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82_1981 AT

82. Verordnung: Verordnung gemäß § 12 Grundbuchsumstellungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Verordnung: Verordnung gemäß § 12 Grundbuchsumstellungsgesetz

Gemäß § 12 Abs. 2 des Grundbuchsumstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 550/1980, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bauten und

Technik verordnet

§ 1. Nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 und 3 GUG

sind die im folgenden aufgezählten Bezeichnungen

von Urkunden zu verwenden

1. beim Erwerb des Eigentumsrechts die Bezeichnungen

Amtsbestätigung, Amtsurkunde,

Anmeldungsbogen, Anmeldungsbogen gemäß

§ 13 LiegTeilG, Aufhebungsvertrag, Aus-

stattungsvertrag, Baurechtsvertrag, Bescheid,

Beschluß, Ehepakt, Einantwortungsurkunde,

Einbringungsvertrag, Erbverzichtsvertrag,

Gesellschaftsvertrag, Kaufvertrag, Leibrentenvertrag,

Realteilungsvertrag, Schenkungsvertrag,

Tauschvertrag, Treuhandvertrag,

Übergabsvertrag, Urteil und gerichtlicher

Vergleich;

2. beim Erwerb des Pfandrechts die Bezeichnungen

Kaufvertrag, Leibrentenvertrag,

Pfandurkunde, Schuldschein, Übergabsvertrag

und Urteil.

§ 2. Entsprechen zwei oder mehrere der aufgezählten

Bezeichnungen dem Inhalt der Urkunde,

so sind diese Bezeichnungen gemeinsam

zu verwenden (zum Beispiel Kauf- und Tauschvertrag).

§ 3. Entspricht keine der aufgezählten Bezeichnungen

dem Inhalt der Urkunde, so ist die Bezeichnung

Urkunde zu verwenden.

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