82. Verordnung: Verordnung gemäß § 12 Grundbuchsumstellungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 12 Abs. 2 des Grundbuchsumstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 550/1980, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten und
Technik verordnet
§ 1. Nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 und 3 GUG
sind die im folgenden aufgezählten Bezeichnungen
von Urkunden zu verwenden
1. beim Erwerb des Eigentumsrechts die Bezeichnungen
Amtsbestätigung, Amtsurkunde,
Anmeldungsbogen, Anmeldungsbogen gemäß
§ 13 LiegTeilG, Aufhebungsvertrag, Aus-
stattungsvertrag, Baurechtsvertrag, Bescheid,
Beschluß, Ehepakt, Einantwortungsurkunde,
Einbringungsvertrag, Erbverzichtsvertrag,
Gesellschaftsvertrag, Kaufvertrag, Leibrentenvertrag,
Realteilungsvertrag, Schenkungsvertrag,
Tauschvertrag, Treuhandvertrag,
Übergabsvertrag, Urteil und gerichtlicher
Vergleich;
2. beim Erwerb des Pfandrechts die Bezeichnungen
Kaufvertrag, Leibrentenvertrag,
Pfandurkunde, Schuldschein, Übergabsvertrag
und Urteil.
§ 2. Entsprechen zwei oder mehrere der aufgezählten
Bezeichnungen dem Inhalt der Urkunde,
so sind diese Bezeichnungen gemeinsam
zu verwenden (zum Beispiel Kauf- und Tauschvertrag).
§ 3. Entspricht keine der aufgezählten Bezeichnungen
dem Inhalt der Urkunde, so ist die Bezeichnung
Urkunde zu verwenden.