82. Verordnung: Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland (Anbaustichprobe) und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des
§ 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1982 eine Erhebung des
Anbaues auf dem Ackerland und eine Erhebung der
land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte
durchzuführen.
§ 2. Die Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen
durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
auf Grund von mehrfach geschichteten Zufallsstichproben
ausgewählt werden. Das Österreichische
Statistische Zentralamt führt über die Auswahlverfahren
Aufzeichnungen, in welche die zur
Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen
können.
§ 3. (1) Gegenstand der Erhebung des Anbaues
auf dem Ackerland ist die Ermittlung der Fläche
des Ackerlandes sowie dessen Hauptnutzung.
(2) Gegenstand der Erhebung der land- und
forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte sind die
Betriebsinhaber und die im Betrieb lebenden Familienangehörigen
sowie die familienfremden Arbeitskräfte.
§ 4. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die
Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder
Nutznießer) oder deren Beauftragte der ausgewählten
landwirtschaftlichen Betriebe; deren
Anschriften hat das Österreichische Statistische
Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)
bekanntzugeben.
§ 5. Die Erhebungen sind von den Gemeinden
unter Verwendung der vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt zur Verfügung gestellten
Betriebsbogen in der Form durchzuführen, daß die
Auskunftspflichtigen im Gemeindeamt (Magistrat)
die geforderten Angaben zu machen haben; hiebei
ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen
gemachten Angaben geheimgehalten werden und
unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
§ 6. Die Gemeinden — ausgenommen die Städte
mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen bis
spätestens 11. Juni 1982 den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden
haben die Betriebsbogen bis spätestens 15. Juni
1982 im Dienstwege an das Österreichische Statistische
Zentralamt weiterzuleiten.
§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an
diesen Erhebungen eine Abfindung in der Höhe
von 33 S pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.