82. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 163/1956, 90/1960, 414/1970,
313/1971, 27/1973, 96/1974, 795/1974, 289/1976
und 113/1977 wird geändert wie folgt
§ 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die für ein Geschäftsjahr eingegangenen
Beiträge nach Abs. 1 sind nach Abzug der Vergütung
an die Krankenversicherungsträger gemäß
Abs. 2 auf die Sozialversicherungsträger und auf
den Bund als Träger der Arbeitslosenversicherung
im Verhältnis des diese Stellen belastenden Aufwandes
an Wohnungsbeihilfen in diesem Geschäftsjahr
aufzuteilen. Aus dem den Sozialversicherungsträgern
für ein Geschäftsjahr gebührenden
Anteil ist der Aufwand nach § 3 lit. e
an Wohnungsbeihilfen zu ersetzen. Von dem
allenfalls verbleibenden Restbetrag des Anteiles
der Sozialversicherungsträger sind 43,5 v. H.
der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft durchgeführten Pensionsversicherung
und 56,5 v. H. der von der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern durchgeführten
Pensionsversicherung zu überweisen. Diese Überweisungen
gelten als Erträge im Sinne des § 27
Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des § 19 Abs. 2 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes. Auf den
Ersatz des Aufwandes an Wohnungsbeihilfen und
auf die Überweisung sind monatlich gleich
hohe, angemessene Vorschüsse zu leisten."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1978 in Kraft.
(2) Die für das Geschäftsjahr 1978 getroffene
Sonderregelung (Art. I) tritt am 31. Dezember
1978 außer Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.