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82_1980 AT

82. Verordnung: Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Verordnung: Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter

Auf Grund des § 35 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, anläßlich

der zollamtlichen Abfertigung zum freien

Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen

Verkauf oder zur Einlagerung in ein

offenes Lager auf Vormerkrechnung die in der

Anlage angeführten Waren bis zur Verfügung

der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzubehalten,

wenn diese Waren im Einzelfall im Sinne

a) der Verordnung über den Verkehr mit

verpackten chemischen Konsumgütern,

BGBl. Nr. 303/1971, in der jeweils geltenden

Fassung,

b) der Schuhkennzeichnungsverordnung,

BGBl. Nr. 44/1974, in der jeweils geltenden

Fassung,

c) der Waschmittelkennzeichnungsverordnung

1974, BGBl. Nr. 692, in der jeweils

geltenden Fassung,

d) der Textilkennzeichnungsverordnung,

BGBl. Nr. 336/1975, in der jeweils geltenden

Fassung,

e) der Textilpflegekennzeichnungsverordnung,

BGBl. Nr. 337/1975, in der jeweils

geltenden Fassung,

f) der Verordnung über die Kennzeichnung

pulverförmiger Haushaltsreinigungsmittel

auf Tensidbasis, BGBl. Nr. 186/1979, in der

jeweils geltenden Fassung,

g) der Verordnung über die Kennzeichnung

flüssiger Haushaltsreinigungsmittel auf

Tensidbasis, BGBl. Nr. 187/1979, in der

jeweils geltenden Fassung,

h) der Verordnung über die Kennzeichnung

von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,

BGBl. Nr. 188/1979,

in der jeweils geltenden Fassung,

i) der Verordnung über die Kennzeichnung

von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,

BGBl. Nr. 189/1979, in der

jeweils geltenden Fassung,

j) der Verordnung über die Kennzeichnung

pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,

BGBl. Nr. 190/1979,

in der jeweils geltenden Fassung,

k) der Verordnung über die Kennzeichnung

flüssiger händischer Geschirrspülmittel,

BGBl. Nr. 191/1979, in der jeweils geltenden

Fassung,

l) der Verordnung über die Kennzeichnung

flüssiger Waschmittel für Textilien, BGBl.

Nr. 192/1979, in der jeweils geltenden Fassung,

m) der Verordnung über die Kennzeichnung

flüssiger Weichspülmittel, BGBl. Nr. 193/

1979, in der jeweils geltenden Fassung,

n) der Verordnung über die Kennzeichnung

verpackter Tbiletteseifen und anderer verpackter

Reinigungsseifen, BGBl. Nr. 194/

1979, in der jeweils geltenden Fassung,

oder

o) der Verordnung über die Kennzeichnung

verpackter kosmetischer Mittel, BGBl.

Nr. 443/1979, in der jeweils geltenden Fassung,

kennzeichnungspflichtig sind, die Kennzeichnung

aber nicht oder nicht vollständig erfolgt ist.

§ 2. Ausgenommen von diesem Zurückbehaltungsrecht

sind Waren, für die auf Grund zoll-

rechtlicher Vorschriften Eingangsabgabenfreiheit

gewährt wird.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März

1980 in Kraft.

(2) Die Verordnung vom 8. Juni 1978 über

die Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter,

BGBl. Nr. 285/1978, wird gleichzeitig

aufgehoben.

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