur Verwaltung der Rückstellungen für
die Zinsen bei Nullkuponfinanzschulden des Bundes
wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit,
in der Folge Nullkuponfonds genannt,
geschaffen.
(2) Der Nullkuponfonds hat seinen Sitz in Wien.
(3) Der Nullkuponfonds wird vom Bundesministerium
für Finanzen verwaltet und vom Bundesminister
für Finanzen vertreten.
§ 2. Nullkuponfinanzschulden im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Finanzschulden des Bundes,
bei denen keine Zinsenaufwendungen während der
Laufzeit, sondern erst am Ende der Laufzeit kumuliert
in Form von Tilgungsagios anfallen.
§ 3. (1) Der Bund hat an den Nullkuponfonds
jeweils am ersten Werktag jeden Kalenderjahres
(Fälligkeitstag) nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Überweisungen durchzuführen.
(2) Die Höhe der Überweisungen hat den Zinsen
für ein Jahr auf Basis des am Fälligkeitstag aushaftenden
Standes der jeweiligen Nullkuponfinanzschuld
des Bundes und des jeweils auf Achtelprozentpunkte
aufzurundenden, rechnerisch zu ermittelnden,
jährlichen Zinssatzes zu entsprechen. Die
Überweisungen haben in der Währung zu erfolgen,
in der die Zinsenverpflichtungen des Bundes eingegangen
wurden.
(3) Die erstmalige Überweisung hat am Fälligkeitstag
nach Laufzeitbeginn der jeweiligen Nullkuponfinanzschuld
zu erfolgen. Für die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aushaftende
Nullkuponfinanzschuld hat die erstmalige
Überweisung am zweiten Werktag nach Inkrafttreten
zu erfolgen.
§ 4. Der Nullkuponfonds hat die vom Bund
überwiesenen Mittel bestmöglich zu veranlagen.
Eine Veranlagung beim Bund ist unzulässig. Die
Veranlagung kann insbesondere in Form von Krediten,
Darlehen, Wertpapierkäufen sowie Einlagen
erfolgen. Am Ende der Laufzeit jeder Nullkuponfinanzschuld
hat der Nullkuponfonds die hiefür insgesamt
überwiesenen Mittel samt den dazugehörigen
Veranlagungserträgen dem Bund in jener Währung
zur Verfügung zu stellen, in der die Zinsenverpflichtung
des Bundes eingegangen wurde.
§ 5. Der Nullkuponfonds ist abgabenrechtlich
wie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu
behandeln.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.