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82. Verordnung: Arzneispezialitätenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Verordnung: Arzneispezialitätenverordnung — ASpV

Auf Grund des § 20 des Arzneimittelgesetzes,

BGBl. Nr. 185/1983, wird verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Antrag und Zulassungsunterlagen

§ 1. (1) Der Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität

und die Zulassungsunterlagen haben alle

Daten und Angaben gemäß dieser Verordnung zu

enthalten.

(2) Einzelne Daten und Angaben müssen dann

nicht vorgelegt werden, wenn

1. sie auf Grund der besonderen Art der Arzneispezialität

oder ihrer Bestandteile aus wissenschaftlich

vertretbaren Gründen nicht

erbracht werden können oder für die Arzneimittelsicherheit

nicht von Bedeutung sind,

und

2. eine entsprechend wissenschaftlich fundierte

Begründung hiefür gegeben wird.

(3) Zusätzlich hat der Antragsteller alle ihm

bekannten Umstände anzugeben, die einen Einfluß

auf die Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit

und Zweckmäßigkeit der Arzneispezialität haben.

Art der Arzneispezialität

§ 2. (1) Der Antrag hat eine Aussage darüber zu

enthalten, ob die Arzneispezialität für Menschen

oder Tiere bestimmt ist und ob sie den folgenden

Gruppen angehört

1. Homöopathische Arzneispezialitäten,

2. Apothekeneigene Arzneispezialitäten,

3. Radioaktive Arzneispezialitäten,

4. Biogene Arzneispezialitäten,

5. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel

sind, und

6. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-

Vormischungen sind.

(2) Bei biogenen Arzneispezialitäten ist zusätzlich

anzugeben, auf Grund welcher Ziffer des § 1

Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes eine Einstufung als

biogene Arzneispezialität gegeben ist.

Vorlage der Unterlagen

§ 3. (1) Antrag und Zulassungsunterlagen sind

wie folgt geordnet dem Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz vorzulegen

1. eine Grundvorlage mit folgenden Unterlagen

a) Antrag und allgemeine Angaben zum

Antrag (II. Abschnitt), wobei der Antrag

in vierfacher Ausfertigung vorzulegen ist,

b) Allgemeine Daten (IV. Abschnitt), wobei

der Entwurf der Fachinformation in sechsfacher

Ausfertigung, die Entwürfe der

Kennzeichnung und Gebrauchsinformation

in vierfacher Ausfertigung und die

Angaben zur Zusammensetzung in zweifacher

Ausfertigung enthalten sein müssen,

c) Pharmazeutische Daten (V. Abschnitt),

d) Nichtklinische Daten, Unbedenklichkeit

der Bestandteile (VI. Abschnitt) und

e) Klinische Daten, Zweckmäßigkeit der

Kombination (VII. Abschnitt),

2. eine weitere Vorlage, die die Unterlagen

gemäß Z 1 lit. b bis e umfaßt, wobei in den

Unterlagen gemäß Z 1 lit. b die Entwürfe der

Kennzeichnung und die Angaben zur Zusammensetzung

in einfacher Ausfertigung, die

Entwürfe der Gebrauchsinformation und

Fachinformation in zweifacher Ausfertigung

enthalten sein müssen,

3. eine weitere Vorlage, die die Unterlagen

gemäß Z 1 lit. b und e umfaßt, wobei in den

Unterlagen gemäß Z 1 lit. b die Angaben zur

Zusammensetzung nicht enthalten sein müssen

und die Entwürfe der Kennzeichnung in

einfacher Ausfertigung und die Entwürfe der

Gebrauchsinformation und Fachinformation

in zweifacher Ausfertigung enthalten sein

müssen, und

4. eine weitere Vorlage, die die Unterlagen

gemäß Z 1 lit. b und c umfaßt, wobei in den

Unterlagen gemäß Z 1 lit. b die Entwürfe der

Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und

Fachinformation sowie die Angaben zur

Zusammensetzung in einfacher Ausfertigung

enthalten sein müssen.

(2) Bei der Grundvorlage und den weiteren Vorlagen

ist die Reihenfolge innerhalb der einzelnen

Abschnitte dieser Verordnung einzuhalten. Sind

Unterlagen gemäß den Abschnitten VIII bis XI

erforderlich, so sind sie den entsprechenden

Abschnitten zuzuordnen. Die Seiten sind fortlaufend

zu numerieren.

(3) Falls die Eigenart der Arzneispezialität eine

besondere Art der Begutachtung erfordert, kann

das Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz die Vorlage von weiteren Unterlagen

im Sinne des Abs. 1 verlangen.

(4) Muster der Arzneispezialität in den vorgesehenen

Handelspackungen, Packungselemente und

Substanzproben der verwendeten Bestandteile der

Arzneispezialität sind entsprechend dem

III. Abschnitt den dort bezeichneten Bundesanstalten

samt einer Aufstellung dieser Muster, Packungselemente

und Substanzproben vorzulegen.

Diese Aufstellung hat auch Angaben zur Haltbarkeit

und zu den Lagerungsbedingungen der Muster

und Substanzproben zu enthalten.

(5) In den Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a ist

die Vorlage gemäß Abs. 4 entsprechend zu belegen.

Formblätter

§ 4. Für die Antragstellung auf Zulassung einer

Arzneispezialität sind die entsprechenden Formblätter

nach den Mustern der Anlagen 1 bis 21 zu

verwenden. Diese Formblätter sind im Verlag der

Österreichischen Staatsdruckerei erhältlich.

Sprache

§ 5. Der Antrag und die Zulassungsunterlagen

gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie alle Formblätter

sind in jedem Fall in deutscher Sprache vorzulegen.

Werden Zulassungsunterlagen gemäß § 3

Abs. 1 Z 1 lit. c bis e in einer anderen Sprache vorgelegt,

so kann das Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz eine durch einen gerichtlich

beeideten Dolmetscher vorgenommene Übersetzung

in die deutsche Sprache verlangen.

Stand der Wissenschaften, Reproduzierbarkeit,

Arzneibuch

§ 6. (1) Die Zulassungsunterlagen müssen dem

jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechen.

(2) Angaben und Berichte in den Zulassungsunterlagen

müssen so ausführlich und genau sein, daß

Prüfungen und Kontrollen in allen Details nachvollziehbar

sind. Dabei sind insbesondere auch

genaue Angaben über verwendete Materialien,

Reagenzien und Geräte zu machen, sofern deren

Verwendung nicht allgemein gebräuchlich ist.

(3) Die Untersuchungs-, Versuchs-, Prüfungs-

und Kontrollmethoden müssen auf dem jeweiligen

Stand der Wissenschaften beruhen, fundiert und

anerkannt sein und im Hinblick auf die jeweilige

Fragestellung relevante und aussagefähige Ergebnisse

erbringen. Hiebei müssen insbesondere international

anerkannte Standardisierungsmethoden

und Referenzsubstanzen berücksichtigt werden.

(4) Alle vorgelegten Daten und Angaben müssen

erkennen lassen, daß bestehende Bestimmungen

des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes,

BGBl. Nr. 195/1980, eingehalten werden.

Die Beachtung des Arzneibuches ersetzt nicht den

nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften zu

erbringenden Nachweis ausreichender Qualität,

Wirksamkeit und Unbedenklichkeit, wenn auf

Grund der besonderen Art der Arzneispezialität,

ihrer Bestandteile oder ihrer Anwendung weitere

Daten zu deren Beurteilung erforderlich sind.

Mengenangaben

§ 7. Mengen sind in den Zulassungsunterlagen

unter Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben,

die

1. dem Arzneibuch im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes

entsprechen,

2. dem Maß- und Eichgesetz, BGBl.

Nr. 152/1950, entsprechen, sofern keine Normen

nach Z 1 bestehen, oder

3. international anerkannt und gebräuchlich

sind, sofern keine Normen nach Z 1 und 2

bestehen.

Fachliteratur

§ 8. Bei Angaben aus der Fachliteratur sind die

Fundstellen (Autor, Titel, Seiten und Erscheinungsjahr

sowie gegebenenfalls Jahrgang) anzuführen.

Mitteilungspflicht während des Verfahrens

§ 9. Der Antragsteller hat unverzüglich alle

Umstände bekanntzugeben, die ihm nach Antragstellung

bekannt werden und die nach dem jeweiligen

Stand der Wissenschaften einen Einfluß auf die

Beurteilung der vorgelegten Angaben und Daten

insbesondere im Hinblick auf Qualität, Wirksamkeit,

Unbedenklichkeit und Zweckmäßigkeit der

Arzneispezialität haben können.

Prüfungen, Untersuchungen und wissenschaftliche

Zusammenfassungen

§ 10. Werden Prüfungen oder Untersuchungen

im Auftrag und außerhalb des Bereiches von

Antragsteller oder Hersteller durchgeführt, sind

Name und Anschrift der durchführenden Stelle

sowie das Datum der Durchführung anzugeben.

§ 11. Werden die kommentierenden und bewertenden

wissenschaftlichen Zusammenfassungen

gemäß §§ 35 bis 38 im Auftrag und außerhalb des

Bereiches von Antragsteller oder Hersteller erstellt,

so haben diese Angaben insbesondere Namen, Ausbildung

und berufliche Tätigkeit des oder der Verfasser

dieser Zusammenfassungen zu enthalten.

Darüber hinaus ist das Datum der Erstellung der

Zusammenfassung anzugeben.

II. ABSCHNITT

Antrag und allgemeine Angaben

zum Antrag

Antragsteller, Hersteller

§ 12. Der Antrag hat den Namen oder die Firma

sowie die Anschrift des Antragstellers und, sofern

der Antragsteller mit dem Hersteller nicht ident ist,

auch den Namen oder die Firma sowie die

Anschrift des Herstellen der Arzneispezialität zu

enthalten.

Berechtigungsnachweis

§ 13. (1) Ist der Antragsteller Gewerbetreibender

gemäß der Gewerbeordnung 1973, so sind dem

Antrag das. Konzessionsdekret und gegebenenfalls

der Bescheid über eine aufrechte Genehmigung der

Bestellung eines Geschäftsfuhren oder über die

Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter

anzuschließen. In das Handels- oder Genossenschaftsregister

eingetragene Gewerbetreibende

haben außerdem einen Auszug aus diesem Register

anzuschließen.

(2) Ist der Antragsteller Konzessionär, Pächter

oder verantwortlicher Leiter einer inländischen

öffentlichen Apotheke, so ist dem Antrag die Konzessionsurkunde

oder die behördliche Genehmigung

zur Führung der Apotheke als Pächter oder

verantwortlicher Leiter anzuschließen.

(3) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 müssen

nicht vorgelegt werden, wenn sie bereits einem

anderen Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität

angeschlossen wurden. In diesem Fall genügt

ein Hinweis auf diesen Antrag und die Erklärung,

daß bezüglich dieser Unterlagen im Hinblick auf

die Berechtigung zur Antragstellung keine Änderung

eingetreten ist.

(4) Ist der Antragsteller Depositeur, so ist dem

Antrag zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1

oder 2 die Einverständniserklärung des ausländischen

Herstellers zur Antragstellung in Österreich

anzuschließen.

Bezeichnung

§ 14. (1) Die Bezeichnung der Arzneispezialität

ist so zu wählen, daß sie einen für die Arzneimittelsicherheit

ausreichenden Informationsgehalt aufweist

und nicht zur Verwechslung oder Irreführung

geeignet ist.

(2) Die Bezeichnung der Arzneispezialität muß

zumindest aus

1. einem Phantasiewort oder einer wissenschaftlich

üblichen Bezeichnung und

2. der Angabe der Darreichungsform bestehen.

(3) Enthält die Bezeichnung kein Phantasiewort,

so ist der wissenschaftlich üblichen Bezeichnung im

Sinne des Abs.2 Z 1 eine Kurzbezeichnung des

Antragstellers oder Herstellers anzufügen.

(4) Bei verschiedenen Arzneispezialitäten mit

gleicher Bezeichnung gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3,

die sich nur in der Stärke der wirksamen Bestandteile

unterscheiden, müssen die Bezeichnungen dieser

Arzneispezialitäten Angaben zur Stärke enthalten.

Werden dabei Zahlen verwendet, so sind diese

zu benennen. Zahlen sind jedenfalls zu verwenden,

wenn es sich um Arzneispezialitäten mit nur einem

wirksamen Bestandteil handelt.

(5) Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen

Anwendung an Tieren hat die Bezeichnung die

Worte „für Tiere" zu enthalten.

Markenschutz

§ 15. Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität,

deren Bezeichnung ein Phantasiewort

enthält, ist die amtliche Bestätigung über die Eintragung

in das Markenregister anzuschließen.

Zulassung oder Antragstellung in anderen Staaten

§ 16. (1) Dem Antrag ist die Angabe aller Staaten

anzuschließen, in denen das Inverkehrbringen der

Arzneispezialität zugelassen oder beantragt ist,

soweit deren Kenntnis dem Antragsteller zugemutet

werden kann.

(2) Gemäß Abs. 1 sind auch alle Staaten anzugeben,

in denen die Arzneispezialität unter einer

anderen Bezeichnung zugelassen oder deren Zulassung

unter einer anderen Bezeichnung beantragt

ist.

Mindestgebühr

§ 17. Dem Antrag ist der Nachweis der Einzahlung

der Mindestgebühr gemäß § 79 Abs. 2 des

Arzneimittelgesetzes anzuschließen. Als Nachweis

gilt bei Einzahlungen über die Post oder ein Geldinstitut

auch die Kopie des Empfangscheines.

III. ABSCHNITT

Muster und Substanzproben

Vorlage

§ 18. (1) Die Vorlage von Mustern der Arzneispezialität

in den vorgesehenen Handelspackungen,

von Substanzproben der verwendeten Bestandteile

der Arzneispezialität sowie von Packungselemente.

hat bei den im folgenden bezeichneten Bundesanstalten

zu erfolgen.

(2) Die Packungselemente müssen in einem für

die Begutachtung geeigneten Zustand vorgelegt

werden und dürfen insbesondere mit der Arzneispezialität

noch nicht in Berührung gekommen

sein.

(3) Wenn es die besondere Art der Arzneispezialität

oder der Substanzproben im Hinblick auf die

Haltbarkeit und die Lagerungsbedingungen erfordert

und dies in der Aufstellung gemäß § 3 Abs. 4

ausreichend begründet ist, kann die Vorlage auch

erst über Aufforderung erfolgen.

Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische

Untersuchungen

§ 19. (1) Der Bundesanstalt für chemische und

pharmazeutische Untersuchungen sind zwei

Muster aller in der Art der Abpackung unterschiedlichen

Packungsgrößen der Arzneispezialität in der

vorgesehenen Handelspackung vorzulegen, sofern

es sich nicht um

1. biogene Arzneispezialitäten,

2. radioaktive Arzneispezialitäten oder

3. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel

sind,

handelt.

(2) Der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische

Untersuchungen sind von Arzneispezialitäten,

die Fütterungsarzneimittel sind,

1. sofern eine beantragte Packungsgröße bis zu

500 g der Arzneispezialität beinhaltet, zwei

Muster einer solchen Packungsgröße der Arzneispezialität

in der vorgesehenen Handelspackung

und

2. sofern die kleinste beantragte Packungsgröße

mehr als 500 g der Arzneispezialität beinhaltet

oder wenn die Arzneispezialität gemäß

§ 61 Abs. 1 Z 3 des Arzneimittelgesetzes ausschließlich

in Losebelieferung abgegeben werden

soll, 500 g der Arzneispezialität

vorzulegen.

(3) Der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische

Untersuchungen sind Substanzproben

aller für die Herstellung der Arzneispezialität verwendeten

Bestandteile in einer zur Durchführung

der Prüfungen der Qualität im Sinne der §§ 40 und

41 ausreichenden Menge vorzulegen, sofern es sich

nicht um

1. Bestandteile biogener Arzneispezialitäten,

2. Bestandteile, die Radionuklide enthalten,

oder

3. Bestandteile, die im Arzneibuch im Sinne des

§ 1 des Arzneibuchgesetzes enthalten sind,

handelt.

(4) Der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische

Untersuchungen sind Packungselemente,

die mit der Arzneispezialität in Berührung

kommen, vorzulegen. Sofern es sich dabei

1. um Behältnisse handelt, die dem Erfordernis

des Lichtschutzes dienen sollen, sind fünf

Muster des Behältnisses,

2. um Packungselemente handelt, die Kunststoff

enthalten und mit der Arzneispezialität voll

anliegend in dauernder Berührung stehen

oder die Kunststoffgeräte zur parenteralen

Anwendung wie Einmalspritzen und Infusionsgeräte

sind, sind zehn Muster, falls es

sich bei dem Packungselement um ein Behältnis

handelt, dessen Fassungsvermögen zwei

Liter übersteigt, sind zwei Muster dieses

Behältnisses und

3. um Packungselemente handelt, die der Dosierung

dienen, sind zwei Muster dieses Packungselementes

vorzulegen.

Bundesstaatliche Anstalt für experimentell-pharmakologische

und balneologische Untersuchungen

§ 20. Der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-

pharmakologische und balneologische

Untersuchungen sind von Arzneispezialitäten zur

Anwendung am oder im Menschen, wenn diese

eine experimentell-pharmakologische Prüfung

erfordern und es sich dabei nicht um biogene oder

radioaktive Arzneispezialitäten handelt, Muster der

Arzneispezialität in der vorgesehenen Handelspackung

und Substanzproben in einer zur Durchführung

dieser Prüfungen im Sinne der §§ 40 und 41

ausreichenden Menge vorzulegen.

Bundesstaatliches Serumprüfungsinstitut

§ 21. Dem Bundesstaatlichen Serumprüfungsinstitut

sind von biogenen Arzneispezialitäten zur

Anwendung am oder im Menschen, wenn es sich

dabei nicht um radioaktive Arzneispezialitäten handelt,

Muster der Arzneispezialität in der vorgesehenen

Handelspackung in einer zur Durchführung

der Prüfungen im Sinne der §§ 40 und 41 ausreichenden

Menge vorzulegen.

Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung

§ 22. (1) Der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung

sind von Arzneispezialitäten zur Anwendung

am oder im Tier, wenn es sich dabei nicht um

radioaktive Arzneispezialitäten handelt, von jeder

beantragten Packungsgröße drei Muster der Arzneispezialität

in der vorgesehenen Handelspackung

vorzulegen, sofern die Abs. 2 und 3 nichts anderes

bestimmen.

(2) Beinhaltet die kleinste beantragte Packungsgröße

bis zu 500 g, eine der beantragten Packungsgrößen

aber mehr als 500 g der Arzneispezialität,

so genügt es, wenn von der kleinsten Packungsgröße

drei Muster und von den übrigen Packungsgrößen

bis 500 g je ein Muster der Arzneispezialität

in der vorgesehenen Handelspackung vorgelegt

werden.

(3) Beinhaltet die kleinste beantragte Packungsgröße

mehr als 500 g der Arzneispezialität, so

genügt es, wenn ein Muster der kleinsten Packungsgröße

der Arzneispezialität in der vorgesehenen

Handelspackung vorgelegt wird. Handelt es

sich dabei um Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel

sind, so genügt es, wenn 500 g der

Arzneispezialität und die kleinste vorgesehene

Handelspackung vorgelegt werden.

(4) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel

sind, die gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 des Arzneimittelgesetzes

ausschließlich in Losebelieferung

abgegeben werden sollen, genügt es, wenn 500 g

der Arzneispezialität vorgelegt werden.

Weitere Vorlage

§ 23. Sind Standard-, Referenz- oder Vergleichssubstanzen

für Prüfungen erforderlich, so sind

auch diese in einer zur Durchführung dieser Prüfungen

ausreichenden Menge vorzulegen.

§ 24. Wenn auf Grund der besonderen Art der

Arzneispezialität oder deren Handelspackungen

die gemäß §§ 19 bis 23 vorzulegenden Muster, Substanzproben

oder Packungselemente für die Prüfungen

im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht

ausreichen, sind über Aufforderung die erforderlichen

weiteren Muster, Substanzproben und Packungselemente

vorzulegen. Dies gilt insbesondere

auch für radioaktive Arzneispezialitäten oder deren

Bestandteile, sofern sie Radionuklide enthalten, für

Substanzproben biogener Arzneispezialitäten und

für Substanzproben von Bestandteilen, die im Arzneibuch

im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes

enthalten sind.

IV. ABSCHNITT

Allgemeine Daten

Zusammensetzung

§ 25. (1) Dem Antrag sind Angaben über die

Zusammensetzung der Arzneispezialität nach Art

und Menge aller in der fertigen Arzneispezialität

enthaltenen Bestandteile anzuschließen.

(2) Falls Bestandteile im Hinblick auf die Haltbarkeit

der Arzneispezialität überdosiert werden, so

sind neben der Sollmenge auch die Istmenge dieser

Bestandteile und der Hundertsatz der Überdosierung

anzugeben.

(3) Die Mengenangaben der Bestandteile haben

sich bei abgeteilten Darreichungsformen auf die

Darreichungseinheit zu beziehen. Dies gilt nicht

für Arzneispezialitäten, die Flüssigkeiten zur Infusion

sind. Bei diesen haben sich die Mengenangaben

der Bestandteile auf 1 ml zu beziehen.

(4) Die Mengenangaben der Bestandteile haben

sich bei nicht abgeteilten Darreichungsformen auf

eine Einheit von 100 g, 100 ml oder eine andere

Einheit zu beziehen, die für die Berechnung der

Menge der Bestandteile je Einzeldosis der Arzneispezialität

zweckmäßiger ist. Dies gilt nicht für

Arzneispezialitäten, die Flüssigkeiten zur Injektion

sind. Bei diesen haben sich die Mengenangaben der

Bestandteile auf 1 ml zu beziehen.

(5) Die Gesamtmenge einer Einheit im Sinne der

Abs. 3 und 4 ist anzugeben.

(6) Besteht eine Einheit aus zwei oder mehr Teilen

mit unterschiedlicher Zusammensetzung, so ist

der jeweilige Teil zu bezeichnen und es sind auch

1. die Zusammensetzung dieses Teiles nach Art

und Menge aller in diesem Teil der Einheit

enthaltenen Bestandteile und

2. die Gesamtmenge dieses Teiles der Einheit

anzugeben.

(7) Die Bestandteile sind durch die Internationalen

Freinamen der Weltgesundheitsorganisation zu

bezeichnen. Bestehen solche nicht, sind andere wissenschaftlich

anerkannte und gebräuchliche

Bezeichnungen zu verwenden.

(8) Bei Bestandteilen, die Einfluß auf die Wirksamkeit

haben, ist neben der Gesamtmenge des

Bestandteiles auch Art und Menge seines wirksamen

Anteiles anzugeben, sofern diese Angaben im

Hinblick auf die Anwendung der Arzneispezialität

einen Aussagewert haben.

(9) Bei Bestandteilen, die aus mehreren Stoffen

zubereitet sind, für welche die mengenmäßige

Angabe in der Arzneispezialität auf Grund des

besonderen Herstellungsverfahrens nicht möglich

ist, ist neben der Gesamtmenge des Bestandteiles

auch Art und Menge der für die Zubereitung einer

Einheit dieses Bestandteiles verwendeten Stoffe

anzugeben.

(10) Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit

haben, sind vor die übrigen Bestandteile zu reihen.

(11) Die Funktion der Bestandteile ist wie folgt

zu kennzeichnen

1. Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit

haben, mit „W",

2. Bestandteile, die Einfluß auf die Haltbarkeit

haben, mit „K",

3. Bestandteile, die natürliche oder künstliche

Süßstoffe sind, mit „S",

4. Bestandteile, die Farbstoffe sind, mit „F",

5. Bestandteile, die Aromastoffe sind, mit „A"

und

6. andere Bestandteile mit „D".

(12) Die Bestandteile der Arzneispezialität sind

mit entsprechenden Hinweisen auf deren Qualität

zu versehen. Hiebei ist, wenn die Qualität gemäß

§ 4 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Arzneimittelgesetzes

einem Arzneibuch zu entsprechen hat, auf dieses

Arzneibuch samt Fundstelle, ansonsten auf die

Zulassungsunterlagen gemäß § 41 hinzuweisen.

(13) Bei Bestandteilen, die Farbstoffe sind, ist

zutreffendenfalls auch auf international übliche

Einordnungen hinzuweisen.

Futtermittelanteil

§ 26. Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität,

die ein Fütterungsarzneimittel oder eine

Fütterungsarzneimittel-Vormischung ist, ist ein

Nachweis darüber anzuschließen, daß der enthaltene

Futtermittelanteil ein dem Futtermittelgesetz,

BGBl. Nr. 97/1952, entsprechendes Futtermittel ist.

Handelt es sich dabei um ein Futtermittel, das

gemäß § 5 des Futtermittelgesetzes der Genehmigungspflicht

unterliegt, ist der Genehmigungsbescheid

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

vorzulegen. Handelt es sich dabei um ein

Futtermittel, das gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes

der Anzeigepflicht unterliegt, ist eine Bestätigung

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

über die erfolgte Anzeige anzuschließen.

Kennzeichnung

§ 27. (1) Dem Antrag sind wort- und zeichengetreue

Entwürfe der vorgesehenen Kennzeichnungen

gemäß § 7 des Arzneimittelgesetzes anzuschließen.

(2) Die Entwürfe haben in den einzelnen Textabschnitten

alle Buchstaben, Zahlen, Worte, Zeichen

und Abbildungen in der vorgesehenen Reihenfolge

und Gliederung zu enthalten. Text-, Bild- und Zeichengestaltung

müssen aber nicht die für die Handelspackung

vorgesehene endgültige Form aufweisen.

Die Verteilung der Textabschnitte oder Wiederholungen

derselben müssen den Entwürfen

nicht zu entnehmen sein.

(3) Ist für die Innenverpackung die gleiche

Kennzeichnung vorgesehen wie für die Außenverpackung,

muß kein gesonderter Entwurf vorgelegt

werden.

(4) Unterscheiden sich die Kennzeichnungen

verschiedener Packungsgrößen einer Arzneispezialität

nur in der Angabe der Inhaltsmenge, müssen

für verschiedene Packungsgrößen keine gesonderten

Entwürfe vorgelegt werden.

Gebrauchsinformation

§ 28. (1) Dem Antrag ist ein wort- und zeichengetreuer

Entwurf der vorgesehenen Gebrauchsinformation

gemäß § 8 des Arzneimittelgesetzes

anzuschließen.

(2) Der Entwurf hat alle Textabschnitte, Buchstaben,

Zahlen, Worte, Zeichen und Abbildungen

in der vorgesehenen Reihenfolge, Gliederung und

Verteilung zu enthalten. Text-, Bild- und Zeichengestaltung

müssen aber nicht die für die Gebrauchsinformation

vorgesehene endgültige Form aufweisen.

(3) Wenn vorgesehen ist, die Gebrauchsinformation

auf den Behältnissen oder Außenverpackungen

der Arzneispezialität anzubringen, ist auf diesen

Umstand hinzuweisen.

Fachinformation

§ 29. (1) Dem Antrag ist ein wort- und zeichengetreuer

Entwurf der vorgesehenen Fachinformation

gemäß § 10 des Arzneimittelgesetzes anzuschließen.

(2) Der Entwurf hat alle Textabschnitte, Buchstaben,

Zahlen, Worte, Zeichen und Abbildungen

in der vorgesehenen Reihenfolge, Gliederung und

Verteilung zu enthalten. Text-, Bild- und Zeichengestaltung

müssen aber nicht die für die Fachinformation

vorgesehene endgültige Form aufweisen.

Packungsgrößen

§ 30. (1) Der Antrag hat Angaben darüber zu

enthalten, in welchen Packungsgrößen die Arzneispezialität

abgegeben werden soll. Die Packungsgrößen

sind so zu wählen, daß sie nicht gesundheitlich

bedenklich oder unzweckmäßig im Sinne des

§ 22 Abs. 1 Z 10 des Arzneimittelgesetzes sind.

(2) Neben den Packungsgrößen gemäß Abs. 1

können auch

1. Bündelpackungen, das sind Packungsgrößen,

die ein Mehrfaches einer vollständigen Einzelhandelspackung

mit gemeinsamer Umhüllung

darstellen, und

2. Sammelpackungen, das sind Packungsgrößen,

die ein Mehrfaches einer Einzelhandelspackung

ohne einzelne Außenverpackungen in

einer gemeinsamen Außenverpackung darstellen,

beantragt werden.

(3) Handelt es sich um Arzneispezialitäten, die

Fütterungsarzneimittel sind, die gemäß § 61 Abs. 1

Z 3 des Arzneimittelgesetzes in Losebelieferung

abgegeben werden sollen, so hat der Antrag Angaben

darüber zu enthalten.

Antimikrobielle Wirksamkeit

§ 31. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität

mit antimikrobieller Wirksamkeit sind

1. ein Nachweis darüber und

2. die Angabe der Prüfvorschrift der antimikrobiellen

Wirksamkeit

anzuschließen.

(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 Z 1 ist für die

fertige Arzneispezialität in der beantragten Zusammensetzung

unter Berücksichtigung der beantragten

Handelspackungen, der Laufzeit und der vorgesehenen

Lagerungsbedingungen zu erbringen.

Dem Nachweis müssen jedenfalls auch das Datum

der Herstellung der Arzneispezialität und das

Datum der Prüfung auf antimikrobielle Wirksamkeit

zu entnehmen sein.

(3) Ist die Prüfvorschrift gemäß Abs. 1 Z 2 im

Arzneibuch im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes

enthalten, genügt ein Hinweis darauf.

Sterilität

§ 32. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität,

deren sichere und unbedenkliche

Anwendung Sterilität erfordert, sind ein Nachweis

darüber und die Angabe der Sterilisationsmethode

anzuschließen.

(2) Der Nachweis der Sterilität ist für die fertige

Arzneispezialität in der beantragten Zusammensetzung

und Handelspackung zu erbringen.

(3.) Ist die Sterilisationsmethode im Arzneibuch

im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes enthalten,

genügt ein Hinweis darauf.

Pyrogenfreiheit

§ 33. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität,

deren sichere und unbedenkliche

Anwendung Pyrogenfreiheit erfordert, sind ein

Nachweis darüber und die Angabe der Prüfvorschrift

auf Pyrogenfreiheit anzuschließen.

(2) Der Nachweis der Pyrogenfreiheit ist für die

fertige Arzneispezialität in der beantragten Zusammensetzung

und Handelspackung zu erbringen.

(3) Ist die Prüfvorschrift im Arzneibuch im Sinne

des § 1 des Arzneibuchgesetzes enthalten, genügt

ein Hinweis darauf.

Wartezeit

§ 34. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität

zur Anwendung an Tieren, aus denen

Arzneimittel oder Lebensmittel gewonnen werden

können, sind Unterlagen über die Wartezeit anzuschließen.

(2) Unterlagen im Sinne des Abs. 1 sind Ergebnisse

von Rückstandsuntersuchungen an Tieren

und deren Produkten oder in der anerkannten wissenschaftlichen

Literatur veröffentlichte Daten über

das Rückstandsverhalten der Arzneispezialität oder

ihrer Bestandteile.

(3) Den Unterlagen und dem Antrag im Sinne

des Abs. 1 muß die Wartezeit in Tagen, berechnet

nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung der

Arzneispezialität, oder der Hinweis, daß auf Grund

der Rückstandsuntersuchungen keine Wartezeit

erforderlich ist, zu entnehmen sein. Hiebei müssen

gesondert beantragt werden

1. unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene

Tierarten und

2. Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische

Produkte wie Milch und Eier,

wobei die Art der Anwendung und die Arzneiform

der Arzneispezialität zu berücksichtigen sind.

(4) Ergebnisse von Rückstandsuntersuchungen

im Sinne des Abs. 2 haben zumindest folgende

Angaben zu enthalten

1. geprüfter Stoff oder geprüfte Zubereitung

aus Stoffen, sofern nicht die fertige Arzneispezialität

untersucht wird,

2. Anwendungsart,

3. Tierarten, an welchen Rückstandsuntersuchungen

vorgenommen wurden,

4. Geschlecht der Tiere,

5. Gewicht der Tiere,

6. allfällige Milchleistung der Tiere,

7. vorgesehene Tagesdosis pro Tierart,

8 Dosis pro Zeiteinheit und Tierart, Zahl der

verabreichten Dosen,

9. Anzahl der Tiere pro Tierart im Versuch,

10. Zeitpunkt der Probennahme nach letzter

Anwendung sowie Nachweismethoden mit

Angabe der Empfindlichkeit,

11. Menge der Rückstände

a) im Tierkörper hinsichtlich

aa) Muskulatur,

bb) Blut,

cc) Leber,

dd) Niere,

ee) Fett und

ff) sonstiger Organe

und

b) in tierischen Produkten hinsichtlich

aa) Milch,

bb) Eier und

cc) sonstiger tierischer Produkte

unter der Angabe der Untersuchungszeitpunkte

nach Tagen oder Stunden bezogen

auf den Zeitpunkt der letzten Anwendung

und

12. Zeitpunkt der Rückstandsuntersuchung nach

Monat und Jahr.

(5) Sofern die Rückstandsuntersuchungen gemäß

Abs. 4 nicht mit der Arzneispezialität in der beantragten

Zusammensetzung, Arzneiform und

Anwendungsart durchgeführt wurden, ist nachzuweisen,

daß sich der geprüfte Stoff oder die

geprüfte Zubereitung aus Stoffen hinsichtlich der

Pharmakokinetik nicht von der beantragten Arzneispezialität

unterscheidet.

(6) Die Unterlagen im Sinne des Abs. 1 müssen

die Beschreibung eines routinemäßig durchführbaren

Rückstandsnachweisverfahrens zum Nachweis

von Art und Menge jener Stoffe, die für die Festsetzung

der Wartezeit von Bedeutung sind, enthalten.

Durchführbarkeit und Aussagekraft dieses Verfahrens

sind zu belegen.

Zusammenfassungen

§ 35. (1) Dem Antrag ist je eine kommentierende

und bewertende wissenschaftliche Zusammenfassung

zu den in den Zulassungsunterlagen enthaltenen

1. pharmazeutischen Daten,

2. nichtklinischen Daten und

3. klinischen Daten

beizufügen.

(2) Die Zusammenfassungen gemäß Abs. 1 müssen

jeweils aus einer Zusammenfassung der Daten

und Angaben und in einer wissenschaftlichen Kommentierung

und Bewertung bestehen und schlüssig

ergeben, daß die Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit

und Zweckmäßigkeit für die Arzneispezialität

in der beantragten Form ausreichend

nachgewiesen sind. Sofern die Zulassungsunterlagen

einen Hinweis darauf enthalten, daß die Arzneispezialität

im Hinblick auf ihre Qualität, Wirksamkeit,

Unbedenklichkeit oder Zweckmäßigkeit

eine Verbesserung bestehender vergleichbarer

Möglichkeiten darstellt, ist die Arzneispezialität

auch im Vergleich mit diesen Möglichkeiten zu

bewerten.

(3) Die wissenschaftlichen Kommentierungen

und Bewertungen haben auch eine Aussage darüber

zu enthalten, daß die in den Zulassungsunterlagen

enthaltenen Daten, Angaben und Ergebnisse durch

Versuchs-, Untersuchungs-, Prüfungs- und Kontrollmethoden

erzielt wurden, die dem Stand der

Wissenschaften entsprechen und für die Beurteilung

der Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit

und Zweckmäßigkeit der Arzneispezialität relevante

Ergebnisse erbracht haben. Dabei sind auch

die angewandten statistischen Methoden anzugeben.

(4) Die wissenschaftlichen Kommentierungen

und Bewertungen haben auch eine Aussage darüber

zu enthalten, daß bestehende Bestimmungen des

Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes

eingehalten sind.

(5) Die wissenschaftlichen Kommentierungen

und Bewertungen haben gegebenenfalls auch eine

Aussage darüber zu enthalten, daß eine allfällige

Nichtvorlage von einzelnen Angaben oder Daten

gemäß § 1 Abs. 2 gerechtfertigt ist und die Begründung

dafür ausreichend ist.

(6) Daten und Angaben aus den Zulassungsunterlagen

sind mit eindeutigen Hinweisen auf die

Fundstelle in diesen zu versehen.

§ 36. Die Zusammenfassung der pharmazeutischen

Daten hat zu enthalten

1. pharmazeutische Daten und Angaben insbesondere

im Hinblick auf das Herstellungsverfahren,

die Prüfungs- und Kontrollmethoden

sowie Prüfungs- und Kontrollergebnisse in

einer Ausführlichkeit und Genauigkeit, die

a) für die Beurteilung der Qualität der Arzneispezialität

und ihrer Handelspackungen

wesentlich sind und

b) für eine wissenschaftliche Kommentierung

und Bewertung erforderlich sind,

und

2. eine wissenschaftliche Kommentierung und

Bewertung,

a) daß die Qualität der verwendeten

Bestandteile durch die vorgelegten pharmazeutischen

Daten und Angaben unter

Berücksichtigung geeigneter Prüfvorschriften

insbesondere auch im Hinblick

auf Verunreinigungen, einschließlich

unerwünschter Toxine, Mikroorganismen

und deren Bestandteile, sowie Neben-,

Abbau- und Umsetzungsprodukte ausreichend

nachgewiesen ist,

b) daß die Angabe des Herstellungsverfahrens

zur Herstellung einer Vergleichszubereitung

ausreicht und daß das Herstellungsverfahren

auch im Hinblick auf die

anerkannten Grundregeln für die sachgemäße

Herstellung pharmazeutischer Produkte

eine hinreichend gleichbleibende

Qualität der Arzneispezialität erwarten

läßt,

c) daß die Qualität der Arzneispezialität

durch die vorgelegten pharmazeutischen

Daten und Angaben unter Berücksichtigung

geeigneter Analysen- und Standardisierungsvorschriften

sowie Kontrollen

während der Herstellung insbesondere

auch im Hinblick auf Verunreinigungen,

einschließlich unerwünschter Toxine,

Mikroorganismen und deren Bestandteile,

sowie Neben-, Abbau- und Umsetzungsprodukte

ausreichend nachgewiesen ist,

d) daß die Qualität der Handelspackung und

der Packungselemente durch die vorgelegten

pharmazeutischen Daten und Angaben

ausreichend nachgewiesen ist und daß

die Abpackung für die Arzneispezialität

geeignet und für die Anwendung zweckmäßig

ist,

e) daß die Qualität der Arzneispezialität für

die gesamte Laufzeit und zutreffendenfalls

für die Laufzeit im Sinne des § 44

Abs. 5 und 6 unter den vorgesehenen

Lagerungsbedingungen durch die vorgelegten

pharmazeutischen Daten und

Angaben insbesondere unter Berücksichtigung

der Untersuchungsberichte zur

Haltbarkeit ausreichend nachgewiesen ist

und

f) daß die Zweckmäßigkeit der Arzneiform

durch die vorgelegten pharmazeutischen

Daten ausreichend nachgewiesen ist.

§ 37. Die Zusammenfassung der nichtklinischen

Daten hat zu enthalten

1. nichtklinische Daten und Angaben insbesondere

im Hinblick auf Versuchs- und Untersuchungsmethoden

sowie Versuchs- und Untersuchungsergebnisse

in einer Ausführlichkeit

und Genauigkeit, die

a) für die Beurteilung der Unbedenklichkeit

und der pharmakologischen und toxikolo-

gischen Eigenschaften der Arzneispezialität

und ihrer Bestandteile wesentlich sind

und

b) für eine wissenschaftliche Kommentierung

und Bewertung erforderlich sind,

und

2. eine wissenschaftliche Kommentierung und

Bewertung

a) der Wahl der Dosierungen oder wirksamen

Konzentrationen bei den einzelnen

Prüfungen,

b) der Wahl der Tierspezies und Testverfahren

bei den einzelnen Prüfungen, wobei

die pharmakokinetischen Versuchsergebnisse

zu berücksichtigen sind,

c) der Wirkungen im Hinblick auf die vorgesehenen

Anwendungsgebiete,

d) der Wirkungen im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit,

wie insbesondere

aa) der unerwünschten Wirkungen, die

bei bestimmungsgemäßer Anwendung

auf Grund der vorgelegten

nichtklinischen Daten zu erwarten

sind, und ob mit Kumulation, Tachyphylaxie,

Enzyminduktion, Enzymhemmung,

Gewöhnung und Entzugserscheinungen

oder Wechselwirkungen

zu rechnen ist, und

bb) der Wirkungen, die bei akuter oder

chronischer Vergiftung bei Mensch

oder Tier zu erwarten sind, und welche

Gegenmaßnahmen zielführend

erscheinen,

und

e) der Aussagefähigkeit der nichtklinischen

Daten und Angaben für die erwünschten

und unerwünschten Wirkungen der Arzneispezialität,

wobei Unterschiede zwischen

den bei den nichtklinischen und klinischen

Prüfungen verwendeten und den

in der beantragten Arzneispezialität enthaltenen

Stoffen oder Zubereitungen aus

Stoffen im Hinblick auf deren physikalische

und chemische Eigenschaften zu

berücksichtigen sind.

§ 38. Die Zusammenfassung der klinischen

Daten hat zu enthalten

1. klinische Daten und Angaben, insbesondere

im Hinblick auf Versuchs- und Untersuchungsmethoden

sowie Versuchs- und Untersuchungsergebnisse

in einer Ausführlichkeit

und Genauigkeit, die

a) für die Beurteilung der Wirksamkeit,

Unbedenklichkeit, Zweckmäßigkeit und

der klinisch-pharmakologischen und klinischen

Daten der Arzneispezialität wesentlich

sind und

b) für eine wissenschaftliche Kommentierung

und Bewertung erforderlich sind,

und

2. eine wissenschaftliche Kommentierung und

Bewertung

a) des Unterschiedes der pharmakokinetischen

und pharmakodynamischen Daten

zwischen den nichtklinischen und klinischen

Prüfungen insbesondere im Hinblick

auf die Bedeutung dieses Unterschiedes

für die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit

der Arzneispezialität,

b) daß die nichtklinischen Daten und Angaben

bei den Prüfungen, die den Zulassungsunterlagen

gemäß dem VII.

Abschnitt zugrunde liegen, entsprechend

berücksichtigt sind,

c) daß die klinischen Daten und Angaben

auf Prüfungen der Arzneispezialität in der

beantragten Zusammensetzung und Arzneiform

zurückgehen oder eine Abweichung

gemäß § 63 ausreichend begründet

und die Vergleichbarkeit der Prüfungen

entsprechend nachgewiesen ist,

d) daß die klinischen Daten und Angaben

aussagefähige Ergebnisse im Sinne des

§ 68 Abs. 1 enthalten und die Überprüfbarkeit

der Fachinformation im Sinne des

§ 68 Abs. 2 gewährleistet ist,

e) daß die Wirksamkeit der Arzneispezialität

bei den vorgesehenen Anwendungsgebieten

durch die vorgelegten klinischen

Daten und Angaben ausreichend nachgewiesen

ist,

f) daß die Zweckmäßigkeit der Arzneiform,

der Zusammensetzung, der Art der

Anwendung, der Dosierung" und der

Anwendungsdauer durch die vorgelegten

klinischen Daten und Angaben unter

Berücksichtigung der klinisch-pharmakologischen

Daten und Angaben ausreichend

nachgewiesen ist,

g) daß die Zweckmäßigkeit der Kombination

durch die klinischen Daten und Angaben

ausreichend nachgewiesen ist,

h) daß die Unbedenklichkeit der Arzneispezialität

ausreichend nachgewiesen ist,

i) daß die Arzneimittelsicherheit durch allfällig

vorgesehene Beschränkungen des

Inverkehrbringens und durch die für

Anwender und Verbraucher vorgesehenen

Informationen wie insbesondere im Hinblick

auf

aa) Gegenanzeigen,

bb) Nebenwirkungen,

cc) Wechselwirkungen,

dd) Gewöhnungseffekte und

ee) besondere Warnhinweise zur sicheren

Anwendung

gewährleistet ist, und

j) ob die Methoden der Rückstandsuntersuchungen

ausreichend empfindlich sind, ob

und wie lange nach der Anwendung der

Arzneispezialität mit Rückständen in den

von den behandelten Tieren gewonnenen

Lebensmitteln zu rechnen ist, wie diese

Rückstände zu beurteilen sind, wie die

Wartezeit berechnet wurde und ob die

beantragte Wartezeit ausreicht.

V. ABSCHNITT

Pharmazeutische Daten

Herstellungsverfahren

§ 39. (1) Dem Antrag sind Angaben über das

Verfahren der Herstellung der Arzneispezialität,

die die Herstellung einer Vergleichszubereitung

ermöglichen, anzuschließen.

(2) In den Angaben gemäß Abs. 1' müssen alle

Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen angeführt

sein, die für die Herstellung einer definierten

Menge der Arzneispezialität verwendet werden,

auch wenn diese in der fertigen Arzneispezialität

nicht mehr enthalten sind.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen die

Beschreibung aller Herstellungsschritte und aller

bei der Herstellung anfallenden Zwischenprodukte

enthalten. Diese Beschreibungen müssen insbesondere

auch enthalten

1. Angaben hinsichtlich produktionstechnischer

Maßnahmen, wie insbesondere Maßnahmen

zur Vermeidung nicht beabsichtigter Veränderungen

vor allem im Hinblick auf die

Haltbarkeit, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit

der Arzneispezialität,

2. Angaben hinsichtlich anderer qualitätsbestimmender

Maßnahmen, wie insbesondere hygienischer

Maßnahmen, falls diese zumindest

mittelbar für die Qualität der Arzneispezialität

von Bedeutung sind,

3. bei Arzneispezialitäten, die in der Form, in

der sie an den Anwender oder Verbraucher

abgegeben werden, nicht unverändert anzuwenden

sind, Angaben über das Gebrauchsfertigmachen,

wobei diese Angaben durch

Hinweise auf die diesbezüglichen Abschnitte

der Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation

ersetzt werden können, und

4. bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt

sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten

angewendet zu werden,

Angaben über die Art der Herstellung der

markierten Zubereitung, wobei diese Angaben

durch Hinweise auf die diesbezüglichen

Abschnitte der Kennzeichnung, Gebrauchs-

oder Fachinformation ersetzt werden können.

(4) Neben den Angaben gemäß Abs. 1 sind auch

alle Betriebe anzugeben, die neben dem Antragsteller

oder Hersteller gemäß § 12 voraussichtlich an

der pharmazeutischen Herstellung, das sind insbesondere

die wesentlichen galenischen Herstellungsschritte,

die zur Entstehung der Arzneiform führen,

beteiligt sind.

(5) Die Angaben gemäß Abs. 4 haben zu enthalten

1. den Namen oder die Firma,

2. den Ort, bei ausländischen Betrieben auch das

Land, in dem der Betrieb ansässig ist, und

3. den Herstellungsschritt, der von dem Betrieb

durchgeführt wird.

(6) Die Angaben zum Herstellungsverfahren sind

durch eine Erklärung darüber zu ergänzen, daß der

Hersteller gemäß § 12 und zutreffendenfalls die

Hersteller gemäß Abs. 4 im Hinblick auf die Herstellung

der Arzneispezialität die anerkannten

Grundregeln für die sachgemäße Herstellung pharmazeutischer

Produkte beachten.

(7) Werden der Handelspackung Stoffe oder

Zubereitungen aus Stoffen beigegeben, die nicht

zur Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen

Körper bestimmt sind und nicht mit der

Arzneispezialität in Berührung kommen, so sind

Art und Menge der verwendeten Bestandteile anzugeben.

Analysen-, Standardisierungsvorschrift und Kontrollen

§ 40. (1) Dem Antrag sind

1. Angaben über die im Rahmen der Herstellung

der Arzneispezialität vorgesehenen Kontrollen

und

2. eine vollständig ausgearbeitete, reproduzierbare

Analysen- und Standardisierungsvorschrift

anzuschließen.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 haben sich

insbesondere auf Bestandteile zu beziehen, die Einfluß

auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität

haben.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 haben eine

Beschreibung der Beschaffenheit der Arzneispezialität

und eine Prüfvorschrift für die fertige Arzneispezialität

zu enthalten.

(4) Bei der Beschreibung der Beschaffenheit der

Arzneispezialität sind, soweit dies möglich ist, physikalische

oder chemische Kenndaten zu verwenden.

(5) Die Prüfvorschrift gemäß Abs. 3 muß Angaben

zum Nachweis der Bestandteile, die Einfluß

auf die Wirksamkeit oder Haltbarkeit haben, enthalten.

(6) Die Prüfvorschrift gemäß Abs. 3 muß Angaben

zur Gehaltsbestimmung der Bestandteile, die

Einfluß auf die' Wirksamkeit oder Haltbarkeit

haben, enthalten. Die zulässigen Grenzwerte sind

hiebei anzugeben. Weiters sind Angaben zum

Nachweis und über die zulässigen Höchstwerte

von möglichen Verunreinigungen, einschließlich

unerwünschter Toxine, Mikroorganismen und

deren Bestandteile sowie von Neben-, Abbau- und

Umsetzungsprodukten zu machen.

(7) Falls auf Grund der besonderen Art der Arzneispezialität

oder ihrer Bestandteile Prüfungen im

Sinne der Abs. 5 oder 6 nicht möglich sind, muß

dieser Umstand ausreichend begründet werden und

es müssen zum Nachweis, daß die Arzneispezialität

jeweils in gleicher Qualität hergestellt wird, Angaben

gemacht werden über entsprechende Prüfungen

1. an der fertigen Arzneispezialität,

2. an den zur Herstellung der Arzneispezialität

verwendeten Bestandteilen und an den Zwischenprodukten

mit Hinweis auf das Herstellungsverfahren,

falls auch Prüfungen gemäß

Z 1 nicht möglich sind, oder

3. an den zur Herstellung der Arzneispezialität

verwendeten Bestandteilen mit Hinweis auf

das Herstellungsverfahren, falls auch Prüfungen

gemäß Z 2 nicht möglich sind.

(8) Werden Nachweise im Sinne der Abs. 5 bis 7

durch biologische Prüfungen erbracht, so müssen

diese nach dem Stand der Wissenschaften einen

Rückschluß auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität

zulassen.

(9) Bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt

sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten

angewendet zu werden, müssen sich die

Prüfvorschriften auch auf die markierte Zubereitung

beziehen, wobei insbesondere die Reaktionsfähigkeit,

die Fähigkeit zur Komplexbildung und

die Stabilität zu berücksichtigen sind.

Qualität der Bestandteile

§ 41. (1) Dem Antrag sind Angaben über die

Qualitätskriterien der verwendeten Bestandteile der

Arzneispezialität anzuschließen, sofern die

Bestandteile nicht im Arzneibuch im Sinne des § 1

des Arzneibuchgesetzes enthalten sind.

(2) Bestandteile im Sinne des Abs. 1 sind alle

Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die für die

Herstellung der Arzneispezialität verwendet werden,

auch wenn diese in der fertigen Arzneispezialität

nicht mehr enthalten sind.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 haben insbesondere

zu beinhalten

1. Bezeichnung des Bestandteiles, wobei diese

Bezeichnung mit der in den Angaben über

die Zusammensetzung gemäß § 25 verwendeten

Bezeichnung übereinstimmen muß,

2. chemische Bezeichnung nach wissenschaftlich

anerkannten und gebräuchlichen

Nomenklaturregeln,

3. Summenformel,

4. Molekulargewicht,

5. Strukturformel,

6. Beschreibung, Eigenschaften,

7. physikalische und chemische Daten,

8. Prüfung auf Identität,

9. Prüfung auf Reinheit mit Angabe der zulässigen

Höchstwerte insbesondere für jene

Verunreinigungen, einschließlich unerwünschter

Toxine, Mikroorganismen und

deren Bestandteile sowie Neben-, Abbau-

und Umsetzungsprodukte, die Einfluß auf

die Verträglichkeit, Haltbarkeit oder das

Analysenergebnis der Arzneispezialität

haben,

10. Gehaltsbestimmung oder Standardisierung

mit Angabe der Grenzwerte, wobei zu

berücksichtigen ist,

a) daß bei chemisch nicht einheitlichen

Stoffen oder bei Zubereitungen aus Stoffen

anzugeben ist, welchen Inhaltsstoffen

die Wirksamkeit zugerechnet wird und

wie die Standardisierung durchgeführt

wird,

b) daß bei Gehaltsbestimmungen, bei denen

auf Leitsubstanzen Bezug genommen

wird, dieser Umstand und die Auswahl

der Leitsubstanzen ausreichend begründet

wird, und

c) daß bei biologischen Prüfungen zur

Standardisierung nach dem Stand der

Wissenschaften ein Rückschluß auf die

Wirksamkeit möglich ist,

11. Haltbarkeit, Lagerungsbedingungen und

12. Übersicht über das Herstellungsverfahren.

(4) Bei Bestandteilen, die Stoffe oder Zubereitungen

aus Stoffen mikrobieller, pflanzlicher, tierischer

oder menschlicher Herkunft sind, gilt Abs. 3

sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Angaben

gemäß Abs. 3 Z 12 durch Angaben über Anforderungen

an die Ausgangsstoffe hinsichtlich Hygiene

und Toxizität zu ergänzen sind. Zusätzlich sind

folgende Angaben zu machen

1. bei Bestandteilen mikrobieller Herkunft

a) Gattung, Art, zutreffendenfalls Unterart

und genetische Variante des Mikroorganismus,

b) Passagegeschichte, Passagezahl und

c) Selektions- und Inaktivierungsmethode,

2. bei Bestandteilen pflanzlicher Herkunft

a) Gattung, Art und zutreffendenfalls Unterart

der Stammpflanze und

b) die morphologische und anatomische

Beschreibung der verwendeten Pflanzenteile,

3. bei Bestandteilen tierischer Herkunft

a) Gattung, Art und zutreffendenfalls Unterart

des Tieres und

b) Definition der Ausgangsmaterialien

und

4. bei Bestandteilen menschlicher Herkunft die

Definition der Ausgangsmaterialien.

(5) Die Qualität von Stoffen und Zubereitungen

aus Stoffen, die in Arzneibüchern gemäß § 4 Abs. 2

Z 2 des Arzneimittelgesetzes beschrieben sind, die

in Österreich nicht für verbindlich erklärt wurden,

ist durch eine Abschrift der entsprechenden Mono-

graphie zu belegen. Entspricht die Monographie

nicht den Anforderungen der Abs. 1 bis 4, so ist sie

entsprechend zu ergänzen.

Arzneiform

§ 42. (1) Dem Antrag sind Untersuchungsberichte

über die Arzneiform sowie die Begründung

der Zweckmäßigkeit der Arzneiform anzuschließen.

(2) Den Untersuchungsberichten gemäß Abs. 1

müssen Untersuchungen mit der Arzneispezialität

in der beantragten Form zugrunde liegen, wobei

insbesondere die Besonderheiten der wirksamen

Bestandteile im Hinblick auf die vorgesehene

Anwendung entsprechend zu berücksichtigen sind.

(3) Die Untersuchungsberichte gemäß Abs. 1

müssen neben der genauen Beschreibung der Arzneiform

zumindest Angaben über die Art der Freigabe,

die freigegebene Menge und zutreffendenfalls

über eine verzögerte oder eine verlängerte

Freigabe der wirksamen Bestandteile aus der Arzneiform

enthalten. Dabei sind insbesondere nähere

Angaben über die Bedingungen und den zeitlichen

Ablauf der Freigabe zu machen.

(4) Die Zweckmäßigkeit der Arzneiform ist auch

durch die klinischen Daten gemäß §§ 62 bis 69 zu

belegen.

Qualität der Abpackung

§ 43. (1) Dem Antrag sind Angaben über die

Qualitätsmerkmale und Eigenschaften der Packungselemente

anzuschließen, die mit der Arzneispezialität

in Berührung kommen.

(2) Durch die Angaben gemäß Abs. 1 muß nachgewiesen

werden, daß die Qualität und die Eigenschaften

der Packungselemente für die Abpackung

der Arzneispezialität geeignet sind und daß im

Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit und die

vorgesehene Verwendung die Funktion, Zweckmäßigkeit

und Unbedenklichkeit der Packungselemente

gegeben sind.

(3) Nachweise gemäß Abs. 2 sind auch durch

Angabe der Prüfvorschriften für die Packungselemente

zu belegen. Handelt es sich dabei um Prüfvorschriften,

die im Arzneibuch im Sinne des § 1

des Arzneibuchgesetzes enthalten sind, ist auch die

Fundstelle im Arzneibuch anzugeben.

(4) Bei Packungselementen im Sinne des Abs. 1,

die keinen Kunststoff enthalten, sind zumindest folgende

Angaben zu machen

1. Beschreibung des Packungselementes,

2. nominelles Fassungsvermögen und

3. Material, aus dem das Packungselement hergestellt

ist.

(5) Bei Packungselementen im Sinne des Abs. 1,

die Kunststoff enthalten und die mit der Arzneispezialität

entweder nicht voll anliegend in dauernder

Berührung stehen oder mit einer zur äußerlichen

Anwendung bestimmten Arzneispezialität voll

anliegend in dauernder Berührung stehen, sind

zumindest folgende Angaben zu machen

1. Beschreibung des Packungselementes,

2. nominelles Fassungsvermögen,

3. Material, aus dem das Packungselement hergestellt

ist, wobei zumindest die Kunststofftype

(makromolekulare Komponente) anzugeben

ist, und

4. Nachweis der Unbedenklichkeit des Packungselementes

oder der Hinweis darauf, daß

die Verwendung des Kunststoffes nach arzneimittel-

oder lebensmittelrechtlichen

Bestimmungen im Inland ausdrücklich erlaubt

ist.

(6) Bei Packungselementen im Sinne des Abs. 1,

die Kunststoff enthalten und die mit einer nicht zur

äußerlichen Anwendung bestimmten Arzneispezialität

voll anliegend in dauernder Berührung stehen,

sind zumindest folgende Angaben zu machen

1. Beschreibung des Packungselementes,

2. nominelles Fassungsvermögen,

3. Material, aus dem das Packungselement hergestellt

ist, wobei insbesondere anzugeben

sind

a) Kunststofftype (makromolekulare Komponente),

b) Handelsbezeichnung oder Schutzmarke

einschließlich allfälliger Sortenbezeichnung

und

c) Handelsbezeichnung, chemische Bezeichnung

und Gehalt der einzelnen niedermolekularen

Bestandteile wie insbesondere

aa) Reste der niedermolekularen Ausgangsprodukte,

bb) Katalysatoren,

cc) Emulgatoren,

dd) Schutzkolloide,

ee) Stabilisatoren und Antioxydantien,

ff) Gleitmittel,

gg) Farbstoffe, Pigmente und Füllstoffe

und

hh) Weichmacher

und

4. Nachweis der Unbedenklichkeit des Packungselementes

oder der Hinweis darauf, daß

die Verwendung des Kunststoffes nach arzneimittel-

oder lebensmittelrechtlichen

Bestimmungen im Inland ausdrücklich erlaubt

ist.

(7) Abs. 6 gilt auch für Kunststoffgeräte, die der

parenteralen Anwendung dienen, wie Einmalspritzen

und Infusionsgeräte.

(8) Bei Packungselementen gemäß Abs. 6, die als

Behälter für Infusions- und Injektionslösungen dienen,

sind neben den Unterlagen gemäß Abs. 6

Nachweise darüber vorzulegen, daß das Packungselement

die Bestimmungen des Arzneibuches im

Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes erfüllt.

Haltbarkeit, Laufzeit

§ 44. (1) Dem Antrag sind Untersuchungsberichte

über die Haltbarkeit der Arzneispezialität in

der beantragten Form unter Berücksichtigung der

vorgesehenen Handelspackungen anzuschließen.

(2) Die Untersuchungsberichte gemäß Abs. 1,

auch solche über Kurzzeittests, müssen die für die

Bestimmung des Verfalldatums vorgesehene Laufzeit

und Lagerungsbedingung ausreichend belegen.

(3) Die Untersuchungsberichte gemäß Abs. 1

müssen insbesondere enthalten

1. Angaben über die Ergebnisse der Haltbarkeitsprüfungen

an der Arzneispezialität insbesondere

im Hinblick auf jene Bestandteile, die

Einfluß auf die Wirksamkeit oder Haltbarkeit

haben, auch unter Berücksichtigung allfälliger

Überdosierungen und zulässiger Grenzwerte

sowie zulässiger Höchstwerte von möglichen

Verunreinigungen, einschließlich unerwünschter

Toxine, Mikroorganismen und

deren Bestandteile, sowie von Neben-,

Abbau- und Umsetzungsprodukten,

2. Beschreibung der Beschaffenheit der Arzneispezialität

bei der jeweiligen Untersuchung

wie insbesondere Angaben zu den organoleptischen

Eigenschaften, zur Arzneiform- und zu

den physikalischen Eigenschaften,

3. Angaben über die Beibehaltung der Freigabecharakteristik

bei Arzneiformen mit verzögerter

oder verlängerter Freigabe der wirksamen

Bestandteile aus der Arzneiform,

4. Angaben über die verwendeten Prüfvorschriften,

5. Angaben zur Identifizierung der Herstellungscharge

der untersuchten Arzneispezialität,

6. Angaben über die Lagerungsbedingungen, die

der Untersuchung zugrunde liegen, wie insbesondere

Temperaturbereiche und Lichtschutz,

7. Angaben über die Behältnisse, in denen die

Haltbarkeit der Arzneispezialität geprüft

wurde und

8. Angaben über die Untersuchungszeiträume.

(4) Falls auf Grund der besonderen Art der Arzneispezialität

oder ihrer Bestandteile Prüfungen

gemäß Abs. 3 Zl nicht möglich sind, so gilt § 40

Abs. 7 sinngemäß.

(5) Falls die Haltbarkeit einer Arzneispezialität

nach dem Gebrauchsfertigmachen oder nach der

erstmaligen Entnahme nicht mehr für die gesamte

Laufzeit gegeben ist, müssen Untersuchungsberichte

im Sinne des Abs. 3 vorgelegt werden, welche

die Beschränkung der Laufzeit oder eine Änderung

der Lagerungsbedingungen entsprechend

belegen müssen.

(6) Bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt

sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten

angewendet zu werden, müssen sich die

Untersuchungsberichte auch auf die markierte

Zubereitung beziehen. Dabei sind Laufzeit und

Lagerungsbedingung der markierten Zubereitung

entsprechend zu belegen.

VI. ABSCHNITT

Nichtklinische Daten, Unbedenklichkeit

der Bestandteile

Nichtklinische Daten

§ 45. (1) Dem Antrag sind Angaben über die

nichtklinischen Prüfungen anzuschließen.

(2) Die Angaben über die nichtklinischen Prüfungen

sind Angaben über pharmakologische und

toxikologische Prüfungen.

(3) Pharmakologische Prüfungen sind insbesondere

1. Prüfungen zur Pharmakodynamik und

2. Prüfungen zur Pharmakokinetik.

(4) Toxikologische Prüfungen sind insbesondere

1. Prüfungen zur Toxizität bei einmaliger Verabreichung,

2. Prüfungen zur Toxizität bei wiederholter

Verabreichung,

3. Prüfungen zur Reproduktionstoxizität,

4. Prüfungen zur Genotoxizität in vitro und in

vivo,

5. Prüfungen auf tumorigene Wirkungen,

6. Prüfungen zur lokalen Verträglichkeit,

7. Prüfungen auf sensibilisierende Eigenschaften

und

8. Prüfungen zur Inhalationstoxizität.

(5) Art und Umfang der nichtklinischen Prüfungen

müssen die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit

und die besondere Art der Arzneispezialität

oder ihrer Bestandteile insbesondere im Hinblick

auf die Anwendungsgebiete, das Wirkprinzip,

die Art und Dauer der Anwendung, die Dosierung

und die Verbrauchergruppe oder Tierart, für die sie

bestimmt ist, berücksichtigen. Bei den toxikologischen

Prüfungen gemäß Abs. 4 Z 2, 3 und 5 sind

die Ergebnisse der Prüfungen zur Pharmakokinetik

entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Die Angaben über die einzelnen nichtklinischen

Prüfungen müssen enthalten

1. Namen, Ausbildung und berufliche Tätigkeit

des oder der für die Prüfung Verantwortlichen

sowie Ort und Zeitpunkt der Durchführung

der Prüfung,

2. Definition des geprüften Stoffes oder der

geprüften Zubereitung aus Stoffen insbesondere

im Hinblick auf physikalische und chemische

Eigenschaften einschließlich der

Haltbarkeit während des Versuches,

3. Versuchsmethodik mit Angaben über Versuchsansatz,

Versuchsbedingungen und Versuchsdurchführung,

zutreffendenfalls mit

Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung,

4. Versuchsergebnisse in übersichtlicher Form

und soweit möglich statistisch ausgewertet

und

5. Zusammenfassung der Versuchsergebnisse

mit wissenschaftlicher Interpretation.

§ 46. Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 45

Abs. 6 sind vorzulegen

1. falls die nichtklinischen Prüfungen nicht mit

der Arzneispezialität in der beantragten Arzneiform,

Zusammensetzung und Anwendungsart

durchgeführt wurden, Angaben darüber,

ob die erreichte Bioverfügbarkeit zur

Abschätzung der Unbedenklichkeit als ausreichend

angesehen werden kann, und

2. falls eine Kombination von zwei oder mehreren

Bestandteilen mit Einfluß auf die Wirksamkeit

in der Arzneispezialität vorliegt,

Untersuchungsergebnisse über die Prüfungen

jedes dieser Bestandteile für sich und, sofern

dies für die Arzneimittelsicherheit unter

Berücksichtigung der pharmakokinetischen

und pharmakodynamischen Daten der einzelnen

Bestandteile und für die Beurteilung der

Arzneispezialität erforderlich ist, auch Untersuchungsergebnisse

über die Prüfung der

Kombination.

§ 47. Statt Angaben über einzelne nichtklinische

Prüfungen oder über Teile derselben kann auch

anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt

werden, sofern dieses im Hinblick auf die

Arzneimittelsicherheit und für die Beurteilung der

Arzneispezialität als ausreichend und nach dem

jeweiligen Stand der Wissenschaften als verwertbar

anzusehen ist.

§ 48. Für Bestandteile, die keinen Einfluß auf die

Wirksamkeit der Arzneispezialität haben, sind

Daten und Angaben nichtklinischer Prüfungen nur

dann vorzulegen, wenn die Unbedenklichkeit dieser

Bestandteile nicht durch Unterlagen gemäß § 61

nachgewiesen ist.

§ 49. Prüfungen zur Pharmakodynamik müssen

insbesondere umfassen

1. die für die Anwendung der Arzneispezialität

relevanten pharmakodynamischen Eigenschaften,

2. die im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit

relevanten Beeinflussungen vitaler Funktionen,

3. sonstige beobachtete pharmakodynamische

Eigenschaften einschließlich solcher, die auf

zellulärer und subzellulärer Ebene festgestellt

werden, und

4. die Änderung der Wirkung durch Kumulation,

Tachyphylaxie, Enzyminduktion,

Enzymhemmung und Gewöhnung.

§ 50. (1) Prüfungen zur Pharmakokinetik müssen

insbesondere umfassen

1. die Resorption,

2. die Verteilung,

3. den Metabolismus und

4. die Ausscheidung

bei Versuchstieren nach einmaliger und wiederholter

Anwendung.

(2) Bei den Prüfungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere

zu berücksichtigen

1. die Bindung an das Serumeiweiß, die Organaffinität

und gegebenenfalls die Dialysierbarkeit

und

2. die Überwindung der Blut—Hirnschranke

und Plazentarschranke und erforderlichenfalls

der Übertritt in die Milch.

§ 51. Prüfungen zur Toxizität bei einmaliger

Verabreichung müssen insbesondere umfassen

1. mehr als eine Säugetierart,

2. mehr als eine Anwendungsart, wobei eine

Anwendungsart der vorgesehenen Anwendungsart

gleich oder ähnlich sein muß und die

andere Anwendungsart das Ausmaß der

Resorption erkennen lassen muß,

3. Beobachtungen über einen Zeitraum von zwei

Wochen nach der Anwendung und

4. Beschreibung der Symptomatik.

§ 52. (1) Prüfungen zur Toxizität bei wiederholter

Verabreichung müssen insbesondere umfassen

1. mehr als eine Säugetierart, wovon eine keine

Nagetierart sein darf,

2. eine Anwendungsart, die der vorgesehenen

Anwendungsart gleich oder zumindest ähnlich

sein muß,

3. eine Prüfungsdauer, welche die vorgesehene

maximale Anwendungsdauer der Arzneispezialität

entsprechend berücksichtigen muß,

4. zumindest drei Dosierungen, von welchen

mindestens eine Vergiftungserscheinungen

erkennen lassen muß und eine andere der

Größenordnung der vorgesehenen Dosierung

entsprechen muß,

5. zumindest eine geeignete Kontrollgruppe,

6. eine ausreichend große Tierzahl in jeder

Dosierungsgruppe,

7. Tiere beiderlei Geschlechts,

8. Beschreibung aller bei lebenden Tieren erhobenen

Befunde und Beobachtungen und

9. Beschreibung aller Befunde, die bei spontan

gestorbenen und bei getöteten Tieren erhoben

wurden.

(2) Aus der Bewertung der Versuchsergebnisse

gemäß Abs. 1 muß hervorgehen, ob die Prüfungen

Hinweise auf tumorigene Wirkungen oder auf eine

Beeinflussung des Immunsystems ergeben haben.

§ 53. (1) Prüfungen zur Reproduktionstoxizität

haben Einflüsse auf die Fortpflanzung zu erfassen.

Diese Prüfungen müssen Auswirkungen auf das

Paarungsverhalten und die Fertilität sowie Wirkungen,

die zum Verlust von Embryonen oder Föten

oder zur Schädigung der Nachkommenschaft im

späteren Leben führen können, erkennen lassen.

(2) Bei den Prüfungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere

zu berücksichtigen

1. Veränderungen der Fertilität oder Geburt

anomaler Nachkommen auf Grund einer

Schädigung der männlichen oder weiblichen

Gameten,

2. Beeinflussung der Frucht im Präimplantations-

und Implantationsstadium,

3. toxische Wirkungen auf den Embryo,

4. toxische Wirkungen auf den Fötus,

5. Veränderungen der mütterlichen Physiologie

mit Folgewirkungen für Embryo oder Fötus,

6. Auswirkungen auf Wachstum oder Entwicklung

im Uterus oder auf die Plazenta,

7. Interferenz mit der Geburt,

8. Auswirkungen auf die postnatale Entwicklung,

das Säugen der Nachkommen und

9. Spätwirkungen auf die Nachkommenschaft.

(3) Prüfungen zur Reproduktionstoxizität sind

insbesondere

1. Prüfungen zur Embryotoxizität einschließlich

Prüfungen zur Teratogenität und

2. Prüfungen zur Reproduktion im Mehrgenerationentest.

(4) Prüfungen gemäß Abs. 3 Zl müssen insbesondere

umfassen

1. zwei Säugetierarten, wovon eine keine Nagetierart

sein darf,

2. Anwendung während der Organogenese,

3. Schnittentbindung,

4. drei Dosierungen, von welchen mindestens

eine leichte Vergiftungserscheinungen am

Muttertier erkennen lassen muß und eine

andere der Größenordnung der vorgesehenen

Dosierung entsprechen muß,

5. eine ausreichend große Tierzahl in jeder

Dosierungsgruppe und

6. zumindest eine geeignete Kontrollgruppe.

(5) Prüfungen gemäß Abs. 3 Z 2 müssen insbesondere

umfassen

1. zumindest eine Säugetierart,

2. Fertilität männlicher und weiblicher Tiere,

3. zumindest zwei Generationen,

4. Schnittentbindungen und natürliche Geburten

(Wurf),

5. drei Dosierungen, von welchen mindestens

eine leichte Vergiftungserscheinungen am

Muttertier erkennen lassen muß und eine

andere der Größenordnung der vorgesehenen

Dosierung entsprechen muß,

6. eine ausreichend große Tierzahl in jeder

Dosierungsgruppe und

7. zumindest eine geeignete Kontrollgruppe.

§ 54. (1) Prüfungen zur Genotoxizität in vitro

und in vivo müssen unter Berücksichtigung der chemischen

und physikalischen Eigenschaften des

geprüften Stoffes oder der geprüften Zubereitung

aus Stoffen mittels einer Kombination von wissenschaftlich

anerkannten Testverfahren durchgeführt

werden.

(2) Diese Testverfahren müssen insbesondere

1. Prüfungen auf Gen-, Chromosomen- und

Genommutationen umfassen,

2. den Metabolismus des geprüften Stoffes oder

der geprüften Zubereitung aus Stoffen im

Säugetierorganismus in vitro und in vivo

berücksichtigen und

3. positive und negative Kontrollen mit Stoffen

bekannter Wirkung miteinbeziehen.

(3) Aussagefähigkeit und Reproduzierbarkeit der

Testverfahren gemäß Abs. 1 müssen durch Prüfungen

bekannt genotoxischer Stoffe mit unterschiedlichem

Wirkungsmechanismus belegt sein.

§ 55. (1) Prüfungen auf tumorigene Wirkungen

müssen insbesondere dann vorgelegt werden, wenn

die Arzneispezialität über einen längeren Lebensabschnitt

angewendet wird oder wenn die in der Arzneispezialität

enthaltenen Bestandteile oder Verunreinigungen

(einschließlich unerwünschter Toxine,

Mikroorganismen und deren Bestandteile, sowie

Neben-, Abbau- oder Umsetzungsprodukte) Stoffe

oder Zubereitungen aus Stoffen sind,

1. die eine chemische Ähnlichkeit mit Stoffen

aufweisen, deren tumorigene Wirkung erwiesen

ist,

2. die bei der Prüfung auf Toxizität bei wiederholter

Verabreichung Ergebnisse gezeigt

haben, die auf tumorigene Wirkungen hinweisen,

3. die bei der Prüfung zur Genotoxizität Ergebnisse

gezeigt haben, die auf tumorigene Wirkungen

hinweisen, oder

4. die bei Kurzzeittests Ergebnisse gezeigt

haben, die auf tumorigene Wirkungen hinweisen.

(2) Die Prüfungen auf tumorigene Wirkungen

müssen insbesondere umfassen

1. mehr als eine Säugetierart, wobei entsprechende

Ergebnisse der Prüfung auf Toxizität

bei wiederholter Verabreichung herangezogen

werden können, wenn bei diesen Prüfungen

die Erfordernisse der Z 2 bis 5 erfüllt

sind,

2. eine ausreichend große Tierzahl in jeder

Dosierungsgruppe,

3. eine ausreichend lange Versuchsdauer,

4. Tiere beiderlei Geschlechts und

5. zumindest eine geeignete Kontrollgruppe.

§ 56. Angaben über Prüfungen zur lokalen Verträglichkeit

müssen dann vorgelegt werden, wenn

die Arzneispezialität nicht zur oralen Anwendung

bestimmt ist. Diese Prüfungen müssen mit der Arzneispezialität

in der beantragten Form und bei den

vorgesehenen Anwendungsarten durchgeführt worden

seih.

§ 57. Falls die Arzneispezialität für eine intravenöse

Anwendung bestimmt ist, sind neben Angaben

über Prüfungen der Venenverträglichkeit auch solche

über die paravenöse und intraarterielle Verträglichkeit

vorzulegen.

§ 58. (1) Falls die Arzneispezialität für eine

äußerliche Anwendung oder zur Anwendung am

Auge bestimmt ist, sind Angaben über Prüfungen

auf sensibilisierende Eigenschaften vorzulegen.

(2) Bei Arzneispezialitäten, die wegen ihrer

systemischen Wirkungen angewandt werden, sind

Angaben über Prüfungen auf sensibilisierende

Eigenschaften dann vorzulegen, wenn

1. das Herstellungsverfahren,

2. die Zusammensetzung,

3. die pharmakokinetischen Eigenschaften der

Arzneispezialität oder ihrer Bestandteile oder

4. die chemische Ähnlichkeit der Bestandteile zu

bekannt sensibilisierenden Stoffen

sensibilisierende Wirkungen erwarten lassen.

§ 59. Falls die Arzneispezialität zur Inhalation

bestimmt ist, sind auch Angaben über Prüfungen

zur Inhalationstoxizität vorzulegen.

§ 60. Bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt

sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten

angewendet zu werden, müssen sich die

nichtklinischen Daten auch auf die markierte Zubereitung

beziehen, wobei die Bestimmungen des § 90

sinngemäß zu berücksichtigen sind.

Unbedenklichkeit der Bestandteile

§ 61. (1) Dem Antrag sind Angaben über wissenschaftliche

Erkenntnisse oder praktische Erfahrungswerte

über die Unbedenklichkeit der verwendeten

Bestandteile der Arzneispezialität anzuschließen,

sofern diese Bestandteile nicht im Arzneibuch

im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes enthalten

sind.

(2) Bestandteile im Sinne des Abs. 1 sind alle

Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die in der

Arzneispezialität enthalten sind. Dazu gehören

auch Verunreinigungen, einschließlich unerwünschter

Toxine, Mikroorganismen und deren

Bestandteile, sowie Neben-, Abbau- und Umsetzungsprodukte

in der Arzneispezialität, sofern

deren Unbedenklichkeit für die Beurteilung der

Arzneimittelsicherheit von Bedeutung ist.

(3) Angaben gemäß Abs. 1 sind

1. Ergebnisse von Prüfungen zur Unbedenklichkeit

oder

2. anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial

oder ärztliche oder tierärztliche Erfahrungsberichte,

sofern diese im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit

und für die Beurteilung der

Unbedenklichkeit als ausreichend und nach

dem jeweiligen Stand der Wissenschaften als

verwertbar anzusehen sind.

(4) Die Angaben im Sinne des Abs. 3 haben die

Eigenart der Bestandteile, Zweck und Art ihrer

Verwendung sowie Anwendungsart und -dauer der

Arzneispezialität zu berücksichtigen. Sie müssen in

ihrer Aussagefähigkeit mit einem im Rahmen der

nichtklinischen und klinischen Prüfungen der Arzneispezialität

erbrachten Nachweis der Unbedenklichkeit

eines Bestandteiles vergleichbar sein.

(5) Im Hinblick auf Bestandteile, deren Unbedenklichkeit

vom Antragsteller durch die Vorlage

von Unterlagen zur nichtklinischen und klinischen

Prüfung nachgewiesen wurde, genügt ein Hinweis

auf diese Unterlagen.

(6) Im Hinblick auf Bestandteile, deren Verwendung

durch arzneimittel- oder lebensmittelrechtliche

Bestimmungen im Inland ausdrücklich erlaubt

ist, genügt ein Hinweis auf diese Bestimmungen,

sofern der Bestandteil in der in diesen Bestimmungen

vorgesehenen Art verwendet wird.

(7) Im Hinblick auf Bestandteile, die keinen Einfluß

auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität

haben und deren Unbedenklichkeit in der Wissenschaft

allgemein anerkannt ist, genügt ein Hinweis

auf die international anerkannte wissenschaftliche

Literatur, welche die Unbedenklichkeit des

Bestandteiles belegt.

VII. ABSCHNITT

Klinische Daten, Zweckmäßigkeit

der Kombination

Klinische Daten

§ 62. (1.) Dem Antrag sind

1. für Arzneispezialitäten zur Anwendung am

oder im Menschen Angaben über klinische

Prüfungen und

2. für Arzneispezialitäten zur Anwendung am

oder im Tier Angaben über klinische Erprobungen

am Tier

anzuschließen.

(2) Die Angaben über Prüfungen gemäß Abs. 1 ..

haben aus Angaben über

1. klinisch-pharmakologische Prüfungen zur

Pharmakodynamik.und Pharmakokinetik und

2. klinische Prüfungen zur Wirksamkeit, Unbedenklichkeit

und Zweckmäßigkeit

zu bestehen.

(3) Art und Umfang der Prüfungen gemäß

Abs. 1 müssen die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit

und die besondere Art der Arzneispezialität

oder ihrer Bestandteile insbesondere im Hinblick

auf die Anwendungsgebiete, das Wirkprinzip,

Art und Dauer der Anwendung, die Dosierung und

die Verbrauchergruppe oder Tierart, für die sie

bestimmt ist, berücksichtigen. Die Ergebnisse der

nichtklinischen Prüfungen müssen entsprechend

berücksichtigt sein, gegebenenfalls durch besondere

Fragestellungen.

(4) Die Angaben über die einzelnen Prüfungen

gemäß Abs. 1 müssen enthalten

1. Namen, Anschrift und wissenschaftliche

Berufsvorbildung des oder der für die Prüfung

Verantwortlichen,

2. Definition des geprüften Stoffes oder der

geprüften Zubereitung aus Stoffen, insbesondere

im Hinblick auf physikalische und chemische

Eigenschaften einschließlich der

Haltbarkeit während der Prüfung,

3. Prüfungsmethodik mit Angaben über Prüfungsansatz,

Prüfungsbedingungen und Prüfungsdurchführung,

zutreffendenfalls mit

Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung,

4. Prüfungsergebnisse in übersichtlicher Form

und soweit möglich statistisch ausgewertet

und

5. Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse

mit wissenschaftlicher Interpretation.

(5) Bei den Angaben gemäß Abs. 4 Z 3 und 4

sind insbesondere zu berücksichtigen

1. Prüfungsziele und Begründung für die

Durchführung der Prüfung,

2. Beschreibung der Prüfungsart sowie Ort und

Zeitangabe der Durchführung der einzelnen

Prüfungen,

3. Aufnahme- und Ausschlußkriterien,

4. Anzahl, Alter und Geschlecht,

5. Anwendungsart, Dosierung, Dosierungsintervall

und Anwendungsperioden,

6. Kontrollgruppen, Kontrollbehandlung,

7. gleichzeitige Anwendung von anderen Arzneimitteln,

8. klinische und laborchemische Untersuchungen,

9. erwünschte Wirkungen und Art der Erfassung,

10. unerwünschte Wirkungen und Art der Erfassung,

11. Angaben über die Einhaltung des Prüfungsplans

und

12. Gründe für die Beendigung der Prüfung im

Einzelfall.

§ 63. Alle Prüfungen gemäß § 62 Abs: 1 müssen

sich nachweislich und eindeutig auf die Arzneispezialität

in der beantragten Zusammensetzung und

Arzneiform beziehen. Bezieht sich eine Prüfung auf

eine andere Zusammensetzung oder Arzneiform,

so ist dies entsprechend zu begründen und die

Gleichwertigkeit in vergleichenden Untersuchungen

zur Bioverfügbarkeit und Verträglichkeit der

beantragten zur abweichenden Zusammensetzung

oder Arzneiform nachzuweisen.

§ 64. Statt Angaben

1. über einzelne Prüfungen gemäß § 62 Abs. 1

Z 1 oder über Teile derselben können auch

ärztliche Erfahrungsberichte und

2. über einzelne Prüfungen gemäß § 62 Abs. 1

Z 2 oder über Teile derselben können auch

tierärztliche Erfahrungsberichte

oder anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial

vorgelegt werden, sofern diese im Hinblick auf die

Arzneimittelsicherheit und für die Beurteilung der

Arzneispezialität als ausreichend und nach dem

jeweiligen Stand der Wissenschaften als verwertbar

anzusehen sind.

§ 65. (1) Bei Arzneispezialitäten zur lokalen

Anwendung haben sich Prüfungen gemäß § 62

Abs. 1 auch auf die Resorption unter Berücksichtigung

der Art und Dauer der Anwendung zu beziehen.

Wird dabei eine Resorption festgestellt, die

systemische Wirkungen erwarten läßt, so sind auch

klinische Daten über systemische Wirkungen vorzulegen.

(2) Falls die Arzneispezialität für eine äußerliche

Anwendung bestimmt ist, sind auch die Phototoxizität

einschließlich der Photoallergie und die sensibilisierenden

Eigenschaften zu prüfen.

(3) Falls die Arzneispezialität wegen ihrer systemischen

Wirkung angewendet wird und Bestandteile

enthält, deren chemische Struktur phototoxische

Wirkungen erwarten läßt, ist auch die Phototoxizität

einschließlich der Photoallergie zu prüfen.

§ 66. (1) Prüfungen gemäß § 62 Abs. 2 Z 1 müssen

insbesondere umfassen

1. die pharmakodynamischen Effekte bei einmaliger

Anwendung und deren Veränderungen

bei wiederholter oder längerer Anwendung,

wobei insbesondere die Kumulation, die

Gewöhnung, die Abhängigkeit, die Tachyphylaxie

und die Resistenzentwicklung zu

berücksichtigen sind,

2. die Veränderungen der pharmakodynamischen

Effekte und pharmakokinetischen

Eigenschaften in Verbindung mit der Anwendung

anderer Arzneimittel, die. üblicherweise

gleichzeitig angewendet werden,

3. den Wirkungsmechanismus und die Dosis-

Wirkungsbeziehungen und

4. die Pharmakokinetik bei einmaliger und wiederholter

Anwendung mit Angaben über

a) die Resorption,

b) die Verteilung,

c) den Metabolismus,

d) die Ausscheidung und

e) die Bioverfügbarkeit,

wobei Art und Dauer der Einzelanwendung

entsprechend zu berücksichtigen sind.

(2) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 4 haben insbesondere

zu umfassen

1. die Bindung an das Serumeiweiß,

2. die Ausscheidungsart und

3. die Ausscheidung bei bestimmten Verbrauchergruppen

oder Tierarten,

wobei zumindest auch die Hauptmetaboliten zu

berücksichtigen sind.

§ 67. Durch Prüfungen gemäß § 62 Abs. 2 Z 2

sind die Wirksamkeit für alle beantragten Anwendungsgebiete,

die Unbedenklichkeit und Zweckmäßigkeit

der Arzneispezialität nachzuweisen.

§ 68. (1) Die Angaben über die Prüfungen

gemäß §§ 62 bis 67 müssen aussagefähige Ergebnisse

zur Beurteilung insbesondere

1. der Eigenschaften,

2. der Wirksamkeit bei den angegebenen

Anwendungsgebieten,

3. der Zweckmäßigkeit der Arzneiform, der

Zusammensetzung, der Art der Anwendung,

der Dosierung und der Anwendungsdauer

und

4. der Arzneimittelsicherheit hinsichtlich der

Angaben über Gegenanzeigen, Nebenwirkungen,

Wechselwirkungen, Gewöhnungseffekte

und besonderer Erfordernisse für eine sichere

Anwendung der Arzneispezialität

enthalten.

(2) Die Ergebnisse gemäß Abs. 1 müssen eine

diesbezügliche Überprüfbarkeit der Fachinformation

gewährleisten.

§ 69. Bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt

sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten

angewendet zu werden, müssen sich die

klinischen Daten auf die markierte Zubereitung

beziehen, wobei die Bestimmungen des § 91 sinngemäß

zu berücksichtigen sind.

Zweckmäßigkeit der Kombination

§ 70. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität,

die zwei oder mehr Bestandteile enthält,

die Einfluß auf die Wirksamkeit, die Verträglichkeit

oder die Haltbarkeit haben, sind Untersuchungsergebnisse

über die Zweckmäßigkeit der

Kombination dieser Bestandteile anzuschließen.

(2) Werden zwei oder mehr Bestandteile, die

Einfluß auf die Wirksamkeit haben, für die Herstellung

einer Arzneispezialität in Kombination verwendet,

ist nachzuweisen, daß die Anwendung der

Kombination gegenüber der Anwendung der wirksamen

Einzelbestandteile für eine angemessen

große Zahl von Verbrauchern oder Tieren im Hinblick

auf Wirksamkeit, Verträglichkeit oder Sicherheit

der Anwendung in den vorgesehenen Dosierungen

und in der vorgesehenen Stärkerelation bei

den beantragten Anwendungsgebieten einen Vorteil

bietet. Dieser Nachweis kann durch einen Hinweis

auf die Berichte über die klinischen Prüfungen

oder die klinischen Erprobungen am Tier gemäß

§§ 62 bis 69 ersetzt werden, falls diese die Fragestellung

der Zweckmäßigkeit der Kombination ausreichend

berücksichtigen.

VIII. ABSCHNITT

Homöopathische Arzneispezialitäten

Allgemeines

§ 71. (1) Bei Antragstellung auf Zulassung einer

homöopathischen Arzneispezialität gelten die

Abschnitte I bis VII, sofern im folgenden nichts

anderes bestimmt ist.

(2) Einem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen

Arzneispezialität müssen

1. Zusammenfassungen gemäß §§ 35 bis 38,

2. Unterlagen zur Arzneiform gemäß § 42,

3. Unterlagen zu den nichtklinischen Daten

gemäß §§ 45 bis 60 und

4. Unterlagen zu den klinischen Daten gemäß

§§ 62 bis 69

nicht beigefügt werden.

(3) Einem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen

Arzneispezialität müssen Unterlagen

gemäß § 28 nur angeschlossen werden, wenn für

diese eine Gebrauchsinformation vorgesehen ist.

Bezeichnung

§ 72. § 14 gilt mit der Maßgabe, daß die Bezeichnung

einer homöopathischen Arzneispezialität

keine Worte oder Wortkombinationen enthalten

darf, die das Anwendungsgebiet, die Eigenschaften

oder die Wirksamkeit allgemein verständlich erkennen

lassen.

Zusammensetzung

§ 73. § 25 gilt mit der Maßgabe, daß

1. sich die Angaben über die Zusammensetzung

der Arzneispezialität, die durch Verdünnung

von nur einem Stoff hergestellt wird, auf den

Stoff, zutreffendenfalls auf die daraus hergestellte

Urtinktur und in jedem Fall auf die

erste Verdünnung zu beziehen haben und für

alle beantragten Verdünnungen die Art der

Verdünnung und der Verdünnungsgrad anzugeben

sind, und

2. bei Globuli die Zahl der Globuli pro 1 g anzugeben

ist.

Zweckmäßigkeit der Kombination

§ 74. § 70 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis

der Zweckmäßigkeit der Kombination einer

homöopathischen Arzneispezialität nach den

Grundsätzen der Homöopathie erbracht werden

kann.

Toxikologische Beurteilung

§ 75. (1) Einem Antrag auf Zulassung einer

homöopathischen Arzneispezialität sind auch

Daten und Angaben anzuschließen, die für die toxikologische

Beurteilung der Arzneispezialität von

Bedeutung sind.

(2) Falls auf Grund der besonderen Art der

homöopathischen Arzneispezialität oder ihrer

Bestandteile, der vorgesehenen Art oder Dauer der

Anwendung, der Dosierung oder der Anwendungsgebiete

unerwünschte Wirkungen nicht auszuschließen

sind und die Angaben zur Unbedenklichkeit

der Bestandteile gemäß § 61 für die toxikologische

Beurteilung der Arzneispezialität nicht ausreichen,

sind Angaben über toxikologische Prüfungen

im Sinne des § 45 Abs. 4 vorzulegen.

Spezifische homöopathische Wirksamkeit

§ 76. Einem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen

Arzneispezialität sind Unterlagen anzuschließen,

die unter Berücksichtigung der besonderen

Art der homöopathischen Arzneispezialität und

deren Bestandteile sowie des Verdünnungsgrades

belegen,

1. daß die Arzneispezialität für die nach homöopathischen

Grundsätzen vorgesehenen

Anwendungsgebiete wirksam ist, und

2. daß die Angaben der Fachinformation im

Zusammenhang mit der spezifischen homöopathischen

Wirksamkeit gerechtfertigt sind.

IX. ABSCHNITT

Apothekeneigene Arzneispezialitäten

Allgemeines

§ 77. (1) Bei Antragstellung auf Zulassung einer

apothekeneigenen Arzneispezialität gelten die

Abschnitte I bis VII, sofern im folgenden nichts

anderes bestimmt ist.

(2) Einem Antrag auf Zulassung einer apothekeneigenen

Arzneispezialität müssen

1. Unterlagen zum Markenschutz gemäß § 15,

2. Angaben über die Zulassung in anderen Staaten

gemäß § 16,

3. der Entwurf einer Fachinformation gemäß

§ 29,

4. Unterlagen zu den nichtklinischen Daten

gemäß §§ 45 bis 60 und

5. Unterlagen zu den klinischen Daten gemäß

§§ 62 bis 69

nicht beigefügt werden.

Zusammenfassungen

§ 78. Die §§ 35 bis 38 gelten mit der Maßgabe,

daß den Zusammenfassungen der

1. nichtklinischen Daten gemäß § 35 Abs. 1 Z 2

und

2. klinischen Daten gemäß § 35 Abs. 1 Z 3

Angaben und Daten aus der Fachliteratur zugrunde

gelegt werden können.

Arzneiform

§ 79. Unterlagen zur Begründung der Zweckmäßigkeit

der Arzneiform gemäß § 42 können durch

entsprechende Angaben und Daten aus der Fachliteratur

ersetzt werden.

Zweckmäßigkeit der Kombination

§ 80. Unterlagen zur Zweckmäßigkeit der Kombination

gemäß § 70 können durch entsprechende

Angaben und Daten aus der Fachliteratur ersetzt

werden.

X. ABSCHNITT

Radioaktive Arzneispezialitäten

Allgemeines

§ 81. Bei Antragstellung auf Zulassung einer

radioaktiven Arzneispezialität gelten die Abschnitte

I bis VII, sofern im folgenden nichts anderes

bestimmt ist.

Bezeichnung

§ 82. § 14 gilt mit der Maßgabe, daß das oder die

Radionuklide, die in der radioaktiven Arzneispezialität

enthalten sind und für deren Anwendung

maßgebend sind, aus der Bezeichnung der Arzneispezialität

eindeutig zu erkennen sein müssen.

Zusammensetzung

§ 83. § 25 gilt mit der Maßgabe, daß

1. die physikalische Halbwertszeit des Radionuklids,

2. das Zerfallsschema mit Angabe

a) des Typs und der Energie der Strahlung

und

b) der Gammakonstante der ausgesendeten

Photonenstrahlung,

3. die chemische Verbindung, in der das Radionuklid

vorliegt,

4. der oder die Träger nach Art und Menge,

5. die Ober- und Untergrenzen der Gesamtaktivität,

6. die Ober- und Untergrenzen der spezifischen

Aktivität und

7. die Ober- und Untergrenzen der Aktivitätskonzentration

anzugeben sind.

Zusammenfassungen

§ 84. Die §§ 35 bis 38 gelten mit der Maßgabe,

daß der Datenzusammenfassung und den wissenschaftlichen

Bewertungen und Kommentierungen

insbesondere auch Angaben darüber zu entnehmen

sein müssen, daß die strahlenbiologischen, nuklearmedizinischen

und strahlenhygienischen Besonderheiten

der radioaktiven Arzneispezialität ausreichend

berücksichtigt worden sind.

Herstellungsverfahren

§ 85. § 39 gilt mit der Maßgabe, daß über die Art

der Herstellung des Radionuklids oder der Radionuklide

und über die Ausstattung der Herstellungsbetriebe

insbesondere folgende Angaben zu

machen sind

1. Art der Kernreaktion und Angaben zur Kernreaktion

wie insbesondere

a) Targetsubstanz,

b) Wirkungsquerschnitt und

c) Bestrahlungsdauer,

2. Beschreibung der Herstellungseinrichtung mit

der Angabe, ob es sich um einen Kernreaktor

oder Beschleuniger handelt, und Angaben zu

deren Strahlenenergie und

3. bei Arzneispezialitäten, die Radionuklidgeneratoren

sind, auch die Beschreibung des

Radionuklidgenerators mit Angaben über

a) das Absorbermaterial, an dem die Muttersubstanz

absorbiert wird, und

b) die verwendete Elutionsflüssigkeit.

Analysen-, Standardisierungsvorschrift und Kontrollen

§ 86. (1) § 40 gilt mit der Maßgabe, daß die Prüfvorschrift

auch Angaben über Prüfungen zur

1. Gesamtaktivität,

2. spezifischen Aktivität,

3. Aktivitätskonzentration,

4. radionuklidischen Reinheit mit Angaben zu

den radionuklidischen Verunreinigungen und

deren höchstzulässigen Grenzwerten und

5. radiochemischen Reinheit

enthalten muß, wobei die Angaben gemäß Z 1 bis 3

auch den Berechnungszeitpunkt enthalten müssen.

(2) Bei Arzneispezialitäten, die Radionuklidgeneratoren

sind, müssen sich die Angaben gemäß

Abs. 1 auf das Eluat mit Tochternuklid beziehen.

Im Hinblick auf das Mutternuklid sind Angaben

gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 zu machen.

Qualität der Bestandteile

§ 87. § 41 gilt mit der Maßgabe, daß Daten und

Angaben auch über Stoffe und Zubereitungen aus

Stoffen, die keine ionisierenden Strahlen aussenden

und als Targetsubstanz für die Herstellung des

Radionuklids verwendet werden, enthalten sein

müssen.

Qualität der Abpackung

§ 88. (1) § 43 gilt mit der Maßgabe, daß Angaben

über die Absorptionseigenschaften der Verpackung

im Hinblick auf den Schutz der Umgebung vor

ionisierenden Strahlen zu machen sind.

(2) Bei den Angaben gemäß Abs. 1 ist insbesondere

auch die Einhaltung der Bestimmungen des

Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, und

der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972,

sowie der Bestimmungen über die Beförderung

gefährlicher Güter zu berücksichtigen.

Haltbarkeit, Laufzeit

§ 89, § 44 gilt mit der Maßgabe, daß die Untersuchungsberichte

auch Angaben zur

1. physikalischen Halbwertszeit des Radionuklids,

2. Stabilität der markierten Verbindung und

3. Radiolyse

enthalten müssen.

Nichtklinische Daten

§ 90. (1) Die §§ 45 bis 60 gelten mit der Maßgabe,

daß die nichtklinischen Daten auch Angaben

enthalten müssen

1. über die biologische Verteilung bei einer

bestimmten Art der Anwendung unter mengenmäßiger

Angabe der Aufnahme (Anreicherung)

in den einzelnen Organen,

2. über die Ausscheidung der radioaktiven Arzneispezialität

mit Bestimmung der biologischen

Halbwertszeit,

3. über die absorbierte Strahlendosis pro Einheit

der verabreichten Aktivität insbesondere für

das Zielorgan, die blutbildenden Organe, das

retikuloendotheliale System, die männlichen

und weiblichen Gonaden und den Ganzkörper,

4. über die bei einer einmaligen Anwendung

erzielte mittlere absorbierte Strahlendosis im

Zielorgan, wobei die verabreichte Aktivität

der vorgesehenen Anwendung unter Berücksichtigung

der verschiedenen Organ- und

Körpergewichte entsprechen muß,

5. falls die radioaktive Arzneispezialität für eine

wiederholte Anwendung vorgesehen ist, über

die bei einer wiederholten Anwendung

erzielte mittlere kumulative absorbierte Strahlendosis

im Zielorgan, wobei die verabreichten

Aktivitäten der vorgesehenen Anwendung

unter Berücksichtigung der verschiedenen

Organ- und Körpergewichte entsprechen

müssen,

6. über die Strahlenbelastung durch radionuklidische

Verunreinigungen und

7. über die toxikologische Belastung durch

Stoffe, die durch Radiolyse entstanden sind.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen insbesondere

eine strahlenhygienische Bewertung im Sinne

des § 91 Abs. 2 sicherstellen.

Klinische Daten

§ 91. (1) Die §§ 62 bis 69 gelten mit der Maßgabe,

daß die klinischen Daten auch Angaben enthalten

müssen über

1. die bei den Anwendungsgebieten der radioaktiven

Arzneispezialität erforderliche mittlere

Aktivität, wobei die vorgesehenen Verbrauchergruppen

oder Tierarten und besondere

Zustände oder Funktionsstörungen des Verbrauchers

oder Tieres zu berücksichtigen

sind,

2. die Berechnung der absorbierten Strahlendosis

pro Einheit der verabreichten Aktivität,

insbesondere für das Zielorgan, die blutbildenden

Organe, die männlichen und weiblichen

Gonaden und den Ganzkörper,

3. die bei einer einmaligen Anwendung erzielte

mittlere absorbierte Strahlendosis im Zielorgan,

4. die bei einer wiederholten Anwendung am

Erwachsenen erzielte mittlere kumulative

absorbierte Strahlendosis im Zielorgan, falls

die radioaktive" Arzneispezialität für eine wiederholte

Anwendung vorgesehen ist,

5. die bei den vorgesehenen Anwendungsgebieten

und Verabreichungsarten zulässige maximale

Dosis und

6. die Strahlenbelastung durch radionuklidische

Verunreinigungen.

(2) Die Angaben und Daten gemäß Abs. 1 müssen

insbesondere die Strahlenbelastung von

Mensch oder Tier durch unerwünschte Wirkungen

der ionisierenden Strahlen der radioaktiven Arzneispezialität

bei den vorgesehenen Anwendungsgebieten

erkennen lassen und eine strahlenhygienische

Bewertung sicherstellen.

XI. ABSCHNITT

B-iogene Arzneispezialitäten

Allgemeines

$ 92. Bei Antragstellung auf Zulassung einer biogenen

Arzneispezialität gelten die Abschnitte I bis

VII, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt

ist.

Bezeichnung

§ 93. § 14 gilt mit der Maßgabe, daß Bestandteile

der biogenen Arzneispezialität, die Einfluß auf die

Wirksamkeit haben und im Arzneibuch im Sinne

des § 1 des Arzneibuchgesetzes enthalten sind, aus

der Bezeichnung der Arzneispezialität eindeutig zu

erkennen sein müssen.

Zusammenfassungen

§ 94. Die §§ 35 bis 38 gelten mit der Maßgabe,

daß den Datenzusammenfassungen und den wissenschaftlichen

Kommentierungen und Bewertungen

auch Angaben darüber zu entnehmen sein müssen,

ob bei den pharmazeutischen Daten

1. die Inaktivierung von vermehrungsfähigen

Mikroorganismen oder die Entgiftung von

Toxinen,

2. das Freisein von vermehrungsfähigen

Mikroorganismen wie insbesondere von fremden

Bakterien, Pilzen, Mykoplasmen, Viren

und Rickettsien,

3. die immunochemische Charakterisierung,

4. die Wirksamkeitsprüfung und

5. die Gleichförmigkeit der Herstellung

im. Hinblick auf die besondere Art der biogenen

Arzneispezialität ausreichend berücksichtigt sind.

Herstellungsverfahren

§ 95. § 39 gilt mit der Maßgabe, daß zum Herstellungsverfahren

biogener Arzneispezialitäten

auch Angaben zu machen sind über

1. Ausgangsmaterialien unter besonderer

Berücksichtigung der für die Qualität, Wirksamkeit

und Unbedenklichkeit der biogenen

Arzneispezialität relevanten Eigenschaften,

wobei

a) Stämme von Mikroorganismen nach

ihrer Herkunft, Passagegeschichte und

Passagezahl zu definieren sind,

b) Substrate für die Vermehrung der

Mikroorganismen anzugeben sind,

c) menschliche oder tierische Spender zu

definieren sind und

d) Antigene oder Halbantigene, die der

Erkennung von spezifischen Abwehr-

und Schutzstoffen oder der Desensibilisierung

oder Hyposensibilisierung dienen,

hinsichtlich ihrer Qualität zu definieren

sind,

2. besondere Vorkehrungen zur Identitätssicherung

der Ausgangsmaterialien und Zwischenprodukte,

3. das Saatmaterial, wobei insbesondere anzugeben

ist,

a) ob das Saatmaterial einem einheitlichen

Vorrat entstammt,

b) ob das Saatmaterial für die Herstellung

der biogenen Arzneispezialität von jenem

abweicht, das für die Prüfung der Wirksamkeit

verwendet wurde, und

c) ob das Saatmaterial passagiert wurde und

zutreffendenfalls die Anzahl der Passagen,

4. das Vermehrungs- und Züchtungssubstrat,

wobei das Sterilisationsverfahren für die verwendeten

unbelebten Nährböden anzugeben

ist und Angaben darüber zu machen sind, ob

die Vermehrungs- und Züchtungssubstrate

a) konstant zusammengesetzt sind,

b) chemisch definiert sind und

c) Substanzen enthalten, die in der fertigen

Arzneispezialität auch enthalten sind

oder enthalten sein können,

5. die Vermehrung von Mikroorganismen,

wobei anzugeben ist,

a) durch welche Maßnahmen sichergestellt

ist, daß die Mikroorganismen unter konstanten

Bedingungen gezüchtet werden,

b) wodurch Änderungen von wesentlichen

Eigenschaften der Mikroorganismen vermieden

werden, und

c) welche Züchtungsbedingungen bestehen,

6. die. Filtration, Reinigung und Inaktivierung,

wobei

a) die Verfahren der Filtration und die

Methoden zu ihrer Kontrolle anzugeben

sind,

b) weitere Herstellungsschritte wie zusätzliche

Reinigungs-, Extraktions- oder Konzentrationsverfahren

in jener Ausführlichkeit

und Genauigkeit anzugeben

sind, die für die Beurteilung des Verfahrens

erforderlich sind, und

c) Angaben über Inaktivierung und Entgiftung

zu machen sind, die zu enthalten

haben

aa) eine Beschreibung des Verfahrens

zur Inaktivierung vermehrungsfähiger

Mikroorganismen oder zur Entgiftung

von Toxinen in jener Ausführlichkeit

und Genauigkeit, die

für die Beurteilung des Verfahrens

erforderlich ist,

bb) das Inaktivierungs- oder Entgiftungsmittel

und Angaben über dessen

Neutralisation oder Elimination

und zutreffendenfalls über den

Nachweis von. Restmengen und

deren Unschädlichkeit und

cc) zutreffendenfalls Angaben zur Inaktivierungskinetik,

7. Mischungen, wobei die Maßnahmen, die die

Qualität verschiedenartiger oder gleichartiger

Zwischenprodukte vor einer Mischung

sicherstellen, sowie Verdünnungsmittel, Art

und Menge von Stabilisatoren, von anderen

Zusätzen und von Verdünnungsmitteln, die

für die Einstellung der biogenen Arzneispezialität

verwendet werden, anzugeben sind,

8. die Abfüllung, wobei Angaben über die Einhaltung

der aseptischen Bedingungen bei der

Abfüllung zu machen sind,

9. den Abfüllvorgang, wobei

a) das Kontrollverfahren, mit dem der

Abfüllvorgang für jede Abfülleinrichtung

in regelmäßigen Abständen auf eine

Kontamination mit Mikroorganismen

überprüft wird,

b) das Verfahren zur Überwachung der

Keimzahl in der Luft des Abfüllraumes

oder -bereiches und

c) Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung

gegenseitiger Verunreinigungen bei

gleichzeitiger Herstellung verschiedener

Arzneispezialitäten

anzugeben sind,

10. Behältnisse, wobei die Verfahren zur Sterilisation

von Behältnissen und die dabei verwendeten

Sterilisationskontrollen anzugeben

sind, und

11. Lyophilisierung, wobei Einzelheiten des

Trocknungsverfahrens unter Anführung der

relevanten Verfahrenskriterien (Temperatur,

Druck, Dauer) anzugeben sowie zutreffendenfalls

Angaben zur Bestimmung des Restwassergehaltes

zu machen sind.

Analysen-, Standardisierungsvorschrift und Kontrollen

§ 96. § 40 gilt mit der Maßgabe, daß zu den Analysen-,

Standardisierungsvorschriften und Kontrollen

auch die in den §§ 97 und 98 genannten Angaben

über

1. Prüfungen während der Herstellung und

2. Prüfungen an der fertigen Arzneispezialität

vorzulegen sind.

§ 97. (1) Die Prüfungen während der Herstellung

sind insbesondere

1. Prüfungen am Substrat,

2. Prüfungen an der Ernte und

3. Prüfungen an den aufbereiteten und inaktivierten

Ansätzen.

(2) Zu den Prüfungen am Substrat und an Nährböden

müssen Angaben gemacht werden

1. bei unbelebten Nährböden über die Häufigkeit

der Prüfung auf Sterilität des Nährbodens

und über die Wirksamkeit des angegebenen

Sterilisationsverfahrens,

2. bei belebten Substraten über die vor der

Beimpfung mit dem Saatmaterial durchzuführenden

Prüfungen (Stichproben) sowie über

den Umfang und die Methoden der für jeden

Substratansatz durchzuführenden Prüfungen,

3. bei Gewinnung von biogenen Arzneispezialitäten

aus lebenden Tieren über die laufende

Überwachung der beimpften oder immunisierten

Tiere und über Untersuchungen durch

Obduktion im Falle ihrer Tötung und

4. bei Verwendung von genetisch modifizierten

Zellen über die Prüfung der genetischen Stabilität

dieser Zellen.

(3) Zu den Prüfungen an der Ernte müssen

Angaben über die bei den Ernten und Teilgemischen

durchzuführenden Prüfungen auf Verunreinigungen

durch Bakterien, Pilze, Mykoplasmen

und Viren gemacht werden. "Weiters ist anzugeben,

ob die bei Lebendimpfstoffen erforderlichen Prüfungen

(Stichproben) vor einer eventuellen Reinigung

oder vor der Mischung zum Zwischenprodukt

oder zur fertigen Arzneispezialität durchgeführt

werden.

(4) Zu den Prüfungen an den aufbereiteten,

inaktivierten Ansätzen müssen Angaben gemacht

werden über

1. den Erfolg der angewandten Aufbereitungs-,

Reinigungs- und Konzentrationsverfahren

und

2. den Erfolg einer im Herstellungsverfahren

durchgeführten Inaktivierung, wobei

a) neben Angaben über andere erforderliche

Untersuchungen am Ende der Inaktivierung

auch Angaben über Prüfungen mit

den festgelegten Sichtprobenvolumina zu

machen sind,

b) die Empfindlichkeit des verwendeten

Testsystems, auch zur Erkennung möglicher

Fremderreger, zu belegen ist und

c) anzugeben ist, ob eventuelle Zusätze zum

Prüfsystem Substanzen enthalten, die die

Vermehrung der Mikroorganismen oder

die Wirkung des Toxins hemmen können.

§ 98. (1) Die Prüfungen an der fertigen Arzneispezialität

sind insbesondere

1. Sterilitätsprüfungen,

2. Unschädlichkeitsprüfungen,

3. Reinheitsprüfungen,

4. Wirksamkeitsprüfungen,

5. Identitätsprüfungen und

6. Prüfungen auf Gleichförmigkeit der Herstellung,

wenn bei der Herstellung der biogenen

Arzneispezialität in ihren Eigenschaften nicht

allgemein bekannte Ausgangsmaterialien oder

im Hinblick auf ihre Eignung nicht allgemein

bekannte Verfahren verwendet werden.

(2) Sterilitätsprüfungen müssen insbesondere

umfassen

1. Prüfungen auf Bakterien und Pilze mit

Angabe der

a) Stichproben für Abfüllcharge und fertige

Arzneispezialität unter Angabe der Bedingungen

und Größe,

b) Methoden und

c) Bewertung und Bedingungen einer Wiederholung,

2. Prüfungen auf Mykoplasmen durch Züchtung

oder andere Methoden, wobei bei der Züchtung

a) Stichproben unter Angabe der Bedingungen

und Größe,

b) Kulturmedien und Auswahlkriterien,

c) Ansatz der Prüfungen,

d) Bebrütung,

e) Subkulturen,

f) Kontrolluntersuchungen, wobei positive

Kontrollen mit mindestens zwei bekannten

Mykoplasmastämmen durchzuführen

sind, und

g) Bewertung und Bedingungen einer Wiederholung

anzugeben sind und

3. Prüfungen auf Viren durch Züchtung oder

andere Methoden, wobei bei der Züchtung

a) Stichproben unter Angabe der Bedingungen

und Größe,

b) Kulturmedien und Nachweissysteme zur

Prüfung auf Freisein von Antikörpern

gegen auszuschließende Viren,

c) Ansatz der Prüfungen,

d) Bebrütung,

e) Subkulturen,

f) Kontrolluntersuchungen, wobei Kontrollen

mit unbeimpften Kulturen und gegebenenfalls

Empfindlichkeitsprüfungen

durchzuführen sind, und

g) Bewertung und Bedingungen einer Wiederholung

anzugeben sind.

(3) Unschädlichkeitsprüfungen müssen insbesondere

umfassen

1. spezielle Unschädlichkeitsprüfungen,

2. Prüfungen auf anomale Toxizität und

3. Pyrogentests, wobei die Bestimmungen des

§ 33 sinngemäß gelten.

(4) Reinheitsprüfungen müssen insbesondere

umfassen

1. Prüfungen auf Gesamteiweiß und Gesamtstickstoff,

wobei die zulässigen Höchstwerte

und die Prüfmethoden anzugeben sind,

2. Prüfungen auf Fremdprotein, wobei der

zulässige Höchstwert und die Prüfmethode

anzugeben sind, und wenn in einem Stadium

der Herstellung eines Impfstoffes, der für die

Anwendung am Menschen bestimmt ist, tierisches

Serum verwendet wird, auch der

Höchstwert und die Prüfmethode für das

nachweisbare Eiweiß im Serum pro Einzeldosierung

des Impfstoffes,

3. Prüfung auf Restfeuchte, wobei bei lyophilisierten

biogenen Arzneispezialitäten, für die

die Restfeuchte relevant ist, Angaben zur Prüfung

des Wassergehaltes zu machen sind, und

4. Prüfung auf Konservierungsmittel und sonstige

Zusätze, wobei Konservierungsmittel

oder Substanzen, die zu Unverträglichkeitsreaktionen

führen können, in der fertigen biogenen

Arzneispezialität quantitativ zu bestimmen

und die Methoden anzugeben sind.

(5) Wirksamkeitsprüfungen müssen die Wirksamkeit

der biogenen Arzneispezialität mittels

invivo- oder invitro-Versuchen belegen. Soweit

internationale Einheiten für die Wirksamkeit einer

biogenen Arzneispezialität definiert sind, sind

Angaben zu deren Bestimmung zu machen. Ist die

direkte Prüfung dieser Einheiten an der fertigen

Arzneispezialität nicht möglich, sind äquivalente

Methoden anzugeben.

(6) Identitätsprüfungen müssen aus einer qualitativen

oder quantitativen Bestimmung der spezifisch

wirksamen Bestandteile bestehen, wobei diese

durch die Wirksamkeitsprüfungen ersetzt werden

können.

(7) Prüfungen auf Gleichförmigkeit der Herstellung

sind Nachweise darüber, daß bei mindestens

fünf aufeinanderfolgenden, nach demselben Verfahren

hergestellten Chargen gleichwertige Ergebnisse

erzielt worden sind.

XII. ABSCHNITT

Änderungen

Änderungen der zugelassenen Arzneispezialität

§ 99. (1) Für Anträge auf Zulassung einer Änderung

an einer zugelassenen Arzneispezialität, deren

Handelspackung, Gebrauchsinformation oder

Fachinformation gelten die Abschnitte I bis XI

sinngemäß mit der Maßgabe, daß nur jene Muster

und Unterlagen vorzulegen sind, die eine Beurteilung

dieser Änderung ermöglichen.

(2) Falls sich Anträge gemäß Abs. 1 auf Änderungen

beziehen, für welche Formblätter nach den

Mustern der Anlagen 22 bis 30 vorgesehen sind, so

sind diese zu verwenden. Diese Formblätter sind im

Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei erhältlich.

Änderung des Zulassungsantrages

§ 100. § 99 Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn der

Antragsteller während des Zulassungsverfahrens

den Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität

ändert. Änderungen des Antrages dürfen sich nicht

auf das grundsätzliche Wesen der Arzneispezialität

beziehen.

XIII. ABSCHNITT

Änderung des Antragstellers im

Zulassungsverfahren oder des

Inhabers der Zulassung (Übertragung)

Änderung des Inhabers der Zulassung

§ 101. (1) Wird ein Antrag auf Zulassung einer

Arzneispezialität gestellt, die bereits für einen anderen

Zulassungsinhaber zugelassen ist, der gleichzeitig

auf diese Zulassung verzichtet, gelten die Unterlagen

gemäß den Abschnitten III bis XI als beigebracht,

wenn dem Antrag folgende Unterlagen

angeschlossen sind

1. Verzichtserklärung des bisherigen Zulassungsinhabers

auf die Zulassung,

2. Erklärung des bisherigen Zulassungsinhabers,

daß alle Zulassungsunterlagen, Daten und

Angaben sowie deren Änderungen im Sinne

des § 24 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes,

Bescheide und behördlichen Mitteilungen, die

die Arzneispezialität betreffen, dem Antragsteller

übergeben wurden,

3. Erklärung des Antragstellers, daß die Unterlagen

gemäß Z 2 vom bisherigen Zulassungsinhaber

übernommen wurden,

4. Wortlaut der durch die Neuzulassung bedingten

Änderungen des Namens oder der Firma

und des Sitzes des inländischen Herstellers

oder des Depositeurs in der Kennzeichnung,

der Gebrauchs- und Fachinformation und

5. Erklärung des Antragstellers, daß die Arzneispezialität

mit Ausnahme der Änderungen

gemäß Z 4 ohne Änderungen gegenüber der

bisher zugelassenen Arzneispezialität in Verkehr

gebracht werden wird.

(2) Für die Antragstellung gemäß Abs. 1 ist das

Formblatt nach dem Muster der Anlage 31 zu verwenden.

Dieses Formblatt ist im Verlag der Österreichischen

Staatsdruckerei erhältlich.

Änderung des Antragstellers

§ 102. § 101 gilt sinngemäß, wenn ein Antragsteller

den Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität

zurückzieht und gleichzeitig ein anderer

Antragsteller an dessen Stelle tritt.

XIV. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

Nichtklinische Daten

§ 103. (1) Einem Antrag auf Zulassung einer

Arzneispezialität, der vor dem 1. April 1994 gestellt

wird, müssen Daten und Angaben über die nichtklinischen

Prüfungen im Sinne des § 45 Abs. 4 Z 3, 4

und 5 oder entsprechende Angaben im Sinne des

§ 47 im Hinblick auf einen Bestandteil mit Einfluß

auf die Wirksamkeit nicht angeschlossen werden,

sofern dieser Bestandteil in einer Arzneispezialität

enthalten ist,

1. die gemäß § 88 des Arzneimittelgesetzes als

zugelassen gilt,

2. deren Zulassung vor dem 1. April 1980 verlautbart

wurde und

3. deren Zulassung sich auf eine im Hinblick auf

die Beurteilung der Arzneimittelsicherheit

vergleichbare Anwendung bezieht.

(2) Die Daten und Angaben im Sinne des Abs. 1

sind bis zum 1. April 1994 jedoch dann nachzureichen,

wenn deren Kenntnis auf Grund neuer wissenschaftlicher

Erkenntnisse im Hinblick auf die

besondere Art der Arzneispezialität für die Arzneimittelsicherheit

von Bedeutung ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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