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82_1986 AT

82. Bundesgesetz: Nullkuponfondsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Bundesgesetz: Nullkuponfondsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zur Verwaltung der Rückstellungen für

die Zinsen bei Nullkuponfinanzschulden des Bundes

wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit,

in der Folge Nullkuponfonds genannt,

geschaffen.

(2) Der Nullkuponfonds hat seinen Sitz in Wien.

(3) Der Nullkuponfonds wird vom Bundesministerium

für Finanzen verwaltet und vom Bundesminister

für Finanzen vertreten.

§ 2. Nullkuponfinanzschulden im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind Finanzschulden des Bundes,

bei denen keine Zinsenaufwendungen während der

Laufzeit, sondern erst am Ende der Laufzeit kumuliert

in Form von Tilgungsagios anfallen.

§ 3. (1) Der Bund hat an den Nullkuponfonds

jeweils am ersten Werktag jeden Kalenderjahres

(Fälligkeitstag) nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen Überweisungen durchzuführen.

(2) Die Höhe der Überweisungen hat den Zinsen

für ein Jahr auf Basis des am Fälligkeitstag aushaftenden

Standes der jeweiligen Nullkuponfinanzschuld

des Bundes und des jeweils auf Achtelprozentpunkte

aufzurundenden, rechnerisch zu ermittelnden,

jährlichen Zinssatzes zu entsprechen. Die

Überweisungen haben in der Währung zu erfolgen,

in der die Zinsenverpflichtungen des Bundes eingegangen

wurden.

(3) Die erstmalige Überweisung hat am Fälligkeitstag

nach Laufzeitbeginn der jeweiligen Nullkuponfinanzschuld

zu erfolgen. Für die zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aushaftende

Nullkuponfinanzschuld hat die erstmalige

Überweisung am zweiten Werktag nach Inkrafttreten

zu erfolgen.

§ 4. Der Nullkuponfonds hat die vom Bund

überwiesenen Mittel bestmöglich zu veranlagen.

Eine Veranlagung beim Bund ist unzulässig. Die

Veranlagung kann insbesondere in Form von Krediten,

Darlehen, Wertpapierkäufen sowie Einlagen

erfolgen. Am Ende der Laufzeit jeder Nullkuponfinanzschuld

hat der Nullkuponfonds die hiefür insgesamt

überwiesenen Mittel samt den dazugehörigen

Veranlagungserträgen dem Bund in jener Währung

zur Verfügung zu stellen, in der die Zinsenverpflichtung

des Bundes eingegangen wurde.

§ 5. Der Nullkuponfonds ist abgabenrechtlich

wie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu

behandeln.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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