82. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Marktgemeinde Aurolzmünster
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 143
Hausruck Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Aurolzmünster wie folgt bestimmt
Die B 143 Hausruck Straße wird von km 16,93
(alt) bis km 17,71 (alt) auf die bereits fertiggestellte
und verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.
Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für
den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen
Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten
sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes aus
den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde Aurolzmünster
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 1000) zu entnehmen.