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82_1979 AT

82. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der XIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der XIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2

B-VG in der Fassung von 1929 vor Ablauf der

XIV. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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