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82_1984 AT

82. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Marktgemeinde Aurolzmünster

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Marktgemeinde Aurolzmünster

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 143

Hausruck Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Aurolzmünster wie folgt bestimmt

Die B 143 Hausruck Straße wird von km 16,93

(alt) bis km 17,71 (alt) auf die bereits fertiggestellte

und verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.

Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für

den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen

Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten

sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes aus

den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Marktgemeinde Aurolzmünster

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 1000) zu entnehmen.

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