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82_1978 AT

82. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1978

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 163/1956, 90/1960, 414/1970,

313/1971, 27/1973, 96/1974, 795/1974, 289/1976

und 113/1977 wird geändert wie folgt

§ 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die für ein Geschäftsjahr eingegangenen

Beiträge nach Abs. 1 sind nach Abzug der Vergütung

an die Krankenversicherungsträger gemäß

Abs. 2 auf die Sozialversicherungsträger und auf

den Bund als Träger der Arbeitslosenversicherung

im Verhältnis des diese Stellen belastenden Aufwandes

an Wohnungsbeihilfen in diesem Geschäftsjahr

aufzuteilen. Aus dem den Sozialversicherungsträgern

für ein Geschäftsjahr gebührenden

Anteil ist der Aufwand nach § 3 lit. e

an Wohnungsbeihilfen zu ersetzen. Von dem

allenfalls verbleibenden Restbetrag des Anteiles

der Sozialversicherungsträger sind 43,5 v. H.

der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft durchgeführten Pensionsversicherung

und 56,5 v. H. der von der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern durchgeführten

Pensionsversicherung zu überweisen. Diese Überweisungen

gelten als Erträge im Sinne des § 27

Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des § 19 Abs. 2 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes. Auf den

Ersatz des Aufwandes an Wohnungsbeihilfen und

auf die Überweisung sind monatlich gleich

hohe, angemessene Vorschüsse zu leisten."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Die für das Geschäftsjahr 1978 getroffene

Sonderregelung (Art. I) tritt am 31. Dezember

1978 außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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