82. Verordnung: Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, anläßlich
der zollamtlichen Abfertigung zum freien
Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen
Verkauf oder zur Einlagerung in ein
offenes Lager auf Vormerkrechnung die in der
Anlage angeführten Waren bis zur Verfügung
der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzubehalten,
wenn diese Waren im Einzelfall im Sinne
a) der Verordnung über den Verkehr mit
verpackten chemischen Konsumgütern,
BGBl. Nr. 303/1971, in der jeweils geltenden
Fassung,
b) der Schuhkennzeichnungsverordnung,
BGBl. Nr. 44/1974, in der jeweils geltenden
Fassung,
c) der Waschmittelkennzeichnungsverordnung
1974, BGBl. Nr. 692, in der jeweils
geltenden Fassung,
d) der Textilkennzeichnungsverordnung,
BGBl. Nr. 336/1975, in der jeweils geltenden
Fassung,
e) der Textilpflegekennzeichnungsverordnung,
BGBl. Nr. 337/1975, in der jeweils
geltenden Fassung,
f) der Verordnung über die Kennzeichnung
pulverförmiger Haushaltsreinigungsmittel
auf Tensidbasis, BGBl. Nr. 186/1979, in der
jeweils geltenden Fassung,
g) der Verordnung über die Kennzeichnung
flüssiger Haushaltsreinigungsmittel auf
Tensidbasis, BGBl. Nr. 187/1979, in der
jeweils geltenden Fassung,
h) der Verordnung über die Kennzeichnung
von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,
BGBl. Nr. 188/1979,
in der jeweils geltenden Fassung,
i) der Verordnung über die Kennzeichnung
von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,
BGBl. Nr. 189/1979, in der
jeweils geltenden Fassung,
j) der Verordnung über die Kennzeichnung
pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,
BGBl. Nr. 190/1979,
in der jeweils geltenden Fassung,
k) der Verordnung über die Kennzeichnung
flüssiger händischer Geschirrspülmittel,
BGBl. Nr. 191/1979, in der jeweils geltenden
Fassung,
l) der Verordnung über die Kennzeichnung
flüssiger Waschmittel für Textilien, BGBl.
Nr. 192/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
m) der Verordnung über die Kennzeichnung
flüssiger Weichspülmittel, BGBl. Nr. 193/
1979, in der jeweils geltenden Fassung,
n) der Verordnung über die Kennzeichnung
verpackter Tbiletteseifen und anderer verpackter
Reinigungsseifen, BGBl. Nr. 194/
1979, in der jeweils geltenden Fassung,
oder
o) der Verordnung über die Kennzeichnung
verpackter kosmetischer Mittel, BGBl.
Nr. 443/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
kennzeichnungspflichtig sind, die Kennzeichnung
aber nicht oder nicht vollständig erfolgt ist.
§ 2. Ausgenommen von diesem Zurückbehaltungsrecht
sind Waren, für die auf Grund zoll-
rechtlicher Vorschriften Eingangsabgabenfreiheit
gewährt wird.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März
1980 in Kraft.
(2) Die Verordnung vom 8. Juni 1978 über
die Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter,
BGBl. Nr. 285/1978, wird gleichzeitig
aufgehoben.