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82_1982 AT

82. Verordnung: Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland (Anbaustichprobe) und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Verordnung: Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland (Anbaustichprobe) und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des

§ 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1982 eine Erhebung des

Anbaues auf dem Ackerland und eine Erhebung der

land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

durchzuführen.

§ 2. Die Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen

durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

auf Grund von mehrfach geschichteten Zufallsstichproben

ausgewählt werden. Das Österreichische

Statistische Zentralamt führt über die Auswahlverfahren

Aufzeichnungen, in welche die zur

Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen

können.

§ 3. (1) Gegenstand der Erhebung des Anbaues

auf dem Ackerland ist die Ermittlung der Fläche

des Ackerlandes sowie dessen Hauptnutzung.

(2) Gegenstand der Erhebung der land- und

forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte sind die

Betriebsinhaber und die im Betrieb lebenden Familienangehörigen

sowie die familienfremden Arbeitskräfte.

§ 4. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die

Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

Nutznießer) oder deren Beauftragte der ausgewählten

landwirtschaftlichen Betriebe; deren

Anschriften hat das Österreichische Statistische

Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)

bekanntzugeben.

§ 5. Die Erhebungen sind von den Gemeinden

unter Verwendung der vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt zur Verfügung gestellten

Betriebsbogen in der Form durchzuführen, daß die

Auskunftspflichtigen im Gemeindeamt (Magistrat)

die geforderten Angaben zu machen haben; hiebei

ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen

gemachten Angaben geheimgehalten werden und

unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

§ 6. Die Gemeinden — ausgenommen die Städte

mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen bis

spätestens 11. Juni 1982 den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden

haben die Betriebsbogen bis spätestens 15. Juni

1982 im Dienstwege an das Österreichische Statistische

Zentralamt weiterzuleiten.

§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an

diesen Erhebungen eine Abfindung in der Höhe

von 33 S pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.

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